sehen -nur Ersatz desjenigen Schadens verlangt werden,
der dem Kläger durch die bereits stattgefundenen
unzulässigen Einwirkungen zugefügt worden ist.
Bei dieser Sachlage bedarf es keines Eingehens
auf
die von der Vorinstanz untersuchte Frage, ob der vom
Beklagten errichtete Terrasacnbau voraussichtlich in Zu-
kunft übermässige Einwirkungen im Sinne des Art. 684
ermöglichen werde. Vielmehr ist die Entschädigungs-
forderung des Klägers einfach deshalb abzuweisen, weil
der Kläger diese
Fordemng nicht auf bereits stattge-
fundene übermässige Einwirkungen stützt.
In diesem Sinne ist das angefochtene Urteil zu be-
stätigen.
4. -
Ueber die vom Kläger in der Berufungsschrift
aufgeworfene Frage, ob der Beklagte die
vor der Fassade
des Klägers errichtete-Mauer
beliebig erhöhen und da-
durch dem Kläger
die Fenster zumauern darf, hat sich
das Bundesgericht sowohl deshalb nicht auszusprechen,
weil, soviel aus den Akten ersichtlich ist, ein bezüglicher
Antrag vor den kantonalen Instanzen nicht gestellt wurde,
als auch namentlich deshalb, weil es sich dabei wiederum
um eine Frage des kantonalen Baurechts handelt.
Demnach
hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Ap-
pellationshofes
deo KantORS Eem vom 19. März 1914
bestätigt.
ObligatIont;nrecht No H.
IV. OßLIGATIONENRECHT
DROlf DES OBLIGATIONS
61. Orteü d.er I. Zivilabteilung vom 2. Me.i 1914
i. S. Fa.brique d.a Chocola.t Villa.rs, Klägerin, gegen Egli
und. Eonsorten, Beklagte.
Klage eines Fabrikationsgeschäftes aus Art. 41 ff O gegnn
die Vorstände . zweier Verkäuferverbände wegen eInes m
deren Zeitungsorganen erschienenen Artikels, der die Qua-
lität der klägerischen Produkte herabsetzt und unrichtiger-
weise erklärt, dass die Klägerin aus einer Vereinigung. der
betreffenden Produzenten ausgeschlossen worden SeI.-
Frage der Widerrechtlichkeit '1 -Anwendbarkeit von Art.
49 OR'l -Frage des Schadensbeweises. Anwendbarkeit
von Art. 42
OR? Verhältnis dieser Bestimmung zu Art.
41' OR und Art. 8 ZGB und zu Art. 55 aOR. -Rück-
weisung an die Vorinstanz, zum Entscheide über die Pas-
sivnegitimation der Beklagten, die Höhe des Schadens und
die gestellten Nebenbegehren.
- -Die Klägerin, die Fabrique de Chocolat Villars,
war früher Mitglied der Union übre des fabricants de
chocolat, eines Verbandes, der die Wahrung der Inte-
ressen der Chokoladeindustrie bezweckt,
unter anderm
auch, was das Verhältnis
zu den Kleinverkäufern an-
langt. Aus diesem Verbande
ist sie im September 1909
ausgetreten, hauptsächlich, wie es scheint, weil sie mit
der Preispolitik des Verbandes nicht einverstanden war.
Sie hat dann begonnen, den direkten Verkauf ihrer Pro-
dukte an die Konsumenten zu organisieren, indem
sie sog. Fabrikdepots
und Niederlagen einrichtete, in
denen sie ihre Chokoladen
zu wesentlich billigeren
Preisen als die
der Detaillisten absetzte. Dadurch
fühlten sich die letzteren in ihren Erwerbsinte-
ressen verletzt
und es entspann sich ein heftiger
Kampf in Form von Zeitungsartikeln, Boykottaktionen
u. s. w. Hiebei erschien am 14. September 1912 unter
der Ueberschrift Die Anarchie im Chokoladenhandel
ein Artikel in der Schweizerischen Konditorenzeitung ,
dem
Organ der Genossenschaft Schweizerischer Kondi-
torenverband
), in dessen Zentralvorstand und damit
zugleich in dessen Zentralkomitee die Beklagten Nr. 1
'und
4, Heinrich Egli und Konsorten, sitzen.
Dieser Artikel
hat, soweit hier wesentlich, folgenden
Inhalt: Er verweist zunächst darauf, dass laut gefassten
Beschlüssen der schweizerische Konditorenverband
zu-
sammen mit sieben andern Verbänden der Lebensmit-
telbranche gegen den Schleuderhandel der
Chokolade
vorzugehen habe. Dabei sei nach der Ansicht des Zen-
tralverbandes die Errichtung von eigenen Chokolade-
verkaufsstellen durc Fabriken ein Eingriff in den Ge-
schäftskreis der Chokoladedetaillisten und für diese von
grosser Gefahr, ohne dass das Publikum wesentlich bil-
liger einkaufen könnte. Was speziell die Fabrik Villars
betreffe, so sei sie seinerzeit aus gewissen Gründen
l)
von der Union libre ausgeschlossen worden, was
wohl einen Rückgang ihres Absatzes
zur Folge gehabt
haben möge. Dies und anderes möge sie dann
veran-
lasst haben, eigene Filialen zu errichten und billigere
Chokoladen als die Detaillisten zu verkaufen, was schein-
bar eine Verbilligung der Chokolade bedeute. Dies ist
aber
, wird soqann bemerkt, bei näherer Prüfung nicht
der Fall, sofern die Qualität
au :schlaggebend ist und
nicht die Quantitäh. Um den Verkauf der Fabrik Villars
auf ihre eigenen Depots zu beschränken, hätten sich die
Verbandsmitglinder verpflichtet, keine Villarschokolade
mehr zu führen. Diese Massnahme allein habe aber nicht
genügt
und die Detaillisten hätten deshalb in diesem
Kampf gegen den Schleuderhandel die Union libre j)
um moralische Unterstützung gegen das Verkaufssystem
der Fabrik Villars und ihr Geschäftsgebahren überhaupt
ersucht. Eine Preisreduktion, wie sie Villars vorgenom-
men, sei unmöglich, wenn dem Publikum für sein Geld
noch etwas Rechtes, Preiswürdiges geboten und wenn
nicht das ganze Chokoladengewerbe verpfuscht werden
wolle. Eine solche Preisreduktion laufe auch den Inte-
ressen des Publikums zuwider, das schon längst wisse,
dass das Billigste nicht immer das Beste sei. Mit den
Mitgliedern der
Union libre ) habe eine Besprechung
stattgefunden, die aber trotz den schönen
Worten der
Fabrikanten ein negatives Resultat gehabt habe. -Die
nachfolgenden Ausführungen wenden sich dann des
nähern gegen das Verhalten
der Union libre) und
namentlich der grössern der ihr angehörenden Fabriken.
In der nämlichen Nummer der Konditorenzeitung
erschien dieser Artikel auch in französischer
Sprache.
Dabei wurde die oben wörtlich angeführte Stelle betref-
fend die
Warenqualität wie folgt wiedergegeben: Mais
apres un examen plus approfondi la realite ne tarde pas
a apparaitre: si la quantite ne laisse rien a desirer la
qualite est par contre mauvaise.
Der gleiche Artikel wurde dann unter zwei Malen, in
den Nummern vom 5.
und 12. Oktober 1912, im Journal
Suisse des Boulangers et Confiseurs abgedruckt. Es ist
dies die französische Ausgabe des Organs er Genossen-
schaft
Schweizerischer Bäcker-u. Konditorenverband ,
dessen Zentralkomitee die Beklagten Nr. 5-11, Albert
Frei
und Konsorten, angehören.
Der Artikel ist ferner in seiner deutschen Fassung
auch
in der Davoser-Zeitung , dem Zofinger Tag-
blatt und dem Aargauer Tagblatt wiedergegeben
worden.
In der Nummer vom 16. November 1912 des Journal
Suisse des Boulangers et Confiseurs ist eine redaktionelle
Berichtigung erschienen, worin die
Beanstandung der
Qualität der Klägerin revoziert und erklärt wird: (/ Nous
ne voyons pas d'inconvenient a declarer que le cho-
) colat de
la fabrique Villars est de qualite irrepro-
) chable. I) Ebenso erschien in der Nummar vom 21. De
zember 1912 der SchweIzerischen Konditorenzeitung eine
Erldärung, worin gesagt ist: Wir haben keineswegs.
l) behauptet, dass die Villarschokolade schlecht sei und
übrigens ist es Geschmacksache, diese oder jene Cho-
kQlade vorzuziehen . . .. Unser Uebersetzer hat
,) nun leider den Passus falsch, nicht konform dem deut-
) schen Text übersetzt . . . Wir bedauern diese falsche
Uebersetzung und stehen gerechterweise nicht an, die
unrichtige Uebersetzung im Sinne des deutschen Textes
i) zu berichtigen. Es liegt uns fern, die Produkte der
Villars herabzusetzen, was für uns übrigens bedeu-
;) tungslos wäre, da ja unsere Verbandsmitglieder, zu
) denen unser Organ in erster Linie sprechen will, von
) Villars keine Ware beziehen. Gleichzeitig wird auch
berichtigt, dass die Klägerin nicht aus der
Union libre
ausgeschlossen worden
sei. Man sei diesbezüglich falsch
informiert gewesen
und bedauere den Irrtum.
Auch jene andern Zeitungen, die den Artikel wieder-
gegeben
hatten, haben berichtigende Erklärungen ge-
bracht.
2. -In der Folge hat die Klägerin gegen die 11 Be-
klagten
auf Grund der Art. 41,48,49 OR und 55
ZGB
Klage erhoben,
mit der Behauptung, dass sie durch den
fraglichen Zeitungsartikel geschädigt, rechtswidrig in
ihrer Geschäftskundschaft beeinträchtigt und in ihren
persönlichen Verhältnissen ernstlich verletzt worden sei.
Die Klagebegehren
lauten: 1. Die Beklagten seien soli-
darisch
zu verpflichten, der 'Klägerin 20,000. Fr. Scha-
denersatz zu bezahlen. 2. Sie seien -als Mitglieder
zum Teil des Zentralvorstandes des Schweizerischen
Konditorenverbandes
zum Teil des Zentralkomitees
des
Schweizerischen Bäcker-und Konditorenverbandes
zu verpflichten, den angefochtenen Artikel, soweit
er sich
auf den Austritt der Klägerin aus der Union
Iibre
beziehe, eine Herabsetzung der Produkte der
Klägerin
enthalte und die Preisansätze und das Ver-
kaufsverfahren der Klägerin bemängle, zu widerrufen
und
zu berichtigen. 3. Das Urteil sei auf Kosten deI"
Beklagten und unter Solidarhaft dieser in folgenden
Zeitungen zu publizieren: in der Schweizerischen Kon-
ditorenzeitung,
der Schweizerischen Bäcker-und Kondi-
torenzeitung, der Neuen Zürcher Zeitung, den Basler
Nachrichten, der Gazette
de Lausanne, dem Vaterland,
Luzern, dem Bund, Bern, dem
Schweiz. Handelsamts-
blatt, dem Journal de Geneve, der La Suisse liberale,
Neuenburg
und dem Tagblatt der Stadt St. Gallen.
Die Vorinstanz ist bei Erlass ihres die Klage abwei-
senden
Urteils davon ausgegangen, zur Verurteilung der
Beklagten gemäss Art. 49 fehle es an der besondern
Schwere der Verletzung und des Verschuldens, und ein
Vermögensschaden, der gemäss Art.
