- Arteil der II. Zivilableilung vom 2. Oktober 1913
in Sachen Siegwart, Bekl. u. Ber. Kl., gegen Konkursmasse
Glashütte Horw A.-G., Kl. u. Ber. Bekl.
Kontrahieren des Stellvertreters mit sich selbst (bei der vertrag
lichen Stellvertretung). Inwieweit zulässig? Folgen der Ungültig
erklärung eines vom Stellnertreter mit sich selbst abgeschlossenen
Rechtsgeschäfts.
A. Der Beklagte war Direktor der Glashütte Horw A. G. Am
September 1909 wurde von einer außerordentlichen General
versammlung gegen die Stimmen des Beklagten und seiner An
hänger die Liquidation dieser, in prekärer finanzieller Lage befind
lichen Gesellschaft beschlossen, und als Liquidator ein I. Bösch in
Luzern ernannt. Dieser Beschluß konnte jedoch nicht in das Han
delsregister eingetragen werden, weil der Beklagte die dazu von ihm
als Mitglied des Verwaltungsrates verlangte Unterschrift verwei
gerte, mit der Behauptung, der Beschluß sei in Verletzung des
Art. 640 OR ergangen und deshalb rechtsungültig. Tatsächlich
nahmen darauf in den Monaten Oktober bis Dezember 1909 so
wohl der Liquidator als auch der Beklagte Rechtshandlungen für
die Gesellschaft vor. Der Beklagte, der ihr, wie die Parteien über
einstimmend annehmen, am 4. und am 15. September insgesamt
8000 Fr. vorgeschossen hatte, ließ nun am 15. und 16. Oktober
folgende Objekte aus den Fabrikräumlichkeiten entfernen und in
Luzern auf seinen eigenen Namen deponieren:
38,900 Waadtländerflaschen , für die er sich in den Büchern der
Fr. 3890
Gesellschaft mit
belastete
21,099 Neuenburgerflaschen , für die er sich mit Fr. 2109 90
belastete
eine, zwei Jahre vorher zum Preis von 2375 Fr.
angeschaffte Oberbügelmaschine", für die er sich
Fr. 500
mit
belastete.
Am 29. November und am 4. Dezember machte er der Gesell
schaft zwei weitere Vorschüsse von 1500 Fr. und 500 Fr., wo
gegen er am 11. Dezember der Gesellschaftskasse 1500 Fr. wieder
entnahm. Am 29. Dezember bezog er sodann noch 4400 kg Ver
schlußdraht und belastete dafür seinen eigenen Konto bei der Gesell
schaft mit 1540 Fr. Am 30. Dezember endlich entnahm er der
Gesellschaftskasse 460 Fr. und saldierte damit seinen Konto. Die
in Betracht kommenden Bucheinträge lauten:
Soll
Haben
Okt. 15. An Faktura
3890-
Sept. 4. pr. Barschaft
-
An Faktura
-
pr. Barschaft
-
An Faktura
2109 90
Nov. 29. pr. Barschaft1500
Dez. II. An Barschuft
500
Dez. 4. pr. Barschaft
29. An Faktura
- An Barschaft
460 10
10,000
10,000
Die Vorinstanz stellt außerdem fest, daß der Beklagte einen Be
trag von 500 Fr., den er am 4. Januar 1910 für Rechnung
der Gesellschaft auf der Kreditanstalt in Luzern erhob, sehr wahr
scheinlich nicht mehr im Interesse der Gesellschaft verwendet
habe.
- Am 5. Januar 1910 brach über die Glashütte Horw
- G. der Konkurs aus. Die Konkursverwaltung anerkannte den
Beklagten für den Betrag seiner Barvorschüsse abzüglich seiner Bar
bezüge als Gläubiger und kollozierte ihn dafür in die V. Klasse.
Dagegen forderte sie ihn zur Rückerstattung der weggenommenen
Waadtländer und Neuenburgerflaschen, sowie der Oberbügelmaschine
und des Verschlußdrahtes auf. Der Beklagte verweigerte die Rück
erstattung.
In einer, auf Veranlassung des Hauptaktionärs der Gesellschaft
gegen den Beklagten und dessen Vater, Robert Siegwart, einge
leiteten Strafuntersuchung betr. Unterschlagung, ev. unerlaubte
Selbsthülfe nahm der Beklagte den Standpunkt ein, daß er sich
mit den beanstandeten Warenbezügen für seine Vorschußforderung
habe decken wollen, und daß er hiezu berechtigt gewesen sei.
Darauf wurde am 11. Dezember 1911 von der Konkursver
waltung die vorliegende Zivilklage erhoben, mit folgenden, Rechts
fragen :
- Hat der Beklagte an die Klägerin 12,624 Fr. 40 Cts.
nebst Zins zu 5 % seit 1. Januar 1910 zu bezahlen?
- Eventuell hat er folgende von ihm vom Oktober bis De
zember 1909 aus der Glashütte Horw weggenommene Gegen
stände an die Konkursmasse zurückzugeben:
- 21,099 7/10 lit. Neuenburgerflaschen?
- 38,900 7/10 lit. Waadtländerflaschen?
- 4400 kg Verschlußdraht?
- Die Oberbügelmaschine?
Die Klage wurde damit begründet, daß der Beklagte als Direktor
der Glashütte nicht berechtigt gewesen sei, namens der Gesellschaft
mit sich selbst zu kontrahieren, daß er übrigens nach dem Liquida
tionsbeschluß vom 27. September überhaupt nicht mehr zur Ver
tretung der Gesellschaft befugt gewesen sei, und daß endlich auch
der Tatbestand des Art. 287 Ziff. 2 SchKG gegeben sei.
Demgegenüber machte der Beklagte geltend, daß er als Direktor
der Glashütte zu den angefochtenen Verkäufen berechtigt gewesen
sei, zumal da der Liquidationsbeschluß vom 27. September wegen
Verletzung des Art. 640 Abs. 1 Satz 2 OR ungültig gewesen
sei. Mit jenen Verkäufen habe er bezweckt, den sonst gefährdeten
Betrieb der Fabrik aufrecht zu erhalten, und es sei denn auch der
Gesellschaft in Form der von ihm, dem Beklagten, geleisteten Vor
schüsse der volle Gegenwert der von ihm bezogenen Waren zuge
flossen; mit andern Worten es sei Zug um Zug geleistet wor
den. Die Gesellschaft sei im Oktober und Dezember 1909 in
Wirklichkeit nicht überschuldet gewesen.
Eventuell nahm der Beklagte den Standpunkt ein, daß er be
rechtigt sei, die von ihm geschuldeten Beträge mit seiner Vorschuß
forderung im gleich hohen Betrage zu verrechnen.
Im Laufe des Prozesses wurde der Beklagte auf Verlangen der
Klägerin gerichtlich aufgefordert, die im Oktober und Dezember
1909 weggenommenen Objekte an drittem Ort zu hinterlegen. Da
rauf erklärte er, daß er die Oberbügelmaschine und den Verschluß
draht nicht mehr besitze. In Bezug auf die Waadtländer und
Neuenburgerflaschen stellte sich heraus, daß der Beklagte sie mit
Ausnahme einer Partie von 25,000 Waadtländerflaschen ebenfalls
nicht mehr besaß, sondern für eigene Rechnung an Dritte weiter
veräußert hatte. Jene 25,000 Waadtländerflaschen wurden am
18. Juli 1912 auf Verlangen der Klägerin durch Verfügung des
Gerichtspräsidenten vom 28. Dezember 1911, bestätigt auf Rekurs
des Beklagten durch die Justizkommission am 11. März 1912,
amtlich versteigert und ergaben einen Nettoerlös von 1070 Fr.
25 Cts. Dieser Betrag wurde von der Steigerungsbehörde am
29. Juli 1912 auf einen Kassaschein bei der Luzerner Kantonal
bank zinsbar angelegt, und der Kassaschein dem Statthalteramt
Luzern übergeben, von welchem das Flaschenlager mit Beschlag be
legt worden war.
C. Durch Urteil vom 30. April 1913 hat das Obergericht
des Kantons Luzern erkannt:
- Der Beklagte hat der Klägerin 9499 Fr. 13 Cts. uebst
Zins zu 5 % seit 11. Dezember 1911 zu bezahlen.
- Die abweichenden Begehren der Parteien sind im Sinne der
Motive abgewiesen.
Dieses Urteil beruht im wesentlichen auf folgenden Erwägun
gen: Ob der Beklagte zum Selbstkauf berechtigt gewesen, und
ob der Liquidationsbeschluß vom 27. September 1909 rechtsgültig
zustande gekommen sei, brauche nicht näher untersucht zu werden,
da die Klage jedenfalls auf Grund des Art. 287 Ziff. 2 SchKG
gutzuheißen sei. Aus den Buchungen der Vorschüsse des Beklagten
gehe nämlich klar hervor, daß es sich nicht um Leistungen Zug
um Zug , sondern um die Tilgung von Gesellschaftsschulden durch
nicht übliche Zahlungsmittel gehandelt habe. Diese Tilgung habe
weniger als 6 Monate vor Konkursausbruch stattgefunden. Auch
sei die Gesellschaft damals zweifellos bereits überschuldet gewesen
(wird näher ausgeführt), und endlich habe der Beklagte den in
Art. 287 Abs. 2 vorgesehenen Entlastungsbeweis nicht erbracht.
Der Beklagte habe also die aus dem Vermögen der Gesellschaft
bezogenen Waren zurückzuerstatten, bezw., da sie nicht mehr vor
handen seien, den Wert zurückzuvergüten, den sie zur Zeit des
Kaufes hatten . Das gelte auch für die amtlich versteigerten
25,000 Waadtländerflaschen, da der Beklagte durch die widerrecht
liche Wegnahme dieser Objekte deren Versteigerung und damit auch
ihren Mindererlös verursacht habe. Zur Grundlage für die Be
rechnung des Wertes der Flaschen nehme das Gericht die Preise,
welche der konkursamtliche Verkauf ergeben habe, d. h. 13 Fr.
50 Ets. pro 100 Stück Waadtländerflaschen und 11 Fr. 50 Cts.
pro 100 Stück Neuenburgerflaschen. Laut einer Bescheinigung des
Konkursamtes Kriens Malters seien nämlich alle diese Flaschen
infolge steter Nachfrage vom Konkursamt zu den angegebenen
Preisen freihändig verkauft worden, und es sei deshalb anzunehmen,
daß auch die vom Beklagten weggenommenen diese Preise erreicht
haben würden. Die Oberbügelmaschine sodann habe laut
Faktura 2375 Fr. gekostet. Ziehe man in Betracht, daß sie zwei
Jahre in Betrieb gewesen, und daß bei Zwangsverkäufen die
Verluste immer größer sind , so scheine ein Abzug von 25 % an
gemessen. Für den Verschlußdraht endlich könne der Schätzung
des Beklagten (1540 Fr. Anschaffungswert abzüglich ca. 12%
zugestimmt werden. Der Beklagte habe somit vorbehältlich seiner
Gegenforderung" folgende Beträge zurückzuvergüten:
- 38,900 Waadtländerflaschen à Fr. 13 50
co 100
Fr. 5251 50
- 21,099 Neuenburgerflaschen à Fr. 11 50
pro 100
2426 38
- Oberbügelmaschine mit Fakturapreis Fr.
