- Arteil der I. Zivilabteilung vom 28. Februar 1913
in Sachen Schweizerische Bundesbahnen, Bekl. u. Ber. Kl.,
gegen
Süddeutsche Eisen- u. Stahlberufsgenossenschaft, Kl. u. Ber. Bekl.
Konkurrenz zweier durch Unfall entstandener Ersatzansprüche,
der eine aus den Art. 50 ff aOR, der andere aus einer ausländischen
Gesetzesbestimmung, hier dem 140 des Reichs-Gewerbe-Unfall
versicherungsgesetzes , die den ausländischen Träger der öffent
lichrechtlichen Unfallversicherungspflicht hier die Berufs
genossenschaft als Legalzessionar in den Anspruch eintreten lässt,
der dem Versicherten gegenüber einem Dritten auf Ersatz des Un
fallschadens erwachsen ist. Anspruchskonkurrenz und Regress
verhältnis . Die Frage, ob die schweizerischen Gerichte die
durch die ausländische Bestimmung vorgesehene Legalzession
anzuerkennen haben, beurteilt sich nach schweizerischem Rechte,
soweit es sich um die Uebertragbarkeit der Ansprüche aus den Art. 50
ff. a0R und nach ausländischem, soweit es sich um das Rechtsgeschäft
der Zession handelt. Die Uebertragbarkeit ist hier zu bejahen,
da der Rechtsübergang weder gegen die öffentliche Ordnung, noch
gegen Sinn und Zweck der in Betracht kommenden schweizerischen
Rechtsnormen verstösst, da der Schuldner durch den Gläubigerwechsel
nicht schlechter gestellt wird und da eine privatrechtliche Legal
zession vorliegt, wenn auch der auständische Träger der Versicherungs
pflicht eine Persönlichkeit des öffentlichen Rechts darstellt.
Beiziehung der Art. 51 rev. OR und Art. 100 des schweizerischen
Unfall- (und Kranken-) Versicherungsgesetzes.
A. Durch Urteil vom 31. Oktober 1912 hat die II. Zivil
kammer des bernischen Appellationshofes in vorliegender Streit
sache erkannt:
- Die Klägerin ist mit ihrem Rechtsbegehren sub Ziff.
abgewiesen.
- Derselben ist ihr Rechtsbegehren sub Ziff. 2 lit. a zu
gesprochen für einen Betrag von 577 Fr. 75 Cts. nebst Zins
davon seit 11. Mai 1910; soweit dieses Begehren weiter geht,
ist die Klägerin damit abgewiesen.
- Derselben ist auch ihr Rechtsbegehren sub Ziff. 2 lit. b zu
gesprochen in dem Sinne, daß ihr die Beklagte monatlich einen
Betrag von 30 Fr. zu vergüten hat, zahlbar seit 1. Mai 1910
hinweg bis zum Ableben des Lang; soweit dieses Begehren weiter
geht, ist die Klägerin damit abgewiesen.
6. (Kostenpunkt.
B. Gegen dieses Urteil hat die Beklagte gültig die Berufung
an das Bundesgericht ergriffen mit dem Antrage: Es sei in Ab
änderung des angefochtenen Urteils die Klage gänzlich abzuweisen.
Zugleich hat die Beklagte erklärt, daß sie in der bundesgerichtlichen
Instanz sowohl die peremptorische als die fristliche Einrede fallen
lasse und ihre Berufung einzig mit der mangelnden Aktivlegiti
mation der Klägerin begründe.
C.
In der heutigen Verhandlung hat der Vertreter der Be
klagten den gestellten Berufungsantrag und die erwähnte Erklärung
erneuert, der Vertreter der Klägerin auf Abweisung der Berufung
und Bestätigung des angefochtenen Urteils geschlossen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Die Klägerin, die Süddeutsche Eisen und Stahlberufs
genossenschaft in Mainz, gehört zu den durch das Reichs Gewerbe
Unfallversicherungsgesetz vom 30. Juni / 5. Juli 1900 vorgesehenen
obligatorischen Vereinigungen der Betriebsunternehmer zur gegen
seitigen Versicherung ihrer Angestellten und Arbeiter gegen die
Folgen von Unfällen. Mitglied dieser Genossenschaft ist auch die
Maschinenfabrik Bruchsal A. G., die in der Schweiz eine Filiale,
die Stellwerkfabrik Wallisellen, hat. Diese war von der Beklagten,
den Schweizerischen Bundesbahnen, mit der Ausführung einer
Stellwerksanlage auf den Geleisen des Güterbahnhofes Bern be
auftragt worden. Deren Montage lag dem Monteur Lang ob,
der sonst in der Maschinenfabrik Bruchsal tätig ist, aber diese
Arbeit im Auftrage der Stellwerkfabrik Wallisellen besorgte. Nachdem
Lang am 14. Januar 1909 die Montage beendet hatte, begab er
sich in den der Beklagten gehörenden Güterschuppen, um vor seiner
Abreise zwei ihm fehlende Werkzeuge zu suchen. Hiebei stürzte er
in die im Schuppen befindliche Schachtöffnung eines Aufzuges.
Der Unfall hatte für ihn eine bis zum 15. Juni 1909 dauernde
völlige Arbeitsunfähigkeit und eine bleibende Minderung der Er
werbsfähigkeit zur Folge.
Für den Unfall hatte die Klägerin dem Verunglückten gemäß
dem genannten Reichsgesetz in Rentenform Entschädigung zu leisten.
Nach den vorinstanzlichen Ausführungen die unbestritten sind
wurde sie verpflichtet, an Lang für die Zeit bis zum 15. Juni
1909 eine Vollrente von 105 Mk. 10 Pf. monatlich und von
da bis zum Ableben Langs eine monatliche Teilrente von 26 Mk.
30 Pf. zu bezahlen. Sie hat diese Beträge bisher bei ihrer je
weiligen Fälligkeit auch tatsächlich entrichtet.
Mit der vorliegenden Klage macht nunmehr die Klägerin gel
tend, auch die Beklagte sei wegen des Unfalles gegenüber Lang ent
schädigungspflichtig geworden und zwar aus den Art. 50 ff. und
67 aOR. Auf das anfänglich ebenfalls beigezogene EHG hat sie
sich später nicht mehr berufen. Sie klagt den behaupteten Ent
schädigungsanspruch als Legalzessionarin Langs ein, gestützt auf den
140 des genannten Reichs Gewerbe Unfallversicherungsgesetzes,
der bestimmt: ..... Insoweit den nach Maßgabe dieses Ge
setzes entschädigungsberechtigten Personen ein gesetzlicher Anspruch
auf Ersatz des ihnen durch den Unfall entstandenen Schadens
gegen Dritte erwachsen ist, geht dieser Anspruch auf die Berufs
genossenschaft im Umfang ihrer durch dieses Gesetz gegründeten
Entschädigungspflicht über. Die gestellten Rechtsbegehren lauten:
- auf Bezahlung a) von 262 Fr. 75 Cts. ( Vollrente vom
- April 1909 bis zum 15. Juni 1909) und b) von 7105 Fr.
20 Cts. ( gleich dem kapitalisierten Betrage der gesamten Teil
rente), beides mit Verzugszins von der Ladung zum Aussöhnungs
versuche an. 2. Eventuell auf Bezahlung von a) 607 Fr. 95 Cts.
( der Vollrente und den bis zum 1. April 1910 verfallenen
Teilrentenbeträgen) nebst Verzugszins seit der Klagezustellung,
b) von monatlich 32 Fr. 90 Cts. ( dem monatlichen Teilrenten
betrag von 26 Mk. 30 Pf.) vom 1. Mai 1910 an bis zum
Ableben Langs. Die Vorinstanz hat, wie oben angegeben, das Even
tualbegehren teilweise geschützt, indem sie nämlich die Berechnung
der Klägerin dahin abänderte, daß sie in Hinsicht auf ein von ihr
angenommenes geringes Mitverschulden des Verunglückten an Stelle
der Vergütung von der Höhe des Teilrentenbetrages, 32 Fr. 90 Cts.,
eine solche von nur 30 Fr. setzte.
- Dem Verunglückten Lang sind die Richtigkeit der
aus dem Unfall zwei konkur
Klagedarstellung vorausgesetzt
rierende Ersatzansprüche erwachsen: Einmal ein solcher nach dem
deutschen Gewerbe Unfallversicherungsgesetz gegen die Klägerin, als
Berufsgenossenschaft im Sinne dieses Gesetzes, und sodann ein
solcher gegen die Beklagte aus Art. 50 oder 67 aOR. Der letztere
Anspruch ist von dem erstern unabhängig, sowohl nach den Vor
aussetzungen seiner Entstehung als nach seinem Inhalt und Um
fang. Er allein ist im vorliegenden Prozesse geltend gemacht und
von der Vorinstanz beurteilt worden, nicht etwa eine Regreßfor
derung, die der Klägerin in Verbindung mit dem gegen sie gerich
teten Ersatzanspruch zustände und wodurch sie die diesem Anspruch
ensprechende Leistung als Rückgriffsberechtigte einfordern würde.
