- Arteil der II. Zivilabteilung vom 3. Juli 1913
in Sachen Waser, Kl. u. Ber. Kl., gegen
Obwaldner Kantonalbank, Bekl. u. Ber. Bekl.
Verrechnung im Konkurs. Der Konkursgläubiger kann auck mit
einer noch nicht fälligen Forderung des Krilaren an ihn verrechnen.
A. Josef Halter in Lungern schuldete der Obwaldner Kan
tonalbank auf zwei verbürgte Wechsel, die am 10. Januar 1912
fällig waren, insgesamt 3600 Fr. Gestützt auf die Tatsache, daß
sein Vermögen, nach seiner eigenen Angabe, in letzter Zeit von
12,000 Fr. auf 6500 Fr. zurückgegangen war, war Halter vom
Gemeinderat Lungern bereits am 2. Januar 1912 gemäß Art. 370
ZGB unter Vormundschaft gestellt worden. Die Bevormundung
wurde aber erst in Nr. 2 des Amtsblattes des Kantons Unter
walden ob dem Wald vom 11. Januar 1912 veröffentlicht, wel
ches (in Sarnen) am Abend des Erscheinungstages der Post über
geben wurde und daher in Lungern nicht vor dem 12. Januar in
die Hände der Leser gelangen konnte. Trotz der Bevormundung
löste Halter bei der Filiale der Beklagten in Lungern am 11. Ja
nuar 1912 die beiden Wechsel, unter anderm durch Hingabe zweier
Obligationen der Obwaldner Kantonalbank von je 1000 Fr., ein,
wobei er einen Einschlag von 35 Fr. zu bezahlen hatte. Die beiden
Obligationen sind gewöhnliche Schuldscheine, die von der Beklagten
auf den Namen Ignaz Imfeld, bezw. Geschwister Imfeld am
- Januar 1908 und am 3. Februar 1910 errichtet und von
Ignaz Imfeld dem Halter am 1. Januar 1912 für sein ihm am
- November 1911 verkauftes Heimwesen Kirchmatte Räbermatte
in Lungern abgetreten wurden. Sie stellen ein verzinsliches Dar
lehen an die Beklagte dar, unter den in den gedruckten Bestim
mungen enthaltenen nähern Bedingungen. Laut diesen Bedingungen
kann die Rückzahlung der Titel vom Gläubiger erst nach Ablauf
von drei Jahren verlangt werden, sofern die Obligationen wenig
stens 6 Monate vor dem Verfalltage gekündigt werden. Erfolgt
keine rechtzeitige Kündigung, so bleiben die Titel jeweilen für ein
Jahr wieder fest und so fort, bis eine rechtzeitige Kündigung zu
Stande kommt. Dagegen behält sich die Bank das Recht vor, die
Obligationen nach Ablauf von 3 Jahren jederzeit auf 3 Monate
aufzukündigen. Auf Wunsch des Gläubigers können sie von der
Bank auch vor der Verfallzeit zurückgekauft werden. Abtretungen
der Obligationen auf bestimmte Namen sind zulässig, müssen aber
auf der Rückseite des Titels vermerkt und der Bank angezeigt
werden. Von den beiden Obligationen wurde die am 3. Januar
1908 errichtete am 3. Januar 1911 auf weitere drei Jahre fest
verlängert.
Am 1. März 1912 wurde über Halter der Konkurs erklärt.
Auf sein Verlangen erhielt der heutige Kläger, der in diesem Kon
kurse mit einer Forderung von 3135 Fr. a Cts. im V. Range
zugelassen worden war, Abtretung eines angeblichen Anfechtungsan
spruches der Masse gegen die Beklagte auf Rückgabe der zwei
Obligationen. Im Prozesse, in dem er das Rechtsbegehren stellte,
es sei die Beklagte pflichtig, an den Kläger einen Betrag von
2000 Fr. für vom Konkursiten im Monat Januar 1912 einge
löste Wechsel, nebst Zins zu 5 % vom Tag der Einlösung an, zu
bezahlen, machte er in erster Linie Nichtigkeit der Zahlung geltend,
weil die Beklagte von der Bevormundung Halters gewußt und der
Vormund die Zahlung nicht genehmigt habe. In zweiter Linie ver
langte er Gutheißung der Klage gestützt auf Art. 287 und 288
SchKG. Die Beklagte schloß auf Abweisung der Klage; eventuell
erhob sie die Einrede der Kompensation.
B. Durch Urteil vom 7. April 1913 hat das Obergericht
des Kantons Unterwalden ob dem Wald in Bestätigung des erst
instanzlichen Entscheides die Klage abgewiesen.
C. Gegen dieses Urteil hat der Kläger die Berufung an
das Bundesgericht ergriffen mit dem Begehren, es sei das Rechts
begehren vollinhaltlich gutzusprechen, auf die Gegenrechtsfragen sei
nicht einzutreten, eventuell seien sie im Sinne obiger Ausführungen
abzuweisen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Das Rechtsgeschäft, das wegen Nichtigkeit gestützt auf
das Vormundschaftsrecht und wegen Anfechtbarkeit gemäß Art. 287
und 288 SchKG angegriffen wird, ist ein von Halter mit der
Bank abgeschlossener Kompenfationsverlrag, durch den da die
gesetzlichen Voraussetzungen für eine wider den Willen des Halter
vorzunehmende Kompensation noch nicht vorhanden waren
fällige Forderung der Beklagten gegen Halter mit der noch nicht
fälligen Forderung Halters gegen die Beklagte verrechnet werden
sollte. Vor den kantonalen Instanzen und vor Bundesgericht hat
nun die Beklagte eventuell, d. h. für den Fall, daß das Geschäft
als nichtig oder anfechtbar erklärt werden sollte, gegen die dem
Kläger dadurch erwachsende Forderung die Einrede der Kompen
sation" erhoben. Dabei handelt es sich allerdings nicht um eine
Verrechnung der der Masse aus der Nichtigkeit oder Anfechtbarkeit
entstehenden Rückgewährsforderung mit der Schuld der Masse an
die Bank; eine solche Verrechnung wäre gemäß Art. 213
SchKG ausgeschlossen. Vielmehr will damit nur geltend gemacht
werden, daß eine Rückgewähr dessen, was die Bank zufolge des
Kompensationsvertrages erhalten hat, deshalb nicht Platz greifen
könne, weil sie das gleiche Resultat der Tilgung ihrer Forderung
außerhalb des Konkurses auch durch einseitige Erhebung der Ver
rechnungseinrede gegenüber der Konkursmasse hätte erreichen können,
bezw. noch erreichen könnte. Wenn dem so ist, so ist klar, daß die
Bank selbst dann, wenn der mit Halter abgeschlossene Verrechnungs
vertrag nichtig sein sollte, zur Rückgabe der Obligationen an
die Masse bezw. den Vollmachtträger nicht verpflichtet werden könnte
und daß von einer Anfechtbarkeit des Kompensationsvertrages
wegen mangelnder Benachteiligung der Masse nicht gesprochen wer
den könnte. Es ist daher in erster Linie zu untersuchen, ob diese
rechtliche Stellungnahme der Bank begründet sei, d. h. ob die Be
klagte nach Konkursrecht zur Kompensation gegenüber der Konkurs
masse berechtigt sei. Auf die Frage der Nichtigkeit und Anfechtbar
keit ist somit nur einzutreten, sofern die von der Beklagten behauptete
Kompensationsmöglichkeit verneint werden muß.
