recht aussprechenden Entscheides vom 25. Juli 1913 an-
den Regierungsrat des Kantons Aargau zurückgewiesen
mit der Einladung, vorerst das Verfahren gemäss Art. 8
des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1903 richtig durchzu-
führen
und dafür besorgt zu sein, dass den Beteiligten
. durch die Behörden der Heimatgemeinde des Alfred
Henseler gehörige Gelegenheit, allfällige Einsprachen
geltend zu machen, gegeben wird.
V.
VERBOT DER DOPPELBESTEUERUNG
PROHIBITION DE LA DOUBLE IMPOSITION
6. Urteil vom 6. Februar 1914 i. S. .
Era.ftwerke :Bezna.u-Löntsch A..-G. gegen Glarus,
event. Aargau.
Zulässigkeit der staatsrechtlichen Anfechtung einer Gesetzes-
bestimmung in jedem Falle ihrer Anwendung. -Bundes-
rechtswidrige D 0 P P el b e s t e u e run g: Kollision des
allgemeinen Steuersystems der R ein vermögenssteuer
eines Kantons mit der voll e n Besteuerung des G ru nd -
eigentums (ohne Schuldenabzug), die in einem andern
Kanton als Ausnahme von jenem System nur für die ano-
. nymen Erwerbsgesellschaften unter bestimmten Vorausset-
zungen vorgesehen ist. Unhaltbarkeit dieser letzteren Steuer
auch aus dem Gesichtspunkte der R e eh t s gl ei c h h ei t.
A. -Die Aktiengesellschaft der Kraftwerke Beznau-
Löntsch mit Hauptsitz in Baden (Aargau) . und einer
Filiale in
Netstal (Glarus) ist Eigentümerin der beiden
Elektrizitätswerke in der Beznau, an der untern Aare,
und am Löntsch, auf dem Gebiete der Gemeinden Glarus
und Netstal. Sie setzt die in diesen Werken erzeugte
Kraft vermittelst eigener Leitungsanlagen in verschie-
denen
Kantonen der Nordostschweiz ab.
N ach
Erstellung des Löntschwerkes wurde die Gesell-
schaft im Kanton Glarus für das Jahr 1909 auf Grund
Verbot der Doppelbesteuerung. No 6.
des Gesetzes vom 3. Mai 1903 betr. die Besteuerung
von anonymen Erwerbsgesellschaften, laut dessen 1
und 2 solche Gesellschaften ihr einbezahltes Gesellschafts-
kapital nebst dem Reservefonds -Gesellschaften, ( wel-
che ihren Geschäftsbetrieb nicht nur im Kanton Glarus,
sondern
auch auswärts haben I), nur die der Bedeutung
des glarnerischen Zweiggeschäftes entsprechenden An-
teile dieser Werte -zu versteuern hatten, mit einem
Betrag von 9 Millionen Franken ihres Aktienkapitals von
15 Millionen Franken zur Vermögenssteuer herangezogen.
Auf ihre staatsrechtliche Beschwerde erklärte jedoch das
Bundesgericht durch Urteil vom 28. April 1910 (AS 36 I
N° 39 S. 199 ff.) diese Einschätzung als gegen das Ver-
bot der interkantonalen Doppelbesteuerung verstossend,
weil sie
den Anteil an Kapital und Reserven, welcher
den der glarnerischen Steuerhoheit
unterstehenden Ver-
mögensobjekten der Gesellschaft entspreche und auf den
der Kanton Glarus nach seinem erwähnten Steuersystem
allein greifen dürfe, übersteige. Die zufolge dieses
bun-
desgei'ichtlichen Urteils abgeänderten glarnerischen
Steuertaxationen der Gesellschaft bewegten sich zwi-
schen 6 und 7 Millionen Franken, bis der Kanton Gla-
rus durch Landsgemeindebeschluss vom 7. Mai 1911 ein
neues Gesetz
betr. die Besteuerung von anonymen Er-
werbsgesellschaften erliess, das mit dem 1. Juli 1911
an Stelle des Gesetzes vom Jahre 1903 in Kraft trat
und dessen 1 in Abs. 1 und 2 bestimmt:
n:e anonymen Gesellschaften (Aktiengesellschaften
und Kommanditaktiengesellschaften) und Genossen-
schaften mit Geschäftsbetrieb im Kanton Glarus haben
I) ihr einbezahltes Aktien-oder Genossenschaftskapital,
sowie den Reservefonds und ihm ähnliche Spezialfonds
) a s Vermögen zu versteuern.
