progetti
BGE 4 I 196 ΓÇó Taxation of usufruct capital at usufructuary’s domicile
BGE 4 I 196Raccolta ufficiale del Tribunale federale (DTF) / Volume I13 ott 1877Dismissed
Wittwe Rhyner challenged a Glarus tax assessment on the usufruct of inherited assets, arguing lack of competence of the cantonal tax commission and unlawful double taxation because the assets were also taxed in Langenthal. The Federal Court held that it could not review the cantonal authority’s interpretation of cantonal tax law. On the merits, it found no sufficient proof that the Langenthal taxation covered the same property, and in any event applied its earlier rule that usufruct capital is taxable at the domicile of the usufructuary, who bears the burdens and benefits of the property. The complaint was dismissed.
Art. 16 f. glarnerisches Steuergesetz; bundesgerichtliche Kompetenz im Staatsrechtsstreit; Besteuerung von Nießbrauchskapital: Das Bundesgericht tritt auf Rügen der bloßen Anwendung und Auslegung kantonalen Steuerrechts nicht ein. Die Befugnis der kantonalen Obersteuerkommission, von sich aus Veranlagungen vorzunehmen, erscheint als Folge ihres gesetzlichen Rechtes, zu niedrige Registeransätze zu erhöhen. Bei Nießbrauch am Kapital knüpft die Steuerpflicht an die Person des Nießbrauchsberechtigten und an dessen Wohnsitz; der Bezüger des Nutzens hat auch die Lasten des Vermögens zu tragen (vgl. consid. 2, 3). Eine behauptete Doppelbesteuerung ist nicht hinreichend bewiesen, wenn der Nachweis lediglich auf einer wegen naher Verwandtschaft wenig beweiskräftigen Bescheinigung beruht.
Glarus keine Einkommensteuer kenne, sei eine total hinfällige, weil es sich nicht um die Art und Weise, wie die Steuer vom fraglichen Vermögen erhoben werde, sondern lediglich um die Frage handle, wer steuerpflichtig sei, der Eigenthümer oder der Nießbraucher? D. Der Gemeinderath Langenthal bezeugte, daß die Firma S. und B. daselbst, deren Antheilhaber B. Rhyner sei, 43,000 Fr. dem Staate und der Gemeinde versteuere. Und B.-Rhyner be scheinigte, daß jene Summe seine Einlage ins Geschäft aus mache und in dem Nachlaßvermögen seines verstorbenen Schwie gervaters Rhyner-Leuzinger bestehe. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: