126 Obligatione.nrecht. N° 24.
Bestimmung war im Revisionsentwurf zum on Von 1904,
Art. ' 1734 Abs.
I, enthalten. Vnraossemmg ist dabei
immer nur,dass die neue Firma sich im Kla'ngevon
den bereits eingetragenen deutlich unterscheide. Aeusser-
lieh, ihrer Zusammensetzung nach.
im Klange sind nun
die Ausdrucke Union und Alliance durchaus ver-
schieden. Verwechslungen können nur durch Ideenasso-
ziation entstehen, indem man zurückgreift auf den
Sinn,
der mit den Worten Union und Alliance verbun-
den ist, auf den
Begriff, der darin zum Ausdruck ge-
langt.
M. a. W.: die Firmen sind nur deshalb ähnlich,
weil die Grundlage, die
Art und der Zweck der Geschäfte
selber ähnlich, wenn nicht vollständig gleich sind. Die
Bneichnung Alliance Horlogere unterscheidet sich
nach alledem genügend von
Union Horlogere , um an-
gesichts des Art.
873 OR als Firma bestehen zu können.
Vergl. beispielsweise die Firmen Schweizerischer Bank-
verein und Schweizerische Bankgesellschaft und die ver-
schiedenen Volksbanken, die in der Schweiz nebenein-
ander existieren.
5. -
Unbegründet ist die Klage auch aus dem Ge-
sichtspunkt des unlauteren Wettbewerbes. Es ist uner-
findlich, worin eine Treu und Glauben verletzende Ver-
anstaltung der Beklagten liegen soll, wenn die Firma
Alliance Horlogere nach Firmenrecht zulässig ist.
Dafür, dass die Beklagte jene Firma nur zum Zweck ge-
wählt habe, Verwechslungen herbeizuführen, liegen keine
Anhaltspunkte
vor; das Verhalten der Beklagten hat
auch nicht dazu beigetragen, die Verwechslungsmöglich-
keit zu steigern. Insbesondere kann die Klägerin nichts
zu ihren Gunsten daraus herleiten, dass vor Eintragung
der Firma
Alliance Horlogere der Geschäftsführer
sich bei zwei Anwälten über deren' Zulässigkeit erkun-
digt
hat. Es ergibt sich daraus vielmehr, dass die Be-
klagte bei der Auswahl ihrer Firma gewissenhaft vorge-
gangen ist. Dass ihr jede Absicht, eine Verdunkelung
der Verhältnisse herbeizuführen, fern lag, geht am besten
aus dem Zirkular hervor, das sie an zahlreiche
Uhren-
firmen mit der Einladung zum Beitritt richtete und
worin wörtlich zu lesen ist, ihr Geschäftsführer sei früher
Mitarbeiter der
Union Horlogere gewesen; daraus folgt
ohne weiteres für jeden
Urteilsfähigen, dass Union
Horlogere
und Alliance Horlogere verschiedene
Rechtssubjekte sind. Die Wahl der Bezeichnung
Alliance
Horlogere erklärt sich unschwer aus dem Bestreben
nach einer zügigen Firma, die in prägnanter
Weise auf
die Natur des Unternehmens hinweist. Hiefür stand der
Beklagten nicht manche Bezeichnung zu Gebote, zumal
da die deutsche Sprache ein geläufiges Synonym für das
französische Adjektiv horloger nicht besitzt.
Demnach
hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil der
II. Zivilkammer des Appellationshofes des Kantons Bern
vom
14. November 1913 bestätigt.
25. l1rtell cier I. Zivilabtellung vom 13. Erz 1914 i. S.
Xiienzi Oie, Beklagte, gegen Ici.Xiienzi, Kläger.
- F i r m e n r e c h t. Der Gebrauch einer Firma ist auch dann
ein unbefugter. im Sinu von Art. 876 Abs. 2 OR, wenn
der Iuhaber am Ort der Eintragung keine Geschäftsnie-
derlassung hat, gleichviel ob die Firma an sich von ande-
ren dortigen Firmen sich genügend unterscheide (Erw. 3).
- UnI a u t e re r W e t tb ewe r b. Zeitliche Rechtsauwen-
dung. Voraussetzungen. (Erw. 4).
- -Durch Urteil vom 27. November 1913 hat die
- Zivilkammer des Appellationshofes des Kantons Bern
über die Klagebegehren :
- Die Beklagte sei zu verurteilen, dem Kläger eine
) gerichtlich zu bestimmende
Summe als Schadenersatz
zu bezahlen.
) 2 Es sei zu erkennen, die Beklagte habe die wei-
l) tere Führung der Firma Küenzi eie, Werkzeugfa-
) brikation Bern und Steffisburg, resp. die Firma Küenzi
Cie, Herstellung von Schuhmacherwerkzeug, Mühle-
) mattstrasse 12, Bern, wie sie im Handelsregister von
Bern eingetragen ist, zu unterlassen und es sei diese
Firma im Handelsregister von Bern zu löschen.