41 einen Ersatz;.
anspruch erzeugen würde, sei nicht nachgewiesen
und
es sei ein solcher auch nicht als vorhanden anzuneh-
men. Auch würde der Kausalzusammenhang zwischen
einern allfälligen
Schaden und dem eingeklagten Artikel
kaum als dargetan betrachtet werden können. Sie hat
daher nicht für nötig gefunden, die von den Beklagten
aufgeworfene Frage der Passivlegitimation zu
beant-
worten.
o eber die Fragen des Schadens und des Kausalzusam-
menhanges
führt die Vorinstanz aus: Die Klägerin be-
haupte, dass im September und Oktober 1912 der Absatz
ihrer Filialen
um 14 und 20 % abgenommen habe. Sie
habe aber die betreffenden Absatzziffern nicht angegeben
und auch keine Absatzstatistik vorgelegt, als Ausweis
dafür, dass der Rückgang während der genannten
Mo-
nate etwas aussergewöhnliches sei. Nach der gegebenen
Sachlage könne es sich aber hiebei um eine ganz nor-
male Erscheinung
handeln: Es sei daranf zu verwei-
sen, dass sich
der Fremdenverkehr, der auch dem De-
tailhandel in Chokolade erheblichen Absatz bringe,
besonders im August abspiele
und im September aufhöre
und dass anderseits im November das Weihnachtsge-
schäft auch für die Chokolade anfange.
Sodann lasse
sich der;
behauptete Rückgang im Absatz der Klägerin
auch aus dem Kampfe erklären, den die Detaillisten
gegen sie inszeniert
hätten; um sich mit len Mitteln
gegen die von der Klägerin organisierte
Verkaufsorga-
nisation zu wehren. Dass im besondern die Mitglieder
dieser Berufsverbände sich verpflichteten, keine
Choko-
lade der Klägerin zu führen, und alle Gesinnungsgenossen
aufforderten, im Interesse des Kleinhandels mitzumachen
-was beides nicht widerrechtlich gewesen sei -könne
wenigstens vorübergehend den Absatz der Klägerin nicht
unwesentlich beeinflusst haben.
Ferner habe die Klägerin
gerade zu. jener Zeit mit ihrer Reklame ausgesetzt und
erst gegen Ende September neuerdings damit begonnen.
Mit
Unrecht berufe sich die Klägerin auf einen Brief
eines gewissen Eichenberger
in BeinwiI, der die U eber-
nahme eines Depots der Klägerin ablehnte. Dieser Brief
zeige
im. Gegenteil, dass die Weigerung Eichenbergers
nicht durch den streitigen Artikel, sondern durch seine
Stellung in jenem Kampf gegen die Klägerin über-
haupt veranlasst worden sei. Und das Gleiche gelte von
der Berufung der Klägerin darauf, dass in Sumiswald
zwei Bäckerkonditoren einen ihrer Kunden öffentlich
angegriffen
und dabei unter Hinweis auf den einge-
klagten Artikel die Villars-Chokolade als miserabel be-
zeichnet hätten. Das bewEise noch keine durch den
Artikel verursachte Schädigung der Klägerin. Die zwei
Bäcker seien offenbar als gesinnungstüchtige Berufs-
genossen schon vorher
Gegner der Klägerin und ihrer
Depotshalter gewesen.
Vor Bundesgericht
beantragt die Klägerin a) es sei
die Klage vollinhaltlich gutzuheissen.
b) eventuell der
Klägerin nach richterlichem
Ermes!ölen eine Genugtuungs-
summe gemäss Art. 49 OR zuzusprechen. c) eventuell
seien die Rechtsbegehren 2
und 3 gutzuheissen.
3.
