Art. 793 ff. OR, Art. 794 OR; amortization of a blank bill of exchange: admissibility in principle, but only if the paper is sufficiently designated so as to exclude confusion with other instruments. A blankett may be treated analogously as a bill of exchange for amortization purposes because it can later be completed and may prejudice good-faith third parties. The applicant must therefore provide an identification that enables third parties to recognize the amortized document and prevents wrongful refusal of payment on other regularly issued bills. In the balancing of interests, any remaining serious risk of confusion is borne by the party that chose to use an undated blankett (consid. 1-2).
SacbeDl'ecbt. N0 7. l'attore diehiarando non esistere prova deI preteso sod- disfacimento deI eredito deI eonvenuto neanehe nelI'atto di searieo di fallimento rilaseiato a Garbani-Nerini il 7 dicembre 1907 e non ammette Ia nullita delI'iseri- zione, basandosi da un canto sul diritto estero (Stati Uniti d'America) e sulle nonne di diritto internazionale, e dall'altro sugli art. 10 e 35 della nominata Iegge ipo- teearia eantonale 21 ottobre 1891 e sugli art. 527 e seg., codice eantonale sulla procedura civile ; Che Ia questione verte cosi sulla validita fonnale originaria di un'ipoteea accesa nel 1903 e sulla sua annul- Iazione per pagamento deI eredito ipoteeario, in virtiI di fatti tutti anteriori alI'entrata in vigore del CCS; Che a nonna delI'art. 1 tit. fin. CCS gli effetti giuridici di fatti anteriori al CCS sono retti dai disposti delle leggi vigenti al tempo in cui si sono verifieati detti fatti, dunque, nella fattispecie, deI diritto cantonale (art.
e 130 v. CO); Che l'assioma della non retroattivita della Iegge con- sacrato dall'art. 1 tit. fin. CCS non sofire eeeezione nel easo in esame ne per virtiI deI disposto delI'art. 17, cap. 2 tit. fin, ne di quello delI'art. 24 tit. fin. Non per il primo, percbe anzitutto e per taeere di altre ragioni, non si tratta dell'e s t e n si 0 n e (Inhalt, etendue) dell'ipoteca aecesa nel 1903 (da confrontarsi, quanto ad altri motivi, RU 38 11 pag.747 e seg. e RU 3911 pag. 150 e seg.). Non in forza deI secondo, perehe Ia presente ver- tenza non eoneerne direttamente l' estinzione deI t it 0 I 0 ipotecario, sibbene, da une parte, la questione dei sod- disfaeimento deI er e d i t 0 ehe gli sta alla base e dall'al- tra la null i tao r i gin ale dell'iserizione e la c 0 n - s e g u e n t e caneellazione dell'ipoteca : argomento que- sto decisivo da se solo, anehe prescindendo (vedi per es. Art. 24 tit. fin. eap. 2) da altri (REICHEL, Commentario deI Titolo finale, osservazioni all'art. 24 ibidem) ; Che a dimostrare l'applieabilita deI nuovo diritto al caso concreto pure indarno si invocherebbe l'art. 26,
cap. 2 tit. fin. CCS. Nella speeie, infatti, non sono in esame gli efietti di legge stabiliti dal CCS e ehe non avreb- bero potuto venir modifieati mediante eonvenzione delle parti (vedi REICHEL, ibidem, e l'art. 805 CCS) ; Che dunque a ragione il giudice cantonale non ha statuito sul easo a nonna di leggi federali ; Che pero, a mente dell'art. 56 e 57 OG, l'appello al Tribunale federale non e proponibile se non nelle cause giudieate 0 da giudiearsi secondo Ieggi federali ; Il Tribunale federale pronuncia: Non si entra nel merito dell'appellazione. IV. OBLIGATIONENRECHT DROIT DES OBLIGATIONS 8. Urteil vom 16. Januar 1914 i. S.
36 Obliptionenrecht. NO 8. B. Durch Beschluss vom 19. November 1913 hat die Rekurskammer des Obergerichts des Kantons Zürich ein Gesuch der Beschwerdeführerinnen um Durchführung des Amortisationsverfahrens in Bezug auf das beschrie- bene Wechselblankett abgewiesen, weil dieses Blankett, das kein Wechsel, sondern lediglich ein Stück Papier mit Wechselkontext, Nummer und Unterschrift sei, nicht genügend bezeichnet werden I) könne, und des- halb im Falle der Amortisation die Notwendigkeit bestehen würde, stets und solange die Firma der Be- schwerdeführerin N° 1 mit der gleichen Unterschrift weiterexistieren werde, auf die Nummer 485 der von ihr ausgestellten Wechsel zu achten. C. -Gegen diesen Beschluss richtet sich die vor- liegende zivilrechtliche Beschwerde im Sinne des Art. 86 Ziff. 4 OG, mit dem Antrag auf Bewilligung des Amortisationsverfahrens. Die Beschwerdeführerinnen erklären, die zürcher Firma werde in Zukunft, um jeder Verwechselung vorzubeugen, ihre Tratten nur noch mit den Nummern 1-300 versehen und überhaupt keine Blankette, sondern nur noch reguläre l , fertige, auf die Kundschaft gezogene Wechsel ausstellen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
