Legal persons cannot invoke Art. 49(6) BV against church taxes

BGE 4 I 540Raccolta ufficiale del Tribunale federale (DTF) / Volume I8 giu 1878Dismissed

Sintesi

The Bürgergemeinde Zürich challenged a church tax levied by Horgen for the Sihlwald, arguing that as a legal person it did not belong to any religious community and could not be taxed for cult purposes under Art. 49 BV. The Federal Court held that, although the 1877 levy might have become moot for formal reasons, the recurring nature of the tax justified reviewing the substantive question. On the merits, it reaffirmed that Art. 49(6) follows from freedom of belief and conscience and is therefore unavailable to legal persons absent implementing federal legislation. The complaint was dismissed.

Regest

Art. 49 BV; church taxes; legal persons and freedom of belief and conscience; Art. 49(6) BV may be invoked only by physical persons, because the guarantee of religious freedom presupposes belief and conscience. Legal persons cannot directly derive from this constitutional provision an exemption from cult taxes, save for any extension that may later be established by the contemplated federal implementing legislation. A complaint concerning a recurring annual tax may nevertheless be examined on the merits despite possible mootness of the individual year, where the underlying liability question remains relevant (consid. 1-2).

Testo completo

  1. Urtheil vom 30. November 1878 in Sachen Bürgergemeinde Zürich. A. Durch Beschluß vom 8. Juni 1878 wies der Regierungs rath des Kantons Zürich die Beschwerde der Stadtgemeinde Zürich über eine Schlußnahme des Bezirksrathes Horgen vom 15. Au gust 1877 ab und verpflichtete die benannte Gemeinde, die von der Kirchenpflege Horgen verlangte Steuer für den im Steuer register Horgen mit Fr. 600,000 taxirten Sihlwald zu bezahlen. Dieser Beschluß beruht darauf, daß einerseits die Gemeinde Zürich die Appellation nicht innert gesetzlicher Frist ergriffen habe und anderseits die Berufung der Rekurrentin auf Art. 49 Absatz 6 der Bundesverfassung so lange zwecklos sei, als diese Verfassungs bestimmung nicht ihre Ausführung durch die Gesetzgebung gefun den habe. B. Ueber diesen Entscheid beschwerte sich die Bürgergemeinde Zürich beim Bundesgerichte, gestützt auf Art. 49 der Bundes verfassung, wonäch Kultussteuern nur von den Angehörigen der betreffenden Religionsgenossenschaft erhoben werden dürfen, die Stadt Zürich aber als Eigenthümerin des Sihlwaldes weder der kirchlichen Gemeinde Horgen noch überhaupt irgend einer kirchlichen Genossenschaft angehöre. Die Behauptung des Regierungsrathes, daß eine Berufung auf Art. 49 lemma 6 der Bundesverfassung erst möglich sei, wenn diese Bestimmung ihre Ausführung durch die Gesetzgebung gefunden habe, beruhe nach mehreren Erkennt nissen des Bundesgerichtes auf Irrthum. Dabei bemerkte Rekurrentin, daß nur die materielle Frage der Steuerpflicht im Allgemeinen zum Gegenstand der Beschwerde gemacht werde, nicht aber die Frage, ob aus besondern formel len Gründen die fragliche Steuer wenigstens pro 1877 noch be zahlt werden müsse. C. Der Regierungsrath des Kantons Zürich trug auf Abwei sung der Beschwerde an, im Wesentlichen gestützt auf die Be gründung des angefochtenen Entscheides und indem er bestritt, daß es sich hier um Steuern "speziell für eigentliche Cultus zwecke" handle. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
  2. Obgleich, wie Rekurrentin selbst annimmt, die ihr für das Jahr 1877 an die Kirchgemeinde Horgen auferlegte Steuer aus formellen Gründen, wegen verspäteter Ergreifung des Rekurses an den zürcherischen Regierungsrath, bezahlt werden muß und daher die Beschwerde mit Bezug auf diese Steuer, über welche das rekurrirte Erkenntniß allein entschieden hat, gegenstandslos ist, erscheint es doch mit Rücksicht darauf daß es sich hier nicht um eine bloß einmalige, sondern um eine jährlich wiederkehrende Steuer handelt, gerechtfertigt, auf die von der Rekurrentin dem Bundesgerichte zum Entscheide vorgelegte materielle Frage der Steuerpflicht im Allgemeinen einzutreten.
  3. Nun hat aber diesseitiges Gericht schon am 16. d. M., bei Anlaß des von der Spar- und Leihkasse Aegerithal erhobe nen Rekurses, ausgesprochen, daß die Bestimmung des Art. 49 lemma 6 der Bundesverfassung lediglickeine Consequenz der an der Spitze dieses Verfassungsartikels gewährleisteten Unver letzlichkeit der Glaubens- und Gewissensfreiheit sei und daher, da nur physische Personen dieses Rechtes der Religionsfreiheit fähig seien, auch nur diese Personen auf die Bestimmung des Art. 49 lemma 6 ibidem sich berufen können und daß dagegen juristische Personen, welche weder Glauben noch Gewissen haben, jene aus dem Prinzipe der Glaubens- und Gewissensfreiheit gezogene Consequenz wenigstens so lange für sich nicht in An pruch nehmen können, als nicht das in Art. 49 lemma 6 in Aussicht genommene Bundesgesetz, welchem die nähere Ausfüh rung des daselbst aufgestellten Grundsatzes vorbehalten ist, dem selben eine weitergehende Interpretation im Sinne des Begeh rens der Rekurrentin gibt. Ob allfällig eine Ausnahme zu Gun sten von Religionsgenossenschaften oder religiösen Stiftungen, ins besondere mit Bezug auf das zur Bestreitung ihrer Cultusbedürf nisse dienende Vermögen zumachen sei, so fern dasselbe der Besteue rung für die Zwecke eines andern Cultus unterworfen werden wollte, ist eine Frage, die hier füglich dahin gestellt bleiben kann. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Beschwerde ist als unbegründet abgewiesen.

Parole chiave

church taxlegal personsreligious freedomconstitutional complaintmootnessannual tax