willigung des Armenrechtes für das r Verfahren vor
Bundesgericht ist durch Beschluss vom 6. April 1914
gutgeheissen worden.
Das Bundesgericht zieht
in Erwägung:
- -Da der Beklagte nach den für das Bundesgericht
verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz der Klägerin
in der ersten Hälfte Dezember
1912, also zwischen dem
- und dem. 180. Tage vor der Geburt des Kindes,
beigewohnt
hat, ist die Vermutung der Vaterschaft ge-
mäss Art.
314 Abs. 1 ZGB begründet. Gegenüber dieser
Vermutung
hatte der Beklagte den in Art. 314 Abs. 2
ZGB vorgesehenen Entkräftigungs-oder Widerlegungs-
beweis zu leisten.
Soweit sich der Beklagte zu diesem
Zwecke auf den Reifegrad des Kindes berufen hat, ist
der Beweis ohne weiteres als misslungen zu betrachten,
weil aus den Aussagen der Hebamme Gertsch
und der
Bescheinigung des Dr.
Salis hervorgeht, dass die Emp-
fängnis sehr wohl erst Anfangs Dezember 1912
statt-
gefunden haben kann. Hinsichtlich der Einrede der
mehreren Beihälter,
hat die Vorinstanz die Depositionen
der
Zeugen D. und S. als ni.cht glaubhaft bezeichnet;
der Beweis dieser Einrede
ist also nicht erbracht.
- -Dagegen
ist die Klage gestützt auf Art. 315 ZGB
abzuweisen. In dieser Beziehung fällt in Betracht, dass
die Klägerin, nach ihrem eigenen
Zugeständnis im
Kuppeleiprozess gegen
Frau G., im Januar 1913 der Pro-
stitution ergeben war. Dazu kommt, dass die Klägerin
auch früher, bevor sie
mit dem Beklagten verkehrte,
keinen sittlich einwandfreien Lebenswandel geführt
hat.
Es genügt, darauf hinzuweisen, dass sie nach ihren eige-
nen Angaben schon in Bern ein
Verhältnis l unter-
halten und dass sie seit Mitte November
1912 in einer
notorisch anrüchigen Wirtschaft als Kellnerin gedient
hat. (Bezeichnend für das Verhalten der Klägerin an
diesem Orte ist namentlich die Aussage des Zeugen M.,
Familienrecht. N° 32. 169
dass die Klägerin einem Gaste, der erklärte, er habe
Freinacht, entgegnete: dann kommst
du mit mir.) Bei
dieser Sachlage muss aus den Vorgängen
im Januar 1913
geschlossen werden, dass die Klägerin schon im Dezem-
ber 1912 einen unzüchtigen Lebenswandel geführt hat
(vergl. AS 39 II S. 685 ff). Die Klage ist daher gestützt
auf Art.
315 ZGB abzuweisen.
Demnach
hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird gutgeheissen und in Aufhebung des
Urteils des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt
vom
- März 1914 die Klage abgewiesen.
- Urteil der II. Zivilabteilung vom 7. Mai 1914
i. S. Oehrli gegen Oehrli.
Güterrechtliche Auseinandersetzung im Scheidungsfall (Art.
154 ZGB). Behandlung der noch in natura vorhandenen
Frauengutsbestandteile, insbesondere falls sie während der
Ehe an Wert zugenommen haben.
A. -Die Litiganten heirateten sich am 16. Dezember
..... In Bezug auf ihre pekuniären Verhältnisse
steht fest, dass die Klägerin u. a. ein Heimwesen in die
Ehe gebracht hat, dessen damaliger Wert von den Ex-
perten der I. Instanz auf 9000 Fr. geschätzt worden ist.
Eine letztinstanzliche kantonale Feststellung über den
Wert des Heimwesens zur Zeit des Eheabschlusses liegt
nicht vor. Die Liegenschaften, aus denen es sich zusam-
mensetzt, waren damals
mit Hypotheken im Betrage von
3032 Fr. 70 Cts. und ca. 1090 Fr. belastet. Für die zweite
dieser Hypotheken, die zu Gunsten der Pflegeeltern der
Klngerin bestellt war, haben jedoch die Gläubiger einige
Zeit darauf schenkungsweise quittiert. Der Beklagte hat in-
folgedessen
diese Hypothek, im Gegensatz zu derjenigen
von 3032 Fr. 70 Cts., in seiner Verteidigung selber nicht als
ursprüngliche Belastung erwähnt. Während der Dauer der
Ehe hat der Beklagte die Liegenschaften der Beklagten
mit weitern ca. 5000 Fr. belastet. Während der Jahre 1898
bis
1903 will der Beklagte Jahr für Jahr bedeutende Auf-
wendungen gemacht haben, um die Gebäude in Stand
zu halten . Näheres hat er jedoch hierüber nicht ausge-
führt. Am 12. Oktober 1903 verkaufte er das Heimwesen
an eine
Frau Gurin. Diese soll darauf bedeutende An-
bauten erstellt und Umbauten vorgenommen haben,
sodass der Versicherungswert
der Gebäude von 3470 Fr.
auf 4618 Fr. gestiegen sei. Von da an soll der jährliche
Aufwand des Beklagten für
Reparaturen durch-
schnittlich noch
100 Fr. betragen haben. Der Beklagte
hat zu dieser Behauptung vier Handwerkerrechnungen
über Beträge von 127 Fr. 10 Cts.,
152 Fr. 15 Cts., 22 Fr.
50 Cts. und 47 Fr. 20 Cts. aus den Jahren 1906 bis 1912
produziert.
Im Jahre 1906 hat der Beklagte die Liegen-
schaften aus der Konkursmasse der Frau Gurin zurück-
erworben.
B. -Durch Urteil vom 16.Januar 1914 hat der Appel-
lationshof des Kantons Bern über die Rechtsbegehren
a) der K I ä ger in:
- Die zwischen Parteien bestehende Ehe sei gericht-
) lieh zu scheiden.
Der Ehemann hat nach Massgabe von Art. 154 ZGB
der Klägerin ihr Eigengut (Eingekehrtes u. s. w.) heraus-
zugeben.
. ... erkannt
a) Rechtsbegehren 1-3 ihrer Klage wird der Klägerin
zugesprochen und somit die Ehe zwischen Litiganten
gerichtlich geschieden .....
b) Der Klägerin wird das Eigentum an den in Art 18
der Klage bezeichneten Liegenschaften zugesprochen mit
l) der Verpflichtung an den Beklagten. innert 3 Monaten
die Liegenschaften von den den Betrag der ursprüng-
lichen
Aufhaftungen von 3032 Fr. 70 Cts. überstei-
gen den Pfandschulden zu befreien. .
.... Dieses Urteil beruht, was die güterrechtlIche
Auseinandersetzung betrifft, auf der Erwägung, dass die
Ausscheidung gemäss Art. 154 ZGB
einzig nach dem
eingebrachten Gut vorzunehmen sei. Die noch in naiura
vorhandenen Liegenschaften seien in natura zurückzu-
geben, und zwar mit derjenigen hypothekarischen. Bnlas
tung, die schon zur Zeit des Eheabschlusses eXIstIerte
(3032 Fr. 70 Cts.). Von der Mehraufhaftung habe er
Beklagte die Liegenschaften innerhalb angemessener FrIst
zu befreien.
C. -Gegen dieses Urteil hat der Beklagte die Berufung
an das Bundesgericht ergriffen,
mit den AnträgE'n :
..... 2. Der Berufungskläger sei als berechtigt zu
erklären, die während der Ehe eingetretene Wertver-
mehrung der von der Berufungsbeklagten eingekehrten
t) Liegenschaften für sich zu beanspruchen bezw. mit
einem entsprechenden Betrag der die ursprüngliche
Belastungssumme übersteigenden Aufhaftungen zu ver-
rechnen.
Dieser Mehrwert sei mindestens auf die Summe von
2280 Fr. festzusetzen, um welche die Grundsteuer-
schatzung der Liegenschaft heute höher ist, als zur Zeit
des Eheabschlusses.
.... Die Klägerin hat auf Besiätigung des angefoch-
tenen
Urteils antragen lassen.
Das Bundesgericht zieht
in Erwägung:
.... 4. -Von den Bestimmungen des vorinstanzlichen
Urteils über die ehegüterrechtliche Ausein-
andersetzung (Disp. 2 b) ist nur diejenige angefoch-
ten, die sich auf die Liegenschaften bezieht,
und auch sie
nur insofern, als der Beklagte die angeblich während der
Familienrecht N° 32.
Ehe eingetretene Wertvermehrung für sich be-
ansprucht, ohne
im übrigen seine Verpflichtung zur Rück
gabe der Liegenschaften in natura zu bestreiten.
