- Arteil der II. Zivilabteilung vom 5. November 1913
in Sachen
Basler Lebensversicherungsgesellschaft,
Kl. u. Ber. Kl., gegen Jung, Bekl. u. Ber. Bekl.
Unfallversicherung. Vom Versicherer erhobener Anspruch auf Herab
setzung einer ihm durch rechtskräftiges Urleil auferlegten Renten
rerpflichtung, gestützt auf eine Bestimmung der Police. wonach im
Falle einer spätern Besserung des Zustandes des Versicherten die
Rente zu reduzieren ist. Einrelle der abgeurteilten Sache begründet
erklärt, weil die Wahrscheinlichkeit einer spätern Besserung bereits
em frühern Urteil bei der Festsetzung der Rente berücksichtigt wor
n mar.
A. Der Beklagte war bei der Klägerin gegen Unfall ver
sichert, und zwar u. a. für den Fall dauernder (lebenslänglicher)
Invalidität". In 8 Abs. 2 der Police war unter dem Titel
Zahlung der Entschädigung bestimmt:
Die Gesellschaft ist berechtigt, die Fortdauer der Invalidität
feststellen zu lassen und bei wieder eintretender Erwerbstätigkeit
des Beschädigten die Rente entsprechend herabzusetzen oder ganz
aufzuheben.
Nachdem der Beklagte am 19. März 1907 einen schweren Un
fall erlitten hatte, der u. a. eine traumatische Neurose verursachte,
klagte er am 14. September 1908 gegen die heutige Klägerin auf
Zahlung einer lebenslänglichen jährlichen Rente von 500 Fr.
25 Cts.
Die vom Gerichte mit der Begutachtung der Unfallsfolgen be
trauten drei Basler Arzte, die instruktionsgemäß u. a. auch die
Chancen einer spätern Besserung des Gesundheitszustandes des Be
klagten berücksichtigten, gelangten nach ursprünglich starken Diver
genzen schließlich auf Grund einer gemeinsamen Besprechung zu
dem Resultate, die Erwerbsstörung des Julius Jung für zwei
Jahre gleich 20 zu erachten und die Störung als Unfallfolge
zu erklären, wenn auch vor dem Unfall eine Disposition zu ner
vösem Leiden zweifellos bestanden hat . Der Oberexperte Prof.
Eichhorst in Zürich, führte ferner u. a. folgendes aus:
Ob sich in Zukunft die traumatische Neurose wesentlich bessern
wird, muß zwar als möglich, aber doch als sehr wenig wahr
scheinlich hingestellt werden, weil auch heute noch hochgradige ner
vöse Störungen nachweisbar sind, trotzdem seit dem Unfall zwei
Jahre verflossen sind. Es ist zwar richtig, daß die Aufregungen
eines gerichtlichen Prozesses die Erscheinungen einer traumatischen
Neurose unterhalten und selbst steigern, doch sind die vorausge
gangenen Schädelverletzungen so schwerer Art, daß bei J. Jung
eine Heilung kaum zu erwarten ist. Ist doch sogar die Möglich
keit nicht ausgeschlossen, daß es allmählich noch zu ernsteren Ge
hirnveränderungen kommt. Den Grad der zur Zeit bestehenden
und aller Voraussicht nach bleibenden Erwerbsunfähigkeit halte
ich für 25 Prozent.
Durch Urteil des Zivilgerichts Basel Stadt vom 20. April 1909,
appellationsgerichtlich bestätigt am 22. Juni 1909, wurde darauf
die heutige Klägerin u. a. zur Zahlung einer jährlichen Rente
von 400 Fr. 20 Cts. an den heutigen Beklagten verurteilt.
