Famitienrecbt. N° 3.
et le fait que 1'art. 395 n'en donne pas une enumeration
detaillee
n'autorise toutefois pas les autorites de tutelle
a recourir sans motifs determines et decisifs acette mesure.
Quoique placee dans le chapitre de la curatelle, la
nomination du conseil legal constitue en realite une
interdiction partielle; les faits qui peuvent
la determiner
doivent '!tre analogues ä ceux qui entrainent la nomi-
nation
d'ln tuteur, bien que presentant cependant une
gravite ou une intensite moindre. (Voir
EGGER, Person-
nenrecht p.
540). Les termes p.mployes dans la loi, soit
ceux de
commandes par les circonstances I) (en alle-
mand: notwendig) prouvent egalement que le dan-
ger ä eviter doit etre serieux et meme imminent et qu'il
oe suffit pas d'une eventualite plus ou moins lointaine
contre laquelle on desirerait se premunir.
3. -
C'est uniquemEmt l'interet de la famille du re-
couraJü eL celui de son onele qui justifieraient seloll
I'instance cantollale la decision prise contre Rossier.
Mais, en
ce qui concerne son onele Jacques, les suretes
qu'eut fournies la gal'dance de dams inseree dans la do-
nation entre vifs, pourront
etre remplacees par le depöt
en justice que Rossier s'est engage a. faire au moment
de
la realisation de ses immeubles ; et, quant a la familIe
du recourant, le danger qui
Ia menace n'apparait pas
comme imminent; le fait que Rossier n'aurait pas
reussi dans l'exploitation de SOll petit domaiIle n'implique
pas necessairement la pre.uve d'une mauvaise gestion
et peut s'expliquer par d'autres circonstances. Enfin
l'emploi qu'il occupe
ä l'equipe des Chemins de fer
federaux montre que son gain est suffisant pour entre-
tenir sa familIe
et son onele, et, d'autre part, Rossier
n'a plus a courir les risques inherents a une exploita-
tion agricole.
Cela etant, on doit constater qu'i1 n'existe
ni dans
la conduite du recourant, ni dans l'administra-
tion de ses biens, de
l'aisons assez graves poul' le priver
meme partiellement, de I'exercice de ses droits civils.
,.Erbrellbt. N° 4.
Par ces motifs,
Le Tribunal federal
prononce:
Le recours est admis et l'arret rendu le 1 er decembre
1913 par la Cour d'appel du canton de Fribourg est
annule.
II. ERBRECHT
DROIT DES SUCCESSIONS
4. Urten d.er 11. Zivilabtellung vom. 4. März 1914 i. S. Hirt
und Müller gegen Müller.
Gegenseitiges Verhältnis der Art. 22 und 25 BG beu. d.
zivilr. Verh. d. N. u. A. (Erw. 3). - Unterstellung der
Erbfolge unter das heimatliche Recht. gemäss Ar:" 22 le .
cit.: erforderlich ist eine aus d r ü c k 11 ehe E rklarung m
diesem Sinne (Erw.4).
A. -Der verstorbene Bruder der Beschwerdeführer
und Ehemann der Beschwerdebeklagten, der im Kanton
Aargau heimatberechtigt war, hat am 14. März 191.0
an seinem damaligen Wohnort Lengnau (Aargau) mit
der Beschwerdebeklagten folgenden Erbvertrag ( Ehe-
vertrag ) abgeschlossen: ..
(I Der den andern Teil überlebende Ehegatte erhalt
nach dem gottgefälligen Ableben des andern
Ehegatten
dessen ganze Verlassenschaft zum alleinigen und un-
beschränkten Eigentum.
Bald darauf -der genaue Zeitpunkt ist aus den
Akten nicht ersichtlich -verlegte er seinen
Wolmsiiz
nach Seebach (Zürich). Dort verstarb er am 24. Novem-
ber 1911.
Die Beschwerdeführer nehmen den
Standpunkt ein,
dass die Erbfolge sich nach zürcherischem Recht zu
richten habe; die Beschwerdebeklagte dagegen will
aargauisches
Recht angewendet wissen.
Es steht fest, dass die Beschwerdeführer nach zürche-
rischem
Recht pflichtteilberechtigt sind, nach aargaui-
sehern
Recht dagegen nicht. Die Höhe der Erbschaft
und infolgedessen auch die Höhe des den Beschwerde-
führern
nach aargauischem Recht zukommenden Pflicht-
teils sind streitig.
