Art. 38 ZGB für das Steuerrecht abzulehnen, könnte
nur dazu führen, der Gesetzgebung das Recht zu
solchen Änderungen einzuräumen, keineswegs aber
kann
daraus ein Recht der Steuerbehörden abgeleitet werden,
das bestehende Steuerrecht nach dieser Richtung hin zu
berichtigen. Dem
von der Regierung in ihrem Erkenntnis
vom 18. September 1913 aufgestellten Satze vermöchte
mit andern Worten nur der Gesetzgeber verbindliche
Kraft zu verleihen.
Danach erweist sich auch der zweite
Standpunkt der
Regierung als staatsrechtlich unhaltbar,
da er jeder
gesetzlichen Grundlage
entbehrt und damm als willkür-
lich erscheint.
Die in Art. 38
ZGB angeordnete Rückwirkung ist bis
zu einer Änderung der Steuergesetzgebung in allen Fällen,
in denen die Verschollenerklärung nach dem
- Ja-
nuar 1912 erlassen wurde, auch für das Steuerrecht
verbindlich
und danach erscheint die den Rekurrenten
auferlegte Erbschaftssteuer -gemäss den in
Erwägung 1
gemachten Ausführungen -als verfassungswidrig, wes-
halb der angefochtene Entscheid vom 18.
Juni 1914 auf-
zuheben ist.
Demnach
hat das Bundesgericht
erkannt:
Der" Rekurs wird gutgeheissen und demgemäss der
Entscheid des Regierungsrates des
Kantons Glarus vom
Juni 1914 aufgehoben.
Handels-und Gewerbefreiheit. N° 39. 339
II. HANDELS-UND GEWERBEFREIHEIT
LIBERT:E DU COMMERCE ET DE L'INDUSTRIE
39. Urteil vom 24. September 1914 i. S. Battegay 8:, Oie
gegen Bern.
Art. 4 und 31 BV, 178 Ziff. 1 und 189 Abs. 2 OG. Verhältniss
der vom Bundesrat getroffeneu Beschlüsse, durch die die
Einfuhr von ausländischem Schlachtvieh in die Schweiz
unter Vorbehalt vom Landwirtschaftsdepartement den ein-
zelnen Kantonsregierungen zu bewilligeuder Ausnahmen
verboten w. ist, zur Gewerbefreiheit. Inwiefern ist das
Bundesgericht zur Ueberprüfung der Anordnung einer Kan-
tonsregierung, durch die die Zahl der für den Import nach
einem bestimmten Platze zuzulassenden Importeure be-
schränkt wird, kompetent.
A. -Um der Gefahr der Einschleppung der Maul-
und Klauenseuche aus dem Auslande zu begegnen, hat
der Bundesrat in Anwendung der ihm durch Art. 2
des Bundesgesetzes
vom 8. Februar 1872 über polizei-
liche Massregeln gegen Viehseuchen eingeräumten Kom-
petenzen seit Mitte der neunziger
Jahre des letzten Jahr-
hunderts durch eine Reihe von Beschlüssen die Einfuhr
von
Schlachtvieh aus den umliegenden Ländern (Italien,
Frankreich, Oesterreich) grundsätzlich verboten, dabei
aber jeweilen das schweiz. Landwirtschaftsdepartement
ermächtigt,
unter von ihm festzusetzenden Bedingungen
und gegen die Verpflichtung der betreffenden Kantons-
regierung
zur Ueberwachung der Einhaltung derselben
Ausnahmen zu
bE.willigen. Das schweiz. Landwirtschafts-
departement
hat darauf im Jahre 1898 den Kantons-
regierungen mitgeteilt, dass es bereit sei,
den Import
von fremdem Schlachtvieh nach solchen Orten, die über
eine eigene Eisenbahnstation sowie eine öffentliche
Schlachtanstalt
mit zudienenden Stallungen verfügen,
durch ihm zu bezeichnende Importeure versuchsweise
zu gestatten, wenn der betreffende Kanton es übernehme
für die gen aue Beachtung der vom Departement inbe
zug auf die Durchführung des Transports, der Abschlach-
tUIlgundsanitären Kontrolle aufgestellten Bedingungen
zu sorgen. Am :5.. .Januar und 30. März 1899 beschloss
infolgedessen diebemische Regierung, dass der Import
von fremdem Seh:laciItvieh im Kanton Bern für die Orte
Bem, Burgnorf,. Thun nndBielzuzulassen sei, an jedem
O.:te
aber Jeweils 'nnr ,durch einen Importeur erfolgen
durfe.
Als Imp01'tettr für-die Stadt Beru wurde dabei die
Firma Gehr. Pulver, nunmehr Fritz Pulver bezeichnet
und das Gesuch verschiedener anderer Interessenten
ihnen
unter den -gleicllen Bedingungen wie -der Fjrm
Pulver ebenfalls eine Imporlbewilligung zu erteilen,
abschlägig beschieden., Ueber dieses Vorgehen beschwer-
ten sich zwei der BetrOffenen, Straub-Gasser eie und
Rnthlisberger Sohn unter Berufung auf Art. 31 BV
beIm Bundesrat. Nachdem das schweiz. Landwirtschafts-
departement sich dahin ausgesprochen, dass sich die von
der hernischen Regierung verfügte Beschränkung der
Zahl
der Importeure durch seuehenpolizeiliche Grunde
rechtfertige, indem dadurch die vom Departement vor-
geschnebennsofortige Schlachtung der eingeführten Tiere
und dIe EruJerung des Sehuldigen im Falle einer Seuchen-
einschleppung ,gewährleistet
werde, während bei Zulas-
sung mehrerer Importeure die Gefahr bestehe, dass in-
folge den Bedarf übersteiglmder Einfuhr die Schlach-
tungen sich verzögerten und jeder Importeur die Ver-
antwortlichkeit für den Seuchenausbruch auf den andern
schiebe, wies jedoch der
Bundesrat mit Beschluss vom
10. Oktober 1899 (B.-Bl. 1899 V S. 11 ff.) die Beschwer-
den als unbegründet ab. Das gleiche Schicksal hatte eint
analoge Beschwerde, die im Jahre 1905 seitens des Verei-
nes stadtbernischer Schweinernetzger erhoben wurde
(B.-Bl. 1905
BI S. 250 ff.).
Infolgedessen
hat der Regierungsrat von Bern den
Grundsatz,
dass die Bewilligung zur Einfuhr für jeden
Handels-und Gewerbdreiheil. No 39.
Ort nur an einen Importeur erteilt werden solle, in der
Folge auch in
die neue, von ihmafu 20. Dezember 1909
erlassene
Verordnung betreffend die Einfuhr von aus-
ländischem Schlachtvieh in den Kanton Bern aufge-
nommen, dabei
aber immerhin in 5 Abs. 2 daselbst
insofern eine Ausnahme vorgesehen als
wenn nachweis-
bar ein Bedürfnis dafür vorliegt und es sich um eine
in jeder Hinsicht den jetzigen seuchenpolizeiIichen An-
forderungen (Geleiseanschluss, Separatstallungen) ent-
sprechende öffentliche Schlaclltanstalt handelt, auch
mehr als ein Importeur zur Einfuhr soll ermächtigt
werden können.
Gestützt auf diese Bestimmung stellten zu Anfang des
Jahres 1914 vier Interessenten -die heutigen Rekur--
renten Battegay Cie, Christian Pulver-Burri, Metzger-
meister
in Bern, der Metzgermeisterverein der Stadt Bern
und der stadtbernische Schweinemetzgerverband -an
den Regierungsrat das Gesuch, es sei ihnen auf den
Zeitpunkt der Eröffnung der neuen städtischen Schlacht-
anstalt (Frühjahr 1914) die Bewilligung zur Einfuhr
und zum Verkauf von fremdem Schlachtvieh auf dem
Platze Bern zu erLeilen.
Der Regierungsrat beschloss darauf am 21. April 1914
nanh Einlwlung eines Berichtes der Sehlachtvieheinfuhr-
kommission sowie eines Gutachtens des Kreistierarzfes
dem Gesuche der heiden MeLzgervereine
zu entsprechen,
die übrigen Begehren dagegen abzuweisen und liess den
Rekurrenten hievon durch die kantonale Landwirtschafts-
direktion
mit nachstehendem Schreiben Kenntnis gehen:
Bezugnehmend auf ihr am 19. März d. J. dem Gemein-
derate der Stadt Bern eingereichtes Gesuch um Einfuhr
von Schlachtvieh nach den neuen Schlachtanstalten der
Stadt Bem teilen wir Ihnen mit, dass der Regierungsrat
in seiner Sitzung vom 21. April auf den Antrag der
SchlachtvieheinfuItrkommission beschlossen hat, nur die
Gesuch-e der Grganisierten Metzgerschaft der Stadt Bern
zu berueksidltigen. Ihr Gesueh ist somit abgewiesen.
Staatsre8tt.
Eine förmliche motivierte Ausfertigung des Beschlus-
ses
wurde den Rekurrenten nicht zugestellt.
B. -Gegen diesen Entscheid haben Battegay eie
den staatsrechtlichen Rekurs :an das Bundesgericl1 L er-
grillen mit dem Antrage, ihn als im Widerspruch zu
Art. 4 und 31 BVstehend aufzuheben. Zur Begriind,mg
wird geltend gemacht, dass die seuchenpolizeilichen
Gründe, welche bisher die Beschränkung der Zahl der
Importeure gerechtfertigt hätten, mit der Eröffnung des
neuen, allen modernen Anforderungen hinsichtlich Kon-
trolle, Absperrung usw.entsprechenden städtischen
Schlachthauses dahingefallen seien, dass die Rekurrenten
durch ihre Erfahrungen und ihr Geschäftsgebahren. alle
erforderlichen persönlichen Garantien für eine gewissen-
hafte Besorgung der Einfuhr böten und die Abweisung
ihres Gesuches sich
daher als gegen die erwähnten Ver-
fassungsvorscbriften verstossende, unzulässige Schaffung
eines Monopoles zu Gunsten der Firma Fritz Pulver und
der bei den Metzgervereine darstelle.
C. -Der Regierungsrat des Kantons Bern hat untff
Berufung auf die oben Fakt. A erwähnten früheren
Rekursentscheide des
Bundesratns auf Abweisung der
Beschwerde angetragen und den Motiven jener beigefügt :
es sei nicht richtig, dass die in
den fraglichen Ent-
scheiden konstatierten seuchenpolizeilichen Gefahren,
welche sich
aus der Zulassung mehrerer Importeure er-
gäben,
durch die Eröffnung der neuen Schlachtanstalt
beseitigt würden. Die Erfahrungen
in Züricb und Basel
zeigten, dass auch bei Schlachtanstalten mit Geleise-
anschluss Seuchenverschleppungen vorkämen. Aucb biete
die neue Schlachtanstalt nicht alle Garantien, die
im
Interesse der Seuchenpolizei wünschbar wären, indem,
wie
aus dem Berichte des Kantonstierarztes hervorgehe,
je nur eine Stallung für das importierte Gross-und Klein-
vieh vorhanden sei, die von den einzelnen Importeuren
eingeführten Tiere also
nicht getrennt untergebracht
werden könnten. Das
vom Bundesrat hervorgehobene
Handels-und Gewerbefreiheit. N° ;Sll.
Bedenken, dass bei Zulassung einer unbeschränkten Zahl
von Importeuren die Feststellung
der Verantwortlichkeit
für eine allfällige Seucheneinschleppung praktisch ver-
unmöglicht werde, bleibe also
unvermindert bestehen.
Das Bundesgericht zieht
in Erwägung:
Die Berufung der Rekurrenten auf Art. 31 BV hat
zur Voraussetzung, dass das von ihnen betriebene Ge-
werbe des Imports
von ausländischem Schlachtvieh über-
haupt unter dem Schutze der erwähnten Verfassungs-
garantie stehe. Dies
int aber nach den in den früheren
Rekursentscheiden des Bundesrates in Sachen
Straub-
Gasser und Verein stadtbernischer Schweinemetzger von
1899 und 1905 enthaltenen Feststellungen nicht der Fall.
Indem der
Bundesrat durch die dort erwähnten Be-
schlüsse die
Einfuhr von ausländischem Schlachtvieh in
die
Schweiz unter Vorbeha1t vom schweiz. Landwirt-
schaftsdepartement
zu bewilligender Ausnahmen aus
seucilenpolizeilichen Gründen grundsätzlich verboten hat,
hat er das aus Art. 31 Abs. 1 BV folgende Recht der
freien Gewerbeausübung auf diesem Gebiete aufgehoben
und die Zulassung des Handels
mit ausländischem
Schlachtvieh in das Ermessen des schweiz. Landwirt-
schaftsdepartementes gestellt, das seinerseits die
us
übung der bezüglichen Kompetenzen nter gewlsnen
Kautelen den Kantonsregierungen delegIert hat. Eme
Nachprüfung dieser Massnahmen auf ih:e Verfassung
mässigkeit, steht dem Bundesgericht meht zu, da SIe
nicht auf der Verfügung einer kantonalen, sondern
einer eidgenössischen Behörde beruhen, der staatsrecht-
liche Rekurs gemäss
Art. 178 Ziff. 1 OG aber nur gegen
kantonale Verfügungen
und Erlasse gerichtet werden
kann. Trifft dies zu, so folgt daraus aber notwendig, dass
gegen Anordnungen einer kantonalen Regierun.g,
:welche
eine Beschränkung der Zahl der zum SchlachtvIehImport
nach einem bestimmten Platze zuzulassenden
Händler
bezwecken, niemals unter Berufung auf den durch Art. 31
BV statuierten Grundsatz der freien Konkurrenz und
Gleichbehandlung aller Gewerbegenossen
an das Bundes-
gericht rekurriert werden kann, weil eben die Möglich-
keit der Einfuhr von fremdem Schlachtvieh -sich über-
haupt nicht auf das Grundrecht der Handels-und
Gewerbefreiheit. sondern ausschliessJieh auf die vom
Bundesrat dem Landwirtschaftsdepartement erteilte und
durch letzteres den Kantonsregierungen delegierte
Er-
mächtigung zur Bewilligung von Ausnahmen von dem
aus seuchenpolizeilichen Gründen erlassenen allgemeinen
Einfuhrverbote
stützt. Wenn die Rekurrenten der An-
ßicht sind, dass eine derartige Beschränkung dem Sinne
jener Ermächtigung widerspreche und die zu deren Recht-
fertigung vorgebrachten seuehenpoIizeiliehen Gründe nur
vorgeschoben seien. a steht ihnen dagegen der Weg der
Beschwerde nach Art. 189 Abs. 2 OG an den Bundesrat
offen, dem nach dieser Bestimmung in Verbindung mit
Art. 2 des Viehseuchenpolizeigesetzes die Oberaufsicht
über die Vollziehung
und Anwendung des letzteren Ge-
setzes zukommt. Das Bundesgericht ist zur Beurteilung
dieses Beschwerdepunktes nicht zuständig, sondern
könnte
nur dann einschreiten, wenn die kantonale Regierung bei
der A uswa h I zwischen de n verschieden en
In t er e 8 sen t e n, die sich bei ihr um eine Einfuhr-
bewilligung beworben
hatten, will kür li c h verfahren
wäre, sie also nicht nach
pflichnemässem Ermessen, d. h.
nach bestimmten sachlichen Kriterien, sondern lediglich
nach Laune und Gunst vorgenommen und
damit den
Art. 4 BV verletzt hätte (vgl. AS M I S.212 Erw. 3).
Dies
behaupten aber die Rekurrenten selbst nicht. Der
Vorwurf wäre
auch wenn erhoben offenbar unbegründet,
da sich die Bevorzugung der beiden Metzgervereine vor
den anderen privaten Bewerbern hinreichend durch die
besondere rechtliche
und wirtschaftliche Natur und Or-
ganisation dieser Rechtssubjekte, die es gestattet, die
Vorteile der Zulassung
der Einfuhr durch eine einzige
Handels-und Gewerbefreiheit. N° 40.
Einfuhrbewilligung einer Mehrzahl von Beteiligten zu-
zuwenden, rechtfertigen lässt und, nachdem die Regierung
den erwähnten Gesichtspunkt in ganz gleicher Weise
wie gegenüber den
Rekurrenten auch, gegenüber dem
anderen privaten Bewerber, Christian Pulver-Burri,
zur
Geltung gebracht, dessen Gesuch also gleichfalls abge-
wiesen
hat, auch nach dieser Richtung von einer Willkür
nicht die Rede sein kann.
Demnach
hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.
40. Urteil vom a3. Oktober 1914 i. S. Xleber und Genossen
gegen Zürich.
Art. 4 und 31 BV. Zulässigkeit der polizeilichen Schliessung
von Zigarrenläden, die sich in äusserlich erkennbarer Weise
als Stätten der Unzucht darstellen.
A . -Am 11 .. Dezember 1913 erliess der Polizeivorstand
der
Stadt Zürich an die Inhaberinnen bezw. an die Haus-
besitzer von Zigarrenläden, in denen
Unzucht betrieben
wurde, die Anzeige, dass sämtliche
Zigarren-und andere
Läden, die der Gewerbeunzucht dienen, sofern sie nicht
binnen einer für die Liquidation
der Warenstände an-
gemessenen Frist von den der Unzucht obliegenden Dir-
nen gesäubert werden, polizeilich geschlossen würden.
Für den Fall. dass das Dirnengewerbe über diese Zeit
hinaus fortgesetzt würde, erfolgte die Androhung polizei-
licher Schliessnng
der Läden. Ausserdem wurde den
Inhaberinnen Bestrafung gemäss
128 des Strafgesetz-
buches angedroht, auch für den Fall der Verlegung
des unzüchtigen Gewerbes in ein anderes Stockwerk
des Hauses.
Die' Hauseigentümer wurden auf 123 des
Strafgesetzbuches, der die Kuppelei unter Strafe stellt,
hingewiesen.
Eine gegen diese Verfügung von 14 Betroffenen beim
Stadtrat erhobene Einsprache wurde von letzttrem am
31. Dezember 1913 verworfen und gleichzeitig verfügt,
es seien für den Falt der Nichtbefolgung des Befehls
des Polizeivorstandes die Zigarrenläden
von 32 speziell
genannten Personen am 1. Februar 1914 polizeilich
zu schliessen.
Gegen diesen Beschluss rekurrierten
19 Personen an
das Statthalteramt Zürich, wurden jedoch abgewiesen.
Im nämlichen Sinne entschied auch der Regierungsrat
des
Kantons Zürich, an den 15 Inhaberinnen von
Zigarrenläden den Entscheid des
Statthalteramtes weiter
gezogen
hatten.
B. -Gegen dea ihnen am 21. Mai 1914 zugestellten
Beschluss des Regierungsrates
haben drei Betroffene,
Luise Kleber,
Betty uher und Christine Morf-Lebeda,
staatsrechtliche Beschwerde beim Bundesgericht erhoben
mit dem Antrag, es sei derselbe als aufgehohen zu er-
klären und zu erkennen, dass weder der Regierungsrat
noch die
Stadtbehörde Zürich berechtigt seien, die
Schliessung
der fraglichen Zigarrenläden zu verfügen,
bezw.
den Prostituierten die Führung solcher Waren-
läden, die nach aussen sich durch nichts als U nzucht-
stätten erkennbar zeigE-n, zu untersagen, oder zu verbie-
ten, das Unzuchtsgewerbe in ein oberes Stockwerk des
gleichen Hauses zu verlegen.
Es wird ausgt'führt: die Hingabe des eigenen Körpers
zur Unzucht sei in Züriclf nicht verboten, auch nicht,
wenn si( gewerbsmässig betrieben werd( . 128 des Straf-
gesetzbuches verbiete
nur das öffentliche Sichanerbieten
und Anlocken zur Unzucht /). Jede behördliche Mass-
nahme, die die Unzucht selbst treffen wolle, sei daher will-
kürJich.
Das sei der Fall mit der angefochtenen Verfügung
wie sich aus
der stadträtlichen Begründung ergebe, indem
dort gesagt sei, den Dirnen solle nicht die Ausübung
Handels-und GewerDetrelllelT. NU 'iU.
eines an sich erlaubten Berufes, sondern die Ausübung
der unter dem angeblichen Beruf verdeckten gewerbs-
mässigen
Unzucht verunmöglicht werden. Die Massnahme
gehe denn
auch über , 128 des Strafgesetzes hinaus.
Diese Bestimmung stelle
in Absatz 2, der unter Umstän-
dm Ausweisung und Versorgung in Korrektionsanstalten
vorsieht, selbst die zulässigt n Präventivmassnahmen
fest, über die nicht hinausgegangen werden dürfe, oder
die doch angewendet werden müssen,
bevor man zu
andern Mitteln greife. Weder Verfassung noch Gesetz
gäben
den Verwaltungsbehörden ein solch' tiefeinschnei-
dendes
Recht, wie es hier beansprucht werde. Es handle
sich auch nicht um ein öffentliches Sichanerbieten oder
Anlocken.
Ein solches liege dann vor, wenn der Laden
von der Strasse aus vermöge seiner charakteristi-
schen
Ausstattung als Stelle der Unzucht erkennbar sei.
Wenn aber die Führung des Warenladens derart erfolge,
dass der
Laden sich nach aussen in keiner Weise von einem
andern gleichartigen, ordentlichen Warenmagazine unter-
scheide, so könne man auch den Prostituierten das Recht
des Haltens desselben nicht verwehren. Re: fehle hier die
ratio legis, da 128 nur verhindern wolle, dass die öffent-
liche Sicherheit
und Sittlichkeit gefährdet werde. Davon
könne bei einem im Rahmen des kaufmännisch Üblichen
geführten
Laden keine Rede sein. In einem solchen
Falle sei die Schliessung des Ladens unzulässig.
Das blosse
Schaffen gangbarer Gelegenheit konsumiere den
Tatbe-
stand des 128 StGB nicht. Und sol9nge die gewerbs-
mässige
Prostitution im Kanton Zürich nicht verboten
sri, dürfe das Halten von Warenläden, die sich äusserlich
nicht als
Unzuchtsstätten zu erkennen geben, auch
Prostituierten nicht verboten werden. Das absolute Ver-
bot der Führung eines Warenladens durch Prostituierte
gehe danach über das Gesetz hinaus und sei als willkür-
lich aufzuheben.
Das Innere des Warenladens aber könne
nicht als öffentlicher Ort bezeichnet werden. Da der
Betrieb eines Zigarrenladens t rlaubt sei, so werde er nicht
AS 40 I -1914
348 Staatsrecht.
unerlaubt dadurch, dass er mit der ebenfalls nicht ver-
botenen gewerbsmässigen Unzucht kombiniert werde.
