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Obligation6nrecht. N" 4Ci.
hält, nicht der Absicht einer Ehrenkränkung entsprungen
ist, sondern dem Bestreben des Beklagten, den Besteller
der Information unmissverständlich auf einen in ge-
schäftlicher Beziehung wesentlichen Charakterfehler
auf-
merksam zu machen, den' der Beklagte dem Kläger in
guten Treuen glaubte beilegen zu können. Wenn sich
endlich die Information über die Vermögensverhältnisse
der Klägers unrichtigerweise zu ungünstig ausspricht, so
fehlt jeder Anhaltspunkt dafür, dass es der Beklagte
da-
rauf abgesehen hätte, den Kläger damit in seinem per-
sönlichen Empfinden
zu verletzen, sondern dieser
Umstand könnte, wie gesagt, nur im Falle einer Kredit-
schädigung Bedeutung haben, wenn also die unrichtigen
Angaben nach aussen gedrungen wären. (Vergl. zu den
vorstehenden Ausführungen auch BGE
21 S.l166 f. Er-
wägung 6; SCHNEIDER 'und FICK, Kommentar zum ORt
Art. 50 Note 77 b, ferner Art. 55 Note 17.)
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird gutgeheissen und damit, in Auf-
hebung des
Urteils des Obergerichts des Kantons Luzern
vom
20. November 1913, die Klage gänzlich abgewiesen.
48.
'Urteil der I. Zivilabteilung vom S. Kai 1914 i. S.
Iten, Klägerin, gegen Hugener, Beklagten.
Art. 41 0 R. Körperverletzung durch Explosion von DYlIa-
mitpatronen. Schadensberechnung durch das Bundesgericht
auf Grund von Ar t. 80
0 G. Haftbarkeit wegen ungenü-
gender Verwahrung jener Patronen. Minderung der Ersatz-
pflicht wegen Zufalls, Mitverschuldens der Verletzten und
nach Art. 44
OR. Ist diese Bestimmung von Amteiwegen
anwendbar und wie weit hinfür das kantonale Prozessrecht
massgebend ?
- -Der Beklagte, Sigmund Hugener, betreibt als
Kleinbauer in
Unterägeri die Landwirtschaft. Die Klä-
gerin, Theresia Iten-Müller geb.1880, Mutter von drei
Kindern im Alter
von 8-14 Jahren ist Bauersfrau und
daneben als Putzfrau tätig. Am 16. Oktober 1912 befand
sie sich zur Aushülfe im Haushalte des Beklagten, dessen
Frau erkrankt war. Dort war auch die Krankenschwester
Salome Steiner. Diese und die Klägerin fingen an, das
Schlafzimmer aufzuräumen, weil Frau Hugener mit den
Sterbesakramenten versehen werden sollte. Bei ihrer
Arbeit fanden sie auf
dem Kleiderkasten Tuchlappen
und Papiere. Schwester Steiner nahm sie herab und die
Klägerin warf sie unbesehen in den Feuerherd, ohne
zu
beachten, dass darin noch einige Glut vorhanden war.
Die Klägerin wusch
dann vor dem Hause die Fenster.
Da erfolgte im Feuerherd ein schwacher Knall und
nachher, als die Klägerin nachsehen wollte, ein zweiter,
heftiger. Die Klägerin wurde schwer verletzt, nament-
lich am linken Auge.
Es stellte sich heraus, dass der
Beklagte auf dem
Schrank, in jenen Papieren einge-
wickelt, Dynamitpatronen aufbewahrt hatte, die nun
im Feuerherd explodierten.
Im vorliegenden Prozesse belangt die Klägerin den
Beklagten auf Grund des Art.
41 OR H. auf Bezahlung
von
5000 Fr. nebst Zins zu 5 % seit dem 14. April 1913
(Zeitpunkt der Mahnung), in welchem
UInfange sie durch
den Unfall aus Verschulden des Beklagten geschädigt
worden sei. Die Vorinstanz
hat der Klägerin 604 Fr.
zugesprochen, nämlich 104 Fr. für ärztliche Behandlung
und sonstige Unkosten und 500 Fr. für vorübergehende
gänzliche Arbeitsunfähigkeit und bleibende Enerbsem
busse. Die Klägerin ersucht vor Bundesgencht um
vollen Schutz ihres Klagebegehrens.
2. -.....
Streitig ist hienach lediglich noch, ob und wieweit ie
Forderung wegen vorübergehender gänzlicher Arbents
unfähigkeit und bleibender Erwerbsembusse -enne
anderweitige Schädigung, z. B. wegen Entstellung,. WIrd
nicht behauptet -über die zuerkannten 500 Fr. hmaus
AlS 40 II -1914
zu erhöhen sei. Und zwar fragt es sich, wie hoch der
der
Klägerin entstandene Schaden zu bemessen und in
welchem
Umfange der Beklagte dafür ersatzpflichtig sei.