B. -Durch Urteil vom 10. Dezember 1913 hat die I.
Appellationskammer des Obergerichts des
Kantons Zü-
rich über die Streitfragen:
- Ist der zwischen dem im November 1911 in See-
bach verstorbenen Alfred Müller, Schreiner, von Leng-
), nau und der Beklagten unterm 14. März 1910 abge-
) schlossene Ehevertrag aufzuheben, soweit er den
) Pflichtteil verletzt ? .
- 2. Ist die Beklagte verpflichtet, den Betrag dieses
- Pflichtteils an die Kläger heraus zu zahlen, eventuell
wie ist der Nachlass des Alfred Müller zu teilen?
erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Dieses Urteil ist folgendermassen pegrülldet: Nach
Art. 25 BG betr. d. zivilr. Verh. unterstehe der Erb-
vertrag grundsätzlich dem Recht des Kantons Aargau,
wo die
Ehegatten Müller wohnten, als sie den Vertrag
abschlossen. Die Einschränkung, die
der zweite Satz des
Art. 25 zum Schutze des Pflichtteilsrechtes enthalte,
sei nicht über allen Zweifel deutlich. Wenngleich die
Verweisung
auf Art. 22 auf das Pflichtteilsrecht am
letzten Wohnsitze des Erblassers hindeute, so erstrecke
sie sich doch auch auf die in
Art. 22 geschaffene Möglich-
keit, ein anderes Pflichtteilsrecht -nämlich
das der
Heimat -gelten zu lassen. Da der Gesetzgeber bei
Art. 25 dessen bewusst war, dass eine gewisse Aenderung
des Pflichtteilsrechtes
erlaubt sei , könne er mit dem
zweiten
Satze des Art. 25 nicht wohl etwas anderes als
zwingende Vorschriften des Pflichtteilsrechtes gemeint
Erbrecht. N0 4..
haben; es wäre auch nicht recht begreiflich, wenn'
der Gesetzgeber im Widerspruche damit, dass er das
Vertragsrecht anerkannte, ihm im zweiten Satze um
dispositiver Gesetzesbestimmungen willen die Geltung
versagt
hätte, und auf keinen Fall sei nötig, dies aus
Art. 25 herauszulesen. In der Anwendung auf den
vorliegenden
Fall bedeute also der zweite Satz von Art. 25,
dass für den
Erbvertrag das Recht des Wohnsitzes im
Kanton Aargau bloss insoweit nicht seine Geltung
behielt, als beim Tode des Erblassers die Leibeserben
einen unentziehbaren Pflichtteil
hatten, unentziehbar
sowohl nach dem
Rechte des Kantons Zürich, wo die
Erbschaft eröffnet wurde, wie des
Kantons Aargau als
des Heimatkantons.
) Dies sei jedoch nicht der Fall.
Uebrigens dürfe daraus, dass
der Erblasser den Erbver-
trag in seinem Heimatkanton abgeschlossen habe, wenige
Tage
bevor er in den Kanton Zürich übersiedelte, unbe-
denklich gefolgert werden,
er habe den Wohnsitz im
Kanton Aargau noch benutzen wollen, um die Beerbung
nach dem, ihm bis dahin am nächsten liegenden
Heimat-
rechte zu ordnen, und er habe diesem Willen einen
Ausdruck gegeben, den
als genügend anzusehen der
Wortlaut des Art. 22 BG belr. d. zivilr. Verh. gestatte.
C. -Gegen dieses Urteil richtet sich die vorliegende,
als
(4 Berufung bezeichnete zivilrechtliche Beschwerde,
die dem Bundesgericht innerhalb
der Frist des Art. 90
OG durch die I. Appellationskammer des zürcheri-
schen Obergerichts zugesandt worden ist,
mit dem
Antrag:
Das angefochtene Urteil sei als unbegründet auf-
) zuheben d. h. die Klage gutzuheissen und event. der
) Fall zur materiellen Behandlung an die kantonale
) Instanz zurückzuweisen in dem Sinne, dass zürche-
) fisches und nicht aargauisches Recht anzuwenden sei ..
und mit der Begründeung, es liege eine Verletzung des
Bundesgesetzes
betr. die zivilrechtlichen Verhältnisse
vor .
. AS 40 11 -1914
Erbrecht. NO .
