- Arteil der II. Zivilabteilung vom 25. September 1913
in Sachen Stoll, Bekl. u. Ber. Kl., gegen Hartmann,
Kl. u. Ber. Bekl.
Vaterschaftsklage. Unzulässigkeit des frühern kantonalen Vater
schaftseides . Untersuchung der Frage, ob im konkreten Fatl der
Beweis des Art. 314 Abs. 2 geleistet sei.
A. Die Klägerin und Berufungsbeklagte hat am 23. Ja
nuar 1913 außerehelich geboren. Schon am 16. September 1912
hatte sie gegen den Beklagten und Berufungskläger, den sie als den
Vater des Kindes bezeichnete, Klage erhoben. Dabei hatte sie er
klärt, die Schwängerung müsse am 10. Juni 1912 stattgefunden
haben; der Geschlechtsverkehr zwischen den Parteien habe aber schon
im April gleichen Jahres begonnen. Schon in der Klage hatte sie
ferner den Eid dafür angeboten, daß sie im Jahre 1912 mit nie
mand anders als mit dem Beklagten geschlechtlich verkehrt habe.
Der Beklagte hatte darauf in der Klagbeantwortung, unter Be
streitung seiner Vaterschaft, immerhin zugegeben, vom 10. Juni
1912 an, jedoch nicht vorher, mit der Klägerin geschlechtlich
verkehrt zu haben. Zugleich behauptete er, daß die Klägerin um
die Zeit der Empfängnis einen unzüchtigen Lebenswandel geführt
habe; die Klage sei daher sowohl auf Grund des Art. 315 als
auch des Art. 314 Abs. 2 abzuweisen. Nach der Geburt des Kin
des präzisierte er seinen Standpunkt in tatsächlicher Beziehung da
hin, daß die Konzeption zu einer Zeit stattgefunden habe, da er
noch nicht mit der Klägerin geschlechtlich verkehrte.
Ein von der 1. Instanz eingeholtes ärztliches Gutachten sprach
sich über den mutmaßlichen Zeitpunkt der Schwängerung folgender
maßen aus: Nach den Maßen und dem Gewichte sei das am
- Januar geborene Kind als nahezu ganz ausgetragen anzu
sehen; immerhin sei es vielleicht eine bis zwei Wochen zu früh
geboren. Nach der letzten Regel wäre die Geburt gegen Mitte
Februar zu erwarten gewesen; sie sei aber um 4 Wochen früher
erfolgt. Diese Angabe sei daher nicht richtig . Die Empfäng
niszeit sei vielmehr auf Anfangs April anzusetzen.
B. Durch Urteil vom 13. Juni 1913 hat das Obergericht
des Kautons Basel Landschaft in grundsätzlicher Bestätigung eines
Urteils des Bezirksgerichts Arlesheim vom 27. März 1913 er
kannt:
- Es wird der Klägerin im Sinne des Art. 181 der Eid
darüber auferlegt, daß sie zwischen dem 29. März 1912 und
- Juli 1912 mit keiner andern Mannsperson als mit dem Be
klagten geschlechtlich verkehrt hat.
- Leistet die Klägerin den Eid, so ist der Beklagte als
Vater des am 23. Januar 1913 von der Klägerin geborenen
Kindes erklärt und verurteilt, an die Klägerin eine Entschädigung
von 100 Fr., sowie 50 Fr. Entbindungskosten zu bezahlen.
- Leistet die Klägerin den Eid nicht, so wird die Klage
abgewiesen.
Dieses Urteil beruht in der Hauptsache auf folgenden Erwä
gungen: Der geschlechtliche Verkehr des Beklagten mit der Klägerin
sei von ersterem zugestanden. Der Zeitpunkt der Konzeption sei
auf Anfangs Mai anzusetzen. Das von der I. Instanz eingeholte
ärztliche Gutachten fasse zwar das Resultat der Expertise dahin
zusammen, daß die Empfängnis Anfangs April stattgefunden
haben dürfte, allein aus den übrigen Angaben des Gutachtens
gehe hervor, daß hier ein offenkundiger Irrtum und Widerspruch
vorliege. Allerdings habe die Klägerin bei ihrer Konfrontation mit
dem Beklagten zugegeben, daß sie am 10. Juni 1912 zum ersten
Mal mit demselben geschlechtlich verkehrt habe. Allein dieses Zuge
ständnis könne sehr wohl auf einem, durch die Aufregung bei der
Konfrontation erzeugten Irrtum beruhen. Schon die schriftliche
Klage spreche von einem im April begonnenen Geschlechtsverkehr,
eine Angabe, die u. a. deshalb glaubwürdig sei, weil der Zeit
punkt der Konzeption damals noch keine Rolle zu spielen schien.