-Der Klägerin ist zunächst darin beizupflichten,
dass der streitige Zeitungsartikel
ihr gegenüber eine
Wi derrechtlichkeit im Sinne von Art. 41 OR enthält:
Die Angabe, die Klägerin sei aus der (t Union lihre
ausgeschlossen worden, ist tatsächlich unrichtig, indem
die Klägerin von sich aus,
kraft freier Entschliessung,
den Ausstritt erklärt
hat. Die Beifügung aber, der Aus-
schluss sei aus gewissen Gründen erfolgt, muss im Le-
ser die Meinung erwecken, dass damit andeutungsweise
auf irgend etwas hingewiesen werden wolle, dass sich die
Klägerin
hätte zu Schulden kommen lassen, und in
diesem ungerechtfertigten Verdacht muss der Leser noch
durch die andern,
das Geschäftsgebahren der Klägerin
kritisierenden Ausführungen des Artikels
bestärkt werden.
Tatsächlich unbegründet ist auch, wie nachträglich
zugestanden, der Vorwurf schlechter Qualität der kläge-
rischen Ware.
Im deutschen Texte des Artikels lässt
sich freilich dieser Vorwurf
nur mittelbar aus den Bemer-
kungen über den zu billigen Verkaufspreis der Villars-
Chokolade herauslesen; allein dass er damit wirklich er-
hoben werden will, kann für den Leser nicht zweifelhaft
sein. Der französische
Text spricht bestimmt von der
schlechten
Qualität der klägerischen Chokolade.
In beiden Beziehungen hat man es mit Äusserungen
über die Klägerin
zu tun, die der Wahrheit wiederspre-
chen und geeignet sind, sie in persönlicher und geschäft-
licher Beziehung herabzusetzen. An ihrer Wiederrechtlich-
keit ändert auch .nichts, dass sie während eines heftigen
wirtschaftlichen Kampfes zwischen der Klägerin
und den
beiden Detaillistenverbänden gefallen sind
und dass die
Mitglieder dieser Verbände durch die
von der Klägerin
vorgenommene Ausschaltung des Zwischenhandels ?er
Chokolade sich in ihren beruflichen Interessen ernstlIch
geschädigt sehen
und in begreiflicher Aufregung bennden
mochten. Ist auch unter solchen Umständen kem zu
strenger Massstab
an die bei der Zeitungspolemik ge-
brauchten Ausdrücke anzulegen,
so reicht das doch nicht
hin,
um Äusserungen der vorliegenden Art zu erlaubten
zu machen, sondern es lässt sich dieses Moment
nur all-
fällig bei der Verschuldensfrage im
Sinne eines Milde-
rungsgrundes berücksichtigen.
- -Demgegenüber hat aber die Vorinstanz die Klage
wegen des Fehlens der Voraussetzungen von Art. 49.
und des Schadensbeweises abgewiesen.
Mit
Recht erfolgte die Abweisung aus dem Gesichts-
punkte des Art. 49, denn weder die subjektiven noch
die objektiven
Voraussetzungen für die Zusprechung
einer Geldsumme sind gegeben.
Von einer besondern
Schwere des
Verschuldens kann nicht gesprochen werden,
da die Beklagten in Wahrnehmung ihrer Interessen han-
delten und die unwahren Äusserungen zurücknahmen,
sobald sie deren Unbegründetheit erfuhren. Aber
auch die
Verletzung ist nicht so schwerwiegend, dass in der Zu-
sprechung eines Vermögensschadens nicht eine genü-
gende
Reaktion dagegen zu erblicken wäre.
Wenn weiter das Obergericht den Beweis eines Scha-
dens
aus den Akten als nicht erbracht ansieht, so lässt
sich gegen diese Feststellung bundesrechtlich nichts
einwenden.
Damit sind aber die Möglichkeiten für die Zusprechung
eines
Ersatzes nicht erschöpft. Nach Art. 42 Abs. 2 kann
vom strengen aktenmässigen Beweis des ziffermässigen
Schadens abgesehen werden.