) Uebersteigt der volle, nach Massgabe der Bestim-
mungen des Landessteuergesetzes zu ermittelnde Wert
des Grundeigentums (Gebäude und Grundstücke mit
) Zubehör, Wasserkräfte, maschinelle Einrichtungen und
58 Staatsrecht.
-, Anlagen und dergleichen) den Gesamtwert der in Absatz 1
- bezeichneten Vermögensobjekte einer Gesellschaft, so
- tritt an Stelle der Besteuerung des Aktien-oder Ge-
- nossenschaftskapitals die Besteuerung des vollen Wertes
dieser Immobilien ohne Abzug von Schulden. )
Auf Grund dieser neuen Gesetzesbestimmungen setzte
nie Landessteuerkommission des Kantons Glarus' das
,im Kanton steuerpflichtige Vermögen der Kraftwerke
Beznau-Löntsch für das zweite
Halbjahr 1911 auf
15 Millionen Franken fest und liess diesen Betrag zu
gleichen Teilen,
mit je 7,500,000 Fr., in die Steuer-
register der Gemeinden Glarns und Netstal eintragen.
Die Werkgesellschaft beanstandete diese Einschätzung,
wesentlich im
Sinne ihrer heutigen Rekursargumente ;
sie wurde jedoch sowohl von der Landessteuerkommis-
sion selbst, als auch -durch letztinstanzlichen Beschluss
der kantonalen Obersteuerbehörde vom 25. September
1911 mit ihrer Beschwerde abgewiesen. Beide Instanzen
vertraten die Auffassung, die Gesellschaft habe gemäss
1 Abs. 2 des Gesetzes als Grundeigentum die laut
dem Baukonto ihrer Bilanz im Löntschwerk investierten
Werte zu versteuern, die schon pro 30. September 1910
14,800,000 Fr. betrügen und .zufolge seither noch aus-
geführter Arbeiten sowie des auf den
Kanton Glarus
entfallenden Anteils
am Gesamtleitungsnetz, das mit
über 6 Millionen Franken in der Bilanz figuriere, für
die fragliche
Steuerperiode auf mindestens 15 Millionen
zu veranschlagen seien. Und die Obersteuerbehörde
fügte dieser Erwägung noch bei, von einer Doppelbe-
steuerung könne bei solcher Anwendung des Gesetzes
(das innert nützlicher
Frist von keiner Seite angefochten
und in Rechtskraft erwachsen sei) deshalb Unmöglich
gesprochen werden, weil der Steueranspruch des Kan-
tons Glarus sich einzig
und allein auf den Wert der im
Kanton befindlichen Anlagen beziehe.
B. -Hierauf hat die Aktiengesellschaft der Kraft-
Verbot der Doppelbesteuerun,;. No 6.
werke Beznau-Löntsch mit Eingabe vom 2./6. Novem-
ber
1911 den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundes-
gericht ergriffen und die Anträge gestellt:
Es sei der gegen die Rekurrentin erlassene Ent-
- scheid -der Obersteuerbehörde des Kantons Glarus vom
- 25. September 1911 als verfassungswidrig in allen
I Teilen aufzuheben und auszusprechen, dass die Re-
I kurrentin für das zweite Semester 1911 blossdas im
Kanton Glarus investierte Reinvermögen (Aktiva un-
I) ter Abzug eines verhältnismässigen Anteils der Ge-
l samtschulden) oder aber einen den Aktiven im Kan-
I) ton Glarns im Verhältnis zu den Gesamtaktiven ent-
) sprechenden Anteil am Aktienkapital und an Reserve-
fonds zu versteuern habe. Im einen wie im andern
Falle sei der zu versteuernde Betrag auf nicht mehr
als 6,750,000 Fr. (wie pro 1910) unter Vorbehalt an-
I gemessener Verteilung auf die Gemeinden Netstal und
I) Glarns festzusetzen. )
E v e nt u e 11 : Es seien der angefochtene Entscheid
- und das ganze Verfahren als verfassungswidrig in allen
) Teilen aufzuheben und die Steuerbehörden der Kan-
I) tons Glarus anzuweisen, die Besteuerung des Hekur-
) rentin unterBerücksichtigung der im Rekur.'e erhobenen
Einwendungen vorzunehmen. Auf alle FäHe sei ans-
zusprechen. dass der Wert von allfälligen, im Kanton
Glarus zu versteuernden Liegenschaften, wenn dem
Hauptbegehren nicht entsprochen würde. im Kanton
Aargau vom Aktienkapital abzuziehen wäre.