Freilich hat die Klägerin die Fassung ihres Klagebegehrens dem
Inhalt des gegen sie entstandenen Anspruches angepaßt, indem die
von ihr verlangte Vergütung, nach ihrer Gesamthöhe und den ihr
zu Grunde liegenden Teilbeträgen, dem entspricht, was sie selbst
aus dem Unfall dem Versicherten schuldig geworden ist. Dies hat
aber, wie die Klagebegründung dartut, nur die Meinung, daß die
Beklagte dem Verunglückten nach schweizerischem Rechte mindestens
ebensoviel zu leisten verpflichtet sei, wie die Klägerin selbst nach
dem deutschen Rechte, und daß diese daher von jener volle Deckung
verlangen könne.
3. (Feststellung, welche Punkte vor Bundesgericht nicht mehr
streitig sind.
4. Streitig ist also einzig noch, ob die Klägerin von den
schweizerischen Gerichten als Legalzessionarin nach dem (oben wieder
gegebenen) 140 des deutschen Gewerbe Unfallversicherungsgesetzes
anzuerkennen und daher befugt sei, einen Anspruch Langs aus
Art. 50 oder 67 aOR dieses und nicht das neue OR findet
auf den Fall Anwendung gegen die Beklagte zu erheben. Hiebei
hat das Bundesgericht lediglich zu prüfen, ob eine Verletzung von
Bundesrecht, eben jener Artikel des aOR, darin liege, daß die
Vorinstanz die Klägerin auf Grund von 140 als Forderungs
berechtigte gelten läßt. Und zwar kann eine solche Verletzung nur
insoweit in Betracht kommen, als es sich fragt, ob die Ansprüche
aus unerlaubten Handlungen nach den Art. 50 ff. fähig seien,
kraft einer ausländischen Gesetzesbestimmung von der Art des
140 RGUG auf eine dritte Person überzugehen. Diese Frage
der Übertragbarkeit des eingeklagten Anspruches untersteht dem
eidgenössischen Rechte, da es dabei auf den Inhalt und die Natur
der abzutretenden Forderung ankommt (vergl. AS 23 I S. 142).
Im übrigen dagegen ist der noch streitige Punkt nach deutschem
Rechte zu beurteilen, vor allem nach dem erwähnten 140. Denn
abgesehen von jener bundesrechtlichen Frage kommt hier die Zession
als selbständiges Rechtsverhältnis in Betracht. Es ist zu prüfen,
ob die Voraussetzungen für den durch 140 vorgefehenen Rechts
übergang vorhanden gewesen seien, wozu auch die Prüfung gehört,
ob die Ansprüche aus den Art. 50 ff. den der Legalzession unter
liegenden gesetzlichen Ansprüchen des 140 zuzuzählen seien;
das alles aber beurteilt sich nach dieser den Zessionsgrund enthal
tenden Bestimmung. Wenn sonach die Vorinstanz angenommen
hat, der Tatbestand, an den der 140 den gesetzlichen Übergang
des Forderungsrechtes knüpft, sei gegeben, so liegt darin eine für
das Bundesgericht verbindliche Anwendung fremden Rechtes (vergl.
auch AS 18 S. 52
Was nun jene Frage der Abtretungsfähigkeit anbetrifft, so ent
hält der Abschnitt des früheren OR über die unerlaubten Hand
lungen keine Bestimmung, aus der sich entnehmen ließe, daß eine
Abtretung der Ansprüche aus solchen Handlungen, und im beson
deren eine Abtretung kraft Gesetzes, mit dem Wesen dieser Ansprüche
unvereinbar sei und es steht insoweit ihrer Abtretbarkeit grund
sätzlich nichts entgegen (vergl. Art. 183 aOR). Sodann ist darauf
zu verweisen, daß das nunmehrige OR in seinem Art. 51 den
Fall ausdrücklich vorsieht, wo eine Person aus unerlaubter Hand
lung und eine andere aus Gesetzesvorschrift für den nämlichen
Schaden haftet, und zwar wird hiebei für das Rückgriffsverhältnis
als Regel aufgestellt, daß jene Person in erster Linie und diese nur
subsidiär den Schaden tragen solle. Mit Art. 51 wollte auch nicht
etwa der bisherige Rechtszustand abgeändert, sondern dem Gesetze
eine Bestimmung eingefügt werden, wodurch das Regreßverhältniß
bei der Anspruchskonkurrenz im Sinne einer schon bestehenden
Tendenz der Praxis geregelt würde (vergl. AS 35 II S. 321
Oser, Kommentar Art. 51 1 Abs. 2 und 3). Berücksichtigt man
das alles, so rechtfertigt es sich, die Übertragbarkeit der fraglichen
Ansprüche auch dann anzuerkennen, wenn eine ausländische Ge
setzesbestimmung sie in der Weise vorsieht, daß der Anspruch von
Gesetzes wegen auf den Träger einer öffentlich rechtlichen Unfall
versicherungspflicht, der den Versicherten entschädigt hat, übergeht.
