progetti
BGE 4 I 12 ΓÇó Domicile for divorce jurisdiction and attachment
BGE 4 I 12Raccolta ufficiale del Tribunale federale (DTF) / Volume I29 giu 1877Dismissed
The husband challenged a divorce action and attachment brought in L., arguing that he had changed domicile to R. before the proceedings. The Federal Court held that domicile requires both intent and actual relocation; here, the husband continued to reside and run his business in L., and his presence in R. was only secondary. Because his true domicile remained in L., the wife’s action and the attachment there were competent. The complaint was dismissed and costs were imposed on the appellant.
Art. 43 Bundesgesetz über Civilstand und Ehe; Art. 59 BV; domicile change and forum for divorce proceedings: a change of domicile is completed only by the concurrence of intent to establish residence elsewhere and actual relocation with abandonment of the former residence. Mere declaration of intention, obtaining a residence permit, or maintaining a secondary stay at another place does not suffice if the center of life and business remains at the former domicile (consid. 1-2). A divorce action and ensuing enforcement measures are competent at the place of the husband’s true domicile at the time proceedings are commenced. Unfounded complaints may be charged with court fees and party compensation under Art. 62 lemma 2 of the federal judicial organization act (consid. 3).
beschwerte sich nun D. beim Bundesgerichte über das Vorgehen seiner Ehefrau und die Amtshandlungen der schwyzerischen Be hörden, Bezirksgericht M. und Schatzamt L., und verlangte, daß dieselben als nichtig aufgehoben und dem Bezirksgericht M. die Anhandnahme der Ehescheidungsklage seiner Frau untersagt werde. Zur Begründung dieser Begehren führte Rekurrent an: Nach Art. 43 des Bundesgesetzes über Civilstand und Ehe seien Ehe scheidungsklagen bei dem Gerichte des Wohnortes des Eheman nes anzubringen und nach Art. 59 der Bundesverfassung müsse der aufrechtstehende Schuldner, welcher in der Schweiz einen festen Wohnsitz habe, für persönliche Ansprachen vor dem Richter seines Wohnortes gesucht werden. Sowohl die Anhebung der Ehe scheidungsklage als die Pfändung seien nun erst erfolgt, nachdem er, Rekurrent, seinen Wohnsitz nach R. verlegt gehabt habe, in dem nach . 89 der schwyzerischen C. P. O. ein bürgerlicher Rechtsstreit in der Regel erst als anhängig zu betrachten sei, wenn die Rechtsfrage dem zuständigen Vermittler eingegeben und von diesem dem Beklagten die gesetzliche Vorladung ange legt sei. Nun datire die Vorladung des Vermittleramtes L. erst vom 30. Juni 1877, während er schon am 29. Juni die Nieder lassungsbewilligung in R. erworben und daselbst eine Wohnung gemiethet habe. C. Die Ehefrau D. trug auf Abweisung der Beschwerde an, indem sie auf dieselbe erwiderte:
weise in einem Privathause besitzt und dasselbe mehr nur be suchsweise und vorübergehend benutzt. In der That ist dies auch gar nicht auffallend, sondern im Gegentheil sehr begreiflich. Denn augenscheinlich, und wie Rekurrent ernstlich selbst nicht einmal zu bestreiten wagt, hatte die beabsichtigte Domizilsänderung ihren Grund lediglich in der von der Ehefrau D. angehobenen Schei dungsklage, deren Behandlung durch die schwyzerischen Gerichte Rekurrent zu vermeiden wünschte. Der Realisirung dieser Absicht stunden aber, da ein Verkauf oder eine Verpachtung des Gast hofes zum Bären weder bis jetzt hatte erzielt werden können, noch sofort möglich war, insoweit Hindernisse entgegen, als dem Rekurrenten nichts Anderes übrig blieb, als entweder seinen Gast hof plötzlich zu schließen und aufzugeben, oder seinen Geschäfts betrieb und Wohnsitz in L. fortzusetzen. Zu Ersterm konnte Re kurrent wegen der bedeutenden ökonomischen Nachtheile, die dar aus für ihn erwachsen wären, erklärlicher Weise sich nicht ent schließen und so behielt er eben thatsächlich seinen Wohnsitz in seiner Heimatsgemeinde bei, woraus folgt, daß seine Ehefrau mit Recht ihre Ehescheidungsklage und die Pfandschatzung in L. gegen ihn angehoben hat. Ob D. in R. ein zweites (Geschäfts-)Domizil für sein Kom missions- und Agenturgeschäft erworben habe, ist, weil unerheb lich, nicht zu untersuchen. 3. Die vorliegende Beschwerde ist derart, daß es sich recht fertigt, dem Rekurrenten eine Gerichtsgebührund eine Partei entschädigung aufzulegen. (Art. 62 lemma 2 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege.) Demnach hat das Bundesgericht erkannt: