Assignability of the wife's bankruptcy privilege

BGE 40 III 196Raccolta ufficiale del Tribunale federale (DTF) / Volume III18 feb 1909Granted

Sintesi

The creditor sued after a claim had been assigned to the debtor’s wife in exchange for a promise that he could recover from her privileged marital property share in bankruptcy. The cantonal court rejected the claim, holding that Article 211(2) ZGB made such an assignment invalid under Article 2 SchlT ZGB. The Federal Court held that the appeal was timely even though filed before written notification and that the assignment of the wife's privilege was not contrary to public order. It allowed the main appeal, dismissed the cross appeal, and upheld the creditor’s claim.

Regest

Art. 65 OG; Art. 211 Abs. 2 ZGB; Art. 2 SchlT ZGB: die Berufungsfrist läuft mit der schriftlichen Mitteilung des Urteils, doch ist eine vorzeitige Berufungserklärung zulässig, sofern sie innert der Frist erfolgt; Art. 65 OG bestimmt nur den Endtermin. Art. 211 Abs. 2 ZGB ordnet lediglich die Verteilung im Konkurs zwischen den Gläubigern und der privilegierten Ehefrau; die Norm schützt nicht das Frauenvermögen als solches und ist keine Vorschrift der öffentlichen Ordnung und Sittlichkeit. Ein Verzicht der Ehefrau auf ihr konkursrechtliches Privileg ist daher grundsätzlich zulässig; Art. 2 SchlT ZGB steht der Wirksamkeit einer solchen Abtretung nicht entgegen. Dass das neue Recht die Gläubigerstellung im Konkurs ordnet, lässt keine extensive Unanwendbarkeit auf bereits begründete Rechte zu.

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Entscheidungen hä!te di?s zur Folge, dass dem Gläubiger auch derjenige Tell des 1m Wagen verkörperten Vennögenswertes zukäme welcher als Aequivalentder auf dessen Ankauf verwen deten umme erscheint, was mit Art. 92 Ziff. 10 SchKG unverembar und daher unzulässig ist. Der Rekurs ist somit dahin begründet zu erklären dass das Betreibungsamt bei Verwertung des Wagens i; dem oben angegebenen Sinne zu verfahren hat. Demnach hat die Schuldbetreibungs-u. Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird im Sinne der Motive begründet er- klärt. Entscheidungen der Zivilkammern. -Arrets des seeMons civiIes. 35. Orteil der II. Zivilabteill1ng vom 25. März 1914 i. S. Lieb, Kläger, gegen Kretz, Beklagte. t. Ar t. 6 5 0 G setzt nur den Endtermin der Berufungsfrist fest. 2. Art. 2 Sc hIT Z'G B findet auf Art. 211 b s . ,2 G , der nur die Art und Weise betrifft, wie dIe GläubIger 1m Konkurs unter sich und im Verhältnis zur privilegierten Ehefrau des Konkursiten befriedigt wer- den sollen, keine Anwendung. A. -Der Kläger hat seinerzeit dem Richard Kretz,. Ehemann der Beklagten, 4930 Fr. als Darlehen gegeben. Am 4. November 1908 wurde über Kretz, der damals in Beinwil, Kanton Aargau, wohnte, der Konkurs erklärt. Der Kläger trat seine Forderung der eklagten ab welche dem Kläger am 13. November 1908 folgenden Schuldschein ausstellte: Die Unterzeichnete Frau Bar- der Zivilkammern. N° 35. 197 I) bara Kretz geb. Gilli in Beinwil, bescheinigt anmit, dem Jakob Lieb, Küfer in Beinwil, an Zahlungsstatt einer I) abgetretenen Forderung, den Gegenwert mit 4930 Fr. I) sage vier tausend neun hundert dreissig Franken schul- dig zu sein, mit der Erklärung, dass Küfer Lieb be- I) rechtigt sei, diesen Schuldbetrag von der ersten Hälfte I) ihres in die Ehe eingebrachten Vennögens bei der tit. I) Konkursbehörde Muri zu beziehen, resp. es wird das ) Konkursamt Muri hiemit ennächtigt, obigen Betrag von 4930 Fr. nebst Zins von heute an a 4% % von I) ihrem zufallenden Frauengut resp. Anweisungsbetrag an Küfer Lieb nach Durchführung des Konkurses über ihren Ehemann Richard Kretz, zu bezahlen. Als nach durch- geführtem Konkurs der Kläger vom Konkursamt Muri Auszahlung des ihm abgetretenen Betrages verlangte, widersetzte sich die Beklagte, die inzwischen ihren Wohn- sitz im Kanton Luzern genommen hatte, der Auszahlung. worauf das Konkursamt den Betrag von 4930 Fr. zuzüg- lich 239 Fr. Zins beim Gerichtspräsidenten von Muri de- ponierte. Am 18. April 1912 erhob der Kläger beim Be- zirksgericht Rothenburg Klage mit dem Begehren, die Be Jagte sei zu verurteilen, ihm 4930 Fr. samt Zins zu 4% % seit 13. November 1908 zu bezahlen und er be- rechtigt zu erklären, auf Rechnung dieser Forderung das beim Gerichtspräsidenten von Muri liegende Depo- situm von 5169 Fr. zu erheben. Die Beklagte schloss auf Abweisung der Klage. B. -Durch Urteil vom 23. Dezember 1913 hat das Obergericht des Kantons Luzern erkannt:

  1. Die Klage sei des gänzlichen abgewiesen. . 2. Der Beklagten sei gestattet, das streitige Depo- ) situm beim Konkursamt bezw. Gerichtspräsidenten ) von Muri im Betrage von 4930 Fr. bezw. 5169 Fr. nebst Zins zu entheben.
  2. Habe in erster Instanz der Kläger die Judizialien zu tragen, die übrigen Kosten seien gegenseitig wett-

198 Entscheidungen )) geschlagen, die zweitinstanzlichen Kosten seien dem Kläger überbunden, welcher von daher an die B t klagte eine Kostenvergütung von 124 Fr. 85 Cts. zu )) leisten hat. Dieses Urteil beruht-auf der Erwägung, dass die Ab- tretung des Vorrechts der Ehefrau für ihre Frauenguts- forderung im Konkurse des Ehemannes gemäss Art.

ZGB, der nach Art. 2 SchlT ZGB zur Anwendung .zu kommen habe, nicht zulässig sei. C. -Gegen dieses Urteil haben beide Parteien der Kläger mitte1st Haupt-, die Beklagte mitte1st An- schlussberufung -den Weiterzug an das Bundesgericht ergriffen: . a) der Kläger nach Mitteilung des Urteilsdisposi- bvs, aber vor Zustellung des motivierten Entscheides mit den Anträgen: die Klage sei gutzuheinsen; eventuell sei die Sache zur neuen Beurteilung nach kan- tonalem Recht an die Vorinstanz zurückzuweisen; unter Kostenfolge aller Instanzen für die Beklagte. b) die Beklagte mi t dem Antrag, es seien in Abänderung des Dispositifs 3 des angefochtenen Urteils auch die sämtlichen erstinstanzlichen Kosten dem Kläger aufzuerlegen. Ueberdies hat die Beklagte das Gesuch um Bewilligung des Armenrechts für das Verfahren vor Bundesgericht gestellt. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

  1. -Da die Vorinstanz die Klage auf Grund eidge- nössischen Rechtes abgewiesen hat, ist die Kompetenz des Bundesgerichts hinsichtlich der Rechtsanwendung gegeben. Dass der Kläger die Berufungserklärung vor der in Art. 63 Ziff. 4 OG vorgesehenen Mitteilung des Urteils eingelegt hat, ist -entgegen der Auffassung der Beklagten -irrelevant. Wie das Bundesgericht schon früher erkannt hat, wird durch die Bestimmung des der Zivilkammem.N' -'5.J. 199 Art: 65 OG, wonach die Beru(ilJi8" blnnen.-T!lgeayon der schriftlichen Mitteilung dns UrteilS' -an ' erklären ist, nur der End termin' der Berurungsfrlst festgesetzt (vergl. z. B. AS 25. II. S. 366). Die weitere Einwendung der Beklagten; die-Klage-sei veiwirkt,-'wni1 'der KlAger die von der Beklagten erlassene Provokation znr Klage nicht bestritten, bezw. auf die Provokation keine Klage eingereicht habe, entzieht sich als eine Frage des kanto- nalen Prozessrechtes der Ueberprüfung durch das Bun- desgericht.
  2. -(Ausführungen darüber, dass nach dem vor dem . ZGB in Kraft gewesenen aargauischen Recht die Ehe- frau mit Ausbruch des Konkurses über ihren Ehemann die volle Handlungsfähigkeit erlangte und die Beklagte sich daher durch ihre Erklärung vom
  3. November 1908 dem Beklagten gegenüber als Schuldnerin giltig ver- pflichten konnte).
  4. -Was den im zweiten Teil des Klagebegehrens geltend gemachten Anspruch auf Aushändigung des beim Gerichtspräsidenten von Muri liegenden Depositums an- langt, so kann sich die Beklagte nicht auf Art. 211 Abs. 2 ZGB berufen. Die Vorinstanz ist zu einem an- deren Resultate gelangt, weil sie diese Bestimmung als zum Schutze der Ehefrau und ihrer Kinder und daher als um der öffentlichen Ordnung und Sittlichkeit willen im Sinne des Art. 2 SchlT ZGB aufgestellt betrachtete. Diese Auffassung hält jedoch nicht Stich. Art. 211 Abs. 2 ZGB will nicht die Ehefrau in Bezug auf ihr Frauen- vermögen schützen, sondern nur venmmöglichen, dass durch die Abtretung des Vorrechtes der Ehefrau einzelne Gläubiger den andern gegenüber ohne innern Grund besser gestellt werden. Für diese Auslegung der Vor- schrift des Art. 211 Abs. 2 ZGB spricht, dass die Ehe- frau zweifellos auf ihr Vorrecht zu Gunsten aller Gläu- biger verzichten kann, sei es direkt durch Anmeldung