Einer solchen ausländischen Bestimmung ließe sich die Anwendbar
keit in der Schweiz nur versagen, wenn ein Rechtsübergang dieser
Art nach schweizerischer Auffassung der öffentlichen Ordnung zu
wider wäre oder doch gegen den Sinn und den Zweck der in Be
tracht kommenden schweizerischen Rechtsnormen verstieße oder wenn
der Schuldner durch den Gläubigerwechsel irgendwie schlechter ge
stellt würde. Keine dieser Möglichkeiten trifft aber hier zu und
die Beklagte behauptet auch selbst nichts Gegenteiliges. Dagegen
wendet sie, unter Berufung auf ein eingeholtes Rechtsgutachten,
ein: der 140 RGUG sei öffentlich rechtlichen Inhalts und es
gehe nicht an, einer Institution des öffentlichen Rechts eines frem
den Staates Wirksamkeit auch für das Gebiet der Schweiz ein
zuräumen und den schweizerischen Haftpflichtschuldner zu verhalten,
die vom ausländischen Verwaltungsrechte angeordnete Legalzession
anzuerkennen. Hierüber ist auf Grund und, soweit nötig, unter
Ergänzung (Art. 83 OG) der vorinstanzlichen Ausführungen
über den 140 folgendes zu bemerken; In Wirklichkeit unter
scheidet sich die Rechtsübertragung dieser Bestimmung von der or
dentlichen Legalzession in keiner Weise. Es geht auch hier eine
privatrechtliche Forderung mit den Wirkungen der zivilrechtlichen
Abtretung von einer Person auf die andere über und beim Er
werbe der Forderung sowohl wie bei ihrer Geltendmachung gegen
über der Schuldnerin befindet sich die Klägerin als Berufsgenossen
schaft des deutschen Rechtes durchaus in der Stellung eines ge
wöhnlichen privatrechtlichen Zessionars. Der 140 hat somit in
diesen hier in Betracht kommenden Beziehungen zivil , nicht öffent
lich rechtlichen Inhalt. Daß im übrigen die Klägerin, namentlich
in Hinsicht auf ihre Stellung zum Versicherten Lang, eine Per
sönlichkeit des öffentlichen Rechts ist, tut nichts zur Sache. Es
läßt sich hieraus kein stichhaltiger Grund dafür ableiten, die strei
tige Übertragbarkeit der Ansprüche aus den Art. 50 ff. zu ver
neinen und die Verteilung des Unfallschadens anders vorzunehmen,
als es die Klägerin verlangt und wie es nach dem oben Gesagten
der schweizerischen Rechtsanschauung entspricht und unter den gege
benen Voraussetzungen auch in internationaler Beziehung als den
Verhältnissen angemessen erscheinen muß. Eine engherzige Gesetzes
auslegung ist hier umsoweniger am Platze, als das demnächst in
Kraft tretende Bundesgesetz über die Unfall (und Kranken )ver
sicherung in seinem Art. 100 nun ebenfalls die öffentlich rechtliche
Unfallversicherungsanstalt bis auf die Höhe ihrer Leistungen in die
Rechte eintreten läßt, die dem Versicherten oder seinen Hinterlassenen
gegenüber einem Dritten zustehen, der für den Unfall haftet.
Ob die Klageforderung aus dem Art. 50 oder aus dem Art. 67
aOR herzuleiten sei, braucht für die Lösung der zu entscheidenden
Frage nicht geprüft zu werden, da die vorstehenden Erwägungen
auf beide Fälle in gleicher Weise zutreffen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Appellations
hofes des Kantons Bern vom 31. Oktober 1912 in allen Teilen
bestätigt.