zu müssen. Das Bundesgericht hat denn auch das Amnr tisationsverfahren der Art. 793 ff., bezw. 844 OR bereIts in analoger Weise auf solche Papiere anwendbar erklärt, für die es im Gesetze nicht aus d r ü c k I ich vorgesehen ist, bei denen aber die für seine Zulassung sprechenden Gründe in gleicher Weise zutreffen, wie bei den Wechseln und andern indossablen Papieren. Vergl BGE 10 S. 281 fI. Erw.4. Mit Rücksicht auf die Interessen der gutgläubigen Dritten, die in den Besitz des Papiers gekommen sein können, muss dagegen verlangt werden, dass das. zu amortisierende Blankett inmerhin genügend gekennzeIch- net sei um Verwechslungen auszuschliessen. Nur dann, wenn dieses Erfordernis erfüllt ist, wird einerseits vor der Amortisation dem gutgläubigen Inhaber des abhanden gekommenen, seither vielleicht ausgefünlten Blanketts dessen rechzeitige Anmeldung, anderseIts n a h der Amortisation jedem Dritten die Zur ü c k w e .1 s u n g des amortisierten Papiers ermöglicht, und endlich ver- hindert, dass nach erfolgter Kraftloserklärung des verlo- renen Blanketts die Einlösung irgend eines an der n, regelrecht begebenen Wechsels abgelehnt werden kann, weil es der amortisierte sei. Aus diesen Gründen schreibt denn auch Art. 794 OR vor, dass der Gesuchsteller eine Abschrift des Wechsels beibringen oder dessen wesentlichen Inhalt anzugeben habe. . 2. -Die Frage, in welchen Fällen das zu amorti- sierende Blankett genügend gekennzeichnet sei, um Verwechslungen auszuschliessen, lässt sich nicht abstrakt beantworten; sondern es sind in jedem einzelnen Falle die Interessen des Ausstellers oder Akzeptanten, bezw. des Verlierers einerseits und der gutgläubigen Dritten anderseits gegen einander abzuwägen (ähnlich: GAUPP- STEIN, Anm. 11 zu 1007 DZPO). Im vorliegenden Falle haben nun die Beschwerde- führerinnen zwar glaubhaft gemacht, dass sie an der
Kraftloserklärung gerade des abhanden gekommenen Blanketts ein ganz besonderes Interesse besitzen, weil im Momente des Verlustes nicht nur die Angabe der Wechselsumme, des Trassaten und des Remittenten, sondern auch diejenige des Ausstellungs- und des Verfall- tages fehlte. Die Beschwerdführerin N° 1 muss in der Tat mit der Möglichkeit rechnen, dass das verlorene Blankett, wenn es nicht kraftlos erklärt wird, nach einer Reihe von Jahren und nach Einsetzung einer beliebig hohen Wechselsumme, sowie eines unauffälligen Datums, in den Verkehr gebracht und ihr dann von einem gutgläubigen Dritten zur Einlösung präsentiert wird. Aus den nämlichen Gründen würden aber durch die B e will i gun g der Amortisation gerade unter den vorliegenden Umständen die Interessen der gut- g I ä u b i gen D r i t t e n in aussergewöhnlich hohem Masse gefährdet. Denn einerseits könnte das kraftlos erklärte Blankett noch nach Jahrzehnten ausgefüllt und in Verkehr gesetzt werden, sodass sogar ein sol c her gutgläubiger Erwerber zu Verlust käme, der die Amortisa- tionslisten mehrerer Jahre konsultiert hätte. Anderseits aber bestünde, ebenfalls auf Jahrzehnte hinaus, die Gefahr einer Verwechslung des amortisierten Blanketts mit einem andern, dieselbe Nummer tragenden, jedoch rechtmässig ausgefüllten und begebenen Wechsel, sodass der Inhaber eines solchen, nicht nur von ihm selber gutgläubig erworbenen, sondern auch ordnungsgemäss z u s t a n d e gekommenen Wechsels nicht in der Lage wäre, seine Rechte geltend zu machen. Nun hat die Beschwerdeführerin N° 1 allerdings erklärt, dass sie in Zukunft die Nummer 485, mit welcher das ab- handen gekommene Blankett versehen war, nicht mehr verwenden und überhaupt keine Blankette, sondern nur noch vollständig ausgefüllte Wechsel mit Nummern von 1-300 austeIlen werde. Allein, selbst wenn auf diese Zusicherung, deren Erfüllung weder erzwingbar noch auch nur kontrollierbar ist, abgestellt werden wollte
(weil die die Zusicherung abgebende Firma in persönlicher Beziehung genügend Garantien biete), so könnte dies doch nur insofern von Bedeutung sein, als die Gefahr einer Verwechslung des verlorenen Blanketts mit einem in Zukunft auszustellenden, gleichlautenden Blankett in Betracht kommt. Dagegen würde dadurch an jener a n der n Gefahr, die darin besteht, dass ein gutgläubiger Erwerber des a m 0 r t i sie r t e n, inzwischen ausge- füllten Blanketts zu Verlust kommen könnte, nichts geändert. Diese letztere Gefahr aber ist im vorliegenden Fall deshalb besonders gross, weil, wie bereits bemerkt, das verlorene Blankett noch nach vielen Jahren, mit einem auch dann unauffälligen Datum versehen, in Verkehr gesetzt werden kann, während bei einem von Anfang an datierten Wechsel oder Wechselblankett diese Möglichkeit nur drei bis sechs Monate oder doch höchstens ein Jahr besteht, da nach längerer Zeit das Datum sofort auffallen müsste. Unter diesen Umständen und mit Rücksicht darauf, dass das Interesse der Beschwerdeführerinnen an der Bewilligung und dasjenige der gutgläubigen Dritten an der Nichtbewilligung der Amortisation ungefähr gleich hoch zu bewerten sind, ist im Zweüel zu Ungunsten desjenigen zu entscheiden, der durch die, schon an sich mit besondern Gefahren verbundene Verwendung eines undatierten Blanketts jenen Interessenkonflikt herbei- geführt hat. Demnach hat das Bundesgericht erkann t: Die Beschwerde wird abgewiesen.