3. -Die Klägerin
hat ihre Ersatzforderung in der noch
streitigen Beziehung wie folgt berechnet:
Laut dem Ex-
pertengutachten sei das linke Auge erblindet und die
dadurch verursachte dauernde Erwerbseinbusse betrage
%. Der Verdienst der Klägerin belaufe sich auf 5 Fr.
im Tag, also 1500 Fr. im Jahr, der jährliche Verdienst-
ausfall sonach
auf 500 Fr. Eine Rente von dieser Höhe
komme die 33
Jahre alte KIägerin auf 9750 Fr. zu stehen
Dabei sei eine Verminderung der
Sehkraft -wie si
das. Expertengutachten als möglich und ein Nachtrags-
bencht der Experten als bereits eingetreten erklärt
noch nicht berüCksichtigt.
Es könnte sich fragen, ob nicht der Beklagte diese
Schadensberechnung während den Prozessverhandlungen
stillschweigend als richtig anerkannt habe
..... Jeden-
falls aber übersteigt der wirkliche
Schaden die eingeklagte
Summe von 5000 Fr. bedeutend. Hierüber ist, da die
Vorinstanzen den Schadensbetrag nicht, nicht einmal an-
nähernd, bestimmt haben,
auf Grund von Art. 82
OG
folgendes festzustellen: Der Ansatz von 5 Fr. als Tages-
verdienst dürfte nach den in
Betracht kommenden
landwirtschaftlichen Verhältnissen zu hoch gegriffen sein
und der wirkliche Tagesverdienst der Klägerin sieh
zwischen 3
Fr. bis 3 Fr. 50 Cts. halten. Damit kommt
man zu einem Jahresverdienst von rund 1000 Fr. und, da
die Erwerbseinbusse mindestens 33 % beträgt, zu einem
Ausfall
an Jahresverdienst von rund 350 Fr. Der Ka-
pitalausfall beträgt hienach zum mindesten rund 6800 Fr.,
also noch wesentlich mehr als eingeklagt wurde.
3. -Bei der Prüfung, für welche Quote des einge-
klagten
Schadens der Beklagte ersatzpflichtig ist, fallen
folgende
Umstände als Reduktionsgründe in Betracht :
a) Das Verschulden des Beklagten, wie es in der
unsorgfältigen Aufbewahrung der fraglichen Dynamit-
Obligationenrecht. N0 48. 277
patronen liegt, ist verhältnismässig gering und daneben
hat zur Bewirkung des Unfalles noch eine Verkettung
zufälliger
Faktoren und ein gewisses Verschulden der
Klägerin beigetragen:
Freilich wäre dem Beklagten eine bessere Verwahrung
möglich
und zuzumuten gewesen und er hat durch diese
Unterlassung bestimmte polizeiliche Vorschriften des
kantonalen Rechts (der Feuerpolizeiverordnung vom
7. Juli 1862) übertreten und auch sonst rechtswidrig gegen
die ihm durch
Umstände gebotene Pflicht gehandelt, Dritte
vor einer Schädigung zu schützen. Immerhin aber hat
er wohl gerade damit, dass er die Patronen auf den
Schrank,
an eine nicht leicht zugängliche und auffind-
bare Stelle verbrachte, verhindern wollen, dass sie je-
mandem in die
Hände geraten und so Schaden verur-
sachen könnten. Wenn eine solche Schädigung trotzdem
eintrat, so
beruht dies auf einer von ihm kaum voraus-
sehbaren zufälligen Gestaltung der
Velhältnisse: Falls
der Kläger
überhaupt mit dem Aufräumen des Zimmers
rechnen musste, so doch dann nicht zugleich damit,
dass hiebei jene Gegenstände vom
Schranke herunter-
genommen und
mit Feuer in Berührung gebracht würden.
Letzteres aber erfolgte deshalb, weil die Klägerin alles
unbesehen
in den-Herd warf. Allerdings konnte sie das
Yorhandensein solcher gefährlicher Explosivstoffe nicht
voraussehen, aber in der
Unterlassung jeder Prüfung
liegt immerhin eine gewisse leichte Fahrlässigkeit.
b) Würdigt man nun alle diese Umstände nach
ihrer vollen Bedeutung im Sinne einer Minderung der
Ersatzpflicht, so können sie doch unmöglich als genü-
gend gelten,
um von 6800 Fr. bis auf 500 Fr. hinabzu-
gehen. Die Vorinstanz zieht denn auch, gestützt auf
Art. 44
OR, noch als weitem und besonders wesentlichen
Reduktionsgrund
mit in Betracht, dass der Beklagte
durch die Leistung dessen, was er
an sieh schulden
würde, in eine Notlage geriete.
