- Urteil der II. Zivilabteilung vom 5. Februar 1914 i. S.
Ziltener, Beklagter. gegen lIonegger, Kläger.
Recht des Grundeigentümers, übermässige Einwirkungen,
oder Immissionen abzuwehren. -Passivlegitimation des
Ur heb er s der. übermässigen Einwirkung (Erw .2).-Mass-
gebende Grundsätze für die Entscheidung der Frage, ob eine
Einwirkung übermässig sei (Erw. 3).
A. -Der Beklagte ist Eigentümer des unmittelbar am
See gelegenen, hauptsächlich im Sommer besuchten
Hotel du Lac in Weesen, der Kläger Eigentümer des
oberhalb gelegenen, auch im
Frühjahr stark frequentierten
Schlosshotel Mariahalden . Neben dem Gasthof des
Beklagten befindet sich, auf einem Platz, den der Beklagte
von der Ortsgemeinde Weesen gepachtet hat, ein von
ihm im
Jahre 1912 auf eigene Kosten angelegter Tierpark,
zu dessen Erstellung er im
Januar 1912 die Bewilligung
der
Orstgemeinde und des Verkehrsvereins (auch des
Klägers als Mitglieds des Vorstandes dieses Vereins)
erhalten
hat, ohne dass jedoch damals eine Erklärung
des Beklagten darüber vorlag, w
eie h e Tiere er anzu-
schaffen gedenke; der Beklagte hatte nur von einer
Voliere I), bezw. von einem kleinen zoologischen
Garten en
miniature gesprochen und geschmackvolle
Ausstattung zugesichert. ,
In der Folge schaffte der Beklagte, ausser Rehen,
Fasanen
und dergI., wogegen niemand Einsprache
erhob, auch Pfauen,
Truthähne und Perlhühner an. Der
Kläger, von dessen Hotel der Tierpark, in der Luftlinie
gemessen, etwa
80 m entfernt ist, beschwerte sich,
wegen Störung der
Nachtruhe seiner Gäste, beim Ver-
kehrsverein , beim Gemeinderat, beim Bezirksamt und
beim kantonalen Polizei-
und Militärdepartement, wurde
aber überall, sei es nach Anordnung von Erhebungen
über den behaupteten Nachtlärm, sei es ohne solche
Erhebungen, auf den Weg
der Zivilklage verwiesen.
2'1
B. -Durch Urteil vom 9. September 1913 hat das
Kantonsgericht
von St. Gallen über das vom Kläger
auf Art. 2 Abs. 2 und 864 ZGB gestützte Rechtsbegehren :
Der Beklagte habe aus seinem Tierparke alle Tiere,
welche den Kläger, bezw. seine Gäste durch ihr Geschrei
etc. belästigen, zu entfernen und es sei ihm untersagt.
solche in Zukunft in den Tierpark einzusetzen,
erkannt:
Die Klage ist in dem Sinne geschützt, dass der
Beklagte pflichtig erklärt wird,
im Sinne der Motive
dafür zu sorgen, dass der von den Pfauen (Männchen und
Weibchen), von den Truthähnen und von den Perlhühnern
(Männchen
und Weibchen) verursachte Nachtlärm ver-
mieden wird ; im übrigen ist die Klage abgewiesen.
Dieses Urteil beruht in tatsächlicher Beziehung auf
folgenden Feststellungen und Schlussfolgerungen: Das
Geschrei der Truthähne, Pfauen und Perlhühner sei
bekanntlich überaus durchdringend, weittragend
und
widerlich. Es sei glaubhaft, dass die vom Beklagten
im offenen Gehege gehaltenen Tiere die Nachtruhe der
Nachbarn und auch der Gäste des Klägers tatsächlich
störten. Diese Annahme werde durch die Ergebnisse des
Augenscheins
unterstützt. Bei der kurzen Distanz zwischen
dem Tierpark
und dem Schlosshotel des Klägers, und
angesichts des Umstandes, dass der vom Tierpark
ausgehende
Lärm zum höher gelegenen Hotel des Klägers
ungehinderten
Zutritt habe und dass sich der Schall
bekanntlich nach oben besser fortpflanze als in
horizon-
taler Richtung, seien keine Zweifel darüber möglich,
dass eine Belästigung der Kurgäste des Klägers
stattge-
funden habe. Wenn der Beklagte sich darauf berufe,
dass von
sei n enGästen das Geschrei der Vögel nicht
gehört worden sei,
so falle demgegenüber in Betracht,
dass sein Hotel während der Brunstzeit der Vögel, welche
auch die
Zeit ihrer stärksten Lärmäusserung sei, nur
wenig besetzt sei. Ueberdies bilde die Tatsache, dass
von einzelnen
Zeugen das Geschrei nicht als störend
empfunden worden sei, noch keinen Beweis für die
Unerheblichkeit des
behaupteten Lärms; gebe es doch
bekanntlich Menschen, welche auch bei sehr intensiver
Einwirkung von
Lärm schlafen können. Dass nun die
im Tierpark des Beklagten untergebrachten Pfauen,
Truthähne und Perlhühner zur Nachtzeit, d. h. schon
um 4 und 5 Uhr morgens, lärmten und schrieen, sei durch
die Aussagen verschiedener Zeugen
zur Genüge dargetan.