2375
abzüglich 25 % Fr. 593
1781 25
- 4400 kg Verschlußdraht1540
Fr. 10,999 13
Was nun die vom Beklagten erhobene Kompensationseinrede
betreffe, so sei die Verrechnung mit den schon im September ge
leisteten Vorschüssen von zusammen 8000 Fr. allerdings gemäß
Art. 125 OR (neuer Fassung) ausgeschlossen. Auch der Posten
vom 4. Dezember (500 Fr.) könne nicht auf die Klagforderung
angerechnet werden, sondern sei als kompensiert zu betrachten mit
dem Betrage von ebenfalls 500 Fr., den der Beklagte am Tag
vor Konkursausbruch von der Kreditanstalt in Luzern bezogen
habe und von dem anzunehmen sei, daß ihn der Beklagte nicht
mehr im Interesse der Gesellschaft verwendet habe. Dagegen sei die
Barleistung vom 29. November (1500 Fr.) nicht als Vorschuß
anzusehen, sondern als Teilzahlung an die im Oktober vorher be
zogenen Waren. Als solche sei sie unanfechtbar und das Kaufs
geschäft in diesem Umfang rechtsbeständig . Die 1500 Fr. seien
daher zu verrechnen, was zu einer Reduktion der Klagforderung
auf 9499 Fr. 13 Cts. führe.
D. Gegen dieses Urteil hat der Beklagte die Berufung an
das Bundesgericht ergriffen, mit dem Antrag auf Abweisung der
Klage.
Die Klägerin hat sich dieser Berufung angeschlossen, mit dem
Antrag auf Gutheißung der Klage im vollen Umfang.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
..... 2. In der Sache selbst fragt es sich vor allem, ob der
Beklagte zum Abschluß der angefochtenen Rechtshandlungen des
halb nicht berechtigt war, weil er die betreffenden Verkäufe
namens der Gesellschaft, deren Direktor er war oder noch zu sein
glaubte, mit sich selber abgeschlossen hat.
Über die Berechtigung des Stellvertreters zum Vertragsabschluß
mit sich selbst enthält das OR keine Bestimmungen, und es ist
auch eine analoge Anwendung des vom Beklagten angerufenen
hier ausge
Art. 444 OR alter Fassung (436 neuer Fassung
Aktiengesell
schlossen, weil im Gegensatz zum Direktor einer
schaft der Kommissionär grundsätzlich in eigenem Namen kauft
und verkauft, also überhaupt nicht zu der Kategorie der Stellver
treter gerechnet werden darf, und weil übrigens die spezielle Er
wähnung der Berechtigung des Kommissionärs zum Selbsteintritt
eher dafür sprechen würde, daß kein allgemeines Prinzip be
steht, wonach der Selbsteintritt erlaubt wäre. Übrigens bezieht sich
die erwähnte Gesetzesbestimmung ausdrücklich nur auf den Kauf
und Verkauf zum Börsen oder Marktpreis, während im vorlie
genden Fall, soweit überhaupt ein Marktpreis in Frage kommen
konnte, bedeutend unter diesem verkauft worden ist.
Da sodann auch kein Gewohnheitsrecht besteht, das hier
in Ergänzung des Gesetzes angewendet werden könnte, so ist
Sinne des Art. 1 Abs. 2 und 3 ZGB nach bewährter Lehre
und Überlieferung" zu entscheiden.
3. In Doktrin und Praxis des Gemeinen Rechts war die
Frage der Zulässigkeit des Kontrahierens mit sich selbst, nachdem
sie ursprünglich, wenigstens grundsätzlich, allgemein verneint worden
war, seit den 70er Jahren des vorigen Jahrhunderts bestritten.
Vergl. einerseits namentlich Römer, in Goldschmidts Zeitschrift 19
S. 67 ff., Rümelin, Das Selbstkontrahieren des Stellvertreters
nach Gemeinem Recht, sowie Entsch. d. Reichsger. in Zivils.,
S. 11 ff. u. 7 S. 119 f.; anderseits Muskat, in Goldschmidts
Zeitschrift 33 S. 507 ff. und Bechmann, Kauf II S. 286 ff.,
zusammenfassend: Eck, in Goldschmidts Zeitschrift 39 S. 265 f.
