Entscheidungen der Schuldbetreibungs-
des Drittschuldners und des arrestierten Forderungs-
betrages -
enthält und eine weitere Spezifikation nicht
erforderlich ist. Hinsichtlich dieser Ansprüche muss daher
der Arrest als gültig zustandegekommen
betrachtet und
die bezügliche Einsprache der Rekurrentin somit verwor-
fen werden. Anders verhält sich dagegen die
Sache aller-
dings hinsichtlich der zweiten Kategorie von
Arrest-
objekten, der Wertschriften und Depositen. Denn hier
hat man es nicht mehr mit der Arrestierung obligatori-
scher Ansprüche, sondern
mit derjenigen der Ei gen
tumsrechte der Arrestschuldner an körper-
li c h e n S ach e n, welche im Gewahrsam eines Drit-
ten, nämlich der Rekurrentin sein sollen, zu tun. Der
Arrest hätte daher, um gültig zu sein, in der Weise voll-
zogen werden müssen, dass jedes einzelne in
Betracht
kommende Objekt besonders aufgeführt worden wäre.
Die allgemeine Bezeichnung
Wertschriften und Safes-
Depositen (worunter alle möglichen Gegenstände
Bargeld, Wertpapiere, Kostbarkeiten, usw. -verstanden
sein können) genügt nicht. Dies
hat dennauch offenbar
das Betreibungsamt selbst empfunden und sich daher
die erforderlichen näheren Angaben von der Rekurrentin
verschaffen wollen.
Nachdem feststeht, dass diese zu einer
solchen Auskunft nicht verpflichtet ist, fällt auch die
Möglichkeit, den Arrest
auf die erwähnten Objekte auszu-
dehnen, dahin.
Der Rekurs ist daher in dem Sinne zu schützen, dass' die
Rekurrentin von der Pflicht, dem Amte irgendwelche
Spezifikation zu erteilen, entbunden
und die Wirkung der
Beschlagnahmeerklärung auf Forderungen im
eigentli-
chen Sinne -d. h. auf die obligatorischen Ansprüche der
Arrestschuldner gegen die Rekurrentin
auf Leistung
einer Geldsumme -heschränkt wird.
Demnach
hat die Schuldbetreibungs-u. Konkurskammu
erkannt:
Der Rekurs wird dahin begründet erklärt, dass
und Konkurskammer. N° 30. 171
- die Rekurrentin zu keinerlei Angaben gegenüber dem
Betreibungsamt verpflichtet ist,
- die Beschlagnahme sich nur auf eigentliche Forde-
rungen gegen die Rekurrentin und nicht auf körperliche
Sachen (Depositen, Safe-Depositen, Wertpapiere) der
Arrestschuldner beziehen kann.
- Entscheid vom 13. Kai 1914 i. S. Clutz-Blotzheim
und Genossen.
Die Ausstellung einer Vertretungsvollmacht zur Gläubigerver-
sammlung gegen die Zusicherung unentgeltlicher Vertretung
des betr. Gläubigers im Konkursverfahren ist als Stimmen-
kauh anzusehen und daher ungiltig. Die unter Mitwirkung
erkaufter. Stimmen gefassten Beschlüsse können aber nur
dann aufgehoben werden, wenn bei Abrechnung dieser S!im-
men die zu einer giltigen Beschlussfassung erforderliche
Stimmenzahl nicht erreicht ist.
Die am 22. Dezember 1913 abgehaltene erste Gläubi-
gerversammlung im Konkurse über die
Firma J. Felder
Oe, Baugeschäft in Luzern, an welcher nach dem
Protokoll von 192 bekannten Gläubigern 137 anwesend
oder vertreten waren, beschloss
(j mit Mehrheit -das
genaue Stimmenverhältnis
geht ,aus dem Pronokoll
nicht hervor -die Einsetzung emer ausseramthchen
Konkursverwaltung
und eines Gläubigerausschusses. Zu
Mitgliedern der ersteren wurden -ebenfalls mi Mehr-
heit
-der Konkursbeamte von Luzern, BanqUler J. G.
in Firma G. Oe und Fürsprech G. B., zu solchen des
Gläubigerausschusses Fürsprech Dr. Scha.,Banquier .B.,
Malermeister D., Geschäftsagent S. und Spenglermelster
Sehn., alle in Luzern gewählt. Konkursverwaltung und
Gläubigerausschuss wurden ermächtigt, vorzeitige Ver-
wertungen von Mobilien nach Gutfinden vorzunehmen :
im übrigen sollten dem Gläubigerausschuss die in
Art. 7
Abs. 3 SchKG erwähnten Kompetenzen übertragen sem.