Neben den bestimmten Depositionen dieser Zeugen
könne den Aussagen einiger anderer Zeugen, welche sich
in ihrer Nachtruhe nicht gestört fühlten, kein entscheiden-
des Gewicht beigelegt werden. Weesen sei ein
Kurort, und
der Fremdenverkehr bilde den Haupterwerbszweig des
Städtchens. Das schon
am frühen Morgen hörbare Geschrei
der
Pfauen, Truthähne und Perlhühner sei geeignet
gewesen, den Aufenthalt nervöser
und ruhebedürftiger
Leute in Weesen als wenig vorteilhaft erscheinen zu
lassen. -Nach den
heute herrschenden Ansichten
gelte
der ungehinderte Zutritt frischer Luft zum Schlaf-
gemach als eine der Voraussetzungen gesunder Lebens-
weise. Die Zumutung, bei geschlossenen Fenstern zu
schlafen, wäre daher
mit dem Zwecke, welchem die
Ortschaft Weesen diene, unvereinbar.
C. -Gegen das vorstehende Urteil hat der Beklagte
die Berufung ergriffen, mit dem Antrag auf Abweisung
der Klage.
Das Bundesgericht zieht in Er w ä gun g :
- -.....
- -Da der Beklagte nicht Eigentümer, sondern
nur Pächter desjenigen Grundstückes ist, von welchem
die
behauptete übermässige Einwirkung auf die Liegen-
schaft des Klägers ausgeht, so fragt es sich
vor allem,
ob er zur Klage pas s i v leg i tim i e r t sei.
Nach dem
Wortlaut des Art. 684 ZGB Hesse sich die
Ansicht vertreten, dass die
von einem Grundstücke
ausgehende übermässige Einwirkung auf ein anderes
Grundstück nur durch Klage gegen den E i gell t ü -
m e r des erstem Grundstückes abgewehrt werden könne ;
denn die Verpflichtung zur Unterlassung übermässiger
Einwirkungen wird daselbst scheinbar
nur dem seiH
Eigentum Ausübenden , bezw. auf seinem Grundstück
ein Gewerbe Betreibenden) auferlegt. Indessen ist zu
beachten, dass
Art. 684 genau genommen eine Ausfüh-
rungsbestimmung
zu dem Grundsatze des Art. 64 t
Abs. 2 i. f. darstellt, wonach der Eigentümer einer
Sache das
Recht hat, jede ungerechtfertigte Einwir-
kung abzuwehren . Dieses Recht steht ihm aber g e -
gen übe r j e der man n zu, und es ist deshalb
entgegenstehende
Privatrechte (insbes. Servituten)
und höherstehende Interessen der Oeffentlichkeit oder
Privater (z. B. im Fan von Notstand, Art. 701) vor-
behalten -auch jedermann
ver p f I ich t e t, sich
solcher Einwirkungen zu enthalten. Daran ändert der
Umstand nichts, dass der Gesetzgeber bei der Um-
schreibung der unzulässigen Immissionen an den prak-
tisch häufigsten Fall, nämlich einer
vom E i g e 11 -
t ü me r des Nachbargrundstücks verursachten Ein-
wirkung dachte und infolgedessen das Verbot solcher
Immissionen in die Form einer Eigentumsbeschrän-
kung gekleidet
hat. Alle nachbarrechtlichen Bestim-
mungen lassen sich als Eigentumsbeschränkungen oder
Legalservituten konstruieren, gelten aber darum
nicht minder gegenüber jedermann, der eine durch sie
verbotene Einwirkung auf ein fremdes Grundstück
ausübt.
