BGE 40 II 423
BGE 40 II 423Bge22 gen 1914Apri la fonte →
422 Haftpilichtrecht. No 73. I) potuto ridurre od attenuare. 10 ho visitato una volta » sola il Colombo e non ho dato nessuna prescrizione.» C. -La seconda istanza, confermando Ia sentenza deI Pretore di Mendrisio, ammetteva l' azione per Ia somma di 1160 fr. (746 per il cavallo, 410 per Ia vettura e 10 per i finimenti), eogli interessi deI 5 % daJla data deHa petizione (15 novembre 1912) .•.... Considerando in diritto:
Urteil der n. Zivila.bteilung vom 14. Juli 1914 i. S. Rüttimann, Beklagter, gegen Bauh, Kläger. Art. 1 F HG; Betriebsunfall 'I A. -Der Kläger war bei dem der Fabrikhaftpflicht unterstehenden Beklagten mit einem Taglohn von 5 Fr. 80 Cts. als Schreiner angestellt. Als er am 4. Oktober 1912, am. Boden knieend, mit einer Schrei- nerarbeit beschäftigt war und rasch aufstehen wollte, um eine Zange zu holen, verspürte er, nach seiner Angabe, um rechten Kniegelenk plötzlich einen so heftigen Schmerz, AS 40 n -1914 29
424 HaftpfIichtrecht. N° 74. dass er fast ohnmächtig wurde und das Knie mit bei- den Händen halten musste. In der Folge legte er seine Arbeit nieder und begab sich in ärztliche Behandlung. Am 12. Dezember 1912 wurde ihm im Kantonsspital Glarus das Kniegelenk geöffnet und die vordere Hälfte des innern Zwischenknorpels, die abgerissen war, ent- fernt. Trotz dieser Operation beklagte sich der Kläger weiter über Schmerzen am rechten Knie. Mit Klage vom 16. April 1913 verlangte er, soweit heute noch in Be- tracht kommt, Verurteilung des Beklagten zur Bezahlung sämtlicher Arzt-, Spital- und Pflegekosten, sowie zum Ersatz des Arbeitslohnes für die ganze Zeit seiner Arbeits- unfähigkeit. Der Beklagte hat auf Abweisung der Klage geschlossen und wiederklageweise Verurteilung des Klä- gers zur Rückgabe von 756 Fr. 70 Cts. für bezogene Unfalltaglöhne verlangt. Er machte hauptsächlich gel- tend, die Verletzung des Klägers sei nicht auf den be- haupteten Unfall im Geschäfte, sondern auf den Sturz zurückzuführen, den er am 22. September 1912 bei einer Velofahrt von seinem Rad getan habe. Eventutll sei der angebliche Unfall vom 4. Oktober nicht als ein Betriebs- unfall im Sinne des Fabrikhaftpflichtgesetzes aufzufassen. Das Bezirksgericht March hat über die Frage, ob der Zustand des Klägers auf den Unfall vom 4. Oktober 1912 oder auf den Sturz vom Velo zurückzuführen und wie hoch der bleibende Nachteil des Klägers infolge des Un- falls zu schä1zen sei, ein Gutachten eingeholt. Darin kommen die Experten Zum Schlusse, dass dem Kläger ein bleibender Nachteil aus dem Ullfallllicht erwachsen sei. Die Verletzungen am Knie werden ausdrücklich als Folgen des Unfalles vom 4. Oktober 1912, und nicht des Sturzes vom Velo bezeichnet. In einem Ergänzungs- gutachten stellen die Experten überdies fest, dass der Kläger vom 4. Oktober 1912 bis zum 31. Dezember 1913 voll arbeitsunfähig gewesen sei; von da an nehmen sie für eine Dauer von 7 bis 8 Monaten nur noch eine teil- weise Arbeitsunfähigkeit an, die sie für die ersten vier HaftpfUchtrtcht. N-74. 425 Monate auf 50 % und für die übrigen 3 bis 4 Monate auf 25 % schätzen. B. -Durch Urteil vom 15. Mai 1914 hat das Kantons- gericht von Scbwyz den Beklagten verurteilt, dem Klä- ger zu bezahlen: a) die Arzt-und Verpflegungskosten mit 282 Fr. 40 Cts. abzüglich 82 Fr. 50 Cts. für 55 Ver- pflegungstage a· 1 Fr. 50 Cts. im Kantonsspital Glarus, also 199 Fr. 90 Cts.; b) entgangene Taglöhne für 375 Tage a 5 Fr. 80 Cts. = 2175 Fr., für 120 Tage a 2 Fr. 90 Cts. = 348 Fr., für 100 Tage a 1 Fr. 45 Cts. = 145 Fr., zusammen 2668 Fr. Davon hat das Kantons- gericht einen Abzug von 2:> % (gleich 667 Fr.) gemacht, weil der Klüger. länger als notwendig gewesen wäre, die Arbeit nicht wieder aufgenommen habe. Die Abwei- sung der \Viderklage erfolgte in dem Sinne, dass der Beklagte ermächtigt wurde, die dem Kläger bereits ge- leisteten Beträge von den zu bezahlenden Entschädi- gungen abzuziehen. C. -Gegen dieses erteil haben heide Parteien, -der Beklagte mittelst Haupt-, der Kläger mittelst Anschluss- berufung -den \Yeiterzug an das Bundesgericht erklärt: a) der B e k 1 ag t e mit d e H An t r ä gen, es sei die Klage abzuweisen und die Widerklage gutzuheissen; eventuell sei die Fordenlllg des Klägers, soweit sie die vom Beklagten bereits gemachten Leistungen übersteige, ab- zuweisen oder nach richterlkhem Ermessen herabzusetzen; b) der Kläger mi t den An trägen, es sei die Klage für 2G30 Fr. entgangene Arbeitslöhne und für 2;";2 Fr. -lO (:ts. Arzt-und Pflegekosten zuzusprechen, von welchem Betrag der Beklagte berechtigt sein solle, 75G Fr. 70 Cts. in Abzug zu bringen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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Haftpflichtrecht. N° 74.