I 3. Es sei zu erkennen, die Firma Küenzi habe auch
die Führung des Firmenzeichens Kreuz mit darin lau-
I) fendem Bären zu unterlassen;)
erkannt:
- (Beweisbeschwerden).
- Dem Kläger ist sein erstes Klagsbegehren zuge-
I) sprochen und die Beklagte verurteilt, dem Kläger eine
Entschädigung von 500 Fr. zu bezahlen.
- Demselben sind auch das zweite, sowie das dritte
Klagsbegehren, beide im Sinne der Motive, zugespro-
chen unter Androhung an die Beklagte der in 390 P
vorgesehenen Folgen der Widerhandlung.
B. -Gegen dieses Urteil hat die Beklagte rechtzeitig
die Berufung
an das Bundesgericht erklärt, mit dem
Antrag auf Aufhebung und auf gänzliche Abweisung
der Klage.
C. -In der heutigen Verhandlung hat der Vertreter
der Beklagten diesen Antrag erneuert; der Vertreter
des Klägers
hat Abweisung der Berufung beantragt.
Das Bundesgericht zieht
in Erwägung:
- -In der Familie des Klägers ist die Fabrikation
von Schuhmacherwerkzeug Tradition. Die
Küenzi-oder
Berner Messer
und -Kneipen I) sind in Fachkreisen all-
gemein bekannt und geniessen einen europäischen Ruf,
sodass wer ein wirklich gutes Schustermesser kaufen
will, die Marke
Küenzi Bern) verlangt I). (Bericht des
Experten Lüscher-Hofer). Das Geschäft wurde insbeson-
':. ):;;ationenrecht. N° 25.
dere durch den Vater des Klägers, Samuel Küenzi, zur
Blüte gebracht. Dieser liess sich am 4. Juli 1885 n das
Handelsregister von Bern eintragen unter der FInma. :
Samuel Küenzi.. Werkzeugfabrikation und Schlelfnrei
Bern I). Am 22. April 1895 ging das Geschäft auf seme
Söhne über und seit 1. Oktober 1896 betreibt der Klä-
ger es allein unter der Firma: Eduard Küenzi, S
muel Küenzi's Nachfolger, Schuhmacherwerkzeugfabn-
kation, Bern I). Samuel Küenzi führte seit 1887 eine
eingetragene Marke, bestehend aus einem
Mnlteserkreuz
in Oval und der Aufschrift SAMi:f"Z1 I). DIese Marke
wurde in
der Folge auf Sam. Küenzi's Söhne Bern
übertragen Ci SII'BETrm und in dieser Gestaltung vom
Kläger übernommen. Sie dient als Marke nd als a
gemeines Geschäftszeichen ; sämtliche Fabrikate, SOWIe
die Preislisten, Kataloge usw. sind damit versehen.
Arthur Uhlmann, früher Arbeiter beim Kläger, be-
gründete am 31. Dezember 1903 ,it Frnz Küenzi,
einem entfernten Verwandten des Klägers, eme Kollek-
tivgesellschaft Küenzi
eie, die gleichen Tages im Han-
delsregister von Bern eingetragen wurde. Als Natur des
Geschäfts wurde angegeben:
Fabrikation und Handel
mit Werkzeugen, Spezialität: Schuhmacherwerkzeug I).
Diese Firma wurde am 1. Mai 1906 gelöscht und am
nämlichen Tage eine neue Firma Küenzi eie, beste-
hend aus
Ernst Oswald Küenzi, von Erlach, und Uhl-
mann beide wohnhaft in Steffisburg, im Handelsregister
von
Bern eingetragen. Der Geschäftsbetrieb blieb er
nämliche. Die Firma hatte ihren wirklichen GeschäftssItz
von Anfang an in Steffisburg, nicht in Bern. Die M.arke
der ersten
Firma Küenzi Cie bestand aus zweI g.e-
kreuzten Pfeilen nebst Firmaaufschrift, enthalten In
einem Rechteck. Die zweite Firma bedient sich einer
Marke, die gebildet
ist aus einem Rechteck enthantend
links ein eidg. Kreuz mit aufsteigendem Bären (WIe 1m
IlIEIIZl D'
Berner Wappen) und rechts die Aufschrift I). lese
Obligationen recht. N0 25.
Marke dient ebenfalls als Firmenzeichen ; sie ist auf
allen Preislisten, Reklamen und Empfehlungen, sowie
auf sämtlichen Fabrikaten von Küenzi eie angebracht.