Diese Bestimmung bezieht
sich, wie auch die kantona-
len Instanzen mit Recht annehmen, nicht bloss auf den
Fall. wo wohl die Existenz eines Schadens, nicht aber
dessen Höhe dargetan ist, sondern auch auf den, wo der
Schadensbeweis selbst den strengen Anforderungen an
die Beweispflicht gemäss Abs. 1 von Art. 42 und Art. 8
des
ZGB nicht entspricht. Das ergibt sich aus Entstehung
und Zweck der Vorschrift. Der Entstehungsgrund der
Bestimmung war, Ersatz zu schaffen für die Einschrän-
kung, die Art. 49 gegenüber dem bisherigen
Art. 55
erfuhr,
der in weitgehenden Masse die Zusprechnng einer
Geldsumme, abgesehen von
der Existenz eines Vermögens-
schadens, vorgesehen hatte. Der zugrunde liegende Zweck-
gedanke ist der, dass das Leben Vorgänge aufweist. die
an sich mit einem gewissen Grad von Wahrscheinlichkeit
Obligationenrecht. N" 61.
darauf schliesseh lassen, sie seien mit einer Schädigung
des Betroffenen verbunden, dass aber ein Beweisnotstand
besteht. oder dass der durchgeführte Schadensbeweis dem
Geschädigten Nl.ichteile zufügen würde, die mit der zu-
gesprochenen Geldsumme in keinem richtigen Verhält-
nis
stünden (es müsste z. B. der Rückgang der Kundschaft
infolge von Einbusse an Kredit etc. dargetan werden),
oder dass der Beweis ihm sonst nicht zugemutet werden
darf (er würde z. B. durch den Zwang zur Büchervorlage
der Gegenpartei Vorgänge zur Kenntnis bringen, die re-
gelmässig geheimgehalten werden). Beide Erwägungen
schliessen eine Unterscheidung zwischen Dasein und Höhe
des Schadens für die Beweisfrage aus.
Damit allerdings Abs. 2 des Art. 42 als Ausnahme-
bestimmung zur Anwendung komme, ist erfordert. dass
in den Akten sich genügend Anhaltspunkte finden, die
geeignet
sind, auf den Eintritt des Schadens schliessen
zu lassen, und dass dieser Schluss sich mit einer gewissen
Überzeugunsgewalt aufdrängt.
Das ist aber in Bezug auf
die Wirkung des eingeklagten Artikels und speziell auf
die darin enthaltenen Vorhalte schlechter Qualität der
Ware uud des Ausschlusses aus dem Verband der Cho-
koladefabriken
der Fall.
Ober ein Fabrikationsgeschäft kann kaum etwas Nach-
teiligeres ausgesagt werden, als dass die hergestellte
Ware
schlechter Qualität sei. Wenn die Vorinstanz sagt, der
Konsument könne sich darüber sein eigenes Urteil bilden,
so
frhersieht sie. dass nicht jedermann die Neigung odel'
die Mittel besitzt, diese Prüfung seIbst vorzunehmen,
und dass erJahrungsgemäss die Grosszahl der Leser von
abfälligen
Kritiken der eingeklagten Art wenigstens eine
Zeitlang
unter deren sich aufdrängenden suggestive Wir-
kung bleibt. Aber auch der Vorwurf des Ausschlusses
aus einem Interessenverband ist geeignet, das betroffene
Mitglied geschäftlich
zu schädigen, namentlich im vor-
liegenden Falle, wo die Motivierung es
verschmäht, die
Ursachen des Ausschlusses anzugeben
und durch den
Hinweis auf gewisse Gründe eine verschämte Andeu-
tung unreeller Mnchenschaften enthält, die die Sympa
thlen des konsunuerenden Publikums gegenüber einem
solchen Geschäft einschränken sollen. Dass eine Mass-
regel, wie die den Beklagten vorgeworfene,
mit schädigen-
der Wirkung verbunden zu sein pflegt, haben die Beklag-
ten ja selbst dadurch zum Ausdruck gebracht, dass sie
beifügten, dieser
Umstand werde den Absatz der Klä-
gerin vermindert haben.