Es mag dahingestellt bleiben, ob diese Stellungnahme
des Beklagten in der bundesgerichtlichen Instanz über
haupt noch zulässig ist, nachdem der Beklagte in der
zweiten Instanz bloss beantragt hatte, er sei zur Rück-
gabe in natura berechtigt zu erklären. Materiell fällt
nämlich in Betracht, dass Art. 154 ZGB,
der nach Art. 8
SchlT auf den vorliegenden Fall anwendbar ist, dem Ehe-
mann keinen Anspruch auf den Mehrwert der noch in
natura vorhandenen und daher (vergl. GMÜR, Anm. 5
zu Art. 154) auch
in natura zu restituierenden
Frauengutsbestandteile zuerkennt, wie er ihn anderseits
auch nicht zum Ersatz eines ohne sein Zutun entstandenen
Minderwerts verpflichtet. Dies ist nicht etwa eine
Lücke des Gesetzes, sondern entspricht dem
Grundge-
danken des Art. 154, wonach im Falle der Scheidung,
soweit es sich
um das beidseitig eingebrachte
Vermögen (im Gegensatz zum ( Vorschlag , vergl.
Art. 154 Ab s. 2) handelt, alle ehegüterrechtlichen Grund-
sätze zessieren und also das s. Zt. von der Ehefrau einge-
brachte Gut nicht anders zu behandeln ist, als das vom
Man neingebracht . So wenig nun die Rede davon sein
kann, dass der allfällige Mehrwert der vom Mann
einge
brachten VermögensstÜCke der Frau zugute komme, oder
dass die
Frau für einen allfälligen Minderwert dieser Ver-
mögensstücke
hafte, ebensowenig ist im Falle der Scheidung
umgekehrt ein Rechtsgrund dafür vorhanden, einen all-
fä1ligen Mehrwert der von der Frau eingebrachten Ver-
mögensstücke dem Mann zuzuwenden oder ihn für deren
allfällig ohne sein
Zutun entstandenen Minderwert haft-
bar zu machen.
Bloss deshalb, weil die s. Zt.
von der Klägerin in die
Ehe gebrachte Liegenschaft heute mehr wert sein soll,
als zur Zeit des Eheabschlusses, steht somit dem Beklag-
ten ein Recht auf den angeblichen Mehrwert nicht
zu. Dass aber dieser Mehrwert das Ergebnis von Aufwe
dungen sei, die der Beklagte während der Ehe auf dIe
betreffenden Liegenschaften gemacht, insbesondere, dass
er auf diesen Liegenschaften werterhöhende Bauten r
richtet hätte, ist nicht festgestellt und wurde auch, sovIel
aus den Akten ersichtlich ist,
vom Beklagten selber,
wenigstens vor den kantonalen Instanzen, nichtnehauptet.
Nach der eigenen Darstellung des Beklanen.In Art. 9
der Verteidigung sind nämlich die angeblIch In der Zelt
zwischen dem 12.
Oktober 1903 und dem 8. Januar 1906
vorgenommenen Um-und Anbauten, denen ein Mehrwert
von 1148
Fr. zu verdanken sein soll, von einer Drittperson
bezahlt worden.
Sie würden also höchstens einen zu f ä l-
Ii gen Wertzuwachs darstellen, der als solcher denn
Eigentümer, d. h. im vorliegenden Falle der Kla-
gerin, da sie ja wieder Eigentümerin ihres Eing:brach-
ten wird, zugute zu kommen hätte. Was aber dIe vom
Beklagten bezahlten, bei den Akten Hegenden Rech-
nungen von 127 Fr. 10 Cts., 152 Fr. 15 Cts:, 22 Fr:50 ts.,
und 47 Fr. 20 Cts. betrifft, so ist daraus mcht erSIchtlIch,
dass es sich dabei
um weitergehende Aufwendungen
handelte, als diejenigen, die dem Beklagten in seiner
Eigenschaft als Nutzniesser oblagen,
und es ha der Be-
klagte eine solche Behauptung auch selber mcht auf-
gestellt, oder doch jedenfalls vor dm kantonalen. In-
stanzen sovitl aus den Akten, insbesondere SI Iner
Eingab vom 11. Juni 1913, er!ölichtlich ist, in keiner Weise
substanziiert.