Zur Begründung dieser Anträge führt die Rekurs-
schrift in erster Linie wesentlich
aus; Die angefochtene
Steuereinschätzung habe eine bnndesrechtswidrige Dop-
pelbesteuerung
zur Folge; denn ausser dem Kanton
Glarus werde die Rekurrentin noch vom Kanton Aargau,
und zwar gemäss der Kompetenzabgrenzung durch das
bundesgerichtliche
Urteil vom 28. April 1910 mit dem-
jenigen Teil des Aktienkapitals
und der Reserven, der
prozentual
auf ihren Geschäftsbetrieb in diesem Kanton
entfalle, sowie von den Kantonen Zürich, St. Gallen
und Thurgau je mit einem ihrem dortigen Leitungsnefz
entsprechenden Mehrbetrage
zur Steuer herangezogen,
sodass sie ohne
Intervention des Bundesgerichts ins-
gesamt mindestens 25 Millionen Franken Vermögen ver-
steuern müsste, während ihr wirkliches Vermögen (Ak
tiven nach Abzug der Schulden) bloss die durch Aktien-
kapital und Reserven angezeigte Summe von 15,123,000
Franken, für das Jahr 1911, ausmache. Mit der im
neuen Steuergesetz
für die Erwerbsgesellschaften ( 1
Ab s. 2) vorgesehenen Besteuerung des sog. Liegen ..
schaftsbesitzes bei Nichtzulassung des Schuldenabzuges
versuche
der Kanton Glarus einfach, die Wirksamkeit
des
ihn nicht befriedigenden Urteils des Bundesgerichts
vom 28. April 1910 auszuschliessen. Diese Vorschrift
bedeute eine Ausnahme nicht nur gegenüber dem all-
gemeinen Landessteuerrecht des
Kantons,das auf dem
Grundsatz
der reinen Vermögenssteuer beruhe (Gesetz
über das Landessteuerwesen vom 1. Mai 1904), sondern
auch gegenüber dem Normalfall der besonderen Gesell-
schaftsbesteuerung,
für den 1 Ab s. 1 des Spezialge ..
setzes vom 7. Mai 1911 durch Bestimmung des steuer-
pflichtigen Vermögens
nach Gesellschaftskapital und Re-
serven diesen Grundsatz ebenfalls zur Anwendung bringe.
Das Bundesgericht habe allerdings in mehrfachen Ent ..
scheidungen die Besteuerung des Liegenschaftsbesitzes
ohne Einschränkung dem
Kanton der gelegenen Sache
gestattet und eine Doppelbesteuerung dann n der Weise
vermieden, dass es dem so Besteuerten
das Recht zuer-
kannt habe, die betreffenden Vermögenswerte an seinem
Wohnsitz voll
in Abzug zu bringen. Die Rekurrentin
müsste somit, falls der Steueranspruch des Kantons
Glarus geschützt würde, im Sinne ihres Eventualantrages
für berechtigt erklärt werden, den Wert der glarneri-
sehen Liegenschaften im
Kanton Aargau vom steuer-
pflichtigen
Aktienkapital abzuziehen. Allein diese Lö-
sung ergäbe gerade im vorliegenden Falle ein höchst un-
Verbot der Doppelbesteuerung. N° 6.
gerechtes Resultat, indem danach dem Kanton Aargau
fast gar kein Vermögen zur Besteuerung verbliebe, wäh-
rend sich
auf einem Kantonsgebiet Anlagen der Rekur-
rentin befänden, deren wirtschaftliche Bedeutung unge-
fähr gleich gross sei, wie die des glarnerischen Löntsch-
werkes. Bei
den hier gegebenen Verhältnissen müsse viel-
-mehr richtigerweise
zur Vermeidung der Doppelbesteue-
'rung jedem
Kanton das Recht eingeräumt werden, die
Vermögenssteuer von
den auf seinem Gebiete investier-
ten Aktiven der Rekurrentin unter verhältnismässiger
Abrechnung
der Schulden zu erheben. Eine solche Aus-
scheidung der Steuerkompetenzen
habe das Bundesge-
richt denn auch bereits in dem ähnlichen Streitfalle der
Industriegesellschaft für Schappe (AS 26 I N° 3 S. 19 ff.),
und ebenso schon früher speziell mit Bezug auf die Erb-
schaftssteuer (AS 10 N° 67 S. 448), vorgenommen.
Uebrigens
handle es sich vorliegend, wie bereits betont,
nicht etwa um eine vom liegenschaftlichen Vermögen
erhobene allgemeine
Objektsteuer, sondern vielmehr um
die ausnahmsweise Besteuerung nur einer Kategorie
von Steuerpflichtigen, der Erwerbsgesellschaften, und
auch dieser nur unter ausnahmsweisen Bedingungen.
Eine derartige Sondersteuer könne, soweit sie zur ver-
fassungswidrigen' Doppelbesteuerung führe, gegenüber
dem allgemeinen Steuerrecht nicht haltbar sein; sie
verstosse überdies auch gegen den Verfassungsgrund-
satz der Gleichheit vor dem Gesetz.
Im weitern bringt die Rekursschrift unter Berufung
auf die Garantie des Art. 4 BV noch vor: Der 1
Ab s. 2 des Steuergesetzes vom 7. Mai 1911 treffe auf
die Rekurrentin überhaupt nicht zu; denn er setze vor-
aus, dass
der Wert des glarnerischen Grundeigentums
das ge s am t e einbezahlte Gesellchaftskapital nebst Re-
serven übersteige, während dies bei der Rekurrentin
selbst nach der übersetzten Taxation der Glarner Steuer-
behörden nicht
der Fall sei (15 Millionen Franken Steuer-
schätzung gegenüber 15,123,000 Fr. Kapital und Re-
62 Staatsrecht.
serven). Auch insofern bedeute die streitige Gesetzesan.
wendung eine Willkür. Ferner sei die angefochtene
Steuerschätzung in formell und materiell gegen klare
Vorschriften verstossender und daher willkürlicher Weise
durchgeführt worden, nämlich formell, indem der
Rekur-
rentin keine Gelegenheit zur Einreichung einer Selbst ..
taxation gemäss 25 des allgemeinen Landessteuerge-
setzes geboten worden sei,
und materiell durch Nicht-
befolgung der Taxationsvorschriften in 6 dieses Ge-
setzes, auf die 1 Abs. 2 des Spezialgesetzes ausdrücklich
verweise (Nichtbestimmung des steuerpflichtigen
Ver-
mögens an Hand seiner einzelnen Bestandteile und nicht
sachgernässe Verlegung dieses Vermögens auf die beiden
beteiligten Gemeinden).
C. -Der Regierungsrat des Kantons Glarus hat na-
mens dieses Kantons und der beteiligten Gemeinden mit
Antwortschrift vom 20./29. Januar 1912 beantragen
lassen, es sei die Rekurrentin
mit ihren sämtlichen Be-
gehren abzuweisen und der angefochtene Entscheid der
Obersteuerbehörde des
Kantons Glarus als zu Recht be-
stehend zu erklären. .
Die Entgegnung der Rekursantwort auf die zunächst
erwähnte Argumentation der Rekurrentin
lässt sich wie
folgt zusammenfassen: Da die Rekurrentin eine Anfech-
tung des Steuergesetzes vo,m 7. Mai 1911 innert nütz-
licher Frist seit dessen Publikation im kantonalen Amts-
blatt vom 10. Juni nicht gewagt und damit anerkannt
habe dass die darin enthaltenen Rechtsgrundsätze un-
anfechtbar seien, könne am eine Prüfung der Verfas-
sungsmässigkeit des Gesetzes heute nicht mehr einge-
treten werden. Sollte jedoch eine solche Prüfung noch
statthaft sein, so würde das Gesetz ihr standhalten.