Am 17: Nnvember 1910, d. h. za. 1 Jahr nac h erfolgter
Klageemrelchung, wurde die Eintragung der
Firma im
Handelsregister von Bern infolge
( Verlegung des Sitzes
nach Steffisburg
) gelöscht.
2. -Der Beklagten ist
mit der Vorinstanz darin bei-
zustimmen, dass die Klage nicht aus den rein firm e n-
rech tli ch en Grundsätzen der genügenden Unterscheid-
barkeit beider Firmen nach Art. 868 und 876 Abs. 1 OR
begründet erklärt werden kann. Denn nach diesen Grund-
sätzen sind die Firmen Ed. Küenzi, Sam. Küenzi's
Nachfolger
I) und ( Küenzi eie) genügend unter-
schieden. Es ergibt sich aus den Firmen auch, dass die
eine diejenige einer Einzelperson, die andere die einer
Gesellschaft ist.
3.
-Es fragt sich aber weiter, ob nicht die Klage
deshalb zu schützen sei, weil die Beklagte ihr Geschäft
gar nicht in Beru, dem Ort der Eintragung, betreibt.
Diese Frage
ist zu bejahen. Dass jene Eintragung im
Laufe des Prozesses bereits gelöscht worden ist, fällt
für das Bundesgericht ausser
Betracht: wenn die Vor-
instnz erklärt, es komme auf den Zeitpunkt der Klage-
emleItung an dafür, ob ein Anspruch gerichtlich
zuge-
sprochen werden könne oder nicht, so liegt hierin der
Entscheid über eine
prozessuale Frage; ein mate-
riellrechtIicher Grundsatz des Inhaltes, dass die Verlet-
zung
im Moment der Urteilsfällung gegeben sein müsse,
besteht in diesen Verhältnissen nicht. Für das Bundes-
gericht verbindlich festgestellt ist sodann, dass die Be-
klagte nie einen wirklichen Geschäftssitz in Beru hatte.
Die einzig zu behandelnde materielle Frage stellt sich
danach
so: kann ein Gewerbetreibender, der regelrecht
am Ort seiner Niederlassung eine Firma führt, Unter-
lassungs-und Schadenersatzklage gegen einen anderen
Obligationenrecbt. N° 25.
Gewerbetreibenden erheben, der mit ähnlicher, an sich
immerhin genügend unterschiedener
Firma am nämlichen
Orte eingetragen ist, aber hier keine Geschäftsnieder-
lassung hat ?
Hierüber ist zu sagen: Nach Art. 876 Abs. 2 OR
setzen die Unterlassungs-und die Schadenersatzklage
eine Beeinträchtigung durch den unbefugten Gebrauch
einer Firma voraus. Unbefugt ist aber der Gebrauch
einer Firma auch dann, wenn sie. eingetragen wird an
einem
Orte, an dem sie nach Gesetz nicht sollte einge-
tragen werden. Das unbefugt in Art. 876 bezieht sich
nicht ausschliesslich auf die Frage der Verwechselbar
...
keit. Es ist unbestritten, dass z. B. auch bei Verletzung
der Vorschriften in Art. 871, 872, 873 und 874
OR ein
Klagerecht für den Beeinträchtigten entsteht. Vergl.
HAFNER, Anm. 6 zu Art. 876, BGE M II 120, 38 n 179.
Auch wenn man also Ahs. 2 von Art. 876 an Abs. 1 an-
schliessen will (BGE 34 II 120), so ist doch die völlig
ungenügende Unterscheidbarkeit nicht notwendige Vor-
aussetzung für die Klage.
Es genügt vielmehr Beein-
trächtigung.Diese kann aber auch bei an sich genügen-
der Unterscheidbarkeit vorliegen, wenn eine unrichtige
Geschäftssitzbezeichnung angegeben wird, und da diese
Geschäftssitzbezeichnung
( unbefugt) ist, kann der Beein-
trächtigte auf deren Unterlassung wie auch auf Schaden-
ersatz klagen.
Es kann nicht eingewendet werden, die
Frage der Eintragung an einem bestimmten Orte sei eine
rein verwaltungsrechtliche, eine den Registerbehörden
un-
ter stehende Frage. Denn die Firmenführung erfolgt nicht
nur durch die Eintragung, sondern allgemein durch den
Gebrauch
im Verkehr, in der Korrespondenz usw. ; lIie-
gegen können aber die Registerbehörden natürlich nicht
einschreiten. Sonach erscheint die Klage schon aus
die-
sem Gesichtspunkt grundsätzlich als begründet.