Das Bundesgericht zieht in Er w ä gun g:
. . . .. 2. -Die erbrechtlichen Verhältnisse des am
24. November 1911 verstorbenen Alfred Müller, um
dessen Erbschaft es sich handelt, beurteilen sich, wie die
Vorinstanz
und die Parteien übereinstimmend ange-
nommen haben, gemäss Art. 15
SchlT ZGB noch nach
dem frühern kantonalen Recht, und es
ist infolgedessen
die Frage, w e
Ich e s kantonale Recht zur Anwendung
gelange (dasjenige des Wohnsitzkantons Zürich oder
dasjenige des Heimatkantons Aargau),
in der Tat nach
dem
BG betr. die zivilr. Verh. zu entscheiden.
3. -Der Auffassung
der Vorinstanz über das gegen-
seitige Verhältnis der Art. 22
und 25 des erwähnten
BundeSgesetzes kann nicht beigetreten werden. Dieses
Verhältnis
ist kein anderes, als sich aus dem durchaus
klaren
Wortlaut des Art. 25 ergibt. Darnach beurteilt
sich der Inhalt eines zwischen Ehegatten abgeschlossenen
Erbvertrages grundsätzlich nach dem
Rechte des
Wohnsitzes des Erblassers zur Zeit des Vertragsabschlus-
ses
l), jedoch mit der Ausnahme, dass ( hinsichtlich des
Noterbenrechts
l) das für die Erbfolge massgebende
Recht l) anwendbar ist. Dieses, für die Erbfolge mas -
gebende Recht ist nun aber Seinerseits, nach Art. 22,
grundsätzlich das
Recht des letzten Wohnsitzes des
Erblassers und
nur ausnahmsweise das Recht des Heimat-
kantons, nämlich dann, wenn der Erblasser
die Erb-
folge in seinen Nachlass dem Rechte seines Heimal-
kantons
unterstellt hat. Dafür, dass auch beim
Mangel einer solchen
Unterstellung das Pflichtteils-
recht des
Kantons des letzten Wohnsitzes nur insoweit
gelte, als es
mit demjenigen des Heimat-oder Vertrags-
kantons übereinstimme -wie die Vorinstanz annimmt-
finden sich im Gesetze keine Anhaltspunkte. '
4. -Die Frage, ob die in
Art. 22 vorgesehene Unter-
stellung
der Erbfolge unter das heimatliche Recht
aus d r ü c k li c h zu geschehen habe, oder auch s t i lI -
s c h w e
i gen d erfolgen könne, ist vom Bundesgerichte
bereits in einem frühern Urteil (AS 30 I S. 317 ff.)
im erstern
Sinne entschieden worden. Ist es nun auch
richtig, dass nach Lage des Falls die betreffende
Er-
wägung nicht allein ausschlaggebend gewesen sein mag,
und sind auch die tatsächlichen Verhältnisse im
vor-
I i e gen den Fall etwas andere als damals, so liegt
doch keine Veranlassung vor, von den damaligen grund-
sätzlichen Ausführungen
. heute abzugehen. Bei der
Unterstellung der Erbfolge unter das heimatliche Recht
handelt es sich
um ein F 0 r mal g e s c h ä f t, bei
welchem
an die Deutlichkeit der Willenserklärung ein
strenger Masstab anzulegen ist. Durch die Bestimmung
des Art. 22 wollte der Gesetzgeber gerade solche Pro-
zesse, wie den vorliegenden. vermeiden
und jede Erörte-
rung darüber abschneiden, welches wohl der unausge-
sprochene oder unvollkommen zu Tage getretene Wille
des Erblassers hinsichtlich des anwendbaren Rechts
gewesen sein mochte. Die Aufstellung des Erforder-
nisses einer
aus d r ü c k I ich e n Unterstellung)) der
Erbfolge
unter das Heimatrecht, falls nicht einfach das
Wohnsitzrecht gelten solle, war umso naheliegender,
als erfahrungsgemäss in zahlreichen Fällen ein bestimm-
ter Wille des Erblassers hinsichtlich der Frage des
anwendbaren Rechts überhaupt nicht existiert, für diese
Fälle also so wie so eine Regel aufgestellt werden musste.
