- Arteil der I. Zivilabteilung vom 15. November 1913
in Sachen A.-G. Neues Stahlbad St. Moritz,
Bekl. u. Hauptber. Kl., gegen Harpner, Kl. u. Anschlußber. Kl.
Haftung des Gastwirts nach Art. 486 a0R.
- Selbstverschulden des Gastes ?
a) Dem Gast ist in der Regel, insbesondere in Gasthöfen mit Pen
sionsbetrieb, das Verschliessen des Zimmers mit Abgabe des
Schlüssels nicht zuzumuten.
b) Die Versorgung von Schmuck in einer verschliessbaren Schatulle
im Zimmer genügt, ebenso die Verwahrung des Bargeldes in
Geldbeuteln in einer Handtasche im Schrank; das Herumliegen
lassen der Taschenuhr auf dem Nachttisch begründet ein Ver
schulden
c) Pflicht zur Abgabe von Sachen von bedeutendem Werte :
dabei sind Stand, Vermögensverhältnisse und Gepflogenheiten
des Gastes, sowie der Rang des Hotels in Betracht zu ziehen:
immerhin ist ein gewisser objektiver Massstab anzulegen.
- Verneinung eines Verschuldens des Gastwirtes oder seiner Dienst
leute.
- Feststellung des Schadens und Bestimmung der Entschädigung.
Das Bundesgericht hat
auf Grund folgender Prozeßlage:
A. Mit Urteil vom 17. Mai 1913 hat das Kantonsgericht
von Graubünden erkannt:
- Die Klage der Frau Malvine Harpner wird grundsätzlich
gutgeheißen.
- Die Beklagte ist pflichtig, der Klägerin eine Entschädigung
von Fr. 2000. plus 5 % Zins seit Mitte August 1910 zu
bezahlen."
B. Gegen dieses Urteil hat die Beklagte rechtzeitig die Be
rufung an das Bundesgericht erklärt, mit dem Antrag auf Auf
hebung und Abweisung der Klage in vollem Umfange.
C. Die Klägerin hat sich der Berufung innert Frist ange
schlossen und beantragt, die eingeklagte Forderung sei im Betrage
von 7156 Fr. ( 6816 Kr.) plus 5 % Zins seit Mitte Au
gust 1910 gutzuheißen, eventuell sei ihr eine Summe nach richter
lichem Ermessen zuzusprechen, mindestens aber der vom Kantons
gericht zugebilligte Betrag.
D. In der heutigen Verhandlung haben die Parteivertreter
diese Anträge erneuert;
in Erwägung:
Die Klägerin stieg mit ihrem Gemahl Kaiferl. Nat
Viktor Harpner, Großindustriellem aus Wien, und ihrer Mutter,
am 21. Juli 1910 zu einem dreiwöchentlichen Aufenthalt im
Grand Hotel Neues Stahlbad St. Moritz ab. Nach Abreise ihres
Gatten bewohnte sie allein Zimmer Nr. 75 im ersten Stock; ihre
Mutter wohnte im Zimmer Nr. 88 auf dem nämlichen Stock
werk.
Am Nachmittag des 9. August 1910 wurden der Klägerin in
ihrem Zimmer Schmucksachen, Geld und Uhr entwendet, unter fol
genden Verumständungen: Als sie sich ungefähr um 1 Uhr in den
Grill Room und dann vor das Hotel begab, ließ sie gewohnheits
gemäß den Zimmerschlüssel im Schlosse stecken, damit das Zimmer
mädchen das Zimmer in Ordnung bringen könne. Gegen 3½ Uhr
kehrte sie in das Hotel zurück, legte in ihrem Zimmer Hut und
Schirm ab und begab sich zu ihrer Mutter. Sie blieb daselbst bis
gegen 6 Uhr, wobei sie inzwischen nur einmal kurz in ihr Zimmer
ging. Etwas nach 6 Uhr kehrte sie in dieses zurück und legte sich
zu Bette. Als sie etwa um 7 Uhr die Uhr nachsehen wollte, die
sie auf den Nachttisch oder in die offene Schublade gelegt hatte,
fand sie sie nicht vor. Sie suchte dann in ihrem Necessaire, in dem
sie ihre Schmucksachen aufbewahrte; es handelt sich um eine 40
bis 50 em lange und zirka 30 cm hohe Schatulle aus starkem
Karton mit leichtem Lederüberzug, versehen mit einem sog. Vexier
und einem mit Schlüssel verschließbaren Schloß. Die Klägerin be
wahrte diese Schatulle auf dem Boden unter dem Fenstersims auf.