4. -Vom Gesichtspunkte des
unlauteren Wett-
be wer be s aus ist sie gemäss feststehender Uebergangs-
Obligationenrecht, No 25,
praxis des Bundesgerichts nach al tem Recht zu beur-
teilen, wie es schon die VOrinstanz
getan hat, Auch hier
hat das Bundesgericht die -keineswegs aktenwidrigen
-tatsächlichen FeststeUungen und tatsächlichen Schlüsse
der Vorinstanz zu Grunde zu legen. Danach unterliegt
keinem
Zweifel, dass der eigentliche Geschäftsinhaber
der Firma ( Küenzi Cie , die Seele des Geschäftes,
nämlich
UhImann, sich lediglich deshalb mit einem
( Küenzi) assoziiert hat, um unter der Flagge Küenzi
den seit Jahrzehnten begründeten guten Ruf der Fabri-
kate der klägerischen Firma auszubeuten. Es kommt
natürlich im Prozess auf die jetzige Zusammensetzung
der GeseUschaft Küenzi Cie an, nicht auf die Zusam-
mensetzung der ersten Firma; zu Unrecht stellt die Be-
klagte auf diese erste Firma oder Gesellschaft ab, und
damit faUen auch SChon die heute zur Begründung der
Berufung hauptsächlich vorgetragenen Argumente da-
hin.
Im Zusammenhang mit der Vorschiebung eines
Strohmannes
steht die Anbringung der Bezeichnung
( Bern auf den Fabrikaten der Beklagten und ferner
die Preisunterbietung.
Erstere ist unerlaubt. Letztere
ist zwar an sich erlaubt; ja die Preisunterbietung ist ein
notwendiges Mittel im Konkurrenzkampf ; sie
kann aber
in Verbindung
mit anderen Umständen ein Indiz für
einen unlauteren Wettbewerb bilden. Endlich reiht sich
hier
an der Gebrauch einer Marke, die zum mindesten
mit der Aufschrift 7:;' täuschend und irreführend
ist,
mag sich auch im übrigen die Marke vielleicht Von
derjenigen des Klägers genügend unterscheiden. Alle Vor-
aussetzungen eines Eingriffs in Rechte des Klägers liegen
also
vor: tatsächliche Verwechslungen, besonderer Ruf
der kIägerischen Fabrikate, Ausbeutung dieses Rufes und
zwar durch täuschende Mittel. Dem Kläger
ist ein Indi-
vidualrecht
nicht nur an seiner Firma und an seinem
Namen Küenzi
ZUzusprechen, sondern infolge der beson-
deren
Umstände auch ein solches auf die Bezeichnung
K" nzifabrikate . Der Verkehr versteht unter ,dinsen
t ue ganz bestimmtes, individuelles, nicht beliebIges
l
e was ,. K-. Ein Monopo
abrikat von einem beliebIgen uellZl.
F en einen sitten-oder rechtsgemässen Wetnewenb
gng das natürlich nicht anzuerkennen wäre, wInd fur
e:Kmger dadurch nicht geschalten. Die .Klage 1st s -
, auch unter diesem Gesichtspunkt begrundet. Verg ,
: E 23 II 1755 ff., 37 II 376 f., sowie KOHLER, Der
unlaut. Wettbewerb S. 108 f., 113 f., 279.
dl
' h
d'e Höhe des Schadens betrifft, so
5. -
Was en IC 1, in Würdi-
hat die Vorinstanz nach fdirele:e: :Sg::ngebührende
g der ganzen Sachlage e
gun ..' uf 500 Fr festgesetzt. Dieser Betrag,
::s:: ;:r icht anficht. ist nicht übersetzt und es
besteht kein Grund, davon abzugehen, , , , ,
Demnach hat das Bundesgericht
erkann t :
, , d das U rteH der
D
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Berufung WIrd abgeWIesen un
le , h f d s Kantons Bern
II Z
'
'lkammer des AppellatIOns 0 es e
, lVI , t
vom 27, November 1913 bestäbg ,
, d II Z'vila.bteUung vom 18. Kirl 1914 i. S.
26. tJrteU er , 1 1 , dt, Kläger
Aebi " Oie, Beklagte, gegen Danneberg " ... uan .
, rtra es durch Nichtbeantwortung
Zustandekommen eInes Ve, g (Erw 2) Voraussetzungen
eines Bestätigun schr.elbens Ventrage bei Erfüllungs-
und Form des ucktrItts v::ontrahenten (Erw. 3). Be-
verweigerung sEe t :ge: sses bei berechtigtem Rünk
rechnung des u u 't dessen Ausführung bereIts
tritt von einem vertrageB' l k . htigung der beim Ver-
b onnen worden war. eruc
SIC 4)
tr: sabschluss entstandenen Kosten (Erw. .
, e die ihren Geschäftssitz im Kan-
A. -DIe Beklagt,. , 'm Herbst 1908. verschie-
ton Luzern hat, eanSIChtIGgte äftes bestimmte Anlagen
dene für den
BetrIeb Ihres esc