- Urtheil vom 3. Juni 1878 in Sachen Kobelt.
A. Gestützt auf zwei Urtheile des österreichischen Bezirksge
richtes Dornbirn belangten Joseph Hagen und Gebhard Fitz in
Lustenau den Arnold Kobelt in Marbach für 263 Fr. 46 Cts.
und 188 Fr. 79 Cts. nebst Zins und Kosten. Der Betriebene
wirkte Rechtsvorschlag aus; allein der Regierungsrath des Kan
tons St. Gallen hob auf Beschwerde der Ansprecher durch Be
schluß vom 12. Dezember 1877 die Rechtsvorschläge auf, gestützt
auf folgende Betrachtungen: Die Frage, ob das Bezirksgericht
Dornbirn für die Behandlung des Streitfalles kompetent ge
wesen sei, müsse nach dem st. gallischen Civilprozeßgesetze rück
sichtlich beider Urtheile bejaht werden, weil nicht der allgemeine
Gerichtsstand, sondern der besondere des Arrestes, d. h. des Or
tes, wo die sequestrirten Gegenstände liegen, in Anwendung zu
kommen habe. Ueberdies habe Kobelt i. S. c. Hagen den Ge
richtsstand in Dornbirn anerkannt. Die Reciprocität sei
durch die von den österreichischen Behörden gehandhabte Praxis
hinlänglich festgestellt und seien sonach alle Bedingungen er
füllt, woran Art. 246 des Civilprozeßgesetzes den Vollzug außer
kantonaler Urtheile knüpfe.
B. Ueber diesen Entscheid des st. gallischen Regierungsrathes
beschwerte sich Kobelt beim Bundesgerichte. Er behauptete, der
selbe verstoße gegen Art. 59 der Bundesverfassung, wonach der
aufrechtstehende und in der Schweiz niedergelassene Schuldner
für persönliche Anforderungen an seinem Wohnorte belangt wer
den müsse. Die Verfassungsverletzung liege in der Anerkennung
der österreichischen Urtheile als rechtskräftig und vollziehbar, wäh
rend bereits diese Urtheile die ihm verfassungsmäßig zustehenden
Rechte verletzen und daher nicht exekutionsfähig seien, zumal ein
Staatsvertrag zwischen der Schweiz und Oesterreich über den
Vollzug von Civilurtheilen nicht existire. Allerdings habe das
Bundesgericht schon ausgesprochen, daß der Art. 59 der Bundes
verfassung nur ein interkantonales Verhältniß ordne; allein es
sei dies immer nur in solchen Fällen geschehen, wo nicht eine
ausländische Gesetzgebung, sondern eine kantonale Vorschrift mit
jener Verfassungsbestimmung in Widerspruch gestanden und ein
anderer Gerichtsstand im gleichen Kanton beansprucht worden
sei. Der Schweizerbürger, der in der Schweiz wohne, dürfe doch
in dieser Beziehung nicht ungünstiger gestellt werden, als der
Ausländer, der in der Schweiz wohne und den ein Staatsver
trag vor Betreibungen außerhalb seines Wohnortes schütze.
Rekurrent stellte demnach das Gesuch, daß die Verfügung des
st. gallischen Regierungsrathes vom 12. Dezember 1877 aufge
hoben und die Rekursbeklagten mit ihren Forderungen an den
schweizerischen Richter verwiesen werden.
C. Sowohl von Seite des st. gallischen Regierungsrathes als
der Rekursbeklagten Fitz und Hagen wurde auf Abweisung der
Beschwerde angetragen.
Der Regierungsrath berief sich im Wesentlichen auf die
Begründung des angefochtenen Entscheides und bemerkte, der
Art. 59 der Bundesverfassung könne nicht in Betracht kommen,
weil die Schuldbetreibung gerade am Wohnorte des Schuldners
angehoben worden sei. Uebrigens seien die Forderungen von Fitz
und Hagen keine persönlichen, sondern faustpfandrechtlich versichert
gewesen, gemäß Art. 99 litt. c des st. gallischen Schuldentrieb
gesetzes.
Die Rekursbeklagten Fitz und Hagen machten geltend:
- Weder die Bundesverfassung, noch die Bundesgesetzgebung
räume dem Bundesgericht die Kompetenz ein, über die Vollzieh
barkeit von Urtheilen, die von außerschweizerischen Gerichten er
lassen worden seien, zu entscheiden, zumal nicht im vorliegenden
Falle, wo kein Staatsvertrag mit Oesterreich existire.
- Der Art. 59 der Bundesverfassung, welcher nur von dem
aufrechtstehenden, in der Schweiz domizilirten Einwohner und
den interkantonalen schweizerischen Verhältnissen rede, finde in
dem vorliegenden Falle eines in Oesterreich gelegten Sequesters
und eines daherigen Urtheils keine Anwendung. Der st. gallische
Regierungsrath habe daher diese Verfassungsbestimmung auch
nicht verletzt, weil dieselbe eben nur interkantonale Arrestver
fügungen verbiete und internationale Rechtsverhältnisse gar nicht
zum Gegenstand habe. Letztere werden durch Staatsverträge ge
regelt; wo aber solche nicht existiren, da entscheiden die kanto
nalen Behörden nach ihrer Gesetzgebung.
