EntscheidUDpD der Sehuldbetreibunp-
vom Verwertungserlös in der Betreibung NO 6630 ab-
weist, aufgehoben und die Sache in dieser Beziehung zu
neuer Behandlung im Sinne der Motive an die Vorinstanz
zurückgewiesen wird.
5. Entscheid vom aB. Januar 1914 i. S.
Erbschaft. Eramer und Genoassn.
Rechtliche Natur der Abtretung nach Art. 260 SchKG und
der von der Konkursverwaltung auszustellenden Abtre-
tungsurkunde. Wird der Anspruch. von demjenigen, gegen
den er sich richtet, nachträglich anerkannt, bevor die Ab-
tretungsurkunde ausgehändigt worden ist, so kann die Ab-
tretung nicht mehr verlangt werden, sondern fällt der An-
spruch in die Masse. .
A. -Johann Kunz-Sahli in Bümpliz hatte im Frühjahr
1912 auf einem von Sägereibesitzer F. Messerli in Bet-
lehem gemieteten Platze ebenda zwei Werkhütten erstellt
und darin eine mechanische Bauschreinerei eingerichtet.
Im Juli 1912 nahm er auf Bürgschaft des erwähnten
F. Messerli sowie dreier weiterer Garanten -G. Messerli;
Niklaus Marthaler
und Christian Baumann -bei der
bernischen Kantonalbank ein Darlehen von 10,000 Fr.
auf und trat dafür durch Kaufvertrag vom 13. Juli
1912 die fraglichen Werkhütten sowie die darin befind-
lichen Maschinen, Materialien
und Werkzeuge den
Genannten zu Eigentum ab. Doch sollten die abgetretenen
Objekte laut Vertrag ihm auch weiterhin als Mieter zum
Gebrauch überlassen werden. Kurz vor de:rn 13. Mai 1913
gab dann aber Kunz die Schlüssel zu den Hütten an den
Verpächter des Platzes und Mitkäufer F. Messerli ab.
Am genannten Tage wurde über ihn der Konkurs eröffnet.
An der zweiten Gläubigersverammlung vom 4. Oktober
1913 wurde von verschiedenen Seiten an die drei anwe-
senden
Käufer Gebrüder Messerli und Baumann das
Ansinnen gestellt, sie
möchten auf ihre Eigentumsan-
und Konkurskammer. N0 5.
sprache an den im Vertrag vom 13. Juli 1912 aufgeführten
Gegenständen verzichten
und diese der Masse freigeben.
Alle drei lehnten dies
jedoch entschieden ab. Mit Rück-
sicht auf den geringen Massenbestand, der zur Deckung
der Prozesskosten nicht ausgereicht hätte, beschloss die
Versammlung, den Prozess gegen Messerli
und Konsorten
nicht aufzunehmen und die bezüglichen Rechte nach
Art. 260 SchKG den eventuell sich meldenden Gläubigern
abzutreten.
Zur Stellung solcher Abtretungsbegehren war
bereits in der Einladung zur zweiten Gläubigerversamm-
lung eine Präklusivfrist
von zehn Tagen, berechnet von
der Abhaltung der Versammlung an, angesetzt worden.
Vor Ablauf dieser Frist verlangten darauf neun Gläubiger,
worunter die heutigen Rekurrenten -Erbschaft Mathias
Kramer, Hektor Etter, L. Walt, A. Liechti und Ryter
Morand -die Abtretung.
Inzwischen waren aber drei der Käufer -F. und G.
Messerli
und Marthaler -auf dem Konkursamt erschie-
nen,
um die Angelegenheit nochmals zu besprechen, und
hatten sich dabei geneigt gezeigt, zuG uns t end er
M ass e auf ihre Rechte aus dem Vertrage vom 13. Juli
1912 zu verzichten. Am 15. Oktober 1913 gaben sie dann
tatsächlich durch ihren Anwalt schriftlich eine dahin-
gehende
definitive' Erklärung ab und stellten die im
Besitze des F. Messerli befindlichen Schlüssel dem Kon-
kursamt zur Verfügung. Das Konkursamt Bern-Land
versuchte darauf, den vierten Vindikanten
Baumann zu
einer gleichen Erklärung zu bewegen; dieser wollte
indessen
darauf nicht eintreten. Infolgedessen setzte ihm
das Amt am 13. November 1913 unter Berufung auf
Art. 242 SchKG eine Frist von zehn Tagen an, um gegen
die Masse Klage auf
'Anerkennung seiner Ansprache zu
erheben,
unter Androhung der Verwirkung. Zugleich
richtete es an die Gläubiger. welche die Abtretung ver-
langt hatten, nachstehende Mitteilung :
Sie haben nach Art. 260 SchKG im Konkursverfahren
des
Johann Kunz Abtretung des Anfechtungsanspruches
Entscheidungen der Schuldbetreibungs-
gegenüber den Herren Friedrich und Gottlieb Messerli.