Immerhin vertrat kein einziger Schriftsteller die unbedingte Zu
lässigkeit des Selbstkontrahierens , sondern es wurde zum min
desten verlangt, daß das betreffende Rechtsgeschäft vom Vertreter
offen und ehrlich abgeschlossen werde (so Römer, a. a. O.,
S. 92), oder: daß die Vollmacht des Vertreters nach dem aus
drücklich oder stillschweigend erklärten Willen des Vertretenen sich
so weit erstreckt, daß der Bevollmächtigte auch in solchen Fällen
zur Vertretung ermächtigt ist, wo das Interesse des Bevollmäch
tigten dem Interesse des Machthabers widerstreitet (so das Reichs
gericht, a. a. O. 6 S. 16), oder: daß das Geschäft nachweisbar
zur Zeit seines Abschlusses dem Interesse des Vertretenen ent
sprach (so Rümelin, a. a. O. S. 242 und 293), oder: daß
der Verdacht der Interessenkollision ausgeschlossen sei (so Deru
burg, Preuß. Priv. Recht II 181 Anm. 11), oder: daß keine
unstatthafte Iuteressenkollision herbeigeführt werde (so Behrend,
Handelsrecht I 49 Anm. 3), oder endlich es wurde einfach auf
den Umfang der dem Vertreter eingeräumten Verwaltungsbefug
nis" abgestellt (so wiederum Behrend, a. a. O.), usw.
Durch 181 BGB ist nun die Streitfrage für das Geltungs
gebiet dieses Gesetzbuches positivrechtlich dahin entschieden, daß, von
den reinen Erfüllungsgeschäften abgesehen, das Kontrahieren des
Stellvertreters mit sich selbst nur da zulässig sei, wo es dem Ver
treter gestattet sei. Dadurch und durch die der zitierten Gesetzes
bestimmung in der Praxis zu Teil gewordene Auslegung, daß
auch eine stillschweigende Gestattung seitens des Vertretenen
möglich sei (vergl. z. B. Staudinger, Anm. 4 zu 181,
Dernburg, Die allg. Lehren des bürgerl. Rechts des Deutschen
Reichs, S. 497, Cosack, Lehrbuch des Deutschen bürgerl. Rechts,
S. 228 sub 2b), ist jene Streitfrage im wesentlichen auf die
Frage zurückgeführt worden, ob und inwieweit bei bestimmten
Arten von Geschäften die Gefahr einer Übervorteilung des
Vertretenen durch den Vertreter bestehe. Insoweit nämlich
eine solche Gefahr besteht, ist es offensichtlich, daß das Selbst
kontrahieren des Vertreters dem Willen des Vertretenen nicht ent
spricht, mit andern Worten, daß der Vertretene dem Vertreter das
Selbstkontrahieren weder ausdrücklich noch stillschweigend gestattet
haben kann.
Darnach, und weil sonst der Vertretene in allen denjenigen
Fällen, in denen die paulianische Anfechtung ausgeschlossen ist
und in denen auch die Schadenersatzklage aus dem Mandatsver
hältnis versagt (weil z. B. der eingetretene Schaden nicht nach
weisbar ist), den verschiedenartigsten unlautern Manipulationen
seitens des Vertreters schutzlos preisgegeben wäre, darf auch für
das schweizerische Recht der Satz aufgestellt werden, daß das
Kontrahieren des Stellvertreters mit sich selbst, von den reinen
Erfüllungsgeschäften abgesehen, grundsätzlich unzulässig ist,
und daß eine Ausnahme nur da Platz greift, wo keine Gefahr der
Übervorteilung des Vertretenen durch den Vertreter besteht und da
her anzunehmen ist, jener habe diesem das Selbstkontrahieren
gestattet. Dies wird z. B. meistens der Fall sein beim Umtausch
kleinerer Quantitäten von Briefmarken, Stempelmarken und dergl.
gegen Geld, oder von Banknoten gegen Geld, oder einer kuranten
Münze gegen eine andere, ebenfalls kurante, oder auch beim Bar
kauf einer vom Vertretenen fabrizierten oder in den Handel ge
brachten Ware zu dem ein für allemal dafür festgesetzten Verkaufs
preis wogegen das Selbstkontrahieren ohne besondere aus
drückliche Gestattung z. B. immer dann als unzulässig erscheint,
wenn es sich um den Verkauf von Waren handelt, die keinen
Börsen oder Marktpreis haben und deren Verkaufspreis auch nicht
etwa ein für allemal vom Vertretenen festgesetzt worden ist, oder
wenn zwar ein solcher Preis festgesetzt worden war, der Vertreter
aber unter diesem Preis an sich selbst verkauft hat, oder wenn
es sich um Waren handelt, die überhaupt nicht zum Verkauf be
stimmt waren, oder endlich: wenn sie zwar zum Verkauf an Kon
sumenten bestimmt waren, im konkreten Falle aber der Ver
kauf nur zum Zwecke der Deckung des Vertreters für eine ihm
gegen den Vertretenen zustehende oder angeblich zustehende For
derung erfolgt ist, so daß es sich, wirtschaftlich gesprochen, ent
weder um eine Verpfändung oder um eine Hingabe an Zahlungs
statt handelt, usw. In allen diesen Fällen liegt der Verdacht nahe,
daß der Vertreter seine Stellung dazu mißbraucht, um sich selber
auf Kosten des Vertretenen einen Vorteil zukommen zu lassen,
bestehe dieser Vorteil nun in der Erwerbung einer Ware zu einem
niedrigeren als dem Verkehrswert, oder in der Erwerbung eines
sonst überhaupt nicht käuflichen Gegenstandes, oder endlich in der
Befriedigung oder Sicherstellung des Vertreters für eine gefährdete
oder schwer zu realisierende Forderung. Aus ähnlichen Gründen
hat denn auch das ZGB in Art. 392 sub Ziff. 2 für den Fall
eines Interessenkonfliktes in der Person des gesetzlichen Ver
treters die Ernennung eines Beistandes vorgesehen und in Art. 422
für Verträge zwischen Mündel und Vormund die Zustimmung
der Vormundschafts und sogar der Aufsichtsbehörde gefordert
d. h. als Gültigkeitsrequisit aufgestellt. Und wiederum aus ähn
lichen Gründen hat die Praxis (vergl. darüber Jaeger, Anm. 2
zu Art. 260) es als unzulässig erklärt, daß eine Abtretung im
Sinne des Art. 260 SchKG an denjenigen erfolge, gegen den
sich der abzutretende Anspruch richtet. Vergl. auch die Gesetzesbe
stimmungen, wonach bei Décharge und ähnlichen Beschlüssen einer
Aktiengesellschaft oder Genossenschaft die in Betracht kommenden
Organe kein Stimmrecht besitzen (Art. 655 Abs. 2 und 705
Abs. 2 OR).