Wenn endlich vom Beklagten Gewicht darauf gelegt
wird, dass die
Grundsteuerschatzung heute um
2280 Fr. höher sei, als zur Zeit des Eheabschlusses, so
ist demgegenüber daran zu errinnern, dass ach .. den
eigenen Ausführungen des Beklagten nahezu dIe
Halfne
des angeblichen Mehrwertes der Liegenschaften uf die
Aufwendungen einer Drittperson
zurnekzuführnn 1st. In-
soweit aber der Mehrwert einfach die Folge emer allge-
meinen Erhöhung der Liegenschaftspreise sein sollte.
172 Familienreeht N° 32.
Ehe eingetretene Wertvermehrung für sich be-
ansprucht, ohne im übrigen seine Verpflichtung
zur Rück-
gabe
der Liegenschaften in natura zu bestreiten.
Es mag dahingestellt bleiben, ob diese Stellungnahme
des Beklagten in der bundesgerichtlichen Instanz
über-
haupt noch zulässig ist, nachdem der Beklagte in der
zweiten Instanz bloss beantragt hatte, er sei zur Rück-
gabe in natura berechtigt zu erklären. Materiell fällt
nämlich in Betracht, dass Art. 154 ZGB, der nach Art. 8
SchlT auf den vorliegenden Fall anwendbar ist, dem
Ehe-
mann keinen Anspruch auf den Mehrwert der noch in
natura vorhandenen und daher (vergl. GMÜR, Anm. 5
zu Art. 154) auch
in natura zu restituierenden
Frauengutsbestandteile zuerkennt, wie er ihn anderseits
auch nicht zum
Ersa:tz eines ohne sein Zutun entstandenen
Minderwerts verpflichtet. Dies ist nicht etwa eine
Lücke des Gesetzes, sonderu entspricht dem
Grundge-
danken des Art. 154, wonach im Falle der Scheidung,
soweit es sich
um das beidseitig ein g e b r ach t e
Vermögen (im Gegensatz zum
Vorschlag ), vergl.
Art. 154
Ab s. 2) handelt, alle ehegüterrechtlichen Grund-
sätze zessieren und also das s. Zt. von der Ehefrau einge-
brachte Gut nicht anders zu-behandeln ist, als das vom
Mann eingebracht . So wenig nun die Rede davon sein
kann, dass der allfällige Mehrwert der vom Mann
einge-
brachten Vermögensstücke der Frau zugute komme, oder
dass die
Frau für einen allfälligen Minderwert dieser Ver-
mögensstücke hafte, ebensowenig ist im Falle der Scheidung
umgekehrt ein Rechtsgrund dafür vorhanden, einen
all-
fälligen Mehrwert der von der Frau eingebrachten Ver-
mögensstücke dem Mann zuzuwenden oder ihn für deren
allfällig ohne sein
Zutun entstandenen Minderwert haft-
bar zu machen.
Bloss deshalb, weil die s. Zt. von der Klägerin in die
Ehe gebrachte Liegenschaft heute mehr wert sein soll,
als zur Zeit des Eheabschlusses, steht somit dem Beklag-
ten ein Recht auf den angeblichen Mehrwert nicht
zu. Dass aber dieser Mehrwert das Ergebnis von Aufwen-
dungen sei, die der Beklagte während der Ehe auf die
betreffenden Liegenschaften gemacht, insbesondere, dass
er auf diesen Liegenschaften werterhöhende Bauten er-
richtet hätte, ist nicht festgestellt und wurde auch, soviel
aus den Akten ersichtlich ist, vom Beklagten selber,
wenigstens
vor den kantonalen Instanzen, nicht behauptet.
Nach der eigenen Darstellung des Beklagten in
Art. 79
der Verteidigung sind nämlich die angeblich in
der Zeit
zwischen dem
12. Oktober 1903 und' dem 8. Januar 1906
vorgenommenen Um-und Anbauten, denen ein Mehrwert
von 1148 Fr. zu verdanken sein soll, von einer Drittperson
bezahlt worden. Sie würden also höchstens einen
zu f ä 1-
ligen Wertzuwachs darstellen, der als solcher dem
Eigentümer, d. h. im vorliegenden Falle der Klä-
gerin, da sie ja wieder Eigentümerin ihres Eingebrach-
ten wird, zugute zu kommen hätte. Was aber die vom
Beklagten bezahltt'n, bei den Akten liegenden Rech-
nungen von 127 Fr. 10 C18.,152 Fr. 15 Cts., 22 Fr.50C18.,
und 47 Fr. 20 Cts. betrifft, so ist daraus nicht ersichtlich,
dass es sich dabei
um weitergehende Aufwendungen
handelte, als diejenigen, die dem Beklagten in seiner
Eigenschaft als Nutzniesser oblagen,
und es hat der Be-
klagte eine solche Behauptung auch selber nicht auf-
gestellt, oder doch jedenfalls vor dm kantonalen In-
stanzen, sovitl aus den Akten, insbesondere sc iner
Eingabe vom 11.