Niklaus Marthaler
und Christian Baumann verlangt.
Diesem Begehren
kann jedoch nicht entsprochen werden,
weil die Voraussetzungen hiezu dahingefallen sind. Zu
gleicher Zeit, als die
Frist zur Einreichung der Abtretungs-
begehren ablief, haben die Herren
- und G.Messerli und
- Marthaler der Konkursverwaltung die Erklärung ab-
gegeben, dass sie auf die ihnen im Kauf vom 13. Juli
1912 abgetretenen Sachen zu Gunsten der allgemeinen
Masse verzichteten und deren Verwertung verlangen.
Nachdem das Eigentum wenigstens an
% Anteilen
nicht mehr streitig war, haben wir die Sachen inventiert
und zur Masse gezogen und von Herrn Messerli die
Schlüssel dazu erhoben. Nach Auseinandersetzung mit
Herrn Baumann bezüglich des von ihm angesprochenen
ideellen Vierteils werden wir die Sachen zu Handen der
Masse verwerten. Sollten Sie mit diesem Vorgehen nicht
einverstanden sein, so müssen Sie Beschwerde führen ...
Innert Frist betraten darauf sowohl Baumann als die
heutigen Rekurrenten den Beschwerdeweg, der erstere
mit
dem Begehren um Aufhebung der an ihn erlassenen Klag-
fristansetzung, die letzteren, indem sie
beantragten: das
Konkursamt Bern-Land sei anzuweisen, die Ansprüche
gegen die Gebrüder Messerli, Marthaler
und Baumann an
sie abzutreten
und ihnen eine entsprechende Abtretungs-
urkunde zuzustellen.
Durch Entscheid vom 27. Dezember 1913 hiess die
kantonale Aufsichtsbehörde die Beschwerde des
Baumann
mit der Begründung gut, dass die damit angefochtene
Fristansetzung schon deshalb ungerechtfertigt sei, weil
der Beschluss der zweiten Gläubigerversammlung be-
treffend Nichtaufnahme des Prozesses gegen Messerli
und
Konsorten jedenfalls dem Beschwerdeführer gegenüber
noch
zu Recht bestehe, und, solange die Gläubiger-
versammlung darauf nicht zurückgekommen sei,
daher
dem Konkursamt die formelle Berechtigung fehle, von
sich aus
Frist zur Klage gegen die Masse anzusetzen.
und Konkurskammer. N° 5.
Dagegen wurden die Beschwerden der
heutigen Rekurrenten im Sinne der
M 0 t i v e a b g e wie sen. In den letzteren wird
ausgefülut : der Beschluss vom 4. Oktober 1913 sei unter
der Voraussetzung zustandegekommen, dass Messerli und
Konsorten sich weigerten, auf ihre Eigentumsansprache
an den ihnen abgetretenen Objekten zu verzichten.
Nachdem diese Voraussetzung durch die nachträglich
von drei der Vindikanten abgegebene
Erklärung wenig-
stens in der Hauptsache hinfällig geworden sei, sei auch
der Beschluss
ipso jure dahingefallen. Auch abgesehen
hievon
könnte darauf jederzeit durch einen entsprechen-
den neuen Beschluss der Gläubigerversammlung zurück-
gekommen. werden, solange wenigstens infolge des frühe-
ren Beschlusses noch keine wohlerworbenen Rechte
zu Gunsten einzelner Gläubiger begründet worden seien.
Letzteres sei aber hier nicht der Fall,
da eine förmliche
Abtretung der Ansprüche der Masse an die Beschwerde-
führer nicht stattgefunden habe.
B. -Gegen diesen Entscheid rekurrieren die Erbschaft
des Mathias
Kramer sowie Etter und Mitbeteiligte an das
Bundesgericht unter Aufrechterhaltung ihres Beschwerde-
begehrens. Auf die Begründung der Rekurse wird, soweit
wesentlich, in den nachstehenden Erwägungen Bezug
genommen
werden;
Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
Die von den Rekurrenten vertretene Auffassung, dass
die Konkursmasse Kunz durch den Gläubigerversamm-
lungsbeschluss vom 4.
Oktober 1913 definitiv auf das
betreffende
Aktivum-nämlich die Ansprüche gegen Mes-
serli und Konsorten, bezw. das Eigentumsrecht an den
von diesen vindizierten Sachen -verzichtet
habe und
die bezüglichen Rechte mit der Stellung der Abtretungs-
begehren
auf die Gläubiger, welche die Abtretnng ver-
langt hätten, übergegangen seien, beruht auf einer Ver-
Entscheidungen der Sehuldbetreiboncs-
kennung der Bedeutung und Tragweite des in Art. 260
SchKG
geregelten Institutes der Abtretung.