- Fragt sich daher, ob sich die Masse von der Beklagten
die Einrede der Kompensation gefallen lassen müsse, obschon die
Forderung der Beklagten gegen die Masse im Momente des Kon
kursausbruches schon fällig war, nicht aber die Forderung der
Masse gegen die Beklagte, und somit nach Art. 120 OR eine
Verrechnung ausgeschlossen wäre, so ist darüber folgendes zu sagen:
Wie durch den Konkurs die Kompensationsmöglichkeit alteriert wird,
so muß eine solche Veränderung im Sinne einer Erweiterung der
AS 39 II 1913
Kompensationsmöglichkeit auch hier angenommen werden, trotzdem
es in Art. 213 SchKG nicht ausdrücklich ausgesprochen wird. Da
aber die Kompensation im Konkurs in Art. 213 SchKG allge
mein geregelt wird, erscheint es immerhin von Bedeutung, daß
dabei im Gegensatz zum OR vom Requisit der Fälligkeit der beiden
Forderungen nicht die Rede ist. Und in der Tat ergibt es sich auch
aus der Natur der Sache, daß der Konkursgläubiger auch mit
einer noch nicht fälligen Forderung des Kridaren an ihn muß ver
rechnen können. Denn die Masse ist tatsächlich nicht in der Lage,
die Heranziehung dieser Forderung zur Tilgung der Konkursfor
derung zu verhindern, da sie ja keine Mittel hat, den Konkurs
gläubiger zu zwingen, seine Konkursforderung in der Höhe der
Gegenforderung im Konkurs zur Anmeldung zu bringen und kon
kursmäßig Deckung dafür zu erlangen, während er über die Mittel
zur Volldeckung verfügt. Allerdings kann die Masse ihre Forderung
gegen den Konkursgläubiger veräußern. Die Rechte des Gläubigers
vermöchten dadurch aber nicht beeinträchtigt zu werden, da nach Art. 169
OR die Einrede der Verrechnung auch gegenüber dem neuen Er
werber zulässig ist. Unter diesen Umständen dient es zur Verein
fachung und Abklärung des Verfahrens, wenn die Verrechnung direkt
schon gegenüber der Konkursmasse zugelassen wird, und in diesem
Sinne hat denn auch die deutsche Praxis schon längst entschieden.
Vergl. Seufferts Archiv für Entscheidungen der obersten Ge
richte in den deutschen Staaten, Bd. 2 S. 225 und 226. Ihren
gesetzgeberischen Ausdruck hat diese Auffassung in der Folge in
96 Z 3 der preußischen, sowie in 54 der deutschen und in
20 der österreichischen Konkursordnung gefunden (vergl. hiezu
ferner E. Jäger, Komm. zur Konkursordnung, Anm. 2 zu
54 S. 629; Lang, Das Aufrechnungsrecht nach bürgerlichem
Recht, S. 166 und 167; Schrutka, Die Kompensation im
Konkurse, S. 97 ff.). In der schweizerischen Praxis ist die Frage
bisher noch nicht entschieden worden, indessen stellt sich auch hier
die Literatur auf den gleichen Standpunkt (vergl. Haberstich,
Handbuch des schweiz. Obligationenrechts, Bd. I S. 268 und 269;
Janggen, Die Kompensation nach schweiz. Obligationenrecht,
- 78 und 79; Jaeger, Komm. zu Art. 213 SchKG, Note 4
- 103).
3. Hievon ausgegangen, könnte die Klage nach dem eingangs
Ausgeführten nur unter der Voraussetzung noch von Erfolg
gleitet sein, als der Beklagten aus der vor dem Konkurs
Stande gekommenen Kompensation ein Vorteil erwachsen sein sollte,
den sie bei Verrechnung im Konkurse nicht erlangt haben würde.
Ob und inwieweit der Beklagten ein solcher Vorteil entstanden sei,
hat das Bundesgericht jedoch nicht von sich aus zu prüfen. Viel
mehr hätte der Kläger einen solchen Vorteil zu behaupten und
nachzuweisen gehabt, was jedoch mit keinem Worte geschehen ist.
Andererseits hatte die Beklagte für den Fall der Gutheißung der
Klage auf Grund des Vormundschafts oder Anfechtungsrechtes
ausdrücklich die Einrede der Kompensation gegen die Konkursmasse
erhoben. Wenn der Kläger demgegenüber lediglich behauptet, es
handle sich um eine Widerklage, die nach der obwaldnerischen Zivil
prozeßordnung mit einem Weisungsschein zu versehen sei, so ist
diese Bemerkung als unzutreffend abzuweisen. Die Einwendung der
Beklagten stellt sich vielmehr als eine Einrede dar, die schon vor
den kantonalen Instanzen geltend gemacht wurde und der der Kläger
mit einer Replik hätte begegnen müssen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Obergerichts
des Kantons Unterwalden ob dem Wald vom 7. April 1913 be
stätigt.