Der Schluss aus den zwei genannten Tatbeständen auf
einen mit Rücksicht auf den gewöhnlichen Lauf der
inge einnetretenen Schaden ist so zwingend, dass von
emer BeweIserhebung
an Hand der Bücher, deren Ein-
sicht den .Beweis des Kausalnexus sowieso nicht genü-
gend erbrIngen könnte, abgesehen werden kann.
5. -Wie hoch der
Betrag des Schadens zu bemessen
sei,
ist freilich damit noch nicht gesagt. An die Zu-
sprenhung der Summe in der eingeklagten Höhe braucht
dabeI rucht gedacht zu werden. Das ergibt schon die
Verwandtschaft der
Funktion von Art. 42 Abs. 2 mit
dem Art. 55 des früheren Gesetzes. Die Interessen der
Klagpartei werden
mit der grundsätzlichen Verurteilung
des Vorgehens der Beklagten, in Verbindung
mit der
Zusprechung eines bescheidenen Betrages und der
Publi-
kation des Urteils gut gewahrt, und ein solches Urteil
kann den zugefügten Schaden ebenso angemessen wieder
gnt machen, wie die Zusprechung einer Geldsumme im
emgeklagten Betrag. Das Bundesgericht wäre zwar im
Falle, ohne vorerst die Vorinstanz hierüber anzuhören,
den SChadensbetrag von sich aus festzusetzen. Allein
da die Vorinstanz von ihrem Standpunkte aus auch die
Frage der Passivlegitimation nicht behandelt
hat und
diesfalls och ein vorgängiger Entscheid vorliegen sollte,
o erscnemt es zweckmässiger, ihr auch die Entscheidung
uber dIe Schadensbemessung zu überlassen; sie wird ja
auch den Bnstand und Umfang der Ersatzforderung erst
auf Grund Ihrer Lösung der Verschuldensfrage bestim-
men können. Damit erweist es sich im weinern von selbst
als der Sachlage angemessen, auch
die Klagebegehren
und 3, die den Widerruf und die Berichtigung des
Artikels und die Veröffentlichung des Urteils auf Grund
von Art.
43 OR bezwecken, ebenfalls zur Beurteilung an
die Vorinstanz zurückzuweisen.
Demnach
hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird dahin begründet erklärt, dass das
angefochtene Urteil des zürcherischen Obergerichts vom
18. Dezember 1913 aufgehoben
und die Sache zu neuer
Beurteilung im
Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz
zurückgewiesen wird.
62. Urteil der l Zivila.bteUung vom 9. Kai 1914 i. S.
Schweizerische Broncewarenfa.brik A.-G., Klägerin, gegen
XincUima.nn Cie und J. J. Sigg Söhne, Beklagte.
- Tragweite von Art. 1 und 8 URG. Schutzfähigkeit von
Leuchtermodellen nach Art. 5 MMG (Erw. 2).
Verhältnis der Spezialgesetze über Urheberrecht und ge-
werblichen Rechtsschutz zu den gemeinrechtlichen Bestim-
mungen über unerlaubte Handlungen. Voraussetzungen des
unlauteren Wettbewerbes im Sinne von OR 48. Schadens-
beweis nach OR 42 (Erw. 3-5).
A. -Mit Urteil vom 11. November 1913 hat das
Handelsgericht des
Kantons Zürich ..... über die Kla-
gebegehren :
a) es sei festzustellen, dass in der Anfertigung und
Herausgabe des Kindlimanl1'schen Katalogs teilweise
eine unerlaubte Nachahmung des Albums der Klägerin
liege;
b) die Beklagten seien zu verpflichten, die sämtlichen
ausaegebenen Kataloge wieder zurückzuziehen
und samt
o .
den für die Nachahmung verwendeten Photographien,