Wie das Bundesgericht in Uebereinstimmung
mit der
Doktrin schon oft erklärt
hat (vgl. AS Sep.-Ausg. 14
N0 39, 16 N0 44 und die dortigen Zitate) hat die Ab-
tretung nach Art. 260 SchKG nicht den Charakter einer
zivilrechtlichen
Zession, sondern lediglich denjenigen eines
Prozessmandates. Der Gläubiger, dem sie ausgestellt wird,
wird dadurch nicht zum Träger des
abgetretenen)) An-
spruthes, sondern erhält lediglich das Recht, ihn als Ver-
treter und Beauftragter der Masse, aber auf eigene Gefahr
und mit dem Anrecht auf privilegierte Deckung aus dem
Resultat geltend zu machen. Was die Masse durch einen
Verzichtsbeschluss nach Art.
260 preisgibt, ist somit le-
diglich das Recht
zur prozessualen Verfolgung des An-
spruchs
und nicht der Anspruch selbst, wie in zwingender
Weise schon daraus hervorgeht, dass ein allfälliger über
die Forderung des Abtretungsgläubigers
und dessen
Prozesskosten hinaus verbleibender
Uebererlös ihr zu-
kommt. Andererseits geht auch das Prozessführungsrecht
nicht etwa ohne weiteres schon
mit dem Verzichtsbe-
schluss, sondern
erst mit der Ausstel1ung der Abtretungs-
urkunde durch die
Konkursverw-altung auf die einzelnen
Gläubiger über. Denn nicht jeder, der gestützt auf die
Verzichtserklärung die Abtretung verlangt, wird dadurch
zur Verfolgung des Anspruchs legitimiert. So ist schon
wiederholt ausgesprochen worden, dass kein Konkurs-
gläubiger die Abtretung eines gegen ihn selbst gerichte-
ten Anspruchs verlangen kann. Ferner
hat die Praxis
und ihr folgend nunmehr auch die Konkursverordnung
anerkannt, dass das Abtretungsbegehren,
um berücksich-
tigt zu werden, innert bestimmter Frist gestellt werden
muss und dass die Masse zur Wahrung ihrer Interessen
an die Abtretung gewisse Bedingungen knüpfen, insbe-
sondere den Zessionaren eine Präklusivfrist zur prozessua-
Ges.-Ausg. 37 I S. 338, S9 I S. 463 f.
und Konlrurskammer. No 5.
len Geltendmachung des Anspruchs ansetzen kann. Aus
all dem ergibt sich mit Notwendigkeit, dass die bIosse
Verzichtserklärung der Masse
zur Herstellung der Klage-
legitimation des einzelnen Gläubigers nicht genügt, son-
dern dass es dazu, von den Fällen des Art.
250 SchKG
abgesehen, stets noch einer förmlichen Willenserklärung
der Konkursverwaltung bedarf, dass also die sog. Ab-
tretungsurkunde entgegen der
Behauptung der Rekur-
renten nicht bloss den
Charakter einer Beweisurkunde,
sondern konstitutive Bedeutung
hat.
Geht man hievon aus, so ist aber klar, dass, wenn der
Anspruch von demjenigen, gegen den er sich richtet.
anerkannt wird, bevor gegen ihn
iberhaupt prozessrecht-
liche
Schritte unternommen worden sind, die Ausstellung
einer Abtretung begrifflich nicht mehr möglich ist, weil
es
dann eben an einem Streitgegenstand, über den
Prozess geführt werden könnte, und folglich auch an der
notwendigen Vorbedingung für eine Prozessvollmacht
mangelt. Der Beschluss der Gläubigergesamtheit, auf
die Verfolgung des Anspruchs zu verzichten,
hat zur
selbstverständlichen Voraussetzung, dass der Anspruch
ohne Prozess für die Masse verloren wäre. Wird der
Gegenstand des Anspruchs nachträglich freiwillig der
Masse zur Verfügung gestellt, so entfällt diese Vorausset-
zung und
damit auch die Grundlage für die Ausführung
des Beschlusses.
Ob die Anerkennung vor oder nach
Einreichullg der Abtretungsbegehren erfolgt ist, kann
dabei keinen
Unterschied ausmachen, weil, wie oben
ausgeführt, die
Stellung des Abtretungsbegehrells allein
noch keine Rechte zu Gunsten der betreffenden Gläubiger
begründet.