Solange die Prostituierte
mit dem Gewerbe des Zigar-
renverkaufs
nur die :an sich erlaubte Selbstpr-ostitution
verknüpfe, werde der Handel mit Zigarren nicht zu
einem aus sittenpolizeilichen Gründen un.zulässigen. Die
Schliessung der Zigarrenläden sei daher
auch eine Ver-
letzung der durch Art. 31 BV garantierten Handels-und
Gewerbefreiheit. Die Rekurrentinnen betrieben den Zigar-
renhandel gerade so um seiner selbst willen, wie die Aus-
übung der
Unzucht. Insoweit der Gesetzgeber die Aus-
übung der gewerblichen
Unzucht nicht verbiete, gebe
es für die Verwaltungsbehörden auch keine öffentlichen
Interessen zu wahren
und sei ein Eingreifen ihrerseits
verfassungs-
und gesetzwidrig, ja willkürlich.
e. -Der Regierungsrat des Kantons Zürich trägt auf
Abweisung des Rekurses an.
Er verweist zunächst auf
die Auslegung, die
er dem 128 StGB in Sachen Fenner-
Heinzmann gegeben
habe und die vom Bundesgericht
in seinem
Urteile vom 9. Mai 1913 gebilligt worden
sei. Sodann
macht er geltend, dass die Rekurren-
linnen selbst nicht behaupteten, sie führen einen
nach aussen einwandfreien.
Laden; eine solche Be-
hauptung würde übrigens schon durch die Tatsache
widerlegt,
dass eine der heutigen Rekurrentinuen, Chri-
stine Morf, beim ersten Rekurs ebenfalls beteiligt
war;
damals sei die äussere Kenn tlichkeit der Zigarrenläden
als Prostitutionsorte von den Rekurrentinnen zugegeben
und zudem amtlich festgestellt worden. Sei aber die
Prostitution und auch die Selbstprostitution, wie sie
hier betrieben werde, ein Vergehen, so brauchten sich
die Behörden nicht
damit zu begnügen, die Fehlbaren
fortgesetzt dem Strafrichter zu verzeigen. Ihre Aufgabe
sei auch die Verhütung von
Vergehen. Auch ohne aus-
drückliche Gesetzesbestimmung sei es
Recht und
Pflicht der Behörden,
die zur Verhinderung von Vergehen
Nicht publiziert.
Handels-und Gewerbefreiheit. N° 40. 349
nötigen Massnahmen zu treffen. Was die Stadt Zürich
betreffe, könne diesbezüglich speziell auf Art. 3 der
allgemeinen Polizeiverordnung vom 5. April 1894
verwiesen werden. Die Befugnisse der Behörden
erschöpften sich nicht in den in 128 StGB vorgt'sehe-
nen
Massnahmen,sondem gingen darüber hinaus, wie
auch
Pmfessor Burkhardt in einem von ihm über die
Frage erstatteten,
der Rekursantwort beigelegten Gut-
achten ausführe. Eine Verletzung der Gewerbefreiheit
liege in der polizeilichen Schliessung
der Zigarrenläden
deswegm nicht, weil den Rekurrentinnen nicht die
Führung jedes Ladens schlechthin untersagt werde, son-
dern nur die Führung eines Ladens in der beanstande-
ten Weise, wobei es freilich gleichgültig sei, ob in den
Läden Zigarren oder andere Gegenstände verkauft wer-
den. Da das Verkaufsobjekt nicht Selbstzweck sei, müsste
das Verbot auch gegen
jede andere Art von Handel
gerichtet werden. Wären die Läden einwandfrei geführt
worden
und hätten sie nicht bloss als Vorwand für den
ungehinderten Betrieb der Prostitution gedient, so hät1
en
die Polizeibehörden sie auch geduldet. Die angeordnete
Schliessung der Läden
hezweckesonach lediglich die
Aufhebung der unzüchtigen
Betriebe; sie habe ausge-
sprochenen sittenpolizeilichen Charakter. Als solche
ver-
stosse die angefochtene Massnallme nicht gegen die Ge-
werbefreiheit. Dass hier polizeiliche Grunde vorlägen,
gehe schon daraus hervor, dass dadurch die fortge-
setzte Begehung von Vergehen verhindert
:verde. Au
serdem erscheine ohnehin die Aufhebung dIeser Prostl-
tutionswillkel in sittenpolizeilicher Hinsicht als gerecht-
fertigt.
