- Arteil der II. Zivilabteilung vom 22. Dezember 1913
in Sachen Ramseyer, Kl. u. Ber Kl.,
gegen Vogel und Kons., Bekl. u. Ber. Bekl.
Gertliche Anwendbarkeit der Bestimmungen des bernischen Emanzi
pationsgesetzes über die unabgeteilte Witwe . Umfang der Kon
pelenz des Bundesgerichts zur Beurteilung dieser Materie des inter
kantonalen Privatrechts.
A. Durch Urteil vom 19. Juni 1913 hat das Obergericht
des Kantons Luzern über die im Urteile des Bundesgerichts vom
- März 1913 wiedergegebene Rechtsfrage neuerdings erkannt:
In der AS nicht publiziert. Vergl. Praxis II Nr. 93.
Die Klage ist abgewiesen; die Beklagten sind mit ihrem Pfand
rechte auf das Sparheft Nr. 21,801 auf die Spar und Leihkasse
Bern vom Kapitalbetrag von Fr. 5000 für ihre im Konkurse
des J. Walter geltend gemachten Forderungen gerichtlich geschützt.
Dieses Urteil ist im wesentlichen folgendermaßen begründet:
Da die Verpfändung der vorliegenden Forderung sich unzweifel
haft als wesentliche Kapitalveränderung qualifiziere, und da
auch anzunehmen sei, daß die Einwilligung sämtlicher Kinder nicht
vorliege, so würde sich die Verpfändung offenbar als ungültig er
weisen, wenn bernisches Recht zur Anwendung gelangen müßte.
Darüber nun, welches Recht bei Verpfändung von Forderungen
durch Kantonsfremde anzuwenden sei, enthalte die luzernische Gesetz
gebung keine Bestimmungen. Gemäß 233 ZRV sei die Frage
daher nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen zu lösen. Nun bestimme
ein allgemein anerkannter Rechtsgrundsatz, daß maßgebend für die
rechtsgültige Konstituierung eines Pfandrechtes an Rechten und
lusbesondere an Forderungen der Wohnsitz des Schuldners der zu
sichernden Forderung sei. Dies sei im vorliegenden Falle Jakob
Walter, der seinen Wohnsitz unbestrittenermaßen im Kanton Luzern
habe. In diesem Kanton habe auch die Verpfändung stattgefunden.
Die Frage der Gültigkeit der Verpfändung sei somit nach Luzerner
Recht zu prüfen, sofern dieses nicht selbst einen Vorbehalt zu
Gunsten des Heimatrechtes des Verpfänders mache. Dies sei nicht
der Fall, und es sei daher das luzernische Recht voll zur An
wendung zu bringen . Nach Luzerner Recht sei aber die Witwe
bezüglich des Vermögens, das ihr zu Eigentum gehöre, frei ver
fügungsberechtigt. Da die Klägerin nach bernischem Rechte Eigen
tümerin des verpfändeten Vermögens sei, so sei sie zur Verpfändung
nach luzernischem Rechte legitimiert. Die Verpfändung sei somit, da
auch die übrigen Voraussetzungen vorhanden seien, rechtsgültig,
und die Klage daher abzuweisen.
B. Gegen dieses Urteil hat die Klägerin rechtzeitig und in
richtiger Form die Berufung an das Bundesgericht ergriffen, mit
dem Antrag auf Gutheißung der Klage, eventuell nochmalige Rück
weisung der Sache an die Vorinstanz.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung
1.
Bevor untersucht wird, welche interkantonalen, also ört
lichen Kollisionsnormen im vorliegenden Falle anwendbar waren,
ist festzustellen, ob in sachlicher Beziehung eidgenössisches
oder aber kantonales Recht anzuwenden war. Wäre ersteres der
Fall, d. h. wäre materiell eidgenössisches Recht auwendbar gewesen,
so würden überhaupt keine interkantonalen Kollisionsnormen in
Frage kommen.
Das Sparkassaguthaben, dessen Verpfändung streitig ist, unter
stand als gewöhnliche Forderung allerdings dem eidgenössischen
Rechte, und es war daher die Frage, ob die obligationenrechtlichen
Voraussetzungen einer gültigen Verpfändung erfüllt seien, nach den
einschlägigen Bestimmungen des OR zu beurteilen. Diese obliga
tionenrechtliche Frage war jedoch (vergl. Erw. 1 des bundesgericht
lichen Urteils vom 5. März 1913) bereits im frühern Verfahren
endgültig zu Gunsten der Beklagten entschieden worden, und es war
somit in dem heute angefochtenen Urteile nur noch die Präjudizial
frage nach der Dispositionsfähigkeit der Klägerin zu beur
teilen. Diese letztere Frage aber deren Entscheidung deshalb
nötig war, weil die streitige Forderung nicht durch ein Inhaber
oder indossables Papier verkörpert war und daher die Art. 213,
790 und 844 alt OR auf sie nicht anwendbar waren war
keine Frage eidgenössischen Rechts, sondern eine solche des kantonalen
Familien und Erbrechts. Die Klägerin war zur Verpfändung des
Guthabens in der Tat nur dann legitimiert, wenn sie nach dem
einschlägigen Familien und Erbrecht, sei es als überlebende Ehe
frau, sei es als Erbin ihres verstorbenen Ehemannes, Gläubi
gerin dieses Guthabens geworden war (was an sich nicht bestritten
ist), und vorausgesetzt (was dagegen bestritten ist), daß die ihr als
Gläubigerin zustehenden Befugnisse nicht durch ein aus demselben
Familien und Erbrecht abgeleitetes Verfangenschaftsrecht ihrer
Kinder eingeschränkt waren. Das Bundesgericht hat denn auch
bereits in früheren Fällen entschieden (vergl. AS 27 II S. 109 f.
Erw. 3 und die dortigen Zitate), daß das eidgenössische Recht,
insbesondere auch das BG betreffend die persönliche Handlungs
fähigkeit, derartigen Beschränkungen der Gläubigerrechte auf Grund
des familien und erbrechtlichen Erwerbstitels auch dann nicht ent
gegenstand, wenn es sich um eine, als solche vom eidgenössi
schen Recht beherrschte Forderung handelte.
- Da somit die, allein noch streitige Frage der Disposi
tionsbefugnis der Klägerin nach kantonalem Recht zu entscheiden.
war, und diese Frage von der Vorinstanz auch tatsächlich nach kau
tonalem Recht entschieden worden ist, so könnte das Bundesgericht
auf die vorliegende Berufung nur dann eintreten, wenn der kan
tonale Richter bei der Auswahl zwischen den beiden in Betracht
kommenden kantonalen Rechten eine bundesrechtliche Kolli
sionsnorm übersehen oder unrichtig angewendet hätte.
Eine solche bundesrechtliche Kollisionsnorm bestand nun aber
nicht. Die einzige eidgenössische Rechtsquelle, welche für das Gebiet
des Familien und Erbrechts interkantonale Kollisionsnormen ent
hielt, nämlich das Bundesgesetz betreffend die zivilrechtlichen Ver
hältnisse der Niedergelassenen und Aufenthalter, bezog sich nach dem
ausdrücklichen Wortlaut seines Art. 1 und nach feststehender Praris
(vergl. z. B. BGE 36 I S. 262) von vornherein nur auf die
personen , familien und erbrechtlichen Verhältnisse der auf dem
Gebiete eines Kantons wohnenden Niedergelassenen und Aufent
halter aus andern Kantonen , d. h. solcher Schweizerbürger,
die nicht in ihrem Heimatkanton wohnten. Die Klägerin
wohnte aber feststehendermaßen in ihrem Heimatkanton Bern und
unterstand daher hinsichtlich ihrer familien und erbrechtlichen Ver
hältnisse dem erwähnten Bundesgesetz nicht. Der luzernische Richter
war also darauf angewiesen, die Kollisionsnormen des kanto
nalen, und zwar in erster Linie des luzernischen Rechtes zur
Anwendung zu bringen.
Möglich blieb dabei freilich, daß das luzernische Recht seinerseits
auf die bezüglichen Kollisionsnormen des bernischen Rechtes ver
wies, d. h. die Anwendbarkeit des bernischen Emanzipationsge
setzes" auf den vorliegenden Fall davon abhängig machte, ob das
genannte Gesetz (oder überhaupt das bernische Recht) selber auf
diesen Fall anwendbar sein wolle. Jedoch war es eine Frage des
kautonalen Rechts, ob tatsächlich das luzernische Recht einen
solchen Hinweis auf das bernische Recht enthielt, bezw. ob es sich
nicht von selbst verstand, daß der Umfang der Dispositionsfähig
keit der Klägerin nach dem nämlichen Rechte zu beurteilen sei, wie
die Frage, ob die Klägerin nach dem Tode ihres Ehemannes über
haupt Gläubigerin des streitigen Sparkassaguthabens geworden
sei, also nach bernischem Recht, ferner, ob das bernische Recht
selber auf einen Fall wie den vorliegenden anwendbar sein wollte,
oder ob es nicht vielleicht von vornherein nur für die innerkan
tonalen Rechtsbeziehungen Geltung beanspruchte, u. s. w. Für eine
Überprüfung des angefochtenen Urteils durch das Bundesgericht
bleibt somit auch in dieser Richtung kein Raum.
- Nun hat der kantonale Richter die Anwendbarkeit des
luzernischen Rechts auf den vorliegenden Fall allerdings in einer
Weise begründet, aus der geschlossen werden könnte, daß er die zu
entscheidende Frage als eine obligationenrechtliche betrachtete.
Denn nur so ist der Hinweis darauf erklärlich, daß nach einem
allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz für die rechtsgültige
Konstituierung eines Pfandrechtes an Forderungen der Wohnsitz
des Schuldners der zu sichernden Forderung maßgebend sei (was
übrigens auf einer Verwechslung der zu sichernden mit der zu
verpfändenden Forderung beruhen dürfte). Allein, da es sich
im vorliegenden Falle überhaupt nicht um eine obligationenrechtliche
Frage, sondern, wie bereits konstatiert, und wie übrigens die Vor
instanz an einer andern Stelle ihres Urteils selber anzunehmen
scheint, um eine Frage des Familien und Erbrechts handelte, so
ist es vom Standpunkt des eidgenössischen Rechtes gleichgültig, aus
welchen Gründen der kantonale Richter dazu gelangt ist, diese fa
milien und erbrechtliche Frage eher nach dem einen als nach dem
andern der beiden allein in Betracht kommenden kantonalen Rechte
zu entscheiden. Für das Bundesgericht genügt es, daß weder ma
terielles eidgenössisches Recht, noch auch eine eidgenössische Kol
lisionsnorm in Frage stand, was zur Folge hat, daß die Be
rufung nach Art. 56 und 57 OG als unzulässig erscheint.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Auf die Berufung wird nicht eingetreten.