Aus den Erwägungen des zivil und des appellationsgerichtlichen
Urteils sind folgende Stellen hervorzuheben:
a) aus denjenigen des Zivilgerichts: Das Gericht schließt
sich in der Hauptsache den Ergebnissen des letzten Gutachtens von
Herrn Prof. Eichhorst an..... Das Gericht gelangt zu einer
Annahme von 20 % bleibender Einbuße anstatt der 25 % im
Gutachten Eichhorst. Es berücksichtigt einerseits dabei die von den
Basler Experten in ihrem gemeinsamen Schlußgutachten angenom
mene Möglichkeit einer allmählichen Besserung und andrerseits die
Möglichkeit eines Einflusses der schon vor dem Unfall bestandenen
leichten Neurasthenie des Klägers auf die Folgen des Unfalls.
b) aus dem appellationsgerichtlichen Urteil: Unter den
ergangenen Gutachten muß mit der Vorinstanz dasjenige von Prof.
Eichhorst als maßgebend betrachtet werden, weil es auf Grund ein
gehender mehrtägiger Beobachtung des Klägers abgegeben wurde
und zugleich das neueste ist, das den heutigen Zustand des Klägers
zur Grundlage hat.
Über das Recht der Klägerin aus 8 Abs. 2 der Police sprach
sich keines der beiden Urteile aus.
Das zitierte Urteil des Appellationsgerichts vom 22. Juni
1909 ist in Rechtskraft erwachsen, und die Klägerin hat seither
die ihr darin auferlegte Rente regelmäßig ausbezahlt.
B. Nachdem die Klägerin im Juli 1910 erfahren hatte, daß
der Beklagte sich bei einer andern Versicherungsgesellschaft als kör
perlich und geistig vollständig gesund angemeldet habe (wobei er
allerdings beigefügt zu haben scheint, er besitze infolge des Unfalls
vom März 1907 verminderte Arbeitskraft ), verlangte sie von
ihm im September 1912 unter Berufung auf 8 Abs. 2 der
Police, daß er sich einer erneuten ärztlichen Untersuchung durch
den Vertrauensarzt der Gesellschaft unterziehe. Der Beklagte ver
weigerte dies.
Durch Urteil vom 3. September 1912 hat das Appel
C.
lationsgericht des Kantons Basel Stadt, in grundsätzlicher Bestäti
gung eines Urteils des Zivilgerichts Basel Stadt vom 21. Juni
1913, über die Rechtsbegehren der Klägerin:
- Der Beklagte sei verpflichtet zu erklären, sich auf die erste
Aufforderung der Klägerin hin behufs Feststellung der Fortdauer
der von ihm behaupteten Invalidität bei einem von der Klägerin
zu bestimmenden Arzt in Basel untersuchen zu lassen.
- Die Beklagte sei berechtigt zu erklären, die weitere Zahlung
der ihr mit Urteil des Zivilgerichts Basel Stadt vom 20. April
1909 und des Appellationsgerichts Basel Stadt vom 22. Juni
1909 auferlegten Rente zu sistieren, wenn der Beklagte auf er
haltene Aufforderung der Klägerin hin sich einer neuen ärztlichen
Untersuchung nicht unterzieht.
erkannt:
Auf die Klage wird nicht eingetreten.
Das appellationsgerichtliche Urteil ist im wesentlichen folgender
maßen begründet: Die allgemeine Frage, ob und wann infolge
von Tatsachen, welche erst nach dem Urteil eintreten, durch Fest
stellungsklage eine Urteilsverpflichtung abgeändert werden könne,
brauche hier nicht erörtert zu werden. Denn eine solche Abänderung
sei jedenfalls dann unstatthaft, wenn die Einrede aus derartigen
künftigen Ereignissen schon im ersten Verfahren hätte vorgebracht
werden können. Diese Möglichkeit habe aber für die Klägerin be
standen. Ihr heutiges Begehren stütze sich nämlich nicht bloß auf
die tatsächliche Behauptung einer Verminderung der Iuvalidität
des Beklagten, sondern auch auf die weitere Tatsache der Policen
bestimmung 8 . Letztere Tatsache gegenüber dem Begehren des
Beklagten auf Ausweisung einer lebenslänglichen, also unwandel
baren Rente in gleichbleibender Höhe vorzubringen, hätte die Klä
gerin im ersten Verfahren Veranlassung gehabt. Sie hätte einzu
wenden gehabt, daß eine unwandelbare Rente für die ganze Lebens
dauer überhaupt nach dem Vertrage nicht gefordert werden könne.