Velo, sondern auf den am 4. Oktober 1912 im Geschäfte
des Beklagten erlittenen Unfall zurückzuführen sei. An
diese Feststellung tatsächlicher
Natur, die keinerlei
Aktenwidrigkeiten
enthält und auch nicht auf einer Ver-
letzung bundesgesetzlicher Beweisvorschriften beruht,
ist das Bundesgericht nach Art. 81 OG gebunden. Es
ist daher nur zu untersuchen, ob der Unfall vom
4. Oktober 1912 als ein Betriebsunfall im Sinne des
Fabrikhaftpflichtgesetzes aufzufassen sei.
Unter einem
Betriebsunfall ist die plötzliche körperschädigende Ein-
wirkung eines durch den Betrieb bedingten äussern
Ge-
schehnisses auf den Körper des Arbeiters zu verstehen
(vgl. z.
B. AS 32 II S. 613, 33 II S. 397). Dass die
äussere Einwirkung mechanischer oder gewaltsamer Na-
t ur sei, ist nicht erforderlich; sie kann z. B. auch im
bIossen Ausgleiten oder Fallen des Arbeiters bestehen.
Im vorliegenden Falle ist daher auch das Aufstehen aus
der kllieenden Stellung 8ls ein äusseres Geschehnis auf-
zufassen. Wenn der Beklagte demgegenüber gellend
macht, es
habe sich dabei nur um eine normale Körper-
bewegung gehandelt,
so kann dieser Annahme, nach der
verbindlichen Feststellung der Vorinstnz, dass die Ver-
1etzung des Klägers auf das Aufstehen zurückzuführen
sei, nicht zugestimmt werden. Wenn auch die Bewegung
des Aufstehens im allgemeinen etwas durchaus normales
ist,
so muss sie doch in concreto, d. h. bei der besondern
Stellung, in der sich der Kläger befunden
hat und der
momentanen Lage der sein Knie bildenden Knochen-
und Knorpelteile u. s. w. als eine anormale bezeichnet
werden.
Für diese Auffassung sprechen den
l
1 auch die
Aussaen mehrerer Zeugen, so insbesondere diejenigen
des beIm Unfall gegenwärtig gewesenen Mächler. Danach
stand der Klägen ras eh)} auf und hielt sich dann das
K~e. Gerade dieses rasche Aufstehen in Verbindung
mIt der besondern Stellung, in der sich der Kläger be-
funden haben muss, drückt seiner Bewegung den Stem-
pel des Ungewöhnlichen auf, ohne dass deswegen ein
Prozessrecht. N° 75.
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Selbst-oder Mitverschulden anzunehmen wäre, das die
Haftung des Beklagten ausschliessen oder mindern würde.
Jedenfalls
hat das Aufstehen des Klägers, das plötzlich
und im Betriebe erfolgte, ausserhalb der gewöhnlichen
Voraussicht liegende Folgen gehabt. Das genügt aber
zur Annahme eines Unfalles, für den der Beklagte ge-
stützt auf das Fabrikhaftpflichtgesetz zu haften hat. Die
Klage
ist daher prinzipiell gutzuheissen.
2.
-(Berechnung der Entschädigung.)
Demnach
hat das Bundesgericht
erkannt:
Haupt-und Ansehlussberufung werden abgewiesen
und das Urteil des Kantollsgerichtes von Schwyz vom
15. Mai 1914 bestätigt.
VI. PHOZESSHECHT
PHOCEDURE
75. Arret da'la. Ire Seetion civile du 22 ma.i 1914
dans la cause Bodrigo contre Pingat.
Loi Proc. Civ. Fed., art. 192. -Revision, -La
demande eH revision d'un arret rendu sur recours en reforme
doit tOlljourS Hre adressee au Tribunal federal, me me si
celui-ci a simplement confirme la decision cantonale.-
L'art. 192 eh. 2 loi proe. civ. fed. ne vise que des moyens de
preuve concluants, mais non des faits nouveaux, qui n'au-
raient pu elre allegues auparavant.
A. _ Le 22 janvier 1914, la Ire Section civile du
Tribunal fMeral a confirme un arret rendu par la Cour
de justice civile de Geneve, en la cause Jules Rodrigo
negociant en vins
aCette, contre Jules Pinget nego-
ciant en vins a Geneve, ecartant une reclamation de
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