Nach
feststehe:qder Praxis des Bundesgerichts, die übri-
gens auch von der Rekurrentin ausdrücklich anerkannt
werde, stehe das Grundeigentum ausschliesslich unter
der Steuerhoheit desjenigen Kantons, in dem es sich be-
Verbot der Doppelbesteuerung. N° 6.
finde, und dürfe hier ohne Abzug von Schulden besteuert
werden. Bei der Besteuerung des Grundeigentums werde
eben dieses selbst. nicht das Vermögen des
Grundeigen-
tümers, besteuert. und die Berufung der Rekurrentin
auf den Entscheid des Bundesgerichtes i. S. der
Indus-
triegesellschaft Schappe treffe deshalb nicht zu, weil es
sich damals um die Besteuerung nicht des Grundeigen-
tums, sondern des Nettovermögens jener
Gesellschaft
und um die Grösse des Schuldenabzuges gehandelt habe.
Nach
4 seines Landessteuergesetzes gestatte der Kan-
ton Glarus, wie noch andere Kantone, bei der Besteue-
rung
des im Kanton gelegenen Grundeigentums auswärts-
wohnhafter Personen den Schuldenabzug in d,er Regel
nicht. Wenn aber diese Liegenschaftsbesteuerung ohne
Schuldenabzug gegenüber
aus w ä I' t i gen Steuerpflich-
tigen vor der bunesgerichtlichen Praxis zulässig sei, so
müsse den Kantonen auch gestattet sein, gegenüber
Steuerpflichtigen
mit Wohnsitz oder Sitz in n e rh a I h
der Kant on sgrenz en in gleicher Weise zu verfahren.
wie 1 Abs. 2 des Gesellschaftssteuergesetzes es
vor-
sehe. Diese Vorschrift verstosse somit nicht gegen das
bundesgerichtliche Verbot der Doppelbesteuerung. Sie
verletze
aber auch die Rechtsgleichheit in keiner Weise,
indem sie alle Gesellschaften
der gleichen Kategorie, auf
die sie Anwendung finde, rechtlich gleich st-elle und in
Verbindung mit Abs. 1 einfach bewirke, dass die ano-
nymen Erwerbsgesellschaften ohne Ausnahme den Wert
ihres im Kanton Glarus gelegenen Grundeigentums ver-
steuern müssten.
Gegenüber dem weitem
Standpunkte der Rekurrentin
dass 1 Abs. 2 des Gesellschaftssteuergesetzes auf sie
überhaupt nicht zutreffe, wendet die Rekursantwort ein,
bei der Frage, ob Abs. 1 oder Abs. 2 dieser Gesetzes-
bestimmung Anwendung finde,
komme selbstverständlich
nur das Aktienkapital in Betracht, welches auf den Ge-
schäftsbetrieb im
Kanton Glarus entfalle, also bei der
Rekurrentin nach ihrer bisherigen Taxation ein Betrag
::.taatsrecht.
von nicht mehr als 7 Millionen Franken. Endlich tritt
sie auch der Rekursbehauptung entgegen, dass die ange-
fochtene Steuereinschätzung formell und materiell ge-
setzeswidrig zustande gekommen sei.
D. -Der Regierungsrat des Kantons Aargau, welchem
mit Rücksicht auf den Eventualantrag der' Rekurrentin
ebenfalls Gelegenheit
zur Vernehmlassung geboten wor-
den ist,
hat mit Eingabe vom 12./17. August 1912 be-
antragen lassen, es sei das Rekursbegehren. soweit es
sich gegen den
Kanton Aargau richte, abzuweisen, und
die aargauische Besteuerung des Aktienkapitals und der
Reserven der Rekurrentin als
zu Recht bestehend zu er-
klären. Zur Begründung wird wesentlich geltend gemacht,
die Besteuerung der Rekurrentin
im Kanton Aargau er-
folge auf Grund
des' kantonalen Sondersteuergesetzes
für Aktiengesellschaften und Erwerbsgenossenschaften
vom 15.
SepteIl!ber 1910 nach Massgabe des bundesge-
richtlichen Urteils vom 28. April 1910
und sei deshalb
auf keinen Fall zu beanstanden.
Gegenüber diesem Standpunkte
hat die Rekurrentin in
ihrer Replikschrift vom
7. November 1912 daran fest-
gehalten, dass eventuell, falls. der Steueranspruch des
Kantons Glarus geschützt würde, der Kanton Aargau
sich
zur Vermeidung der Doppelbesteuerung eine ent-
sprechende Herabsetzung
des ihm steuerpflichtigen Rein-
vermögensanteils gefallen lassen müsste.
