- Arteil der II. Zivilabteilung vom 27. Februar 1913
in Sachen Burger, Kl. u. Ber. Kl., gegen
Staatsanwalischaft des Kautons Bern, Ber. Bekl.
Aberkennung der Ehelichkeit eines Kindes: Passivlegitimation der
Staatsanwaltschaft. Der Beweis der Unmöglichkeit der Vaterschaft
des Ehemannes ist auch bei Geburt des Kindes innerhalb eines Zeit
raums von 300 Tagen nach der Scheidung der Ehe nötig.
Welche Erfordernisse sind an den Beweis der Unmöglichkeit der
Vaterschaft zu stellen?
A. Der Kläger, geb. 1887, hatte sich am 21. November
1908 mit der Kellnerin Louise Bracher, geb. 1888, verheiratet.
Am 27. Juni 1911 ist diese Ehe geschieden worden, nachdem der
gemeinsame Haushalt schon im März 1911 aufgelöst worden war,
wobei jedoch die Ehegatten noch bis zur Scheidung beide in Bern
gewohnt hatten. Am 15. Januar 1912 gebar die geschiedene Frau
einen Knaben, der als Paul Burger in das Zivilstandsregister
eingetragen wurde. Bis dahin war die Ehe kinderlos gewesen.
B. -
Durch Urteil vom 6. November 1912 hat der Appel
lationshof des Kantons Bern über das Rechtsbegehren des
Klägers:
Es sei dem von der Beklagten, Frau Luise Burger geb. Bracher
am 15. Januar 1912 gebornen und als ehelich unter dem Namen
Paul Burger in die Zivilstandsregister eingetragenen Kinde der
eheliche Stand abzuerkennen und es sei dasselbe als unehelich auf
den Mädchennamen seiner Mutter in die Zivilstandsregister ein
zutragen.
erkannt:
In Abänderung des erstinstanzlichen Urteils wird der Kläger
mit seinem Klagebegehren abgewiesen.
Das erstinstanzliche Urteil hatte auf Gutheißung der Klage ge
lautet. Gegen dieses Urteil war weder von der Mutter noch vom
Vormund des Kindes, gegen welche die Klage gerichtet war, wohl
aber (gemäß Art. 95 der kantonalen Gerichtsorganisation vom
- Januar 1909, 42 der kantonalen ZPO und 55 Abs. 2
des Prozeßdekretes vom 30. November 1911) von der Staats
anwaltschaft appelliert worden.
Es steht fest, daß die Klage innerhalb der Frist des Art. 253
ZGB eingereicht worden war.
Gegen das Urteil des Appellationshofes hat der Kläger
C.
rechtzeitig und in richtiger Form die Berufung an das Bundesge
richt ergriffen mit dem Antrag auf Gutheißung der Klage, ferner
mit den Anträgen:
- Es seien Frau Burger und Hans Burger in die bundes
gerichtliche Verhandlung zu laden und in Sachen einzuvernehmen.
- Es sei die Einvernahme folgender früher schon genannter
Zeugen anzuordnen:
- der Frau Knuchel, Lentulusstraße, Bern,
- der Eheleute Zehnder, Belpstraße, Bern,
- des Herrn Widmer, Gipser und Malermeister, Bern,
- der Frl. Zaugg, Damenschneiderin, Bühlstraße 33, Bern,
und
des Herrn Bopp, Lorrainestraße 2a, Bern,
die genauer abzuhören wären.
- Eventuell: Es sei das Urteil vom 6. November /15. De
zember aufzuheben und zur Aktenvervollständigung und neuen Be
urteilung an das kantonale Gericht zurückzuweisen.
In der heutigen Verhandlung hat der Vertreter des
D.
Klägers die Berufungsanträge wiederholt und begründet. Für die
Staatsanwaltschaft des Kantons Bern ist niemand erschienen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Da sowohl der Vormund als die Mutter des Kindes,
um dessen Zivilstand es sich handelt, das die Klage gutheißende
erstinstanzliche Urteil anerkannt haben, so ist vor allem zu prüfen,
ob die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, die allein die Appel
lation gegen jenes Urteil ergriffen hat, hiezu legitimiert war. Diese
Frage ist ähnlich wie die Frage, wer in Bevormundungsfällen
antragberechtigt sei (vergl. Urteil des Bundesgerichts vom 2. No
vember 1912 i. S. Huber gegen Baselstadt, Erw. 1 ) in
erster Linie keine Frage des kantonalen Prozeßrechts, sondern eine
solche des materiellen, eidgenössischen Rechtes, wenigstens in dem
Sinne, daß das eidgenössische Recht den Kreis der Personen be
AS 38 II S. 449.
stimmt, denen die Kantone derartige Interventionsrechte zu erteilen
befugt sind, wobei es dann Sache der Kantone ist, ob und
in welchem Umfange sie, soweit es sich um die Intervention von
Behörden handelt, von dieser Befugnis Gebrauch machen
wollen.
Die hier in Betracht kommende Bestimmung des eidg. Rechtes
(Art. 253 Abs. 2 ZGB) gibt nun allerdings die Beklagteurolle
im Prozesse betr. Anfechtung der ehelichen Abstammung nur dem
Kind und der Mutter. Allein dadurch wollte offenbar das schon
bisher in mehreren Kantonen anerkannte Recht des Staates, zu
Gunsten der Ehelicherklärung zu intervenieren, nicht aufgehoben wer
den, zumal da den einschlägigen Bestimmungen des ZGB unzweifel
haft das Bestreben zu Grunde liegt, im Interesse der Öffentlich
keit also ganz abgesehen von den daneben in Betracht kom
menden privaten Interessen
die Fälle der Unehelicherklärung
von Kindern, die während der Ehe oder innert einer bestimmten
Frist nach Auflösung der Ehe geboren werden, möglichst einzu
schränken. Diejenigen kantonalen Bestimmungen, durch welche dem
Staate in dieser Materie eine Interventionsbefugnis zuerkannt
wird, stehen also mit dem eidgenössischen Rechte durchaus im Ein
klang, da sie verhindern, daß ein Kind infolge der bloßen Nicht
bestreitung der Aberkennungsklage seitens der Mutter oder des Vor
mundes, oder infolge der Nichtergreifung eines Rechtsmittels seitens
dieser Personen, seinen ehelichen Stand verlieren kann. Es verhält
sich damit ähnlich, wie mit denjenigen Bestimmungen der kantonalen
Einführungsgesetze, durch welche das in Art. 158 ZGB für die
Ehescheidungen vorgesehene Offizialverfahren auch auf die Klage
betr. Aberkennung der ehelichen Abstammung anwendbar erklärt
wird, wie dies z. B. gerade im Kanton Bern durch 55 Abs. 2
des Dekretes betr. das gerichtliche Verfahren, vom 30. November
1911, geschehen ist.
Da somit die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern als zum
Prozesse passiv legitimiert zu betrachten ist, braucht nicht erörtert
zu werden, welche Folgen die Ablehnung dieser Passivlegitima
tion für das Schicksal der vorliegenden Berufung, die ja nicht von
der Staatsanwaltschaft, sondern gegen diese ergriffen worden ist,
gehabt haben würde.
2.
(Nichteintreten auf das Begehren um Ergänzung des
Beweisverfahrens.
3. -
Bei dieser Sachlage bleibt materiell nur noch die Frage
zu untersuchen, ob die Vorinstanz mit Recht dem Kläger den Beweis
auferlegt hat, daß er unmöglich der Vater des Kindes sein könne.
Diese Frage ist auf Grund des Art. 254 ZGB zu bejahen.
Insbesondere ist die Anwendbarkeit des zitierten Artikels nicht etwa
auf den Fall zu beschränken, daß das in Betracht kommende Kind
noch während der Ehe geboren wurde, sondern es gilt für
Art. 254, gleichwie übrigens auch für Art. 255, die allge
meine, in Art. 252 auch für die nachfolgenden Artikel formu
lierte Voraussetzung, daß das Kind während der Ehe oder
innerhalb einer Frist von 300 Tagen nach Auflösung
der Ehe geboren wurde. Innerhalb dieses und nicht etwa inner
halb eines engeren Rahmens unterscheidet das Gesetz die Fälle der
Geburt nach dem 180. Tage seit Eingehung der Ehe, die es in
Art. 254 behandelt, einerseits, und die Fälle der Geburt vor dem
180. Tage, die es in Art. 255 behandelt, anderseits. Allerdings
enthält dann Art. 255 auch eine Bestimmung, die sich auf die
Fälle der Geburt nach dem 180. Tage seit dem Eheabschluß bezieht
und also genau genommen eine Ergänzung des Art. 254 bildet,
die Bestimmung nämlich, daß der Ehemann seine Anfechtung nicht
weiter zu begründen braucht , sofern die Ehegatten zur Zeit der
Empfängnis durch gerichtliches Urteil getrennt waren . Allein diese
Voraussetzung trifft im vorliegenden Falle feststehendermaßen nicht
zu. Daß aber die Ehegatten zur Zeit der mutmaßlichen Empfäng
nis (im April 1911) faktisch getrennt lebten und sich auch be
reits auf die Scheidung vorbereiteten (wie aus einer bei den Akten
liegenden, am 11. April 1911 abgeschlossenen Konvention her
vorgeht), genügt nicht zur Anwendung des Art. 255; ebensowenig
der Umstand, daß die Ehefrau sich feststehendermaßen des Ehe
bruches schuldig gemacht hat; denn die zitierte Gesetzesbestimmung
stellt die, übrigens durch Art. 255 Abs. 2 wesentlich abgeschwächte
Präsumption der Unehelichkeit ausdrücklich nur für den Fall auf,
daß das Kind vor dem 180. Tage seit Abschluß der Ehe geboren
ist, oder daß die Ehegatten zur Zeit der Empfängnis durch ge
richtliches Urteil getrennt waren.
12 Oberste Zivilgerichtsinstanz. I. Materiellrechtliche Entscheidungen.
4. War somit in der Tat Art. 254 anwendbar, so hat die
Vorinstanz dem Kläger mit Recht den Beweis auferlegt, daß er
unmöglich der Vater des Kindes sein könne . Diesen Beweis
aber hat der Kläger nach den, für das Bundesgericht verbindlichen,
weil nicht aktenwidrigen tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz
nicht zu erbringen vermocht.
Richtig ist, daß nicht in allen Fällen der Nachweis der physi
schen Unmöglichkeit der Zeugung durch den Ehemann erbracht zu
werden braucht, sondern daß unter Umständen auch der Nachweis
einer moralischen Unmöglichkeit genügt. Allein im vorliegenden
Falle hat sich die richterliche Untersuchung gerade auch auf diesen
Punkt erstreckt, und es ist die Frage, ob der Kläger unmöglich
der Vater des Kindes sein könne , u. a. gerade aus moralischen
Gründen", insbesondere mit Rücksicht auf den Charakter der Ehe
frau und wohl auch des Ehemannes, verneint worden. Von einer
Verletzung eidgenössischen Rechtes kann somit nicht gesprochen
werden.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Appellations
hofes des Kantons Bern vom 6. November 1912 in allen Teilen
bestätigt.
rufung an das Bundesgericht ergriffen mit dem Antrag, die Klage
sei gutzuheißen, eventuell sei die Sache zur Abnahme der von