Das Bundesgericht zieht
in Erwägun g:
- -Gegenstand der Beschwerde ist der durch den
Regierungsrat des Kantons Zürich in seinem Rekurs-
entscheid vom
- Mai 1914 geschützte Beschluss des
Stadtrates von Zürich, dass die von den Rekurrentinnen
betriebenen Zigarrenläden auf 1. Februar 1914 polizeilich
zu schliessen seien. Ein allgemeines Verbot, den Handel
mit Zigarren oder anderen Waren zu betreiben, ist an
die Rekurrentinnen nicht erlassen worden, wie der Re-
gierungsrat in seiner Antwort ausdrücklich feststellt,
sondern es
steht nur der Betrieb der Zigarrenläden, so
wie er
zur Zeit des stadträtlichen Beschlusses vor sich
ging,
in Frage. Die Ausführungen des Rekurses, die
sich auf die
Frage der Zulässigkeit eines allgemeinen
Verbotes beziehen, fallen deshalb ausser Betracht. Da
der Stadtrat die vom Polizeivorstand von Zürich mit
der Schliessungsverfügung erlassene Androhung der Be-
strafung nach 128 StGB, die auch für den Fall der
Verlegung des unzüchtigen Gewerbes in ein oberes
Stockwerk des
Hauses gelten sollte, in seinen Beschluss
nicht aufgenommen hat, kann auch diese Androhung
nicht Gegenstand des Rekurses sein. Übrigens wäre,
selbst wenn
man in der Abweisung des Rekurses an den
Stadtrat im Beschluss des Regierungsrates eine Bestä-
tigung dieser
Androhung erblicken sollte, zu sagen, dass
sie
in Verbindung zu bringen ist mit dem Schliessungs-
befehl
und sich daher auch nur auf die Verhältnisse
beziehen kann, wie sie im
Zeitpunkt des Erlasses des
letzteren bestanden, sodass ihre Statthaftigkeit mit der-
jenigen des
Schliessungsbeschlunses steht und fällt. Sollte
die Androhung auf einen anderen
Tatbestand, als den
des Betriebes der beanstandeten Läden bezogen werden
wollen, so
hätten zudem die Rekurrentinnen bei der
Überweisung
an die Strafbehörden Gelegenheit, sich
dagegen
zur Wehre zu setzen, dass sie wegen eines im
Gesetze nicht vorgesehenen Deliktes in Untersuchung
gezogen
und bestraft werden sollen. Soweit der Rekurs-
antrag mehr verlangt als die Nachprüfung des stadt-
rätlichen Beschlusses über die Schliessung der von den
Rekurrentinnen betriebenen Zigarrenläden, ist deshalb
darauf nicht einzutreten.
Handels-und Gewerbefreiheit. N° 40. 351
2. -In tatsächlicher Beziehung ist davon auszugehen,
dass sich die Rekurrentinnen der Prostitution gewerbs-
mässig hingeben
und dass die Zigarrenläden, die sie
betreiben, nach
demäussern Anblick für diejenigen, die
Gelegenheit
zur Unzucht suchen, als Stätten der Un-
zucht erkennbar sind. Ersteres ist zugegeben und letzte-
res wird
zwar nicht im ;angefochtenen Entscheid, wohl
aber in der Antwort des Regierungsrates festgestellt.
Die
Rekurrentinnen haben auch in ihrem Rekurs, ob-
schon der angefochtene Entscheid nach seinem
Inhalt,
speziell nach der darin enthaltenen Ver)"eisung auf 128
des Strafgesetzbuches
und auf den diesen Tatbestand
beschlagenden Entscheid des Bundesgerichts in Sachen
Fenner-Heizmann eine solche Sachlage voraussetzte,
etwas gegenteiliges
nicht behauptet, sondern nur in thesi
den Fall erörtert, dass Prostituierte ein Geschäft be-
treiben,
das äusserlich nicht auf das damit verbundene
Unzuchtgewerbe schliessen lässt. Dass
man es hier nicht
mit einem äusserlich unauffälligen Betrieb zu tun hat,
geht übrigens, wie der Regierungsrat in der Antwort
hervorhebt, auch daraus hervor, dass eine der heutigen
Rekurrentinnen schon beim Rekurs Fenner beteiligt
war und deshalb allen Anlass hatte, in der heutigen
Beschwerde auf eine allfällig
vorhandene Abweichung
von dem früheren Tatbestande positiv hinzuweisen.
3. -
Wird hievon ausgegangen, so ist es zunächst
nicht zu beanstanden, dass der Stadtrat von Zürich
und der Regierungsrat des Kantons Zürich auf die
Rekurrentinnen den 128 Abs. 1. StGB als anwendbar
erklärten, der bestimmt: Frauenspersonen, welche sich
an öffentlichen Orten zur Unzucht 'anbieten oder dazu
- anlocken, werden durch Entscheid der Gemeinde-
- polizeibehördemit Haft bis zu 8 Tagen bestraft.)
Eine solche Vorschrift, durch die nicht die Prostitution
selbst in allen ihren Erscheinungsformen, sondern nur
eine bestimmte Art des Auftretens der Prostituierten
unter Strafe gestellt wird, ist, selbst wenn man das
Recht einer Frauensperson, ihren Körper Jedem hinzu-
geben, als Ausfluss der persönlichen Freiheit gelten
lassen wollte, wie es die Rekurrentinnen zu behaupten
scheinen, aus dem Gesichtspunkt der Aufrechterhaltung
der öffentlichen
Sittlichkeit und das öffentlichen An-
standes, gewiss zulässig.