4.-
Im vorliegenden Fall kann nun keine Rede davon sein
daß dem Beklagten mit Bezug auf die streitigen Verkäufe
Selbstkontrahieren gestattet worden sei. Denn es ist offensichtlich,
daß dabei für ihn ein erheblicher Interessenkonflikt und für die
Klägerin eine ernstliche Gefahr der Übervorteilung durch den Be
klagten bestand. Darauf deutet schon der Umstand hin, daß der
Beklagte die Waadtländer und Neuenburgerflaschen , für welche
ein für allemal ein bestimmter Verkaufspreis festgesetzt worden war,
bedeutend unter diesem Preis an sich selbst verkauft hat, mit
andern Worten, daß er sich selbst günstiger behandelt hat, als er
irgend einen Dritten behandelt haben würde, bezw. zu behandeln
berechtigt gewesen wäre. Ähnlich verhält es sich mit der Ober
bügelmaschine , die nach der Schätzung der Vorinstanz sogar einen
Liquidationswert von über 1700 Fr. hatte, während der Be
klagte sich dafür nur mit 500 Fr. (dem Alteisenwert) belastete.
Bei den 4400 kg Verschlußdraht bestand allerdings, wenigstens
nach der Schätzung der Vorinstanz, kein solches Mißverhältnis, da
das Obergericht den vom Beklagten berechneten Preis von 1540 Fr.
als einen angemessenen betrachtet. Allein hier kommt, wie bei der
Oberbügelmaschine, als verdachtbegründendes Moment hinzu, daß
es sich dabei um einen Gegenstand handelte, der überhaupt nicht
zum Verkauf bestimmt war. Indem der Beklagte diese beiden
Objekte, deren eines zu den Betriebsmitteln und deren anderes so
gar zum Inventar der Glashütte gehörte, an sich selbst verkaufte
hat er zweifellos weniger die Interessen der von ihm vertretenen
Gesellschaft, als seine eigenen Privatinteressen gewahrt, zumal da
der angebliche Gegenwert der vom Beklagten an sich selbst ver
äußerten Gegenstände der Aktiengesellschaft nicht in bar zugeflossen,
sondern mit einer ungedeckten Forderung des Käufers , d. h. des
Beklagten selber, kompensiert worden ist, wirtschaftlich gesprochen
also kein Verkauf, sondern eine Hingabe an Zahlungsstatt vor
liegt. Einerseits nämlich ergibt sich hieraus, daß jene Verkäufe
die, wie bereits konstatiert, zum größern Teil zu sehr niedrigen
Preisen erfolgten und schon deshalb für die Gesellschaft unvorteil
haft waren, auch nicht etwa, wie der Beklagte behauptet, den Cha
rakter von Notverkäufen zum Zwecke der Beschaffung neuer
Betriebsmittel hatten, und daß ihr Abschluß somit überhaupt
nicht im Interesse der Gesellschaft lag. Anderseits aber ist offen
sichtlich, daß umgekehrt der Beklagte abgesehen von der für
ihn günstigen Festsetzung der Preise ein sehr erhebliches Inter
esse an dem Abschluß solcher Verkäufe hatte, da er dadurch
seine ungedeckte Vorschußforderung ein reelles Exekutionsobjekt
hielt. Denn es ist nicht richtig, wenn der Beklagte behauptet,
Leistungen seien Zug um Zug erfolgt und es sei der Gesell
schaft jeweilen der Gegenwert der verkauften Objekte in bar zu
geflossen. Aus dem Buchauszug, der dem Urteil der Vorinstanz
zu Grunde gelegen hat, geht im Gegenteil deutlich hervor, daß die
Vorschußleistungen des Beklagten den in Betracht kommenden Ver
käufen zeitlich jeweilen vorangegangen sind, bezw. daß der
Beklagte beim Abschluß eines jeden dieser Verkäufe noch eine
höhere Vorschußforderung besaß, als der von ihm sich selbst be
lastete Kaufpreis betrug. So belief sich insbesondere am 15. und
16. Oktober, als er die Waadtländer und Neuenburgerflaschen,
sowie die Oberbügelmaschine nach Luzern abführen ließ, seine Vor
schußforderung auf volle 8000 Fr., während der für die Flaschen
und die Maschine fakturierte Kaufpreis nur den Betrag von
6499 Fr. 90 Cts. erreichte; und am 29. Dezember, als der Be
klagte sich die 4400 kg Verschlußdraht aneignete, betrug die Vor
schußforderung nach den Büchern noch 2000 Fr. 10 Cts., also
wiederum mehr, als der für den Verschlußdraht fakturierte Preis
von 1540 Fr. In der gegen ihn und seinen Vater eingeleiteten
Strafuntersuchung hat der Beklagte denn auch selber den Stand
punkt eingenommen, daß er sich für seine Vorschußforderung habe
decken wollen, wozu er berechtigt gewesen sei. Daß aber der Be
klagte, wie er heute behauptet, schon Anfangs September, als er
der Gesellschaft jene 8000 Fr. vorschoß, die den Grundstock seiner
Forderung bilden, die bestimmte Absicht gehabt habe, sich dafür in
der Weise zu decken, wie er es dann im Oktober und Dezember
versucht hat womit der Beklagte dartun möchte, daß die Vor
schüsse und die Käufe zusammen ein einheitliches Rechtsgeschäft
vildeten und daß in diesem Sinne doch Zug um Zug geleistet
worden sei ist nicht erwiesen und in Anbetracht des Umstandes,
daß zwischen den Vorschußleistungen und den Käufen der Li
quidationsbeschluß liegt, der die Situation völlig veränderte,
auch sonst nicht wahrscheinlich. Übrigens würde auf eine solche,
in keiner Weise nach außen hervorgetretene Willensmeinung des
Beklagten, selbst wenn sie erwiesen wäre, nichts ankommen.