In dieser Beziehung ist
es zunächst bundesrechtlich nicht zu beanstanden, wenn
Obligatiol1en.".:ht. N° 48.
die Vorinstanz die genannte Bestimmung angewendet
hat, trotzdem sie nicht ausdrücklich angerufen wurde.
Ob solches angängig war, ist zunächst eine Frage des
kantonalen Prozessrechtes ;
nach diesem entscheidet es
sich, wie weit die Verhandlungsmaxime
vor den kanto-
nalen Gerichten gilt und ob die vorinstanzliche Erledi-
gung dieses
Punktes mit ihr vereinbar sei. Unerörtert
bleiben kann, ob nicht umgekehrt der Richter den
Art.
OR schon an sich, ganz abgesehen vom kanto-
nalen Prozessrechte, von Amtes wegen anzuwenden
habe, weil
er sich als eine im Interesse der öffentlichen
Ordnung aufgestellte Vorschrift darstelle, gleich den
Pfändungsbeschränkungen des SchKG, oder ob doch
nicht mindestens aus diesem Grunde der beklagte Schuld-
ner
auf gewisse Beweiserleichterungen Anspruch habe.
Für die Anwendbarkeit der Bestimmung bieten hier
jedenfalls die Akten schon nach den ordentlichen
Re-
geln die erforderliche Beweisgrundlage. Dagegen hat die
Vorinstanz bei
ihrer Anwendung aus einem doppelten
Grunde den schuldnerischen Interessen in zu grossem
Masse Rechnung
getragen: Einmal ergibt sich aus einem
im Prozesse eingelegten Arrestbefehl (No 43 vom 4. De-
zember 1913), den die Klägerin gegen den
Beklagten er-
wirkt hatte, dass der Beklagte -nach einem Verkauf
seiner Liegenschaften
an seine Ehefrau -rund 3500 Fr.
Mobiliarvermögen besitzt. Diese Summe übersteigt aber
den Vermögenswert bedeutend,
der ihm nach SchKG
als unpfändbar verbleiben muss und damit auch, wenn
nicht in gleichem, so doch immer noch in erheblichem
Masse den Betrag,
der ihm zu belassen ist, um ihn in
keine Notlage im Sinne von Art. 44
zu versetzen. Im
weitern ist es rechtsirrtümlich, wenn die Vorinstanz auf
Grund dieser Bestimmung zu Gunsten des Beklagten in
Betracht zieht, dass (' die Klägerin bei erheblich grösse-
rem Zuspruch riskieren müsste, mit ihrer Forderung ganz
leer auszugehen
. Artikel 44
gestattet die Berücksichti-
gung dieses Umstandes nicht; vielmehr bleibt es dem
freien Entschlusse des Gläubigers selbst anheimgestellt,
ob er seine Forderung zu dem Zwecke teilweise nach-
lassen wolle,
um den Eingang des andern Teiles nicht zu
gefährden. In Hinsicht auf diese zwei Momente erweist
sich die
von der Vorinstanz vorgenommene Herabsetzung
auf 500 Fr. als zu weitgehend und es übersteigt ein Be-
trag von 1000 Fr., mit Hinzurechnung der (unbestritte-
nen) 104 Fr für Ersatz der Auslagen, das Mass dessen
nicht,
was dem Beklagten nach Art. 44
zugemutet wer-
den kann.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird im Sinne der Erhöhung der Ent-
schädigung von 500 Fr. auf 1000 Fr. gutgeheissen. Im
Kostenpunkte wird das angefochtene Urteil bestätigt.
49.
Arret de la IIe seotion civile du 28 ma.i 1914 dans la cause
Deletraz contre '!'rottet.
Art. 44 CO. Accident d'automobile du a la faute lourde du
conducteur. Mais imprudence de la victime qui pouvait
prevoir le danger. Reduction de l'indemnite a raison de l'ac-
ceptation du risque.
...1. -Le 15 juillet 1912 Claude Deletraz, entrepreneur
de menuiserie, a invite son ami Rodolphe Trottet, patron
charpentier, a faire une promenade dans une automobile
qui lui appartel1ait
et qu'll conduisait. Ils arriverent a
huit heures du soir a Vesenaz Oll lls mnerent. Vers dix
heures ils en repartirel1t pour rentrer a Geneve. Deletraz,
sans etre completement ivre, n'etait pas de sang-froid ;
un U,moin en a fait la remarque a Trottet et lui a propose
de rentrer dans une autre voiture; Trottet a refuse,
disant qu'il n'y avait rien a craindre et qu'il veillerait a
ce que Deletraz n'allät pas trop vite. La voiture de Dele-
traz etait insuffisamment eclairee. Arrivee a 10 h. 45 a