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Arteil der I. Zivilabteilung vom 5. Juli 1913
in Sachen Bach, Bekl. u. Ber. Kl., gegen
Spar- und Leihkasse Steckborn in Lig., Kl. u. Ber. Bekl.
Art. 617 OR. Bestreitung der Einzahlungspflicht durch den Aktien
zeichner, weil die betreffende Aktienemission (Kapitalerhöhung) nich!
zu Stande gekommen sei, ein anderer Aktienzeichner als Verwalter
der A.-G. nicht habe zeichnen können und dieser zudem zahlungs
unfähig sei. Die Zeichnungserklärung ist, auch im Falle der Ka
pitalerhöhung und hinsichtlich der noch nicht einbezahlten Aktien
quoten, wegen Betruges nicht anfechtbar. Einrede des nicht
erfüllten Vertrages durch den Einzahlungspflichtigen, weil ihm
wegen Liquidation der Gesellschaft nicht mehr die volle Stimm- und
Dividendenberechtigung zustehe.
A. Durch Urteil vom 15. April 1913 hat das Obergericht
des Kantons Thurgau in vorliegender Streitsache erkannt:
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Die Rechtsfrage wird bejahend entschieden. 2. und 3. (Kosten
punkt und Mitteilung).
B. Gegen dieses Urteil hat der Beklagte gültig die Berufung
an das Bundesgericht ergriffen mit den Anträgen: 1. Das an
gefochtene Urteil sei aufzuheben und die Klageforderung abzuweisen.
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Eventuell sei unter Aufhebung des kantonalen Urteils die
Streitsache an die kantonalen Instanzen zurückzuweisen behufs
Aktenvervollständigung durch Beiziehung der Strafuntersuchungs
akten gegen a. Leihkasseverwalter A. Füllemann vom Verhörrichter
amt des Kantons Thurgau im Sinne der vom Beklagten gestellten
Beweisanträge, speziell wegen Nichtzustandekommens der Aktien
Emission vom Jahr 1911.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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Am 23. März 1911 hat die Generalversammlung der
Leih und Sparkasse Steckborn die Erhöhung ihres Aktienkapitals von
1,000,000 Fr. auf 2,000,000 Fr. beschlossen. Am 8. April erließ
die Gesellschaft einen Emissionsprospekt, laut dem 2000 neue Aktien
von 500 Fr. zum Kurse von 550 Fr. zur Zeichnung angeboten wur
den und dem ein Abdruck einer gefälschten Schlußbilanz beigegeben war,
die über den wirklichen Vermögensstand der bereits finanziell schlecht
stehenden Gesellschaft unwahre Angaben enthielt. Innert der Zeich
nungsfrist vom 15. April bis 1. Juni 1911 wurden 2036 Aktien
gezeichnet, also etwas mehr als das aufgelegte Kapital. Unter den
Zeichnern befindet sich der Beklagte mit 22 und der Verwalter der
Bank, Füllemann, mit 859 Aktien. Am 24. Oktober 1911 wurde
notariell verurkundet, daß die Emission der 2000 neuen Aktien
von 550 Fr. zu Stande gekommen und die Hälfte des Kapitals
einbezahlt worden sei. Am 9. November erschien die Veröffentlichung
der Kapitalserhöhung auf 2,000,000 Fr. im schweiz. Handels
amtsblatt. Im Frühjahr 1912 brach dann über die Bank die
Krisis herein und es wurde am 24. April die Liquidation des
Instituts beschlossen und deren Durchführung einer von der Ak
tionärversammlung gewählten Liquidationskommission übertragen. Da
der Beklagte die Einzahlung der noch ausstehenden, am 30. Juni
2verfallenen Hälfte des Gesamtbetrages der gezeichneten Aktien
00 Fr., verweigerte, hat ihn die Gesellschaft in Lig. auf Be
zihlung dieser Summe nebst 5 Verzugszinsen belangt und sie
ist von beiden kantonalen Instanzen mit ihrem Begehren geschützt
worden.