- Rekurrent sei dadurch rechtlich nicht ungünstiger gestellt,
als jeder Oesterreicher es sein würde, der in der Schweiz wohne
und durch Nichtbezahlung von Löhnen die Retention in Oester
reich verarbeiteter und dort arrestirter Waaren provozire. Im
Gegentheil würden durch die Verweigerung der Reciprocität in
der Vollziehbarkeit solcher Urtheile vor Allem die Schweizer sich
selbst schaden und ungünstiger stellen, weil die sofortige Folge
der Nichtanerkennung österreichischer Urtheile ähnliche Repressiv
maßregeln von Seite Oesterreichs wären.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Streitigkeiten über die Vollziehung von Civilurtheilen wer
den vom Bundesgerichte nur insofern beurtheilt, als verfassungs
mäßige Rechte der Bürger oder Bestimmungen von Konkordaten
und Staatsverträgen in Frage stehen. Ein Staatsvertrag zwi
schen der Schweiz und Oesterreich-Ungarn über die Exekution
von Urtheilen in Civilsachen existirt nicht und kann daher in
der That sich nur fragen, ob durch die beiden Urtheile, deren
Vollziehbarkeit vom st. gallischen Regierungsrathe anerkannt wor
den ist, konstitutionelle Rechte des Rekurrenten verletzt werden.
2. Die einzige Verfassungsbestimmung, auf welche Rekurrent
sich beruft, ist Art. 59 der Bundesverfassung, welcher dem auf
rechtstehenden Schuldner, welcher in der Schweiz einen festen
Wohnsitz hat, für persönliche Ansprachen den Gerichtsstand seines
Wohnortes garantirt und ihm weiter zusichert, daß wegen einer
solchen Ansprache außerhalb des Kantons, in welchem er wohnt,
auf sein Vermögen kein Arrest gelegt werden dürfe.
3. Es versteht sich von selbst, daß die Herrschaft dieser Ver
fassungsbestimmung, wie überhaupt der ganzen Bundesverfassung
nur soweit reicht als die Macht der Eidgenossenschaft, und daß
dieselbe somit nicht über das Gebiet der Schweiz ausgedehnt wer
den kann. Der in Dornbirn gelegte Arrest und die von dem dor
tigen Gerichte gegen den Rekurrenten erlassenen Urtheile können
daher nicht als gegen Art. 59 verstoßend angesehen werden, wie
denn auch einleuchtend die schweizerischen Behörden nicht in der
Lage gewesen wären, jenen Arrest aufzuheben oder dem Bezirks
gericht Dornbirn die Ausübung der Gerichtsbarkeit gegen den
Rekurrenten zu untersagen, beziehungsweise die von diesem Ge
richte erlassenen Urtheile nichtig zu erklären. Wenn aber diese
Urtheile nicht gegen Art. 59 der Bundesverfassung verstoßen, so
waren die st. gallischen Behörden durch diese Verfassungvorschrift
auch nicht gehindert, die Exekution derselben gegen den im Kan
ton St. Gallen wohnhaften Rekurrenten anzuordnen. Und zwar
um so weniger, als wie das Bundesgericht im Anschlusse an die
frühere Praxis der Bundesbehörden schon wiederholt erklärt hat
(vergl. Amtliche Sammlung der bundesgerichtlichen Entscheidun
gen Bd. I, S. 136 ff.; Bd. II, S. 39 f. und S. 49 f.), Art.
59 der Bundesverfassung nur auf interkantonale Rechtsver
hältnisse sich bezieht, d. h. nur die gerichtlichen Kompetenzen zwi
schen verschiedenen Kantonen regelt, indem Sinn und
Tragweite desselben nur dahin gehen, daß Niemand gegen sei
nen Willen wegen einer persönlichen Ansprache vor die Gerichte
eines Kantons, in welchem er nicht wohnt, gezogen werden
könne, im Uebrigen aber die Kantone vollständig unabhängig
und die Bundesbehörden daher z. B. nicht befugt sind, in Kon
flikte zwischen Gerichten desselben Kantons sich einzumischen.
4. Verstößt sonach, gemäß dem Gesagten, der angefochtene Ent
scheid der st. gallischen Regierung nicht gegen Art. 59 der Bun
desverfassung, so kann von einer Aufhebung desselben durch das
Bundesgericht keine Rede sein, indem, wie Rekurrent selbst an
erkennt, die Bundesverfassung keine Bestimmungen über Voll
ziehung ausländischer Urtheile enthält und daher gemäß Art. 3
ibidem die Souveränität der Kantone in dieser Materie nur
insoweit beschränkt ist, als zwischen der Schweiz und dem Aus
lande Staatsverträge bestehen, was, wie bereits bemerkt, gegen
über Oesterreich nicht zutrifft.
5. Die Richtigkeit dieser Anschauung ist, soviel hierorts be
kannt, bis jetzt nie bezweifelt worden; vielmehr gehen auch die
Bestimmungen der kantonalen Prozeßordnungen, welche sich auf
die Vollziehung ausländischer Urtheile beziehen, von derselben
aus (vergl. Graub. C. P. O. . 306; schaffh. C. P. O. . 345;
aarg. C. P. O. . 421 und 422; thurg. C. P. O. . 292;
schwyz. C. P. O. . 382; luz. C. P. O. . 315 litt. b und
zürch. Gesetz über die Rechtspflege . 752) und es kann zu ihrer
Unterstützung noch angeführt werden, daß bekanntermaßen zwi
schen dem Kanton Aargau und dem Großherzogthum Baden eine
(gemäß Art. 9 und 10 der Bundesverfassung) durch Vermitt
lung des Bundesrathes abgeschlossene Uebereinkunft, d. d. 21.
Mai 1867, besteht, worin diese beiden Staaten sich die gegen
seitige Vollziehung von rechtskräftigen Erkenntnissen in bürger
lichen Rechtssachen zusichern, wobei die Zuständigkeit lediglich
nach den Gesetzen desjenigen Staates entschieden wird,
in welchem das Erkenntniß zum Vollzug kommen soll; somit be
züglich der Vollziehung badischer Urtheile gegen aargauische Ein
wohner einzig die aargauische Gesetzgebung maßgebend und die
Berufung auf Art. 59 der Bundesverfassung ausgeschlossen ist.
Denn es kann keineswegs etwa gesagt werden, daß diese Ver
fassungsvorschrift einen Bestandtheil der aargauischen Gesetzgebung
bildet, sondern es beschränkt dieselbe, nach dem in Erwägung 3
Gesagten, lediglich die Anwendbarkeit dieser Gesetzgebung auf das
Gebiet des Kantons Aargau, beziehungsweise auf die in diesem
Gebiete wohnhaften Personen, indem sie verhindert, daß Perso
nen, welche nicht im Kanton Aargau wohnen, wegen persönli
cher Ansprachen als Beklagte vor die dortigen Gerichte gezogen
werden.
6. Wenn Rekurrent endlich geltend macht, der Schweizerbür
ger, der in der Schweiz wohne, dürfe nicht ungünstiger gestellt
werden, als der in der Schweiz wohnhafte Ausländer, so ist
nicht einzusehen, inwiefern die Abweisung des Rekurses eine
solche Besserstellung des Ausländers gegenüber dem Inländer
zur Folge habe. Wenn aber gesagt werden wollte, daß der schwei
zerische Einwohner gegenüber ausländischen Urtheilen ungünsti
ger gestellt würde, als gegenüber Urtheilen außerkantonaler schwei
zerischer Gerichte, so wäre dieser Einwand vorerst unerheblich,
indem daraus noch keineswegs die Befugniß des Bundesgerichtes
hergeleitet werden könnte, seine Intervention eintreten zu lassen.
Uebrigens kann hier bemerkt werden, daß der einzige zwischen
der Schweiz und einem auswärtigen Staate über den Gerichts
stand und die Vollziehung von Urtheilen in Civilsachen abge
schlossene Staatsvertrag, nämlich derjenige mit Frankreich vom
15. August 1869, durchaus nicht an dem in Art. 59 der Bun
desverfassung aufgestellten Grundsatze festhält, sondern insoweit
Ausnahmen statuirt, als nach Art. 4 desselben alle "persönlichen
Klagen, wenn sie mit Eigenthum oder mit einem Benutzungs
rechte an Immobilien zusammenhängen," vor den Richter der
gelegenen Sache verwiesen werden. Eine Thatsache, die offenbar
auch sehr geeignet ist, das in Erwägung 3 über die Tragweite
des Art. 59 Gesagte zu bekräftigen. Sodann wäre aber auch der
Einwand insofern unrichtig, als für die Kantone keinerlei Zwang
besteht, Urtheile von Gerichten auswärtiger Staaten, mit denen
keine Verträge abgeschlossen sind, zu vollziehen, sondern den Kan
tonen anheimgestellt ist, ob sie freiwillig durch ihre Gesetzgebung
eine solche Verbindlichkeit auf sich nehmen wollen oder nicht.
Wie die oben (Erwägung 6) angeführten Bestimmungen der kan
tonalen Prozeßgesetze und der angefochtene Entscheid beweisen,
wird eine Verpflichtung zur Vollziehung ausländischer Urtheile
in der Regel nur für den Fall übernommen, als die für die
internationalen Beziehungen hauptsächlich maßgebende Gegensei
tigkeit zugesichert ist, und es unterliegt auch keinem begründeten
Zweifel, daß ein solches Verfahren im Interesse des nachbar
lichen Verkehrs liegt.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Beschwerde ist als unbegründet abgewiesen.