Das Bundesgericht zieht
in Erwägung:
- -Bei seinem formellen Einwand, die Rekurrentin
könne die Verfassungsmässigkeit der ihr gegenüber zur
Anwendung gebrachten Vorschrift des Steuergesetzes
vom 7. Mai 1911 heute nicht mehr bestreiten, da sie die
rechtzeitige Anfechtung dieses Gesetzes unterlassen habe,
übersieht der Regierungsrat
des Kantons Glarus, dass
nach längst feststehender
Praxis des Bundesgerichts der
staatsrechtliche Rekurs wegen Verletzung verfassungs-
Verbot der Doppelbesteuerung. N° 6.
mässiger Individualrechte auch noch dem einzelnen An-
wendungsfalle der angeblich verfassungswidrigen Rechts-
norm gegenüber zulässig ist.
2. -Eine bundesrechtswidrige Doppelbesteuerung liegt
hier insofern vor, als die Rekurrentin
im Aargau, dem
Kanton ihres Hauptsitzes,
laut dem Spezialgesetz über
die Besteuerung der Aktiengesellschaften
und Erwerbs-
genossenschaften vom 12.
September 1910, in Verbin-
dung mit dem darin angerufenen allgemeinen aargau:-
schen Steuerrecht. nur für ihr Re in vermögen, in erster
Linie nach Massgabe des einbezahlten Aktienkapitals
und äer Reserven, steuerpflichtig ist und demnach für
ihre Glarner Vermögensobjekte. falls sie sich im Kanton
Aargau befänden, weniger belaStet würde, als bei der
angefochtenen Besteuerung
0 h n e Sc h u I den a b zug
im Kanton Glarus. Ihre Steuerbelastung ist also dem
Umfange der besteuerten Werte nach gesteigert zufolge
der Tatsache, dass ihr Vermögen neben der aargauischen
zum Teil auch noch der glarnerischen Steuerhoheit unter-
steht. Darin erfüllt sich aber das Begriffsmerkmal der
interkantonalen Doppelbesteuerung (vgl. aus neuester
Zeit das Urteil des Bundesgerichts vom
10. Dezember
i. S. Stricker-Müller gegen Appenzell A.-Rh. und
Baselstadt, Erw.
2 und für die damit übereinstim-
mende deutsche
Judikatur: Entsch. d. RG in Ziv. S. :
32 n. F. 1913 N° 47 S. 204).
Die interkantonalen Steuerkonfllkte, welche, wie der
vorwürfige, in einer besonderen Art der Besteuerung des
liegenschaftlichen Vermögens wurzeln,
hat das Bundes-
gericht
in langjähriger Praxis. auf die der Kanton Gla-
rus sich
stützt. dahin gelöst, dass es mit Bezug auf die
Immobiliarvermögenswerte die Steuerhoheit des
Liegen-
schaftskantons ) vorbehaltlos anerkannt, und diejenige
der übrigen beteiligten Kantone, speziell des Wohnsitz-
kantons, entsprechend beschränkt hat.
In dem bereits
AS 39 I N° 103 S. 575 fl.
AS. O I -1914
66 Staatsrecht. /
erwähnten neuesten Entscheide i. S. Stricker-Müller, auf
dessen einlässliche Erwägungen hier einfach verwiesen
sein mag. ist jedoch das Gericht von dieser Praxis
ab-
gegangen. Es hat die Kantone, welche eine allgemeine
Reinvermögenssteuer kennen und demnach das
liegen-
schaftliehe Vermögen der steuerpflichtigen Kantonsein-
wohner, die als solche auch mit ihrem beweglichen Ver-
mögen der kantonalen Steuerhoheit unterstehen, bloss
nach seinem Werte im Rahmen des gesamten R
ei nver-
mögens zur Besteuerung heranziehen, für nicht berechtigt
erklärt, den kantonalen Liegenschaftsbesitz der in einem
andern Kanton wohnhaften Steuerpflichtigen abweichend
für seinen
Wert an sich, ohne Rücksicht auf die gesamte
Vermögenslage des Besitzers, zu besteuern. Vielmehr
hat
es für solche interkantonalen Verhältnisse. eine gleich-
mässige Verlegung der Schulden auch auf die liegen-
schaftlichen Vermögensbestandteile vorgeschrieben, wie
sie
dem System der allgemeinen Reinvermögenssteuer
entspricht.