Mag nun auch eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür
sprechen, dass ein Erblasser, der zu Gunsten anderer
als seiner gesetzlichen Erben ein Testament errichtet
oder einen Erbvertrag abgeschlossen
hat, seine Erbfolge
demjenigen Recht unterstellen wollte, das die Erreichung
der von ihm beabsichtigten Rechtswirkung ermöglichte,
so kann es doch auch vorkommen, dass der Erblasser
aus
an der n Gründen, die sich nicht auf das Noterb-
recht bezogen, die
Anwendun des Heimatrechtes
nie h t wünschte, oder dass er sie nur für solange
wünschte, als er in seinem Heimatkanton wohnen würde,
oder endlich, dass er zwar ursprünglich die Anwendung
Erbrecht. N 4.
des Heimatrechts schlechthin wünschte, mit einem
spätem Wohnsitzwechsel aber zugleich die Absicht der
Unterstellung unter das Recht des neuen Wohnsitzes
verband, u.
s. w. Alle, naturgemäss meist fruchtlosen
Erörterungen über diese
und andere Möglichkeiten oder
Wahrscheinlichkeiten werden überflüssig, wenn daran
festgehalten wird, dass, in Ermangelung einer
aus-
d r ü c k I ich e n Unterstellung der Erbfolge unter
das heimatliche Recht, dasjenige des Dom z i I kantons
gilt.
Uebrigens ist im vorliegenden Fall keineswegs festge-
stellt, dass der Erblasser
im Momente, als er den Erbver-
trag abschloss, schon beabsichtigte, in den Kanton
Zürich überzusiedeln. Beabsichtigte er es aber noch
nicht, so konnte er auch nicht den Willen haben, die
Anwendung des zürcherischen Rechts dadurch auszu-
schliessen, dass er im
Kanton Aargau einen Erbvertrag
abschloss. Es fehlt also nicht nur die, grundsätzlich
erforderliche
aus d r ü c k I ich e Unterstellung der Erb-
folge unter das heimatliche Recht, sondern es liegt
auch eine unzweideutige s t i
11 s c h w e i gen d e Wil-
lenskundgebung in dieser Richtung nicht vor.
5.
-Aus dem gesagten ergibt sich, dass die vorliegende
Streitsache nach zürcherischem und nicht nach aargaui-
schem
Recht zu beurteilen war und daher, zur weitem
Behandlung nach zürcherischem Recht,
an die kanto-
nalen Gerichte zurückgewiessen werden muss.
Demnach
hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Beschwerde wird gutgeheissen, das Urteil der I.
Appellationskammer des zürcherischen Obergerichts auf-
gehoben
und die Sache zur weitem Behandlung an die
kantonalen Gerichte zurückgewiesen.
III. SACHENRECHT
DROITS REELS
5. Urteil aer II. Zivilabteilung vom aB. Januar 1914 i. S.
W"mkler, Beklagter, gegen Kussie, Kläger.
Bauhandwerkerpfandrecht. Die Frist des Art. 839
Abs. 2 ZGB
läuft für jeden Baugläubiger vom Augenblick
seiner
letzten Arbeitsleistung an, vorausgesetzt, dass es sich
dabei nicht um absichtlich hinausgeschobene geringfügige
Arbeiten
handelt.
A. -Die Bauunternehmer Froidevaux und Helfer
erstellten an der Waldheimstrasse in Bern verschiedene
Häuser
(No 10, lOa und lOb), für die der Kläger die
Installations-
und andere Arbeiten besorgte. Nach den
Feststellungen der Vorinstanz dauerten diese Arbeiten
am
Hause N° lOa bis zum 24. August 1912. Am 23. No-
vember 1912 verlangte der Kläger dem Beklagten gegen-
über, der die Parzelle, auf der das
Haus 10a zu stehen
kam, käuflich erworben
hatte, die provisorische Eintra-
gung eines Bauhandwerkerpfandrechtes auf das Haus lOa
für einen Betrag von 7600 Fr., den er von den Unter-
nehmern Froidevaux und Helfer noch zu fordern haUe.
Mit Verfügung vom 25. November 1912 ordnete der
Gerichtspräsident
. III von Bern die verlangte Eintragung
ins Grundbuch an und setzte dem Kläger zur gerichtlichen
Geltendmachung seiner Ansprüche eine
Frist von 6
Vochen.
Am 10. Januar 1913 reichte der Kläger Klage
gegen den Beklagten ein,
mit dem Begehren um, definitive
Eintragung des Pfandrechtes für
7600 Fr. Der Beklagte
schloss auf Abweisung der Klage
und machte in erster
Linie geltend.
das Haus 10a sei schon am 14. August 1912
vollendet gewesen
und als solches amtlich geschätzt und
in die Grundsteuer aufgenommen worden, so dass die
Eintragung des Pfandrechtes n
ach Ablauf der in Art.
839 Abs. 2 ZGB festgesetzten, dreimonatlichen
Frist
sfattgefunden habe. Sodann bestritt er, dass die einge-
klagte
Summe von 7600 Fr. dem Restbetrag entspreche,