Und dass der Betrieb von
Zigarrenläden an öffentlichen Strassen, so wie er hier
vorliegt, d. h. wenn dadurch äusserlich die Gelegenheit
zur Unzucht zu erkennen gegeben wird, ohne Willkür
der
Strafnorm von 128 Abs. 1 StGB unterstellt werden
kann, hat das Bundesgericht bereits im Falle Fenner
ausgesprochen
und begründet, es kann deshalb in dieser
Beziehung einfach
auf jenen Entscheid verwiesen werden.
4. -Liegt aber
im Betrieb der Zigarrenläden durch
die Rekurrentinnen nach zulässiger Auslegung des
Ge-
setzes ein unter Strafe gestelltes sich Anbieten und
Anlocken zur Unzucht, so ist auch die polizeiliche
Schliessung der Läden staatsrechtlich nicht anfechtbar.
Damit wird einfach durch die Polizei das Mittel besei-
tigt, dessen sich die Rekurrentinnen bedienten, um sich
öffentlich
zur Unzucht anzubieten oder dazu anzulocken,
und so ein durch Gesetz verbotenes Handeln oder Ver-
halten verunmöglicht. Es soll dadurch' einer im Interesse
der öffentlichen Sittlichkeit erlassenen Strafnonn auch
präventiv Geltung verschafft werden. Das gehört nach
allgemeiner Auffassung zu den .Aufgaben der
Polizei-
behörden, die zum Einschreiten in solchen Fällen auch
ohne spezielle Ermächtigung durch Verfassung oder
Gesetz befugt sind, wie
Burkhardt in seinem Gutachten
unter Berufung auf ScHOLLENBERGER, Grundriss des
Staats-und Verwaltungsrechts Bd. III S. 146 f., zutref-
fend ausführt. Übrigens verweist der Regierungsrat mit
Recht auf 94 Ziff. 9 litt. g des Gemeindegesetzes vom
27. Juni 1875, wo der Ortspolizei die Handhabung der
Sittenpolizei übertragen ist, und auf Art. 3 der allge-
meinen Polizeiverordnung der Stadt Zürich vom 5. April
1894, wonach das Polizeikorps die Aufgabe
hat, Ver-
r
Handels-und Gewerbefreiheit. N° 40. 353
brechen, Vergehen und Übertretungen möglichst zu
verhindern. Wenn
in 128 Abs. 2 des Strafgesetzbuches
den Strafgerichten auch das
Recht der Ausweisung utld
der Versetzung in Korrektionsanstalten gegeben ist, so
:hat :dies .mit der polizeilichen Beseitigung der Mittel,
die zu einem v.erbotOOeB Handeln cOde!' Varhaltell benutzt
werden, nichts zu tun:; -es aaRflelt Jiäch dabei.dem Wesen
nach um Nebenstmfen,:die wegen der Übertretung der
Strafbestimmung gegen den Fehlbaren verhängt 'werden
können, nicht aber um PräventivmassregeluzUf Verftütmtg
ines Vergehens oder zur Beseitigung eines nicht gestat-
teten, dauernden Zustandes, die neben der Repression
durch die Strafbehörden zulässig sind und der Natur der
Sache nach in die Zuständigk:eitderPoHzeibehörden fallen.
5. -Die Beschwerde wegen
Verletzung der Handels-
und Gewerbefreiheit beruht am der Supposition, dass
die Rekurrentinnen ihre Zigarrenläden in einer unauf-
fälligen, im Rahmen des allgemein Üblichen bleibenden
Form
betrieben haben. Diese Supposition ist bereits als
tat 'ächlich unrichtig zurückgewiesen worden. Handelt
es sich aber um eine strafrechtlich, aus sittenpolizei-
lichen Gründen verbotene
Art der Gewerbsausübung,
-so kann dieselbe auf den Schutz des Art. 31 BV nicht
Anspruch erheben. Übrigens
ist klar, dass sich der
Betrieb der Zigarrenläden nicht als selbständiger
Ge-
werbebetrieb der Rekurrentinen darstellt, neben dem
sie die Unzucht ebenfalls als selbständiges Gewerbe be-
treiben würden, dass vielmehr die Haltung eines Zigarren-
ladens in der Hauptsache jedenfalls nicht dem erlaubten
Gewerbe des Handels
mit Rauchartikeln und dergl..
sondern als Aushängeschild für den
-andern Gewerbs-
zweig der Rekurrentinnen
dient .der als .solchergewiss
auf den Schutz des Att. 31 BV keinen Anspruch hat.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.