Nun habe aber die Klägerin nicht nur diese Einrede aus der Po
lice nicht vorgebracht, sondern aus ihrem ganzen Verhalten im
ersten Prozeß müsse gefolgert werden, daß sie die Einrede nicht
vorbringen wollte. Dies ergebe sich daraus, daß gerade über die
zukünftige Gestaltung des Gesundheitszustandes des Beklagten von
ihr Anträge gestellt und dieser Puukt einläßlich von ihr diskutiert
worden sei. Das Gericht habe auch hierüber Sachverständige be
fragt und auf Grund mehrerer medizinischer Gutachten speziell mit
Rücksicht auf die Möglichkeit einer Besserung die Höhe der Rente
festgestellt. Auch aus diesem weiteren Grunde könne auf die heu
tigen Begehren wegen bereits erfolgter Erledigung der Streitsache
nicht eingetreten werden.
D. Gegen dieses Urteil hat die Klägerin rechtzeitig und in
richtiger Form die Berufung an das Bundesgericht erklärt.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- ..... Materiell handelt es sich um den von der Klägerin
aus 8 Abs. 2 der Police abgeleiteten Anspruch auf Herabsetzung
oder Aufhebung der ihr im Jahre 1909 durch Urteil auferlegten
Rentenverpflichtung. Die Frage, ob dieser, von der Klägerin er
hobene Anspruch bestehe oder nicht, bezw. ob auf dessen Beurteilung
überhaupt eingetreten werden könne, hängt vor allem davon ab, ob
die vom Beklagten erhobene Einrede der abgeurteilten
Sache begründet sei oder nicht. Zur Entscheidung über diese Ein
rede aber ist das Bundesgericht nach feststehender Praxis (vergl.
BGE 16 S. 768, 24 II S. 55, 30 II S. 543) jedenfalls
dann kompetent, wenn es sich dabei um die Frage der Identität
des eingeklagten mit dem früher abgeurteilten Anspruch handelt,
und vorausgesetzt, daß der eingeklagte Anspruch an sich dem eid
genössischen Zivilrecht untersteht. Beides ist hier der Fall. Denn
einerseits hat die Klägerin die Rechtskraft des vom Beklagten an
gerufenen appellationsgerichtlichen Urteils vom Jahre 1909, wie
Hpaudie Identität der damaligen Parteien mit den heutigen, nicht
bestritten; anderseits aber ist der von der Klägerin erhobene An
spruch auf Revision der Rente in der Tat vom eidgenössischen
Zivilrecht beherrscht, da er aus einem Versicherungsvertrag herge
leitet wird, der zwar noch nicht dem Bundesgesetze vom 2. April
1908, wohl aber weil die Ausnahmebestimmung des Art. 896
OR alter Fassung auf den Kanton Basel Stadt nicht zutraf-
dem eidgenössischen OR unterstand.
Das Bundesgericht ist somit zur Beurteilung des streitigen An
spruchs kompetent.
- In der Sache selbst handelt es sich nach dem Gesagten
zunächst nur um die Frage, ob der von der Klägerin aus 8
Abs. 2 der Police abgeleitete Anspruch auf Revision der Rente
bereits im frühern Prozesse beurteilt worden sei, oder nicht. Erst
wenn feststünde, daß dies nicht der Fall ist, wäre des weitern zu
untersuchen, ob in 8 Abs. 2 der Police überhaupt auch die Re
vision einer durch rechtskräftiges Urteil (im Gegensatz zu einer
auf gütlichem Wege) festgesetzten Rente in Aussicht genommen
worden sei.
- Der Auffassung der Vorinstanz, die Klägerin habe das ihr
in 8 Abs. 2 der Police eingeräumte Recht auf Revision der Reute
dadurch verwirkt, daß sie es im frühern Prozesse nicht geltend machte,
bezw. dadurch, daß sie nicht beantragte, es sei ihr vorzubehalten,
kann nicht beigestimmt werden. Die Klägerin hatte damals keinen An
laß, ein Recht geltend zu machen oder sich vorbehalten zu lassen, das
ihr laut Vertrag überhaupt noch nicht zustand und dessen zukünf
tige Entstehung sogar ganz ungewiß war. Zur Geltendmachung
oder Reservierung eines solchen zukünftigen und bedingten vertrag
lichen Rechts liegt für den bedingt Berechtigten ebensowenig eine
Veranlassung vor, wie zur Geltendmachung oder Reservierung eines
vielleicht in der Zukunft entstehenden gesetzlichen Rechts,
es, daß die Gesetzesbestimmung, aus der es möglicherweise ent
stehen wird, schon existiert (vergl. Art. 47 des eidg. Expropria
tionsgesetzes und Art. 157 ZGB, deren Anrufung feststehender
maßen nicht schon im Expropriationsverfahren, bezw. im Schei
dungsprozesse vorbehalten zu werden braucht; vergl. auch 323
der ZPO des Deutschen Reichs),
sei es, daß das betreffende
Recht überhaupt erst im Falle einer Anderung der Gesetzgebung
entstehen kann (vergl. Praris II Nr. 107 und Gaupp Stein,
Anm. 18 zu 767 der deutschen ZPO).
4. Eher könnte umgekehrt aus dem Umstande, daß das von
der heutigen Klägerin beanspruchte Revisionsrecht ihr im frühern
Prozesse weder ausdrücklich vorbehalten, noch ausdrücklich aberkannt
worden ist und übrigens von ihr selber gar nicht geltend ge
macht worden war, der Schluß gezogen werden, ihr Anspruch aus
8 Abs. 2 der Police sei damals ganz außerhalb des Prozesses
geblieben, so daß dessen heutige Geltendmachung mit den frühern
Urteilen nicht im Widerspruch stehe.
Indessen ergibt sich aus diesen frühern Urteilen doch immerhin
soviel, daß damals die Möglichkeit oder Wahrscheinlichkeit einer
spätern Besserung des Gesundheitszustandes des Beklagten bei der
Bemessung der Rente tatsächlich berücksichtigt worden ist. Denn,
nachdem schon in der Erperteninstruktion auf diesen Punkt hinge
wiesen worden war, ist dann im Urteil u. a. gerade wegen der
mehr oder weniger großen Wahrscheinlichkeit einer solchen Besserung
die durchschnittliche zukünftige Erwerbseinbuße des Beklagten auf
20 % (statt auf 25 wie vom Experten Eichhorst beantragt
angesetzt worden. Allerdings wäre diese Möglichkeit oder Wahr
scheinlichkeit einer spätern Besserung offenbar auch dann berück
sichtigt worden, wenn die Bestimmung des 8 Abs. 2 der Police
nicht existiert hätte gleichwie ja auch sonst, z. B. im Haft
pflichtrecht, solche Möglichkeiten oder Wahrscheinlichkeiten bei der
Festsetzung der Entschädigung für dauernde Verminderung der Er
werbsfähigkeit berücksichtigt zu werden pflegen. Allein unter allen
Umständen war es nicht die Absicht des damaligen Richters und
konnte es nicht seine Absicht sein, zu ermöglichen, daß die Chance
einer zukünftigen Besserung zweimal berücksichtigt werde: einmal
bei der Festsetzung der mutmaßlichen durchschnittlichen Er
werbseinbuße, und dann später nochmals, falls sich eine Differenz
Yr. 5 in diesem Bande.
zwischen der angenommenen durchschnittlichen und der nachmaligen
effektiven Invalidität ergeben sollte. Ist also die Möglichkeit oder
Wahrscheinlichkeit einer späteren Besserung bereits im frühern Pro
zesse berücksichtigt worden, so wollte damit die zukünftige Be
rücksichtigung einer effektiv eintretenden Besserung ausgeschlossen
werden.