Entscheidungen der Schuldbetreibungs-
Ueber diese Beschlüsse beschwerten sich Alphons Glutz-
Blotzheim in Solothurn und 7 andere Konkursgläubiger,
die
an der Versammlung durch Rechtsagent H. vertreten
gewesen waren und durch ihn schon damals dagegen Wider-
derspruch erhoben hatten, innert der Frist des Art. 239
SchKG bei der Aufsichtsbehörde, mit dem Antrage, sie
aufzuheben
und das Konkursamt mit der Weiterführung
der Geschäfte zu beauftragen. Zur Begründung wurde u. a.,
neben einer Anzahl weiterer hier
nicht in Betracht fallen-
der Einreden geltend gemacht, dass die Gläubigergruppe,
der die sämtlichen Gewählten,
mit Ausnahme des Kon-
kursbeamten und Dr. Sch's angehörten, nur dadurch die
Mehrheit an der Versammlung an sich habe reissen könn"n,
dass sie sich von anderen, nicht erschienenen Gläubigern
habe Vertretungsvollmachten ausstellen lassen und diesen
dagegen die unentgeltliche Vertretung im
Konkursver-
fahren zugesichert habe, ein solches Vorgehen aber unter
den Begriff des Stimmenkaufs i. S. des bundesgerichtlichen
Urteils
vom 24. Mai 1910 in S. Sulzer und Rascher (AS
Sep.-Ausg.
13 N° 21) falle und die dadurch zustande ge-
kommenen Beschlüsse und Wahlen daher ungiltig seien.
Beide
kantonalen Instanzen verwarfen indessen diesen
Einwand, die
0 b e r e mit der Begrundung : Von Stimmen-
fang im Sinne einer widerrechtlichen Handlung könne nur
dann gesprochen werden, wenn Vertretungen anderer,
nicht anwesender Gläubiger durch Versprechungen
beson-
derer Vorteile erwirkt würden, einzelne Gläubiger sich
dadurch ein Uebergewicht verschafften und es für ihre
Sonderzwecke
ausnützten. Nun könne aber in der'Zusiche-
rung kostenloser Vertretung allein -abgesehen davon,
dass sie nicht
in dem von den Beschwerdeführern behaup-
teten Umfange dargetan und nicht nachgewiesen sei, dass
sich
dadurch die Mehrheit verschoben hätte -noch nicht
das Versprechen be s 0 n der er Vorteile erblickt werden.
Auch etwas
an sich Viderrechtliches liege darin nicht.
Venn die Beschwerdeführer geltend machten, dass die
Widerrechtlichkeit sich aus
der Ab sie h t ergebe, indem
und Konkurskammer. N° 30.
1'i3
das streitige Versprechen zu dem Zwecke erteilt worden
sei, sich
mit Hülfe der so erlangten Mehrheit widerrecht-
liche Vorteile zu verschaffen, so sei dies zur Zeit eine hlosse
Behauptung, der die Gegenbehauptung der Beschwerde-
gegner, dass man bei der Einsetzung der besonderen KOI1-
kursverwaltung und des Gläubigerausschusses lediglich dk
möglichst rasche und zweckmässige Abwicklung des Kon-
kursverfahrens im Auge gehabt habe, gegenüberstehe. Ob
solche Absichten mitgespielt hätten, könnte erst die Zu-
kunft erweisen. Sollte sich in dieser herausstellen, dass
die gewählten Organe ihre Stellung zu widerrechtlichen
Sonderzwecken missbrauchten, so stehe den Interessenten
dagegen noch immer
der Beschwerdeweg offen. H .:ute
liege ein Anlass zum Einschreiten nicht vor.
Der von den Beschwerdeführern hiegegen ergriffene
Rekurs an das Bunde'1gerich t wurde von diesem
ab g e wie sen, soweit die Frage des Stimmenkaufs be-
treffend,
aus folgenden Gründen:
Fraglich kann demnach nur sein, ob nicht die Wahlen
deshalb
zu kassieren seien, weil dn Teil der dabei abge-
gebenen
Stimmen erkauft und daher ungültig war.
Auch dies
ist zu verneinen. Zwar kann der Erwägung, von
der aus die Vorinstanz diesen Einwand abgtowiesen hat -
dass nämlich die Zusicherung kostenloser
Vertretung im
Konkursverfahren
an sich nicht widerrechtlich sei, sondern
es
erst dann würde, wenn damit widerrechtliche Zwecke
verfolgt worden wären, dafür
aber der Beweis fehle -
nicht beigetreten werden. Wie
das Bundesgericht in dem
Urteil vom
20. Mai 1910 in Sachen Sulzer und Rascher
(AS Sep.-Ausg. 13 N° 21 ), auf das zu verweisen ist,
ausgeführt
hat, ist als unzulässiger Stimmenkauf jede
Vereinbarung anzusehen,
kraft deren ein Gläubiger gegen
Zusicherung besonderer Vorteile einem
andern die Aus-
übung seines Stimmrechts an der Gläubigerversammlung
überlässt oder sich verpflichtet, selbst in dem
vom letz-
teren gewünschten
Sinne zu stimmen. Der besondere
Ges.-Ausg. S6 I N° 21.
