- Arteil der II. Zivilabteilung vom 11. Juni 1913
in Sachen Kellner, Kl. u. Ber. Kl.,
gegen Engel und Jeremias, Bekl. u. Ber. Bekl.
Anfechtungsklage auf Grund eines provisorischen Verlustscheins in
einer Arrestbetreibung. Nur zulässig, wenn der Arrestort auch der
ordentliche Betreibungsort war. Zulässig auch vor durchgeführter
Verwertung der Pfändungsobjekte, wobei jedoch die Gutheissung der
Klage nur den Sinn hat, dass das Anfechtungsobjekt in die Pfändung
einzubeziehen, resp. darin zu belassen ist, sofern die übrigen Pfän
dungsobjekte zur Deckung der Pfändungsgläubiger nicht aus
reichen.
A. Am 6. Juli und am 5. September 1912 erwirkten die
Beklagten beim Bezirksgerichtspräsidium Horgen für Forderungen
von 8418 Fr. 85 Cts. und 1289 Fr. a Cts. je einen Arrest
befehl gegen Andreas Engel, früher Gastwirt in Thalwil. In bei
den Fällen wurde (außer 4759 Litern Wein und einem bestrittenen
Guthaben auf Simon Müller in Thalwil) mit Beschlag belegt
1 Schuldbrief à 10,0)0 Fr. à 4½ %, dat. 10. April 1912
auf Simon Müller, 2 Katharinahof Thalwil, zu Gunsten des
Andreas Engel, laut Not. Protokoll pag. 363.
und dabei bemerkt: Bezüglicher Schuldbrief ist vom Notariat noch
nicht angefertigt.
Die nämlichen Gegenstände wurden sodann vom Betreibungsamt
Thalwil am 5. August zu Gunsten der Beklagten Nr. 1, sowie
dreier weiterer Arrestnehmer, und endlich am 6. November auch
zu Gunsten der Beklagten Nr. 2, die inzwischen für eine andere
Forderung von 1341 Fr. einen zweiten Arrest ausgewirkt hatte,
gepfändet. Die Pfändungsurkunde vom 5. August 1912,
auf welche diejenige vom 6. November verweist, enthält noch fol
gende Angaben:
Die hierorts eingepfändeten bezw. arrestierten Aktiven genügen
nicht.
Laut Angabe des Gläubigers soll der Schuldner noch. Mobiliar
besitzen, das bei Thurnheer Fluck, Lagerhaus in Zürich III
eingestellt sein soll.
Das Betreibungsamt Zürich III wird deshalb um gefl. Ein
pfändung der bei Thurnheer Fluck lagernden und dem Schuld
ner zu Eigentum zustehenden Möbel ersucht, unter Berichterstattung
anher.
Thalwil, den 7. August 1912.
Betreibungsamt Thalwil:
sig. H. Brupbacher.
Vollzug in Zürich III. Lt. Mitteilung der Speditionsfirma
Thurnheer Fluck ist fragl. Mobiliar am 22. Juli 1912 im
Auftrage des Schuldners nach München spediert worden.
Vollzug, den 9. August 1912 nachmittags 5¾ Uhr.
Der Pfändungsbeamte:
sig. I. Eichmann.
Zürich, den 9. August 1912.
Betreibungsamt Zürich III:
sig. Hüni, Subst.
Das pfändbare Vermögen ist ungenügend.
Thalwil den 23. August 1912.
Betreibungsamt Thalwil:
sig. H. Brupbacher.
Ergänzungspfändung: Dieselbe blieb erfolglos. Vollzug
am 28. August 1912.
Der Betreibungsbeamte:
sig. H. Brupbacher.
Ergänzungspfändung: Dieselbe blieb erfolglos. Vollzug
am 6. November 1912.
Der Betreibungsbeamte:
sig. H. Brupbacher.
Ergänzungspfändung: Dieselbe blieb erfolglos. Vollzug
am 27. November 1912.
Der Betreibungsbeamte:
sig. H. Brupbacher.
An dem erwähnten Schuldbrief von 10,000 Fr. machte die
Klägerin auf Grund folgender Zessionsurkunde einen Eigen
tumsanspruch geltend, der von den Beklagten bestritten wurde.
Cessions Urkunde.