Endlich liegt auch nicht etwa ein reines Erfüllungsgeschäft im
Sinne des 181 BGB vor; denn die Erfüllung , d. h. die
Tilgung der Darlehensschuld der Gesellschaft gegenüber dem Be
klagten, würde in der einfachen Rückzahlung der von diesem ge
machten Vorschüsse bestanden haben. Es ist denn auch in der Li
teratur des BGB stets betont worden, daß eine Hingabe an Zah
lungsstatt nicht als ein reines Erfüllungsgeschäft im Sinne der
angeführten Gesetzesbestimmung zu betrachten sei (vergl. z. B.
Staudinger, Anm. 6 b zu 181; Deruburg, Allg. Lehren,
S. 496; Cosack, a. a. O. S. 228 sub a).
5.
War somit der Beklagte wegen des Interessenkonflikts,
in welchem er sich befand, und mit Rücksicht auf die daraus resul
rierende Gefahr einer Übervorteilung der von ihm vertretenen Gesell
zum Abschluß der angefochtenen Verkäufe an sich selbst
schaft
nicht berechtigt, und hat auch keine nachträgliche Genehmigung
dieser Verkäufe" durch die Gesellschaft stattgefunden, so folgt
daraus ohne weiteres die Verpflichtung des Beklagten zur Rück
erstattung der Kaufobjekte , bezw. zur Vergütung ihres Wertes.
Dieser Wert ist nun aber nicht, wie die Vorinstanz annimmt,
der Wert, den die betreffenden Objekte zur Zeit des Kaufes
d. h. im Oktober und Dezember 1909 hatten; denn sobald die
angefochtenen Käufe ungültig erklärt werden, muß ihnen auch
hinsichtlich der Verteilung von Nutzen und Gefahr jede Rechts
wirkung abgesprochen werden. Vielmehr hat der Beklagte der
Klägerin den Wert zu vergüten, den jene Objekte in dem Zeit
punkt hatten, bezw. gehabt haben würden, als erstmals feststand,
daß an Stelle der Rückerstattung in natura die Wertvergütung zu
treten habe. Dies war bei denjenigen Objekten, die der Beklagte
schon vor Prozeßbeginn, bezw. vor der richterlichen Aufforderung
zu deren Hinterlegung, weiterveräußert hatte (Oberbügelmaschine,
Verschlußdraht, Neuenburgerflaschen und 13,900 Waadtländer
flaschen) der Zeitpunkt der Rückforderung, bezw. der Erklärung
des Beklagten, daß er sie nicht mehr besitze. Es hat also der Be
klagte der Klägerin an Stelle dieser Objekte den Wert zu ver
güten, den sie im angegebenen Zeitpunkte für die Klägerin reprä
sentiert haben würden, wenn sie damals noch vorhanden gewesen
wären; denn durch die Weiterveräußerung hat sich der Beklagte
selber in die Unmöglichkeit der Rückerstattung in natura versetzt
und es müssen daher die Folgen eines allfälligen Mindererlöses
anläßlich dieser Weiterveräußerung zu seinen Lasten fallen. Bei
denjenigen Objekten dagegen, die erst auf Verlangen der Klägerin
weiterveräußert wurden (es sind dies die im Juli 1912 amtlich
versteigerten 25,000 Waadtländerflaschen), ist der maßgebende Zeit
punkt derjenige des effektiven Weiterverkaufs, und es muß die
Klägerin auch den bei diesem Weiterverkauf erzielten, verhältnis
mäßig geringen Erlös gegen sich gelten lassen; denn hier hat sie
die Rückerstattung in natura verunmöglicht. Der Erlös dieser
letztern Kategorie von Objekten beträgt nun unbestrittenermaßen
1070 Fr. 25 Cts.; bezüglich des Wertes derjenigen Objekte aber
die der Beklagte schon vor Prozeßbeginn weiterveräußert hatte, ist
die Feststellung der Vorinstanz maßgebend, daß anzunehmen sei:
a) für die Waadtländer und Neuenburgerflaschen würde unge
fähr derselbe Preis erzielt worden sein, wie für die tatsächlich zur
konkursamtlichen Verwertung gekommenen Flaschen, nämlich
fr. 13 50 pro 100 Waadtländerflaschen, was für 13,900) Stück
ergibt
Fr. 1876 50
Fr. 11 50 pro 100 Neuenburgerflaschen, was für
21,099 Stück ergibt
2426 30
b) die, erst zwei Jahre im Gebrauch gewesene
Oberbügelmaschine würde mit einem Einschlag von
25 ½ realisierbar gewesen sein und also ergeben
haben
1781 25
c) für den Verschlußdraht würde der vom Be
tlagten in Rechnung gesetzte Preis erzielt worden
sein, also.