174 Entscheidungen der Schuldbetreibungs-
Nachweis, dass damit eine Benachteiligung der allgemei-
nen Interessen der Masse bezweckt
und herbeigeführt
worden sei,
ist nicht erforderlich. Das Rechtswidrige und
Unsittliche liegt in der Abmachung selbst
und schon die
blosse Tatsache, dass der Stimmenkäufer die
Stimme eines
andern für sich
und seine Zwecke durch Versprechung
besonderer Vorteile dienstbar macht, verstösst gegen die
öffentliche Ordnung.
Fasst man den Begriff des Stimmen-
kaufs so, so muss man aber notwendig zu dem Schlusse
gelangen, dass auch das hier in Frage stehende Vorgehen
darunter fällt. Denn da es sich bei der Vertretung von
Gläubigern im Konkursverfahren um ein Mandat handelt,
das regeImässig
nur gegen Vergütung übernommen wird
(Art. 394 Abs. 3
OR), so wird durch deren unentgeltliche
Besorgung dem betreffenden Gläubiger eine Auslage, die
ihm andernfalls erwachsen wäre, erspart.
Zwischen der
Zusicherung kostenloser Vertretung und dem Versprechen
der Bezahlung einer Superdividende, wie es im Falle
Sulzer
und Rascher vorlag, besteht demnach nur ein gradueller
und kein sachlicher Unterschied; in beiden Fällen hat
man es mit der Zuwendung eines Vorteils, auf den der
betreffende Gläubiger keinen Anspruch
gehabt hätte, zu
tun. Doch kann selbstverständlich die Tatsache allein,
dass
ein z ein e Vertretungen auf diesem Wege erkauft
worden sind, noch nicht
zur Kassation der getroffenen
Beschlüsse führen. Denn nichtig wird durch den Stimmen-
kauf nicht der Abstimmungsakt selbst, sondern
nur die
erkaufte Vollmacht bezw. die auf Grund dieser abgegebene
Stimme. Zur erfolgreichen Anfechtung der streitigen
Wahlen aus diesem Gesichtspunkte
hätte daher der Nach-
. weis gehört, dass dieselben
nur durch den Stimmenkauf
überhaupt zustande gekommen seien, mit andern Worten
dass bei Nichtberücksichtigung der gekauften
Stimmen
die zu einem gültigen Beschlusse erforderliche Stimmen-
zahl nicht erreicht wäre. Dieser Nachweis fehlt aber hier
durchaus. Im Verfahren
vor erster Instanz haben die
Rekurrenten für die Behauptung des
Stimmenfangs I
und Konkurskammer. N0 30. 175
überhaupt keinen Beweis angeboten und im Rekurse an
die Vorinstanz haben sie sich
auf die Beibringung der
Bescheinigungen von zwei Gläubigern, dass
Sehn. ihnen
gegen Ueberlassung ihrer
Stimme die kostenlose Vertre-
tung zugesichert, beschränkt. Irgendwelche positiven
Anhaltspunkte dafür, dass dasselbe auch in anderen
Fällen geschehen sei, haben sie nicht namhaft gemacht.
Ebenso
ist auch in der Vernehmlassung des Konkurs-
amtes Luzern
an die Vorinstanz nur von zwei konkreten
Fällen
die. Rede : im übrigen hat sich auch das Konkurs-
amt mit der biossen Be hau p tun g, dass der Stimmen-
fang
( im Grossen betrieben worden sd, begnügt. Wenn
die Vorinstanz unter diesen Umständen zu dem Schlusse
gelangt ist, dass die Abgabe ähnlicher Zusicherungen in
weiteren Fällen nicht erwiesen sei, so kann mithin diese
Feststellung nicht als aktenwidrig angesehen und muss
daher vom
Bundesgericht als richtig hingenommen wer-
den. Geht
man von ihr aus, so ist aber klar, das von einer
Kassation der Wahlen aus dem Gesichtspunkte des
Stim-
menkaufs hier nicht die Rede sein kann. Denn da die
Zahl der für die gewählt erklärten Kandidaten abgegebe-
nen
Stimmen nach dem eigenen Zugeständnis der Re-
kurrenten mindenstens
a betrug, das absolute Mehr also
um mindestens 12 und den Viertel der bekannten Gläu-
biger
um mindestens 32 überschreitet, so liegt auf der
Hand, dass die Ungültigerklärung einiger weniger Ver-
tretungen auf das Endresultat ohne Einfluss ist.