Unter welchen Voraussetzungen im Falle der Nicht-
identität zwischen dem Urheber der Störung und dem
Eigentümer des Grundstückes,
von welchem die Störung
ausgeht, neben dem Störer oder
an dessen Stelle auch
der
Ei gen t ü m er belangt werden kann, braucht
anlässlieh des vorliegenden Falles nicht untersucht
zu werden. Für die Passivlegitimation des Beklagten
genügt es, dass er der
U r heb e r derjenigen Einwir-
kung ist, die der Kläger als eine übermässige im Sinne
der angeführten Gesetzesbestimmung bezeichnet. So,
im Resultate, auch WIELAND, Anm. 5, und LEEMANN,
Anm. 26 zu Art. 684.
3. -
In der Sache selbst ist davon auszugehen, dass
die Frage, ob eine
übermässige Einwirkung im Sinne
des Art 684 Abs. 1 ZGB vorliege, nach dem zweiten
Absatz desselben Artikels
unter Berücksichtigung der
Lage und Beschaffenheit der Grundstücke I), sowie
des
Ortsgebrauchs zu entscheiden ist. Es können
daher die verschiedenen in
Betracht kommenden Lärm-
erscheinungen nicht etwa ein für allemal nach Katego-
rien ausgeschieden werden, in dem
Sinne, dass z. B. das
Pfauengeschrei allgemein als unzulässig, der von bestimm-
ten andern Tieren herrührende Lärm dagegen als zu-
lässig erklärt würde. Vielmehr sind in jedem einzelnen
Falle die sich widerstreitenden Interessen der in Betracht
kommenden Personen sowohl in qualitativer als in
quantitativer Beziehung gegen einander abzuwägen, so
zwar, dass z. B. in einem Industriequartier namentlich
auf die Bedürfnisse der Industrie, in einem Bauerndorf
auf diejenigen der Landwirtschaft, in einem Kurort
auf diejenigen des Hotelbetriebs Rücksicht zu nehmen
ist, jedoch immerhin so, dass
unter Umständen auch
sol ehe Interessen, welche mit dem allgemeinen Cha-
rakter der Gegend oder des Quartiers zusammenhängen,
gegenüber anderartigen, ebenfalls schutzwürdigen In-
teressen zurückzutreten haben, nämlich dann, wenn
diese letztern
im konkreten Falle unstreitig viel erheb-
licher sind.
Von diesem Gesichtspunkte der Berücksichtigung sowohl
der
Art als auch der Grösse der in Betracht kommenden
Interessen ist im vorliegenden Fall,
da die Eigenschaft
Weesens als eines Luftkurortes ausser Frage steht
und
beide Parteien Gasthofbesitzer sind, einerseits von
Bedeutung das Interesse des Beklagten
und übrigens
der ganzen Ortschaft an der Beibehaltung einer Einrich-
:sachenrecht. N0 6.
SI
tung, die feststehendermassen zur Unterhaltung der
Kurgäste, wie auch der ansässigen Bevölkerung dient,
anderseits das Interesse des Klägers an dem Aufhören
eines sol c h e n Lärms, durch welchen die Nachtruhe
seiner Gäste gestört und sein Hotelbetrieb beeinträchtigt
wird. Nun hat der kantonale Richter in nicht akten-
widriger, für das Bundesgericht verbindlicher Weise
festgestellt, dass das Geschrei
der im Tierpark des
Beklagten befindlichen Pfauen,
Truthähne und Perlhüh-
ner ein widriges, durchdringendes, weithin vernehmbares,
zur Störung der Nachtruhe besonders geeignetes war,
und dass auch tatsächlich im Frühjahr (der Brunstzeit
jener Vögel) verschiedene Gäste des Klägers, dessen
Hotel gerade in dieser Jahreszeit
stark besucht ist,
in ihrer Nachtruhe gestört worden sind. Auch ergibt sich
aus den Akten, dass mehrere von ihnen erklärt haben,
sie würden nicht wiederkommen, bis die betreffenden
Tiere beseitigt seien,
und dass wenigstens ein Gast
nachweisbar wegen jenes
Lärms abgereist ist. Demge-
genüber darf darauf, dass einzelne der in
Betracht kom-
menden Gäste als nervös bezeichnet worden sind, sowie
darauf, dass sie sich durch Schliessen der
Fenster gegen
den
Lärm mehr oder weniger hätten schützen können,
kein entscheidendes Gewicht gelegt werden. Denn einer-
seits ist das Hotel des Klägers, wie übrigens in
Kurorten
fast alle Gasthöfe und Pensionen, zumal solche mit
Frühjahrsbetrieb, unter anderm gerade zur Erholung für
nervenschwache Personen bestimmt, und anderseits ist
die Gewohnheit des Schlafens bei offenem Fenster
heut-
zutage allzusehr verbreitet, als dass es als eine blosse
Laune bezeichnet werden dürfte, wenn
Kurgäste an
einem Luftkurort darauf Anspruch erheben, auch während
der Nacht die Fenster offen halten zu können. Der
Kläger
hat somit in der Tat ein erhebliches und schutz-
würdiges Interesse
an der Unterdrückung des vom Tier-
park des Beklagten ausgehenden Nachtlärms. Anderseits
hat . nun zwar, wie bereits bemerkt, umgekehrt der
Beklagte ein ebenfalls schutzwürdiges Interesse an der
Bei b e hai tun g dieses Tierparks. Allein nichts zwingt
den Beklagten -
und dies ist ausschlaggebend -, gende
solche Tiere zu halten, welche feststehendermassen eme
erhebliche
Störung der Nachtruhe verursachen. Sein
Tierpark, der nach den Akten so wie so nur etwa ein
Dutzend verschiedener Tierarten aufweist, also von
vornherein keinen Anspruch
auf Vollständigkeit erhebt
und auch nicht etwa zu wissenschaftlichen oder Beleh-
rungszwecken angelegt ist, wie z. B. ein zoologischer
Garten, wird seinen Unterhaltungszweck zweifellos ebenso-
wohl erfüllen, wenn die Pfauen,
Truthähne und Perlhühner
durch andere, nicht lärmende Tiere ersetzt werden -
ganz abgesehen davon, dass vielleicht, was hier nicht
zu untersuchen ist, solche Massnahmen getroffen werden
könnten, durch welche das Beibehalten jener
Vögel unter
Vermeidung einer Störung der Nachtruhe ermöglicht
würde.
Die Vorinstanz
hat daher den Beklagten mit Recht
pflichtig erklärt, dafür zu sorgen, dass-der von den Pfanen,
Truthähnen und Perlhühnern verursachte Nachtlarm
vermieden werde; und sie hat es auch mit Recht dem
Beklagten, bezw. den Vollstreckungsbehörden
über
lassen, die zu diesem Zwecke erforderlichen Massnahmen
zu treffen, bezw. vorzuschreiben.
4. -
Da nach den vorstehenden Ausführungen die
Klage jedenfalls auf Grund des Art. 684 ZGB
utzuheissen
ist, braucht die Frage, ob eventuell das Chlkaneverbot
des
Art. 2 Abs. 2 zu demselben Resultate geführt haben
würde, nicht untersucht
zu werden.
Demnach
hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird abgewiesen, und das Urteil des
Kantonsgerichts
St. Gallen vom 9. September 1913
bestätigt.
- Sentenza 95 febbraio 1914 della Ua semone civile
nella causa
Garbani-Nerini, attore. contro Domenigoni, convenuto.
La questione deI pagamento di un credito ipotecario edella
validita originale dell' ipoteea ehe 10 garantiva non e retta
dal ces quando i fatti ehe le stanno alla base sono ante-
riori a questa legge. Art. 1, 17, eap. 2, 24 e 26 ces.
Vista l'appellazione 25 gennaio 1914 interposta daU'at-
tore nei termini e nei modi di
rito contro la sentenza 21
ottobre 1913 deI Tribunale di Appello deI Cantone
Ticino nella
suddetta causa;
Visto il querelato giudizio ;
Visti gli art. 56 OGF, 10 e 130 deI CO, 1, 17, 24 e 26,
cap.
2 tit. fin. ces. ;
Considerando:
Che il convenuto feee iscrivere all'ufficio delle ipoteche
di Loearno il 2
gen n a i 0 1903 un'ipoteca giudiziale
sugli stabili dell'attore inl Gresso (Ticino) a garanzia di
un suo credito di fr. 15,136 10 portati da una sentenza
4 m ar z 0 1902 della Corie superiore della Contea di
Riverside (Stati Uniti, California) e
ciö a mente degli
art. 8, 9 e 10 della legge ipotecaria ticinese 21 ottobre
1891 ;
Che con petizione
26 maggio 1907l'appellante Garbani-
Nerini domandava che fosse dichiarata estinta l'obbli-
gaziolle (4 marzo 1902) e
co n se g u e n te m e n t e
cancellata l'ipoteca 2 gellllaio 1903, pretendendo che
il
credito fosse soluto par pagamento in virtiI di un atto
di discharge of bankrupt i) (certificato di assolutoria
di fallimento) deI Tribunale deI
distretto deI Sud
della California ed accampando inoltre una violazione
dei requisiti formali di legge
per l'iscrizione ipotecaria
di un credito risultante
da una sentenza estera;
Che il giudizio impugnato respinge la domanda del-
A5 4Q 11 -1914