1540
was, zusammen mit dem effektiven Erlös der
25,000 Waadtländerflaschen
1070 25
einen Gesamtwert von
Fr. 8694 38
ergibt.
6. Die vom Beklagten erhobene Kompensationseinrede
ist ohne weiteres abzuweisen, sobald davon ausgegangen wird, daß
die Kaufverträge vom Oktober und Dezember 1909 schon als
solche, d. h. ohne Rücksicht auf die damit bezweckte Befriedigung
des Beklagten für seine Vorschußforderungen, anfechtbar sind. Denn
von diesem Standpunkte aus erscheinen sämtliche Objekte, die der
Beklagte damals von der Gesellschaft kaufte , als ohne rechtmäßi
gen Grund in seinen Besitz übergegangen, und es ist daher der
Zustand wiederherzustellen, der ohne die widerrechtliche Wegnahme
jener Objekte durch den Beklagten heute bestehen würde, d. h. es
st der Beklagte für seine Vorschußforderung auf die Befriedigung
aus der Konkursmasse anzuweisen, während er an Stelle der
widerrechtlich entzogenen Objekte deren vollen Wert, ohne Kom
pensationsmöglichkeit, zurückzuerstatten hat. Dies entspricht übrigens
der ausdrücklichen Vorschrift des Art. 132 Ziff. 1 OR alter
Fassung (125 Ziff. 1 neuer Fassung).
Die Kompensationseinrede ist indessen auch dann, und zwar
ebenfalls gänzlich abzuweisen, wenn nur angenommen wird, der
Beklagte sei nicht berechtigt gewesen, die in Frage stehenden Gesell
schaftsaktiven an Zahlungsstatt an sich zu nehmen, bezw. die
Kaufpreisforderung der Gesellschaft mit seiner eigenen Vorschuß
forderung zu verrechnen. Denn es ist nicht richtig, wenn die Vor
instanz erklärt, die Barleistung vom 29. November 1909 sei nicht
als Vorschuß anzusehen, sondern als Teilzahlung an die im Ok
tober vorher bezogenen Waren , mit andern Worten, der Beklagte
habe einen Teil des Kaufpreises in bar bezahlt, und es liege also
in Bezug auf diesen Teil keine Hingabe an Zahlungsstatt vor.
Nach den Büchern war der Beklagte bis zum 29. November 1909
nur 6499 Fr. 90 Cts. für Waren schuldig geworden, während
er der Gesellschaft bereits 8000 Fr. vorgeschossen hatte. Wenn er
also am genannten Tage weitere 1500 Fr. einzahlte, so war dies
keine Teilzahlung an die im Oktober vorher bezogenen Waren
sondern ein neuer Vorschuß. Dieser wurde dann freilich am 11. De
zember durch einen Barbezug des Beklagten von ebenfalls 1500 Fr.
wieder ausgeglichen; allein das hinderte nicht, daß der Beklagte,
nachdem er inzwischen (am 4. Dezember) neuerdings 500 Fr. ein
gezahlt hatte, am 29. Dezember, als er den mit 1540 Fr. fakturier
ten Verschlußdraht bezog, noch eine ungedeckte Vorschußforderung
von 2000 Fr. 10 Cts. besaß, und daß also der Verkauf des
Verschlußdrahtes ebensosehr zur Tilgung einer Forderung des Be
klagten bestimmt war, wie vorher der Verkauf der Flaschen und
der Oberbügelmaschine; mit andern Worten, es handelte sich in
sämtlichen Fällen um eine Hingabe von Gesellschaftsaktiven an
Zahlungsstatt für Gesellschaftsschulden. Würde also dem Beklagten
heute gestattet, seiner Verpflichtung zur Rückvergütung des Wertes
jener Gesellschaftsaktiven ganz oder auch nur teilweise durch Ver
rechnung mit seiner Vorschußforderung nachzukommen, so würde
dadurch in demselben Maße, wie die Kompensation zugelassen
würde, der praktische Effekt der angefochtenen Rechtshandlungen
die vollkommene Tilgung einer Chirographarforderung des Beklag
ten durch reelle Gesellschaftsaktiven auf einem Umwege wieder
hergestellt.
Ist somit die vorliegende Klage schon mit Rücksicht auf
die zivilrechtliche Ungiltigkeit der in Betracht kommenden Ver
käufe , und zwar unabhängig von dem am 27. September 1909
gefaßten Liquidationsbeschluß grundsätzlich gutzuheißen, und ist auch
die Kompensationseinrede des Beklagten schon von jenem Stand
punkte aus hinsichtlich sämtlicher Posten abzuweisen, so braucht auf
die Frage der paulianischen Anfechtbarkeit der erwähnten Ver
käufe", sowie auf die weitere Frage, ob sie auch mit Rücksicht auf
den Liquidationsbeschluß unzulässig oder ungültig waren, nicht ein
getreten zu werden.