Beim Nachsehen entdeckte sie nun, daß die Schatulle erbrochen und
der meiste Schmuck entwendet war, nämlich: zwei Brillantsterne,
ein Anhänger mit Perlen, eine Nadel aus Brillanten, ein Rubin
ring, eine goldene Brosche, eine Imitationsperle und ein Opalring.
Die Klägerin entdeckte ferner, daß aus einer Handtasche im Schrank,
an dem der Schlüssel stecken geblieben war, aus zwei verschiedenen
Geldbeuteln 100 Kr. und 30 Fr., je in Gold, gestohlen worden
waren. Die Klägerin zeigte den Diebstahl sofort der Hoteldirektion
an; die am nämlichen Abend eingeleitete polizeiliche und nachherige
gerichtliche Untersuchung blieb indessen erfolglos. Da die Hotelver
waltung wegen Selbstverschuldens der Klägerin jede Entschädigung
ablehnte, kam es zum vorliegenden Prozeß. Die Klägerin hat ur
sprünglich 8000 Fr. plus 5 % Zins seit Mitte August 1910
gefordert; heute verlangt sie noch 7156 Fr. ( 6816 Kr.) nebst
Zins. Die Beklagte bestreitet jede Entschädigungspflicht. Das Be
zirksgericht Maloja hat die Klage zunächst abgewiesen, das Kan
tonsgericht hat sie in dem sub A hievor angegebenen Umfange
geschützt.
2.-
Maßgebend ist in rechtlicher Hinsicht Art. 486 alt OR.
Dieser kennt die Beschränkung der Kausalhaft des Gastwirts auf
den Betrag von 1000 Fr., wie Art. 487 Abs. 2 des rev. OR
sie in Anlehnung an die neuere französische und deutsche Gesetz
gebung aufstellt, noch nicht.
Die Haftung der Beklagten nach Art. 486 aOR ist gegeben,
sofern und soweit die Beklagte nicht den Gegenbeweis erbracht hat,
daß der Schaden durch Selbstverschulden der Klägerin ver
ursacht wurde. Die Beklagte erblickt ein solches Verschulden haupt
sächlich:
a) im Nichtverschließen der Türe beim Ausgehen, in der Nicht
abgabe des Schlüssels; ferner
b) in der angeblich ungenügenden Verwahrung der Schmuck
sachen, des Geldes und der Uhr; endlich
c) in der Nichtabgabe des Schmuckes an das Hotelbureau zur
Aufbewahrung.
3. ad a. Es kann im Allgemeinen nicht als Verschulden
des Gastes angesehen werden, wenn er beim Verlassen des Zim
mers dieses nicht abschließt und den Schlüssel nicht abgibt. Der
Gast läßt in der Regel das Zimmer nur offen, damit das Dienst
personal es sofort aufräumen kann. Es ist denn auch namentlich
bei längerem Aufenthalt in Gasthöfen mit Pensionsbetrieb durch
aus üblich, das Schließen zu unterlassen; in Passantenhotels ist
beim ständigen Wechsel der Gäste diesen etwas größere Vorsicht
zuzumuten. Die Beklagte hat nun selber die Üblichkeit des Nicht
abschließens der Zimmer in ihrem Hotel nicht eigentlich bestritten,
wie denn auch die Vorinstanz ausführt, es scheine in dieser Rich
tung im Neuen Stahlbad eine gewisse Übung zu herrschen. Die
Beklagte hat insbesondere auch nicht behauptet, die Gäste würden
durch Anschlag oder sonstwie eingeladen, die Schlüssel beim Ver
lassen des Zimmers abzugeben. Wenn der Gast nicht ohne wei
teres an eine Entwendungsgefahr denkt und sich dagegen von sich
aus schützt, so ist das noch nicht Fahrlässigkeit. Gegen Diebstähle
durch das Dienstpersonal selber schützt das Abschließen mit Abgabe
des Schlüssels übrigens nur sehr relativ. Zu Unrecht beruft sich
die Beklagte für ihre gegenteilige Auffassung auf Hafner, Komm.,
Aum. 6 zu Art. 486. Hafner erklärt nur, im Offenlassen des
Zimmers könne unter Umständen ein Verschulden des Gastes
erblickt werden, ebenso Rossel, Manuel, S. 521, und noch ein
schränkender Haberstich, Handbuch Bd. 9 S. 115, während
Ernst, der Gastaufnahmevertrag, S. 69, darauf abstellen will,
ob der Gast sich für längere Zeit vom Zimmer entfernt. Eben
sowenig kann die Beklagte aus dem Urteil des Bundesgerichts
vom 26. Mai 1911 i. S. Geith gegen Troxler, BGE 37 II
Nr. 28, oder aus demjenigen des Kantonsgerichts Waadt vom
12. März 1895 i. S. Fraser gegen Unger, Revue 13 Nr. 93,
etwas zu ihren Gunsten herleiten. Im ersten Fall handelt es sich
um das Aufhängen des Zimmerschlüssels am Kleiderhaken vor der
e; das Bundesgericht erblickte darin ein gewisses, für den Ein
tritt des Schadens immerhin nicht kausales Verschulden; im zweiten
Fall hatte der Gast trotz ausdrücklicher Weisung des Gastwirts
unterlassen, einen im Gange befindlichen Schrank abzuschließen.
Ist somit dem Gast in der Regel das Verschließen des Zimmers
mit Abgabe des Schlüssels nicht zuzumuten, so darf umsomehr ver
langt werden, daß im Zimmer selber beim Aufbewahren der ein
gebrachten Sachen Sorgfalt beobachtet werde.
ad b. Daß nun die Klägerin ihren Schmuck zu wenig sorg
fältig aufbewahrt und dadurch den eingetretenen Schaden verursacht
habe, ist nicht dargetau. Einmal ist die Versorgung der Schmuck
sachen in der Schatulle an sich keine Fahrlässigkeit. Sodann kann
eine solche auch nicht darin erblickt werden, daß die Klägerin die
Schatulle nicht in einem besonderen Behälter, Schrauk oder dergl.
verschlossen hatte. Es steht fest, daß die Schatulle mit dem Schlüssel
verschließbar und tatsächlich auch zugeschlossen war. Weitergehende
Vorsicht kann dem Gast in guten Treuen nicht zugemutet werden;
der Gastwirt hat auch hier mit der Übung seiner Gäste zu rechnen.
Das Nämliche gilt für das abhanden gekommene Geld. Die
Klägerin hatte ihr Bargeld ordnungsgemäß in Geldbeuteln ver
wahrt, diese waren in einer Handtasche aufgehoben und letztere war
im Schrank versorgt. Freilich war der Schrank nicht verschlossen,
sondern es stak der Schlüssel daran. Doch genügt dieser Umstand
nach dem Gesagten nicht, um ein Selbstverschulden der Klägerin
im Sinne von Art. 486 aOR zu begründen. Eine mangelhafte
Versorgung des Geldes, die der Klägerin zum Verschulden anzu
rechnen wäre und die für den Diebstahl kausal war, kann nicht
angenommen werden.
Ungenügend war dagegen die Art und Weise der Aufbewahrung
er Uhr. Es war eigentlich überhaupt kein Aufbewahren, sondern
ein Herumliegen auf oder in dem Nachttisch. Wenn die Vorinstanz
ausführt, es handle sich um einen Gegenstand, dessen Natur die
Aufbewahrung am fraglichen Orte nahelegte, so trifft das nicht zu.
Der bestimmungsgemäße Gebrauch und die natürliche Versorgung
der Uhr bestehen darin, daß man sie bei sich trägt. Da somit der
Klägerin eine gewisse Sorglosigkeit zur Last fällt und der Kausal
zusammenhang zwischen dieser Fahrlässigkeit und dem Verlust der
Uhr gegeben ist, ist der Entlastungsbeweis hinsichtlich der Uhr er
bracht.
ad c. Daß die Klägerin verpflichtet war, den gestohlenen Geld
betrag zur Aufbewahrung auf dem Hotelbureau abzugeben, hat die
Beklagte selber nicht eingewendet. Dagegen hat sie geltend gemacht,
die Klägerin hätte ihre sämtlichen Schmucksachen abgeben sollen,
weil es Sachen von bedeutendem Werte seien, für die Art. 486
Abs. 2 aOR die Abgabe vorschreibe. Die Vorinstanz hält mit der
Klägerin dafür, daß bei Beurteilung der Frage, ob es sich um
Sachen von bedeutendem Werte handle, sowohl die Verhältnisse
der Gäste als des Gasthofes in Betracht zu ziehen seien und daß
es nicht nur auf den Gesamtwert der Schmucksachen ankomme,
sondern jedes einzelne Stück zu berücksichtigen sei. Nun habe man
es einerseits mit einer reichen Familie aus großindustriellen Kreifen
zu tun, anderseits stehe ein Hotel ersten Ranges in Frage. Unter
solchen Umständen ginge es zu weit, wenn verlangt werden wollte,
daß die Gäfte auch diejenigen Schmucksachen, die sie täglich brau
chen, täglich wieder dem Gastwirt zur Aufbewahrung übergeben
müßten; anderseits sollte der Gast von einem Hotel solchen Ran
ges zufolge des hohen Preises, den er bezahle, auf erhöhte Sicher
heit mit Bezug auf seine Effekten rechnen dürfen. Diese Ausfüh
rungen sind im allgemeinen zutreffend und das Bundesgericht
schließt sich ihnen an. Richtig ist insbesondere, daß mit den Ver
hältnissen, den Gepflogenheiten und den Anforderungen zu rechnen
ist, wie sie heutzutage in der vornehmen Reisewelt und in den
erstklassigen Gasthöfen tatsächlich bestehen. Das schließt aber nicht
aus, daß ein gewisser obfektiver Maßstab angelegt werden muß
wie denn auch das rev. OR zum Schutz des Gastwirtes eine
ziffermäßige Beschränkung der Haftung eingeführt hat. Vergl. ferner
Ernst, op. cit. S. 82 ff.
Die Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall
führt mit der Vorinstanz zur Bejahung der Abgabepflicht hinsicht
lich der beiden Brillantsterne, die zum Tragen im Haar bestimmt
sind und einen Wert von rund 1400 Kr. darstellen; ebenso hin
sichtlich des Anhängers mit Perlen im Wert von 3000 Kr. Es
handelt sich hier um Sachen von bedeutendem Werte , auch wenn
man den Stand und die Vermögensverhältnisse der Klägerin sowie
den Rang des Hotels mitberücksichtigt, und es war der Klägerin
die mit der Abgabe verbundene Unbequemlichkeit zuzumuten. Mit
Recht hat dagegen die Vorinstanz die Abgabepflicht hinsichtlich der
übrigen entwendeten Schmucksachen, nämlich des Rubin und des
Opalringes, der als Brosche verwendeten Nadel aus Brillanten,
und der anderen, goldenen Brosche, im Durchschnittswerte von 250
bis 300 Kr., sowie der Imitationsperle verneint. Wenn die Klä
gerin diese Gegenstände nicht abgegeben hat so kann ihr das nach
dem Gesagten nicht zum Verschulden angerechnet werden.
4. Darnach entfällt die Haftung der Beklagten einerseits
ür die Uhr und anderseits für die beiden Brillantsterne und den
Anhänger, es wäre denn, daß ein Verschulden der Beklagten oder
ihrer Angestellten vorläge. Denn der Gastwirt haftet für sein ei
genes Verschulden und dasjenige seiner Dienstleute nach ausdrück
licher Gesetzesvorschrift auch dann, wenn der Gast ihm Sachen von
bedeutendem Werte nicht zur Aufbewahrung übergeben hat (Art. 486
Abs. 2). Nun liegt aber ein für den entstandenen Schaden ursäch
AS 39 II 1913
liches Verschulden des Direktors oder der Bediensteten nicht vor.
insbesondere wäre die angeblich verspätete Anrufung der Polizei
höchstens für die Nichtentdeckung des Diebes, nicht aber für den
Diebstahl an sich kausal. Allein auch der Umstand, daß das Zim
mermädchen nach verrichteter Arbeit das Zimmer der Klägerin
nicht verschlossen hat, kann der Beklagten nicht als Verschulden ent
gegengehalten werden. Und endlich fehlt jeder positive Anhaltspunkt
dafür, daß der Gang im ersten Stockwerk ungenügend überwacht
war.
Der Nachweis des entstandenen Schadens ist laut Feststellung
der Vorinstanz rechtsgenüglich erbracht. Diese Feststellung beruht
auf bundesrechtlich unanfechtbarer Würdigung des Beweisergebnisses
und ist daher für das Bundesgericht verbindlich. Da indessen eine
genaue Bestimmung des Wertes aller gestohlener Schmucksachen
nicht möglich war, hat die Vorinstanz der Klägerin einen Betrag
zugesprochen, der ungefähr der Differenz zwischen dem approxima
tiven Gesamtwert einerseits und dem Wert beider Brillantsterne
und des Anhängers anderseits (4400 Kr.) entspricht. Sie hat
demgemäß die Entschädigung auf rund 2000 Fr. bemessen. Trotz
dem die Haftung der Beklagten nunmehr auch für die Uhr im
Werte von 140 Kr. wegfällt, besteht kein zureichender Grund, um
von jenem Entschädigungsbetrage abzugehen. Die Beklagte hat die
Bezifferung des Gesamtschadens auf rund 6800 Kr. durch die
Klägerin nie förmlich bestritten; die Differenz macht somit immer
noch reichlich 2000 Fr. aus;
erkannt:
Haupt und Anschlußberufung werden abgewiesen und das Ur
teil des Kantonsgerichts von Graubünden vom 17. Mai 1913
wird in allen Teilen bestätigt.