Nun deckt sich der Fall
Stricker-Müller allerdings
nicht völlig
mit dem heutigen. Die Steuergesetzgebung
des Kantons Glarus steht zwar, wie in jenem Falle die
des Kantons Appenzell
A.- h., systematisch auf dem
Boden der allgemeinen Reinvermögenssteuer. Eine s lche
ist eingeführt sowohl für die Einzelpersonen und die
nicht anonymen Gesellschaften durch das Hauptgesetz
über das Landessteuerwesen vom
- Mai 1904 (freilich
mit dem im Sinne des Urteils i. S. Stricker-Müller bun-
desrechtswidrigen . Vorbehalt des 5 Abs. 2, dass die
im Lande gelegenen Liegenschaften auswärts
Wohnen-
der ( in der Regel ) versteuert werden müssen ohne Ab-
zug der darauf haftenden
Schulden, der von den Steuer-
behörden bloss gestattet werden k a n n, wenn durch die
volle Besteuerung des Liegenschaftswertes
eine wesent-
liche Unbilligkeit entstehen würde)), als auch für die
anonymen Erwerbsgesellschaften nach Massgabe von
1
Abs. 1 des Spezialgesetzesvom 7. Mai 1911, welcher die
Verbot der Doppelbesteuerung. N° 6. 67
Besteuening der sog. eigenen Gelder (einbezahlte Gesell-
schaftskapitalien und Reserven) vorsieht. Immerbjn aber
statuiert das GIarner Steuerrecht, im UnteI'SChiede zu
dem des
K!Ultons Appenzell A.-Rh., eine generell e
Ausnne: die Regel der Versteuerung nur des Reinver-
mögens gilt grundsätzlich nicht für diejenigenano-
nymen Erwerbsgesellschaften. deren Grundeigentum den
Betrag der eigenen Gelder an
Wert übersteigt, indem
diese Gesellschaften gemäss
1 Ab s. 2 des Spezialge-
setzes als Vermögen all ge me in, nicht etwa nur bei
ausserkantonalem Gesellschaftssitz,
dEm Wert des Grund-
eigentums
als solchen, unter Ausschluss jedes Schulden-
abzuges, zu versteuern haben. Allein auch diese durch-
greifende Verwendung des Systems der besonderen Ob-
jektsteuern kann bei ihrer Kollision mit dem System der
allgemeinen Reinvermögensst.euer nicht geschützt werden.
Denn
abgesehen von der Frage, ob ,nicht überhaupt
im Kollisionsfalle diesem letzteren, modernen Steuer-
system der V )rzug zu geben ist -die hier noch offen
b!eiben mag. -, handelt es sich bei der streitigen Ausge-
staltung des Gesellschaftssteuerrechts
um eine Gesetzes-
vorschrift, die ;schon ansieh nicht ha1tbar ist, da sie
gegenden Verfassungsgrundsatz der Reehtsgleichheit
verstösst. Die Bestimmung des fraglichen 1 A b s. 2
bewirkt nämlich keineswegs nur, wie der Regierungsrat
des Kantons Glarus behauptet. die rechtliche Gleich-
stellung aller anonymen Erwerbsgesellschaften in dem
Sinne, dass sie ohne Ausnahme den Wert ihres im Kan-
ton gelegenen Grundeigentums versteuern müssen. Hier;
auf zielt lediglich die in Abs. 1 und 2 getroffene Unter-
scheidung ab, wonach als steuerpflichtiges Gesellschafts-
vermögen der Nominalbetrag der
eigenen Gelder der
Gesellschaft anerkannt wird, sofern deren äusserlich
wahrnehmbare Vermögensobjekte -die liegenschaftli-
chen Güter -keinen höhern
Wert aufweisen, und an-
dernfalls von diesem höheren. durch direkte Snätzung
der betreffenden Objekte zu ermittelnden Wert auszu-
68 Staatsrecht.
gehen ist. Dagegen bedarf es hiezu bei der letzteren Art
der Vermögenstaxation nicht auch noch des Verbots des
Schuldenabzuges. Dadurch wird vielmehr
das Wesen
der Steuer verändert; denn während bei der Heranzie-
hung der eigenen Gelder (Gesellschaftskapital und Re-
serven) nur das reine Vermögen betroffen wird, stellt
sich die Belastung des vollen Liegenschaftswertes, ohne
Schuldenabzug, als
Bruttovermögenssteuer dar. Diese
rechtlich verschiedene Besteuerung der anonymen
Er-
werbsgesellschaften, je nach dem relativen Wert ihres Im-
mobilienbesitzes, entbehrt aber jedes sachlich zureichen-
den Grundes
und kann deshalb vor der Garantie des
Art. 4 BV nicht bestehen.