Im übrigen mag noch festgestellt werden, daß sich aus den
Ausführungen in Erw. 6 hievor zugleich auch die Unrichtigkeit der
Auffassung der Vorinstanz ergibt, wonach in Bezug auf einen
Betrag von 1500 Fr. keine Tilgung durch ein außergewöhnliches
Zahlungsmittel im Sinne des Art. 287 Ziff. 2 SchKG vorliegen
würde. Der Abzug der 1500 Fr. wäre also auch vom Stand
punkt der paulianischen Anfechtbarkeit aus unzulässig. Und ebenso
würde die Ungültigerklärung der angefochtenen Rechtshandlungen
von dem Standpunkte aus, daß sie dem Liquidationsbeschluß wi
dersprachen, hinsichtlich jener 1500 Fr. wiederum zu keinem andern
Resultate führen, da es sich dabei lediglich um eine andere Be
gründung der zivilrechtlichen Anfechtbarkeit handeln würde.
Umgekehrt würden jene beiden andern Gesichtspunkte (Anfecht
barkeit der Verkäufe mit Rücksicht auf den Liquidationsbeschluß
und paulianische Anfechtbarkeit) auch nicht etwa zum Zuspruch
eines höhern Betrages geführt haben, da es sich einerseits bei
der Wertung der vom Beklagten selber weiterveräußerten Objekte
um eine, von der rechtlichen Begründung der Rückvergütungspflicht
unabhängige Schätzungsfrage handelte, anderseits aber die ver
hältnismäßig niedrige Wertung der 25,000 Waadtländerflaschen
einzig davon herrührt, daß die Veräußerung dieses Postens zum
Preise von bloß 1070 Fr. 25 Cts. auf einen freien Willensent
schluß der Klägerin zurückzuführen ist.
An Stelle der Barzahlung dieser 1070 Fr. 25 Cts. wird der
Beklagte die Klägerin auf das bezügliche Depositum verweisen
können.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Hauptberufung wird dahin teilweise gutgeheißen und das
angefochtene Urteil dahin abgeändert, daß der vom Beklagten an
AS 39 I1 1913
die Klägerin zu bezahlende Betrag von 9499 Fr. 13 Cts. nebst
5 % Zins seit 11. Dezember 1911 auf 8694 Fr. 38 Cts. nebst
Depositenzins von 1070 Fr. 25 Cts. seit 29. Juli 1912 und
% Zins von 7624 Fr. 13 Cts. seit 11. Dezember 1911 re
duziert wird.
Die Anschlußberufung wird abgewiesen und im übrigen das
Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern vom 30. April 1913
bestätigt.
In seiner Antwort hat der Kläger und Widerbeklagte
beantragt, es sei die Berufung zu verwerfen und das Urteil des
HG in vollem Umfange zu bestätigen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Die Parteien schlossen am 2. November 1911 einen
riftlichen Kaufvertrag über ein Orchestrion ab. Der Vertrag
wurde in der Wirtschaft, die der Kläger damals in Zürich betrieb,
in Gegenwart eines Alfred Stüßi unterzeichnet. Der Kaufpreis
wurde auf 3500 Fr. festgesetzt, wovon 1200 Fr. bei Übernahme
und der Rest in monatlichen Raten von 150 Fr. zahlbar. Das
rückständige Kapital sollte zu 5 % verzinst werden. Bei unpünkt
licher Bezahlung der Raten konnte der Beklagte das Orchestrion
zurücknehmen und einen monatlichen Mietzins von 150 Fr. be
rechnen, gegen Rückerstattung der bisher geleisteten Zahlungen an
den Käufer. Die Transporikosten sollten zu dessen Lasten gehen.
Endlich enthält der Vertrag folgenden Nachsatz: Herrn Huggen
berger steht das Recht zu, das Orchestrion innert 6 Monaten bei
Reutemann gegen ein elektrisches Klavier umzutauschen.
Dieser Vertrag war im Magazin des Beklagten mündlich ver
einbart worden, wobei dem Kläger u. A. ein gebrauchtes elektri
sches Klavier zum Occasionspreis von 1400 Fr. vorgewiesen wurde.
Der Kläger leistete die Anzahlung von 1200 Fr. und bezahlte
zwei Monatsraten, also zusammen 1500 Fr. Anfangs Januar
1912 entschied er sich, das Café Union in St. Gallen zu über
nehmen, in dem er das Orchestrion nicht wohl verwenden konnte.
Er führte daher mit dem Beklagten oder dessen Prokuristen Keiler
ein telephonisches Gespräch; der Inhalt dieses Gesprächs ist zwi
schen den Parteien streitig. Am 9. Januar 1912 schrieb der Be
klagte an den Kläger unter Bezugnahme auf die telephonische An
frage, er solle zur Besprechung der Sache gelegentlich bei ihm
vorbeikommen; er fügte bei: Unser Vertrag ist nicht in der Mei
nung abgeschlossen worden, daß er von Ihrer Seite kündbar sei.
Dagegen haben sie das Recht, ein elektrisches Piano zu beziehen.
Es fanden dann verschiedene Unterredungen statt, über deren In
halt die Darstellungen der Parteien wesentlich auseinandergehen.
Mit Brief vom 29. Februar 1912 teilte der Beklagte dem Kläger
mit, er sei bereit, das Orchestrion bei sich einzulagern (was tat