Legitimation of children after remarriage and scope of Art. 54 BV

BGE 4 I 7Raccolta ufficiale del Tribunale federale (DTF) / Volume I21 mar 1870Dismissed

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

Maria Strausack, widow of Johann Klosner and later wife of Johannes Strausack, sought federal relief after Solothurn refused to legitimize two sons born during her widowhood. The Federal Court held that Art. 54(5) BV did not apply because the relevant marriage had ended before the new Federal Constitution entered into force. It further held that the decisive issue was paternity, a factual matter excluded from a constitutional complaint and reserved to the civil courts. The complaint was dismissed, but the parties were expressly left free to pursue a civil action against the municipality of Lohn.

Massima Omnilex

Art. 54 Abs. 5 BV; Legitimation per subsequens matrimonium und Abgrenzung zur Tatfrage der Vaterschaft; die Bestimmung findet auf vor Inkrafttreten der neuen Bundesverfassung aufgelöste Ehen keine Anwendung (consid. 1). Wo das kantonale Recht die Legitimation dem Grundsatze nach kennt, betrifft der Streit um die tatsächliche Vaterschaft nicht die staatsrechtliche Beschwerde, sondern ist im Zivilprozess zu entscheiden (consid. 2). Der staatsrechtliche Rekurs ist daher unbegründet, ohne dass damit die Geltendmachung zivilrechtlicher Ansprüche gegen die zuständige Gemeinde ausgeschlossen wäre.

Testo completo

  1. Urtheil vom 2. Februar 1878 in Sachen Strausack. A. Maria Strausack geb. Stuber war in erster Ehe mit Jo hann Klosner von Diemtigen, Kt. Bern, verehelicht und von dem selben im Jahre 1865 Wittwe geworden. Nachdem sie sodann im Jahre 1871 zur reformirten Kirche übergetreten war und ge stützt auf die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die gemisch ten Ehen die vorher verweigerte Ehebewilligung von den solo thurnischen Behörden, Gemeinderath Lohn und Regierungsrath von Solothurn, erhältlich gemacht, auch inzwischen, am 21. März 1870 und 12. Oktober 1871, zwei Knaben geboren hatte, ver

ehelichte sie sich am 8. Jänner 1872 mit Johannes Strausack von Lohn, welcher indeß schon im Jahre 1873 starb. B. Da Rekurrentin, wie sie behauptet, erst nach dem Tode ihres zweiten Ehemannes erfuhr, daß die in ihrem Wittwen stande geborenen zwei Knaben ungeachtet ihrer Verehelichung mit Strausack unehelich geblieben seien, stellte sie im Jahre 1875 beim Regierungsrathe des Kantons Solothurn das Gesuch, es möchten jene zwei Knaben durch subsequens matrimonium le gitimirt werden, indem dieselben von Strausack erzeugt und auch von demselben stets anerkannt worden seien. Allein der Regie rungsrath trat auf das Gesuch nicht ein, da gegen Joh. Strau sack nie eine gerichtliche Anzeige wegen außerehelicher Schwänge rung gemacht und daher auch von Seite der letztern nie eine förmliche Anerkennung der Vaterschaft erfolgt sei. Unter Aufrechthaltung dieses Beschlusses wurde auch das er neuerte Gesuch der Wittwe Strausack um Legitimation jener zwei Knaben am 4. Mai 1877 vom solothurnischen Regierungsrathe abgewiesen. C. Hierüber beschwerte sich nun Petentin beim Bundesgerichte. Sie erblickte in dem abweisenden Bescheid des Regierungsrathes eine Verletzung des Art. 54 lemma 5 der Bundesverfassung und erneuerte ihr Gesuch, daß die beiden Knaben auf den Namen Strausack von Lohn ehelich erklärt resp. legitimirt werden, in dem sie sich darauf berief, daß dieselben von Joh. Strausack er zeugt und fortwährend anerkannt worden seien. D. Der Regierungsrath des Kantons Solothurn trug auf Ab weisung der Beschwerde an, unter folgender Begründung: Seit Annahme der neuen Bundesverfassung gestatte er die Legitima tion ohne Weiters in allen Fällen, wo dieselbe von den Eltern verlangt werde; eine Anerkennung der Vaterschaft gemäß Art. 297 des solothurnischen Civilgesetzbuches werde nicht mehr ge fordert. Dagegen müsse eine bestimmte Erklärung des Vaters als unerläßlich betrachtet werden. Diese fehle im vorliegenden Falle und könne nicht beigebracht werden, weil Strausack nicht mehr lebe. In einer Rekursbeschwerde vom 15. Dezember 1869 habe derselbe allerdings angegeben, die Rekurrentin geschwängert zu haben, allein diese Angabe sei nicht hinreichend, um die wirk liche Vaterschaft des unterm 21. März 1870 geborenen Knaben zu konstatiren. Ueber die Anerkennung der Vaterschaft des zwei ten Knaben sei gar nichts vorhanden. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

  1. Von einer Verletzung des Art. 54 lemma 5 der Bundes verfassung kann im vorliegenden Falle deßhalb keine Rede sein, weil die Ehe der Petentin mit Joh. Strausack schon vor In krafttreten der neuen Bundesverfassung wieder aufgelöst worden ist und jene Bestimmung daher auf diese Ehe, wie das Bundes gericht in Sachen Steiner (offizielle Sammlung der bundesge richtlichen Entscheidungen, Bd. I. S. 105 f. Erw. 7) ausge sprochen hat, keine Anwendung finden kann.
  2. Uebrigens handelt es sich in concreto nicht sowohl um die Rechtsfrage, ob die vorehelich geborenen Kinder durch die nach folgende Ehe ihrer Eltern legitimirt werden, indem ja das solo thurnische Recht die legitimatio per subsequens matrimonium längst kennt, als vielmehr um das Vorhandensein der thatsäch lichen Voraussetzungen der Legitimation, nämlich darum, ob Joh. Strausack wirklich der Vater der von der Petentin im Wittwen stande geborenen Kinder sei. Diese Thatfrage kann nun keines wegs Gegenstand eines staatsrechtlichen Rekurses sein, sondern muß im Streitfalle auf dem Wege des Civilprozesses entschieden werden. Es bleibt daher sowohl der Petentin, als der Gemeinde Diemtigen (Art. 27 Ziffer 4 lemma 2 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege) das Recht ausdrücklich vorbehalten, die solothurnische Gemeinde Lohn mittelst Civilklage auf Anerkennung der mehrerwähnten zwei Knaben als Bürger zu belangen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Beschwerde ist als unbegründet abgewiesen, jedoch mit dem in Erwägung 2 bezeichneten Vorbehalte.

Parole chiave

legitimationpaternityconstitutional complaintcivil actionmarriagechildrenmunicipal citizenship

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether Art. 54(5) BV was violated by refusing legitimation of the children

Decisione estratta

No. The constitutional provision did not apply because the marriage had been dissolved before the new Federal Constitution entered into force.

Motivazione estratta

The court held that the challenged marriage fell outside the temporal scope of Art. 54(5) BV, as recognized in prior case law.

Questione giuridica chiave

Whether the Federal Court could decide the paternity and legitimation facts in a state-law complaint

Decisione estratta

No. The factual question whether Johannes Strausack was truly the father is not cognizable in a constitutional complaint and must be decided in civil proceedings.

Motivazione estratta

The court distinguished between the legal institution of legitimation, already known under Solothurn law, and the underlying factual issue of paternity, which belongs to the civil courts.

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.