Auch eine Außerung der Klägerin vom 3. Juli 1912, sie fühle
sich seit 8 Wochen schwanger
welche Außerung der Beklagte
zugestanden habe weise auf einen früheren Konzeptionszeitpunkt
hin. Demnach sei als erwiesen anzunehmen, daß die Erzeugung
des Kindes in einem Zeitpunkt stattgefunden habe, der mit der
Feststellung des Arztes inbezug auf das Alter des Kindes über
einstimmen könnte". Der Nachweis, daß die Klägerin zur Zeit der
Empfängnis einen unzüchtigen Lebenswandel geführt habe, sei
vollständig gescheitert . Auch zur Unterstützung seiner Einrede
aus Art. 314 Abs. 2 habe der Beklagte nichts bestimmtes darzu
tun vermocht; es sei durchaus nicht einmal wahrscheinlich ge
macht, daß die Klägerin weitern Geschlechtsverkehr pflog . Bei
dieser Sachlage und da es sich um Tatsachen handle, die üblicher
weise nicht vor Zeugen vorgenommen werden , sei einer der beiden
Parteien der Eid aufzuerlegen. Das Gericht messe der Klägerin
in diesem Punkte die größere Glaubwürdigkeit zu und überbinde
ihr deshalb gemäß 181 der kantonalen 3PO den Erfül
lungseid
181 zit. lautet:
Sind alle Beweismittel erschöpft und eine bestrittene, erhebliche
Tatsache ist nicht zur vollen Überzeugung des Richters gebracht,
sondern bloß bis zu einem gewissen Grade wahrscheinlich gemacht
worden, so kann das Gericht von Amts wegen oder auf den An
trag einer Partei zur Ergänzung oder Entkräftung des geführten
Beweises dem Beweisführer oder dem Gegner desselben den Eid
auferlegen. Dieser Eid ist jedoch nur zulässig in denjenigen Fällen,
die in die Urteilsbefugnis des Bezirksgerichts gehören.
C. Am 27. Juni 1913 hat die Klägerin vor dem Obergericht
den ihr auferlegten Eid geleistet, und es hat darauf das genannte
Gericht am gleichen Tage dekretiert :
Die im Urteile vom 13. Juni 1913 für den Fall der Leistung
des Eides angedrohten Folgen für den Beklagten werden als ein
getreten erklärt.
D. Am 3. Juli 1913 hat der Beklagte gegen ein Urteil vom
- Juni die Berufung an das Bundesgericht erklärt mit dem
Antrag auf Abweisung der Klage.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Da der Beklagte im ganzen Verlauf des Pro
..... 2.
zesses nie bestritten hatte, in der Zeit zwischen dem 300. und 180.
Tag vor der Geburt des Kindes der Klägerin mit dieser geschlecht
lich verkehrt zu haben, so war die gesetzliche Vermutung des Art.
314 Abs. 1 begründet. Es lag der Klägerin daher in dieser Hin
sicht kein weiterer Beweis ob, und die Auferlegung des Eides da
für, daß sie in der kritischen Zeit mit dem Beklagten geschlecht
lich verkehrt habe, war durchaus überflüssig und gesetzwidrig und
hätte von ihr abgelehnt werden können. Die Klage war vielmehr
gemäß Art. 314 Abs. 1 nun ohne weiteres zuzusprechen, sofern
nicht der Beklagte jene gesetzliche Vermutung durch den Nach
weis von Tatsachen im Sinne des Art. 314 Abs. 2 entkräftete
oder im Sinne des Art. 315 nachwies, daß die Klägerin um die
Zeit der Empfängnis einen unzüchtigen Lebenswandel geführt habe.
Diese Beweise konnten und durften dem Beklagten nach ZGB in
keiner Weise abgeschnitten werden, auch nicht dadurch, daß die
Klägerin zum Eide darüber zugelassen wurde, daß sie mit keinem
andern als dem Beklagten Umgang gepflogen habe. Denn der
Umgang mit einem andern ist zweifellos eine Tatsache, welche er
hebliche Zweifel an der Vaterschaft des Beklagten rechtfertigt" und
ist also nach ZGB Gegenstand des dem Beklagten obliegenden
positiven Beweises; für einen negativen Beweis ist daneben,
wenn dieser positive geleistet ist, kein Raum mehr. Eine Klägerin,
die um die Zeit der Empfängnis einen unzüchtigen Lebenswandel
führte, hat nach ZGB überhaupt kein Klagrecht, selbst wenn sie
nur mit dem Beklagten und mit keinem andern Umgang gehabt
haben sollte.