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Der Beklagte bestreitet seine Zahlungspflicht in erster
Linie damit, daß die Aktienemission, bei der er sich als Zeichner
beteiligt hatte, nicht zu Stande gekommen sei: Der Verwalter
Füllemann der emittierenden Bank habe nämlich, indem er 859
Aktien zeichnete, nur als Strohmann der Bank gehandelt. Dem
gegenüber stellt die Vorinstanz gestützt auf eine bundesrechtlich un
anfechtbare Würdigung des Beweisergebnisses fest, daß die persön
lichen Interessen Füllemanus mit denen seines Bankinstitutes eng
verknüpft gewesen seien, so daß er offenbar nicht als bloßer
Strohmann gehandelt haben könne. Wäre dem übrigens auch
anders, hätte also Füllemann die Aktien nicht für seine, sondern
für Rechnung der Bank gezeichnet, so wäre er dennoch rechtlich
Zeichner und als solcher den Aktionären und den Gesellschafts
gläubigern verpflichtet (vergl. BE 15 S. 627, Staub, Kom
mentar zum deutschen Handelsgesetzbuch 8. Aufl. 189 N. 25).
Im weitern stand auch die Eigenschaft Füllemanns als Verwalter
der Bank einer rechtsgültigen Zeichnung nicht entgegen, da den
Gesellschaftsorganen der Erwerb von Aktien der Gesellschaft gesetz
lich nicht verboten ist. Auch die Behauptung, Füllemann sei bei
der Zeichnung bereits zahlungsunfähig gewesen, ist rechtlich un
erheblich; an der Wirksamkeit seiner Zeichnung in Hinsicht auf das
Zustandekommen der Emission ändert das nichts. Diese wäre ferner
auch zustande gekommen, wenn er, wie weiter behauptet wird, seine
Pflicht zur Einzahlung der gezeichneten Beträge unerfüllt gelassen
hätte. Nach alldem kann sich also der Beklagte nicht auf den
Art. 617 Abs. 1 OR berufen.
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In zweiter Linie erhebt er die Einrede, er sei durch be
trügerische Vorspiegelungen zur Zeichnung verleitet worden und
seine Zeichnungserklärung sei daher für ihn nach Art. 24 aOR
unverbindlich. In dieser Beziehung ist der Bundesgerichtsentscheid
in Sachen Darmstädter gegen Chemische Fabrik Schlieren A. G.
in Lig. (BE 32 II S. 102/3 Erw. 6) für den vorliegenden Fall
präjudiziell. Das Bundesgericht hat hier im Anschluß an die deutsche
Doktrin und Rechtssprechung als auch für das schweizerische Recht
geltend folgendes ausgeführt: Die Zeichnungserklärung bedeute eine
Kundgebung nach außen, den Gläubigern und den Aktionären gegen
über (hinsichtlich der letztern geht die französische Praxis freilich
weniger weit: SIREY, Recueil des lois et des arrêts I p. 268).
