- Urtheil vom 12. Juni in Sachen Bloch.
A. Im Laufe des vorigen Jahres verkaufte Abraham Meyer
Bloch in Zürich ein ihm gehöriges in Lengnau, Kanton Aargau,
befindliches Haus. Gemäß 520 des aarg. bürg. Ges. B., welcher
bestimmt, daß, wenn Jemand den größern Theil seiner in einem
Gemeindsbanne liegenden Liegenschaften veräußern wolle, das
beabsichtigte Geschäft vor der Fertigung im Amtsblatte öffentlich
bekannt gemacht werden müsse und die Fertigung erst erfolgen
dürfe, wenn sämmtliche angemeldeten Forderungen bezahlt oder
sicher gestellt seien, fand die Publikation des vom Rekurrenten
abgeschlossenen Kaufes statt und es meldete innert der angesetz
ten Frist der Sohn des Rekurrenten, Isaak Bloch in Glatt
felden, eine Forderung von 1000 Fr. an. Rekurrent bestritt
diese Forderung, deponirte aber, um die Fertigung zu ermög
lichen, beim Fertigungsaktuariat Lengnau eine Obligation von
1000 Fr. der Zürcher Kantonalbank und stellte sodann beim
Bezirksgerichtspräsidium Zurzach das Begehren, daß dem Isaak
Bloch eine Frist angesetzt werde, um sich durch Zeugniß des Be
zirksgerichtes Zürich darüber auszuweisen, daß er gegen ihn, Re
kurrenten, bei letzterem Gericht Klage erhoben habe, ansonst ihm
das deponirte Werthpapier zurückgegeben würde. Dieses Gesuch
begründete Rekurrent damit, daß Isaak Bloch, wenn er behaupte,
etwas an ihm zu fordern zu haben, ihn gemäß Art. 59 der Bun
Zürich suchen müße.
desverfassung in
B. Nach eingeholter Vernehmlassung des Isaak Bloch erließ
das Bezirksgericht Zurzach am 20. Jenner 1878 eine Vorladung
an den Rekurrenten zur Verhandlung "gegen Isaak Bloch in
Glattfelden über die von diesem bestrittene Aufforderung des
Provokanten zur Klageführung." Auf die Eröffnung des Rekur
renten jedoch, daß er keine Provokationsklage stelle, vielmehr die
Competenz des Bezirksgerichtes Zurzach bestreite und nur die
Rückgabe des im Widerspruch mit Art. 59 der Bundesverfassung
zurückbehaltenen Depositums verlange, zog das Bezirksgerichts
präsidium Zurzach am 12. Jenner 1878 die Vorladung zurück,
und schrieb das Geschäft als erledigt ab.
C. Ueber diese Verfügung, durch welche das Bezirksgerichts
präsidium Zurzach es abgelehnt habe "das an dasselbe als
vorgesetzte Behörde des Fertigungsbeamten in Lengnau die
Herausgabe des bundesverfassungswidrig abgenöthigten und auch
fortwährend zurückbehaltenen Depositums zu veranlassen", be
schwerte sich Abraham Meyer Bloch beim Bundesgerichte, indem
er vorbrachte: Er wolle in keiner Form im Kanton Aargau oder
sonst irgendwo anders als an seinem Wohnsitz in Zürich um eine
wirkliche oder angebliche persönliche Ansprache an ihn processiren
und der Zweck der Beschwerde sei darauf gerichtet, durch Ver
mittlung des Bundesgerichtes unter möglichster Schadloshaltung
für Kosten und Umtriebe das Depositum zurück zu erhalten,
welches ihm widerrechtlich abgefordert worden sei und das Fer
tigungsaktuariat in Lengnau zur Stunde noch widerrechtlich in
Händen habe.
D. Der Bezirksgerichtspräsident Zurzach erwiderte auf die Be
schwerde: Wenn Rekurrent eine Eingabe an das Bezirksge
richt Zurzach als Aufsichtsbehörde über den Fertigungsaktuar
habe machen wollen, so sei ihm dazu reichlich Gelegenheit geboten
gewesen. Das Gericht hätte keinen Grund gehabt, die Behand
lung einer derartigen Beschwerde abzulehnen, und wenn dieß doch
geschehen wäre, so hätte eine Beschwerde wegen Justizverweige
rung an das Obergericht des Kantons Aargau gerichtet werden
müssen. Wie Rekurrent sich über ihn beschweren könne, begreife
er nicht. Es erscheine ihm auch jetzt noch unzweifelhaft, daß die
Eingaben des Rekurrenten nur als Aufforderung zur Klage haben
betrachtet werden können.
E. Isaak Bloch trug ebenfalls auf Abweisung der Beschwerde
an. Er bezog sich im Wesentlichen auf die Beantwortung des
Bezirksgerichtspräsidium Zurzach und fügte noch bei:
- Angenommen die Eingaben des Rekurrenten an das Bezirks
gerichtspräsidium Zurzach würden sich als Beschwerden über die
Fertigungsbehörde qualifiziren, so wäre der Rekurs an das Bun
desgericht doch zu verwerfen, weil Rekurrent mit seinem Begehren
von keiner zuständigen Behörde des Kantons Aargau abgewiesen
worden sei. Denn ein Entscheid des Gemeinderathes Lengnau
als Fertigungsbehörde liege gar nicht vor.
- Die Aufsichtsbehörde über die Fertigungsbehörde sei das
Bezirksgericht und auch von diesem sei ein Entscheid nicht vor
handen.
- Der 520 des garg. bürg. Ges.-B. stehe nicht im Wider
pruch mit Art. 59 der Bundesverfassung. Rekurrent möge, wenn
er glaube, es handle sich um eine persönliche Ansprache, ihn, den
Rekursbeklagten, vor dem Bezirksgericht Zürich mit einer Klage
aufforderung belangen.
- In Wahrheit sei aber sein, des Rekursbeklagten Anspruch
gar kein persönlicher, sondern ein erbrechtlicher und er habe denn
auch bereits die nöthigen Schritte eingeleitet, um diesen Anspruch
vor den aargauischen Gerichten liquid zu stellen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Wenn Rekurrent behauptet, daß ihm das Depositum von
1000 Fr. in bundesverfassungswidriger Weise abgenöthigt
worden sei, so ist diese Behauptung offenbar unrichtig. Es ist
klar, daß die aargauischen Fertigungsbehörden bei Uebertragung
im Kanton Aargau gelegener Liegenschaften an die dortige Ge
setzgebung gebunden sind, und es scheint denn auch Rekurrent selbst
anzuerkennen, daß die in 520 des aarg. bürg. Ges.-B. vorge
schriebene Publikation habe erfolgen müssen, bevor die Fertigung
habe vorgenommen werden dürfen; wenigstens ergiebt sich weder
aus seinen Eingaben an das Bezirksgerichtspräsidium in Zur
zach noch aus seiner Rekursschrift, daß und warum er anderer
Ansicht sei. Nun hat Rekursbeklagter in Folge der Publikation
innert der anberaumten Frist eine Forderung angemeldet und es
ist wiederum klar, daß mit Rücksicht auf diese Anmeldung die Fer
tigungsbehörde Lengnau die Fertigung des vom Rekurrenten ver
kauften Hauses bei eigener Verantwortlichkeit so lange nicht vor
nehmen durfte, als entweder die Forderung sicher gestellt oder
deren Unbegründetheit festgestellt war. Dem Rekurrenten stund
nun völlig frei, ob er einstweilen, bis nach Austragung des
Streites über die Existenz der angemeldeten Forderung, auf die
Fertigung verzichten, oder dieselbe durch Deposition des betreffen
den Betrages ermöglichen wolle. Er hat nun, offenbar ganz
freiwillig den letztern Weg gewählt und es ist daher absolut
nicht einzusehen, inwiefern ihm das Depositum in bundesverfas
sungswidriger Weise abgenöthigt worden sein soll.
2. Ebenso unrichtig ist aber auch die Behauptung, daß ihm
das Depositum in verfassungswidriger Weise zurückbehalten werde.
Es versteht sich von selbst, daß die Fertigungsbehörde berechtigt
und verpflichtet ist, das deponirte Werthpapier als Sicherheit des
Rekursbeklagten so lange zu retiniren, als letzterer nicht auf
seine Anmeldung verzichtet hat oder die Unbegründetheit dersel
ben dargethan ist, und es kann sich nur fragen, ob Rekurrent
es dem Belieben des Rekursbeklagten überlassen müsse, wann er
seine Forderung gerichtlich geltend machen wolle. Nun stände
wohl nichts entgegen, daß Rekurrent selbst als Kläger auftreten
und den Rekursgegner auf Anerkennung der Unbegründetheit seiner
Anmeldung am Gerichte seines Wohnortes belangen würde. Allein
Rekurrent scheint diesen Weg nicht betreten zu wollen, sondern
es vorzuziehen, sich vom Rekursgegner an seinem, des Rekur
renten Wohnort in Zürich belangen zu lassen, und um nun nicht
von dessen Willkür abhängig zu sein, hat er bei dem Bezirks
gerichtspräsidium Zurzach das Begehren gestellt, daß derselbe
dem Rekursgegner Frist zur Einreichung der Klage beim Be
zirksgericht Zürich ansetze, unter der Androhung, daß sonst das
Depositum zurückgegeben werde. Daß darin eine Aufforderung
zur Klage lag, kann natürlich nicht bestritten werden; allein im
merhin bestand zwischen dieser Provokation und der Provokation
des aargauischen Rechtes der wesentliche Unterschied, daß, wäh
rend bei dieser die Androhung dahin geht, daß bei nicht recht
zeiger Einreichung der Klage der betreffende Anspruch
auf immer erloschen erklärt werde, Rekurrent die An
drohung nicht auf Verlust der Forderung, sondern nur dahin
fassen wollte, daß sonst das Depositum ihm zurückgegeben
werde, so daß dem Rekursgegner nach wie vor freigestanden hätte,
seine Forderung beim zuständigen Richter gegen den Rekurrenten
einzuklagen. Ob nun dieses, z. B. nach zürcherischem Prozeßrechte
unbestreitbar zulässige, Verfahren auch nach aargauischem Rechte
statthaft sei und die Bezirksgerichtspräsidenten oder die Bezirks
gerichte darüber zu entscheiden haben, ergiebt sich aus den Akten
nicht. Glaubt Rekurrent, daß er vom Bezirksgerichtspräsidenten
von Zurzach mit Unrecht abgewiesen worden sei, so mag er sich
bei dessen ordentlichen Oberbehörde, dem aargauischen Oberge
richte, über denselben beschweren. Von einer Intervention des
Bundesgerichtes kann keine Rede sein, da, wie bereits bemerkt,
eine Verletzung des Art. 59 der Bundesverfassung überall nicht
vorliegt, indem Niemand daran denkt, den Rekurrenten für eine
persönliche Forderung vor den aargauischen Richter zu ziehen;
ebensowenig aber auch eine Rechtsverweigerung dargethan ist, in
dem eine solche voraussetzen würde, daß das Gesuch des Rekur
renten von der obersten zuständigen Gerichtsbehörde des Kantons
Aargau im Widerspruche mit der dortigen Gesetzgebung abge
wiesen worden sei.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Beschwerde ist als unbegründet abgewiesen.