Darüber, ob das Vorgehen des damaligen Richters prozeß und
materiellrechtlich gerechtfertigt war, oder ob darin nicht eine Ver
letzung des Grundsatzes der Verhandlungsmaxime, sowie ein Ein
griff in das der Klägerin kraft Vertrages zustehende Revisionsrecht
lag, hat sich das Bundesgericht, nachdem das frühere Urteil in
Rechtskraft erwachsen ist, nicht auszusprechen (über die prozeßrecht
liche Frage übrigens auch deshalb nicht, weil es sich dabei um
kantonales Recht handeln würde). Vielmehr genügt es, zu konsta
tieren, daß durch die bereits im früheren Prozesse erfolgte Berück
sichtigung der zu erwartenden Besserung des Gesundheitszustandes
des Beklagten die nochmalige Berücksichtigung einer solchen
Besserung ausgeschlossen, und damit das Recht der Klägerin aus
8 Abs. 2 der Police konsumiert worden ist.
Ob die Klägerin diese Konsumption ihres Anspruchs dadurch
hätte verhindern können, daß sie im frühern Prozesse ausdrücklich
erklärt hätte, sie verlange nicht, oder gar, sie verwahre sich da
gegen, daß die Möglichkeit oder Wahrscheinlichkeit einer spätern
Besserung berücksichtigt werde, kann hier ebenfalls dahingestellt
bleiben. Denn eine solche Erklärung ist von der Klägerin damals,
soviel aus den Akten ersichtlich ist, nicht abgegeben worden (auch
nicht vor Appellationsgericht, wo die Klägerin dazu doch allen
Anlaß gehabt hätte, nachdem das Zivilgericht jene Möglichkeit oder
Wahrscheinlichkeit tatsächlich berücksichtigt hatte, wie die Klägerin
den Urteilsmotiven entnehmen mußte). Es liegt also hier ein ähn
liches Verhältnis vor, wie wenn eine Partei gestattet, daß eine ihr
zustehende Forderung, trotzdem sie sie nicht förmlich geltend ge
macht hat, zur Verrechnung mit einem von der Gegenpartei er
hobenen Anspruch verwendet werde: hat sie es unterlassen, hiegegen
zu protestieren, so kann sie jene Forderung nicht nachträglich noch
zum Gegenstand einer Klage machen.
5. Im übrigen würde es, nachdem die Klägerin dank
der Berücksichtigung der mutmaßlichen Besserungschancen im frühern
Prozeß mehrere Jahre lang weniger gezahlt hat, als sie ohne
Berücksichtigung dieser Chancen hätte zahlen müssen, der guten
Treue widersprechen, ihr wegen der tatsächlich eingetretenen Besse
rung auch noch eine Reduktion ihrer zukünftigen Zahlungen zu
bewilligen. Eine solche nachträgliche Reduktion der zugesprochenen
Rente würde doch zum mindesten voraussetzen, daß die Klägerin
dasjenige, was sie infolge der antizipierten Berücksichtigung der
Besserungschancen bisher zu wenig bezahlt hat, nachzahle. Dieser
Ausgleich ist jedoch von ihr nicht angeboten worden und ließe sich
auch kaum praktisch durchführen, da ja heute, in Ermangelung einer
Expertise über den Gesundheitszustand des Beklagten in den Jahren
1909 bis 1913, nicht mehr festgestellt werden kann, bis zu wel
chem Grade der Beklagte während dieser vier Jahre erwerbsfähig
war, und da ferner auch nicht mit Sicherheit zu ermitteln ist,
welchen Grad von Invalidität der Richter im Jahre 1909 ange
nommen haben würde, wenn er die Rente nur für die Jahre 1907
bis 1913 festgesetzt hätte. Es ist möglich, daß er in diesem Falle
einfach die vom Experten Eichhorst beantragten 25 % zugesprochen
haben würde. Möglich ist aber auch, daß er, auf Grund der An
nahme einer neurasthenischen Prädisposition des Beklagten vor
dem Unfall, zu einem zwischen 20 und 25 % liegenden Ansatze
gelangt wäre, oder daß er im Gegenteil, wenn denn nur die ersten
Jahre nach dem Unfall in Betracht kamen, dem Beklagten eine
größere, vielleicht sogar viel größere als 25 % ige Rente zuge
sprochen hätte.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Appellations
gerichts des Kantons Basel Stadt vom 3. September 1913 be
stätigt.