Juni 1913, en ichtlich ist, in keiner Weise
substanziiert.
' Venn endlich vom Beklagten Gewicht darauf gelegt
wird, dass die
Grulldsteuerschatzung heute um
2280 Fr. höher sei, als zur Zeit des Eheabschlusses, so
ist demgegenüber
daran zu errinnern, dass nach den
eigenen Ausführungen des Beklagten nahezu die
Hälfte
des angeblichen Mehrwertes der Liegenschaften auf die
Aufwendungen einer Drittperson zurückzuführen ist.
In-
soweit aber der Mehrwert einfach die Folge einer allge-
meinen Erhöhung der Liegenschaftspreise sein sollte,
wäre wiederum nicht einzusehen, warum er dem Beklag-
ten zuzukommen hätte, während doch nach Art. 154 ZGB
das Eigentum
an den Liegenschaften auf die Klägerin
zurückzuübertragen und überhaupt, soweit möglich. der
Zustand wieder herzustellen ist, wie er ohne den Eheab-
schluss bestehen würde.
5. -Darüber, dass der Beklagte verpflichtet ist, die
von ihm während der Dauer der
Ehe vorgenommene
Mehrbelastung der Liegenschaften abzulösen, bedarf es
keiner Ausführung.
In Bezug auf diesen Punkt ist ledig-
lich
zu bemerken, dass der schenkungsweise erfolgte
Erlass der Hypothek von ca.
1090 Fr., die zu Gunsten der
Pflegeeltern der Klägerin bestanden hatte, selbstverständ-
lich der Klägerin
und nicht dem Beklagten zugute zu
kommen
hat, d. h. dass es in Bezug auf diese Hypothek
so zu halten ist, als
)b sie nie bestanden hätte. Dies hat
denn auch offenbar der Beklagte selber eingesehen, als
er (in Art. 78 der Verteidigung) als ursprüngliche Belas-
tung der Liegenschaften nur den Betrag von 3032 Fr.
70 Cts.angab.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird abgewieSen und das Urteil des Ap-
pellationshofes des Kantons Beru von
16. Januar 1914
bestätigt.
- Arrit de 1a. IIe section civi1e, du 19 mai 1914
dans la cause Lagger contre Fribourg.
Mainlevee d 'interdiction (art. 433 et 370 CC). -La
demande de mainlevee doit elre ecarteelorsqu'il est constant
que l'interdit -qui, etant age et infirnne.' ne peut se passer
de soins et secours permanents -ChOlSlt mal ses manda-
taires et s'expose par sa mauvaise gestion a tomber dans
le besoin.
A. -Par arret de la Cour d'appel du canton de Fri-
bourg. rendu le
13 juillet 1904, dame veuve Ann Lagger,
nee Buchs, a Fribourg, a ete interdite par le mobf que sa
cecite l'empechait de gerer elle-meme ses biens, qu'elle
faisait appel
ades etrangers qui trompaient sa confiance
et qu'elle accusait elle-meme de detou.rnements et enfi
parce qu'elle s'Hait engagee dans plusIeurs pro ces teme-
raires.
Le premier
tuteur, Philippe Weck, contracta au nom
de sa pupille
un emprunt de 10000 fr. aupres e la
Banque de l'Etat de Fribourg pour payer des fraIS de
proces, des impöts
et des interets et amortissements de
dettes
hypothecaires.
L'instance cantonale constate que, durant cette tutelle,
dame Lagger
pen;ut directement la presque totaline des
loyers de ses immeubles
et les interets de ses capltaux.
Le tuteur ne perc;ut qu'une seule fois neuf coupons
d' actions de la
Caisse hypothecaire dont dame Lagger a
l'usufruit.
En revanche, la pupille a fait face a son
entretien, mais sans payer ni les impöts, ni les
interets
de ses dettes.
En 1907 le tuteur Weck a He remplace par Simeon
Zumwald,
ui fonctionna jusqu'en 1909. Joseph Bodevin
lui
succeda. Il fut autorise a contracter un nouve!
emprunt
hypothecaire de 10 000 fr. aupres de la Banque
de l'Etat de Fribourg et, le 16 janvier 1911, un autre
emprunt de 3000 fr. aupres de la meme banque. Ce