Entscheidungen ihrer Forderung in V. statt in IV. Klasse, sei es indirekt durch Unterlassung der Forderungseingabe überhaupt. Ebenso ist anzunehmen, dass ein Verzicht zu Gunsten des Ehemannes zulässig ist (vergl. JAEGER, Kommentar zu Art. 219 SchKG Note 9). Betriflt die Bestimmung des Art. 211 Ahs. 2 ZGB aber nur die Art und Weise, wie die Konkursgläubiger im Konkurse unter sich und im Verhältnis zur privilegierten Ehefrau des Konkursiten befriedigt werden sollen, so kann es sich dabei nicht um eine um der öffentlichen Ordnung und Sittlichkeit willen erlassene Gesetzesnorm handeln. Die genannte Gesetzes- steIle wäre aber auch dann nicht als eine die öffentliche Ordnung und Sittlichkeit betreffende Bestimmung auf- zufassen, wenn mit der Vorinstanz angenommen werden wollte, dass die Abtretung des Vorrechts und der Ver- zicht darauf nur zur Verhütung von übereilten Geschäften verboten worden sei, durch welche sich die Ehefrau der Vorteile ihrer privilegierten Stellung begeben könnte. Dies ergibt sich zwingend daraus, dass das Gesetz selbst ein Güterrechtssystem kennt, bei dem ein Privilegium der Ehefrau überhaupt nicht besteht: das System der Gütertrennung. Sieht das Gesetz aber selber die Möglich- keit vor, dass die Ehefrau im' Konkurs ihres Mannes nicht günstiger als die übrigen Gläubiger gestellt wird, und ist es den Eheleuten überlassen, durch die Wahl des zwischen ihnen geltenden Güterrechts das Vorrecht der Ehefrau auszuschliessen, so kann ein Rechtsgeschäft, durch welches die Ehefrau auf ihr Privilegium verzich- tet, nicht als unsittlich und gegen die öffentliche Ord- nung verstossend bezeichnet werden. Ueberhaupt ist zu sagen, dass Art. 2 SchlT ZGB nicht zum vornherein alle bereits erworbenen Rechte, die mit den Grund- sätzen der öffentlichen Ordnung und Sittlichkeit nicht übereinstimmen, . umstossen will und darum nicht zu weit interpretiert werden darf. Dies ergibt sich aus einer ganzen Reihe von Bestimmungen, durch welche das ZGB die Rückwirkung des neuen Rechtes ausgeschlossen hat, der Zivilkammern. N° 36. 201. trotzdem es sich dabei um Materien handelt. welche die öffentliche Sittlichkeit und Ordnung befÜhren (vergl. z.B. Art. 13 Ahs. 2 SchlT ZGB). Ebenso bestimmt das Gesetz in einzelnen die öffentliche Ordnung betref- fenden Fällen, dass das neue Recht erst mit einem ge- wissen Zeitpunkte nach seinem Irikrafttreten rückwir- kend zur Anwendung kommen solle (vergl. z. B. Art. 34 Ahs. 2 SchlT ZGB). 4. -Greift demnach Art. 211 Ahs. 2 ZGB nicht Platz, :so besteht die Abtretung der Beklagten an den Kläger zu Recht. .... Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Hauptberufung wird gutgeheissen, die Anschluss- berufung abgewiesen und in Aufhebung des Urteils des Obergerichtes des Kantons Luzern vom 23. Dezember 1913 die Klage zugesprochen. 36. l1rteil der II. Zivilabteilung vom G. April 1914 i. S. Achermann und Genossen. Kläger. gegen Wyss, Beklagte.

  1. Un gilti gkeit der Abtretung einer Gült wegen mangelnder Handlungsfähigkeit des Zedenten. 2. Der Umstand. dass die Zession in Erfüllung einer dem Zedenten vom kanto- nalen Recht auferlegten Rechtspflicht stattgefunden hat, schliesst die Anf ech tb ark eit des Rechtsgeschäftes ,auf Grund des SchKG nicht aus. A. -Am 7. Januar 1909 wurde der in Knutwil wohn- hafte Ehemann der Beklagten, Josef Wyss, vom Ge- meinderat seiner Heimatgemeinde Triengen unter Vor- mundschaft gestellt, weil er sich durch Trunksucht und die Art und Weise seiner Vermögensverwaltung der Gefahr der Verarmung ausgesetzt hatte. Am 18. Februar 1909 wurde diese Vormundschaft auf das Versprechen

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