Daher könne bei der Auseinandersetzung mit den Gläubigern und
bei der Verteilung des Liquidationsergebnisses unter die Aktionäre
nicht ein einzelner Aktionär seine Einzahlung mit der Behauptung
zurückfordern, er sei durch Betrug zum Beitritt zur Gesellschaft
veranlaßt worden. Denn nicht nur den Gläubigern, sondern auch
den Mitaktionären gegenüber sei das Aktienkapital intakt zu er
halten. Geht man von dieser Auffassung aus, so greifen die
vom Beklagten angerufenen allgemeinen Bestimmungen über die
Vertragsanfechtung wegen Betruges nicht Platz. Gegen die Richtig
keit jener Darlegung hat aber der Vertreter des Beklagten irgend
etwas Erhebliches nicht anzuführen vermocht: Wenn er geltend
macht, die Folge davon müßte sein, daß auch eine von einem
Handlungsunfähigen abgegebene Zeichnungserklärung verbindlich sei,
so übersieht er den Unterschied zwischen der absoluten, um der
öffentlichen Ordnung willen aufgestellten Unwirksamkeit rechtlicher
Erklärungen von Handlungsunfähigen und der bloß relativen, von
einer Anfechtung abhängigen Ungültigkeit der wegen Betruges
mangelhaften Willenserklärung. Da nach dem Gesagten der Be
klagte aus seiner Zeichnung nicht nur gegenüber den Gesellschafts
gläubigern, sondern auch gegenüber seinen Mitaktionären haftet,
ist die Aktivlegitimation der Klägerin und die Passivlegitimation
des Beklagten sowohl dann gegeben, wenn, wie der Beklagte mit
der Vorinstanz annimmt, die Liquidationskommission als Organ
der Gesellschaft in Liquidation die ausständigen Aktienbeträge ein
fordert, als auch dann, wenn sie es als Vertreterin der Gläubiger
schaft tut, wie die Klägerin geltend macht. Endlich bezieht sich die
Haftung auch auf die noch nicht einbezahlten Aktienquoten, da die
Ansprüche der Gesellschaft auf Einzahlung ebenfalls Bestandteil des
im Handelsregister veröffentlichten Grundkapitals sind. Jeglicher
Begründung entbehrt die Annahme des Beklagten, auf die Er
klärung über den Umfang des Aktienkapitals, wie sie mit der Ver
öffentlichung nach außen abgegeben wird, könnten sich die beteiligten
Dritten nur hinsichtlich des schon einbezahlten Betrages verlassen.
Endlich ist bei der Gleichheit der in Betracht kommenden Verhält
nisse selbstverständlich, daß die Erhöhung des Grundkapitals, um
die es sich hier handelt, rechtlich gleich zu behandeln ist, wie die
Beschaffung des Kapitals bei der Gesellschaftserrichtung, die bei
jenem Bundesgerichtsentscheid in Frage stand. Dieser hat das auch
beinebens (auf S. 102) schon ausgesprochen.
4. Der Beklagte will endlich unter Berufung auf Art. 95
aOR die Zahlung deshalb ablehnen, weil ihm die Klägerin ihrer
seits nicht Erfüllung anbiete, ihm namentlich nicht die volle Stimm
und Dividendenberechtigung gebe und geben könne. Nun hat aber
der Liquidationsbeschluß zur Folge, daß die bisherigen Mitglied
schaftsrechte des Beklagten, wie aller andern Aktionäre, kraft Ge
setzes und der Statuten in der Weise sich verändert und auf die
jenigen Befugnisse sich vermindert haben, wie sie im Liquidations
stadium bestehen. Daß dem Beklagten diese, ihm gegenüber der
Liquidationsgesellschaft als solcher zustehenden Befugnisse, zu denen
freilich das Dividendenrecht nicht mehr gehört, irgendwie bestritten
oder geschmälert würden, hat er selbst nicht behauptet; es liegt daher
eine Nichterfüllung ihm gegenüber nicht vor. Anderseits hört mit
dem Liquidationsbeschluß die Verpflichtung des Aktionärs zur Lei
stung nicht eingeforderter Aktienbeträge nicht etwa ganz oder teil
weise auf, sondern da das gesamte Aktienkapital, auch die von den
Mitgliedern nicht einverlangten Quoten der Aktien für die Gesell
schaftsschulden haften, ist der Aktionär auch im Liquidationsstadium
bis zur Deckung dieser Schulden nachschußpflichtig. Daß dazu im
gegebenen Falle der uneinbezahlte Aktienbetrag nicht ganz erforder
lich sei, ist nicht dargetan worden, sondern kann nach der Sachlage
wohl als ausgeschlossen gelten.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Obergerichts
des Kantons Thurgau vom 15. April 1913 in allen Teilen be
stätigt.