Soweit mit der Beschwerde die Abtretung der Rechte
gegen die Gebrüder Messerli und Marthaler verlangt wird,
erweist sie sich demnach als unbegründet. Dagegen muss
dem Begehren
um Abtretung des Anspruchs gegen Bau-
marin Folge gegeben werden. Denn
da dieser sich der
Erklärung der drei Genannten nicht angeschlossen
hat,
Entscheidungen der Schuldbetreibunijs-
so trifft in Bezug auf ihn die Voraussetzung, von der die
Gläubigerversammlung bei ihrem Beschluss ausging, die
Streitigkeit des Anspruchs, nach wie
vor zu und ist ein
stichhaltiger Grund, aus dem die Abtretung gegen ihn
verweigert werden könnte. nicht ersichtlich. Die
Tat-
sache. dass sich die Gegenstände, auf die sich seine
Ansprache bezieht. nunmehr
im Gewahrsam der Masse
befinden,
ist natürlich für das Eigentumsrecht an ihnen
nicht entscheidend.
sondern kann höchstens auf die Ver-
teilung der Parteirollen im Prozesse von Einfluss sein.
Demnach
hat die Schuldbetreibungs-u. Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird. soweit die Ansprüche gegen Friedrich
und Gottlieb Messerli und Niklaus Martha:ler in Frage
stehen. abgewiesen. in
Bezug auf die Abtretung des
Anspruchs gegen Baumann dagegen gutgeheissen
und
das Konkursamt Bern-Land angewiesen, den Rekurrenten
eine entsprechende Abtretungsurkunde auszustellen.
6. Entscheid vom 4. Februar 1914 i. S. Göpfert
und Zimmerma.nn.
Verteilung des Erlöses einer gepfändeten Forderung, die zum
Teil von angeblichen Zessioparen zu Eigentu angespr?
chen worden ist, wenn nur einzelne Gruppenglaublger die
Ansprache bestritten. bezw. auf Aberkennung derselben
geklagt haben.
A. -In den von Albert Göpfert-Huber, August
Zimmermann und Carlo Cassani für Forderungen
VOll
187 Fr., 300 Fr. und 521 Fr. 50 Cts. gege:p. J. Weber-Suter
in Basel angehobenen Betreibungen pfändete das Betrei-
bungsamt Basel-Stadt am 7. u. 13. August, 3. Septnmber
1913 das Guthaben des Pfändungsschuldners bel Jean
Maser-Hofer in Basel (für gelieferte Malerarbeiten) im
Betrage VOll 1300 Fr. I), geschätzt auf 550 Fr. In der
und Konkurskammer. No .
Folge schloss sich noch ein vierter Gläubiger Angelo
Villa mit einer Forderung von 57 Fr. a Cts. der durch die
drei Genannten gebildeten Gruppe an.
Da der Pfändungs-
schuldner bei der Pfändung angegeben hatte, dass er
von dem gepfändeten Guthaben 475 Fr. an F. Gassner
und weitere 362 Fr. 70 Cts. an die Firma Brucker
Raible abgetreten habe, setzte das Amt bei Zustellung
der Pfändungsurkunden den Pfändungsgläubigem
Frist
zur Klage gegen die Zessionare gemäss Art. 109 SchKG
an. Göpfert und Zimmermann leiteten.
darauf rechzeitig
den
Prozess ein und siegten ob. Cassani liess die ihm
gesetzte
Frist unbenützt verstreichen. Gegenüber Villa
wurden die Ansprachen, während die Klagfrist für ihn
noch lief, seitens der Vindikanten Gassner und Brucker
Raible zurückgezogen. Am 29. Oktober 1913 wurde
die Forderung gegen Maser versteigert. Der Ganterlös
betrug
550 Fr., nach Abzug der Kosten netto 488 Fr.
85 Cts. In der
am 5. Dezember 1913 aufgelegten Vertei-
lungsliste wies das Betreibungsamt hievon 350 Fr.30 Cts.
64,4 %. entsprechend dem Prozentsatz, den der vindi-
zierte Forderungsbetrag von der ganzen gepfändeten
Forderung ausmachte, den Gläubigem Göpfert, Zimmer-
mann und Villa, die im Widerspruchsverfahren obgesiegt
hatten, bezw. denen gegenüber die Vindikation zurück-
gezogen worden war,
vor weg zu; der Rest von
Fr. 55 Cts. wurde unter alle vier Gruppengläubiger
im Verhältnis ihrer Forderungen verteilt.
Göpfert und Zimmermann verlangten auf dem Be-
schwerdewege Abänderung der Verteilungsliste
in dem
Sinne. dass der ganze Erlös ausschliesslich den im Wider-
spruchsverfahren siegreich gebliebenen Gruppengläubigem
unter Ausschluss des Cassani -zugewiesen werde,
indem sie
zur Begründung geltend machten: die Forde-
rung an Maser habe in Wirklichkeit nicht
1300 "Fr.,
sondern
nur 550 Fr. betragen, da Maser schon vor der
Pfändung 400 Fr. daran bezahlt und weitere 350 Fr.
wegen nicht vertragsgemässer Ausführung der Arbeiten