3. -Aus der vorstehenden Erwägung folgt, dass auch
bei
der Besteuerung der anonymen ErwerbsgeseUschaften
durch direkte Heranziehung ihrer wirklichen Steuerob-
jekte, nach
der Alternative von 1 Abs. 2 des glarne-
rischen Spezialgesetzes vom 7. Mai 1911,
nur auf den
Wert dieser Vermögensobjekte als Bestandteile des ge-
samten R ein vermögens der Gesellschaften abgestellt
werden darf. Dabei
ist die Vermögensbewertung, wie das
Spezialgesetz ausdrücklich
vorschreibt' und die Rekur-
rentin
daher mit Recht verlangt, (l nach Massgabe der
Bestimmungen des Landessteuergesetzes ) vorzunehmen.
Dies
führt zur Aufhebung des vorliegend angefochtenen
Steuerentsdleides in dem Sinne, dass die Glarner Steuer-
behörden das steuerpflichtige Vermögen
der Rekurrentin,
je nach der Sachlage entweder nach Abs. 1 oder nach
Abs. 2
von 1 des Spezialsteuergesetzes, neu einzuschät-
zen und sich auch im Falle der letzteren Alternative auf
die Heranziehung des Rei nvermögenswertes zu be-
schränken haben.
Da die Rekurrentin so mit ihrem ersten Beschwerde-
grunde der Verletzung des Doppelbesteuerungsverbotes
durchdringt. bedürfen die weiteren Argumente
des Re-
kurses
zur Zeit keiner Erörterung mehr.
Verbot der Doppelbesteuerung. N° .
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird dahin gutgeheissen, dass der Ent-
scheid der Obersteuerbehörde des Kantons Glarus vom
25. September 1911 im Sinne der Motive aufgehoben
wird.
7. tirteil vom 27. Drz 1914 i. S.
Birsigtalba.hngesellachaft gegen Soloth und Basel-Stadt.
Besteuerung einer Eisenbahn gesellsch alt, deren Betrieb
(teilweise als Strassenbahn) sich über das Gebiet mehre-
re r K an ton e erstreckt. Grundsätzliehe Abgrenzung der
Vermögens-und Einkommensanspruche der beteiligten
Kantone. -Zulässigkeit. aus dem Gesichtspunkte des
Art. 4 BV, der Anwendung des solothurnischen
Steuergesetzes (v. 17. März 1895) auf die im Kanton be-
findlichen Bahnanlagen.
A.-Die Rekurrentin betreibt seit dem Jahre 1887 als
Aktiengesellschaft
mit Sitz in Basel die daselbst aus-
mündende Birsigtalbahn, welche bei 17
km Gesamtlänge
in der
Hauptsache das Gebiet des Kantons Basel-Land-
schaft
durchquert und anschliessend. auf einer Strecke
von
3,74 km mit 2 Stationen und 2 weiteren Halte-
stellen, bis zu ihrem obern Endpunkte Rodersdorf dem
solothurnischen Kantonsgebiete angehört.
Bis 1913
wurde dieBahngesellschaft
nur vom Kanton Basel-Stadt
besteuert, und zwar -auf Grund des baselstädtischen
Gesetzes betr. die Besteuerung der anonymen Erwerbs-
gesellschaften
von 1889 mit Nachträgen von 1902 und
1908 -für das Aktienkapital und die Reserven als
Vermögen
und für den jährlichen Reingewinn mit Ein-
schluss der Zuwendungen an Reserve-und Amortisations-
fonds als Einkommen, ohne Anwendung
der Vorschrift
des
4, wonach bei Gesellschaften, (! welche neben der
Niederlassung im Kanton auch eine solche ausserhalb