3. Nun hat der kantonale Richter in nicht aktenwidriger und
daher für das Bundesgericht verbindlicher Weise festgestellt, daß die
Beweisführung des Beklagten hinsichtlich des behaupteten unzüch
tigen Lebenswandels der Klägerin vollständig gescheitert
und es hat denn auch der Vertreter des Beklagten in der heutigen
Verhandlung ausdrücklich erklärt, daß er die Einrede aus Art. 315
fallen lasse. Es fragt sich also nur noch, ob (im Sinne des Art.
314 Abs. 2) Tatfachen nachgewiesen seien, die erhebliche Zweifel
an der Vaterschaft des Beklagten rechtfertigen
von4. In dieser letztern Beziehung hat der Beklagte
seinen ganz allgemein gehaltenen Ausführungen über die Möglich
keit des Geschlechtsverkehrs der Klägerin mit andern Männern ab
gesehen einzig den Umstand geltend gemacht, daß nach dem von
der 1. Instanz eingeholten ärztlichen Gutachten die Konzeption
Anfangs April stattgefunden haben müsse, während die Klägerin
bei der gerichtlichen Konfrontation mit dem Beklagten zugegeben
habe, mit diesem zum ersten Mal am 10. Juni geschlechtlich ver
kehrt zu haben. Diese Anbringen wären an sich gewiß geeignet
gewesen, im Sinne des Art. 314 Abs. 2 erhebliche Zweifel über
die Vaterschaft des Beklagten zu rechtfertigen . Allein einerseits
hat die Vorinstanz festgestellt, daß das gerichtliche Gutachten einen
offenkundigen Irrtum und Widerspruch aufweise (weil nach den
übrigen Angaben des Arztes die Konzeption Anfangs Mai und
nicht Anfangs April stattgefunden haben würde), und anderseits
hat sie angenommen, daß das Zugeständnis der Klägerin bei der
Konfrontation, der Geschlechtsverkehr mit dem Beklagten habe erst
mals am 10. Juni stattgefunden, wahrscheinlich auf Aufregung
zurückzuführen sei, zumal da die Klägerin ja schon in der Klage,
als der Zeitpunkt der Konzeption noch keine Rolle zu spielen
schien, von einem im April begonnenen Geschlechtsverkehr ge
sprochen habe. In diesen beiden Richtungen sowohl was die
Zuverlässigkeit des gerichtlichen Gutachtens, als was die Glaub
würdigkeit der Klägerin betrifft handelt es sich um reine Be
weiswürdigungsfragen, die der Überprüfung des Bundesgerichts
entzogen sind; denn von einer Aktenwidrigkeit kann hier
deshalb keine Rede sein, weil die Vorinstanz u. a. gerade auch die
mehr oder weniger zu Gunsten des Beklagten sprechenden Akten
stücke (das ärztliche Gutachten und das Konfrontationsprotokoll)
berücksichtigt, sie jedoch als nicht ganz schlüssig erklärt hat; eine
Verletzung bundesrechtlicher Beweisvorschriften aber
kommt in diesem Zusammenhang deshalb nicht in Betracht, weil
am 13. Juni 1913, als das Obergericht die erwähnten Feststel
lungen machte, die Klägerin den ihr vom Bezirksgericht auferlegten
Erfüllungseid noch nicht geleistet hatte, und dieser somit bei
jenen Feststellungen keine Rolle spielen konnte. Wenn daher die
Vorinstanz in ihrem Urteile vom 13. Juni 1913, das, wie be
merkt, der Leistung des Eides vorangegangen ist, das Resultat des
Beweisverfahrens dahin zusammenfaßt, daß die Erzeugung des
Kindes in einem Zeitpunkt stattgefunden habe, der mit der Fest
stellung des Arztes inbezug auf das Alter des Kindes überein
womit, aus den vorangegangenen Erörte
stimmen könnte .
rungen zu schließen, offenbar gesagt werden will, daß die Behaup
tung des Beklagten, die Erzeugung des Kindes habe zu einer Zeit
stattgefunden, da er noch nicht mit der Klägerin geschlechtlich ver
kehrte, unerwiesen sei und wenn in jenem Urteile ferner er
klärt wird, der Beklagte habe es durchaus nicht einmal wahr
scheinlich gemacht, daß die Klägerin weitern Geschlechtsverkehr pflog
so ist das Bundesgericht an die hierin liegenden tatsächlichen Fest
stellungen gebunden. Daraus aber ergibt sich ohne weiteres die
Abweisung der Einrede aus Art. 314 Abs. 2 und damit auch der
vorliegenden Berufung.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Urteil be
stätigt.