Ich Endesunterschriebener bekenne hiermit, daß ich das Capital
von Fr. 10,000, sage Franken Zehntausend, welches Simon
Müller, zum Katharinahof in Thalwil bei Zürich laut Schuld
brief vom 10. April 1912 mir schuldet und welche Schuld grund
bücherlich beim Notariat Thalwil eingetragen ist nebst 4½ per
zentigen Zinsen, heutigen Tages an Fräulein Therese Kellner in
München zediert habe. Infolge dieser Zession steht derselben das
Recht zu, mit dieser Forderung als mit ihrem Eigentum frei
schalten und walten zu können und ist der betreffende Schuldbrief,
welcher noch beim Notariat in Thalwil erliegt, dem Fräulein
Therese Kellner auszufolgen. Zürich, den 4. Juni 1912. Ur
kundlich meine eigene Unterschrift:
sig. Andreas Engel."
Gegenüber diesem Vindikationsanspruch erhoben die Beklagten
folgende Einreden:
- Die Klägerin habe keine Forderung gegen den Arrest und
Pfändungsschuldner besessen, und es liege daher Simulation
vor.
- Die Zession sei mit Rücksicht auf Art. 868 und 869
ZGB nicht möglich gewesen, weil der Pfandtitel im Zeitpunkte
der Zession gar nicht existiert habe.
- Die Zession sei auf Grund der Art. 285 ff., speziell des
Art. 287 Ziff. 2 SchKG, anfechtbar. Die Legitimation der
Beklagten zur Erhebung des Anfechtungsanspruches ergebe sich aus
der Bescheinigung des Betreibungsamtes über die Unzulänglichkeit
der vorgenommenen Pfändung.
Die Klägerin bestritt den Beklagten ihrerseits die Legitimation
zur Erhebung eines Anfechtungsanspruchs, da kein eigentlicher und
definitiver Verlustschein vorliege.
Durch Urteil vom 5. Mai 1913 hat die Rekurskammer
B.
des Obergerichts des Kantons Zürich über die Streitfrage:
Sind die Beklagten schuldig, das von der Klägerin in der Be
treibung Nr. 718 Gruppe 1/69 und in Arrest Nr. 14 gegen
Andreas Engel geltend gemachte Eigentumsrecht an dem unter
Nr. 1 gepfändeten Schuldbrief von Fr. 10,000 anzuerkennen?
erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Gegen dieses Urteil hat die Klägerin rechtzeitig und in
C.
richtiger Form die Berufung an das Bundesgericht ergriffen, mit
dem Antrag auf Gutheißung der Klage.
In der heutigen Verhandlung hat der Vertreter der Klä
D.
gerin außerdem den Eventualantrag auf Rückweisung der Sache
an die Vorinstanz gestellt, um vor dieser dartun zu können:
- Daß der Arrest und Pfändungsschuldner im Zeitpunkte der
Arrestnahme und auch in demjenigen der Pfändung sein ordentliches
Domizil in München gehabt habe, so daß die Bescheinigung des
Betreibungsamtes über die ungenügende Deckung nicht einem in
der ordentlichen Betreibung ausgewirkten Verlustschein
gleichgestellt werden dürfe;
- daß jene Bescheinigung über die angeblich ungenügende
Deckung überhaupt unrichtig sei, da einzelnen Pfändungsgläu
bigern in Wirklichkeit gar keine Forderung zustehe und umgekehrt
einzelne Pfändungsobjekte zu niedrig eingeschätzt seien.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Die Frage, ob am 4. Juni 1912 das Kapital von
10,000 Fr. laut Schuldbrief vom 10. April 1912 , bezw. die
diesem Schuldbrief zu Grunde liegende Forderung, auf die Klägerin
habe übertragen werden können, trotzdem damals noch kein Pfand
titel existierte und infolgedessen auch kein solcher übergeben worden
ist (vergl. Art. 868 und 869 ZGB), kann unerörtert bleiben,
sofern sich ergibt, daß die vorliegende Klage schon wegen der von
den Beklagten erhobenen, auf Art. 287 Ziff. 1 ZGB gestützten
Anfechtungseinrede abgewiesen werden muß.
Dasselbe gilt von der Frage, ob die Zession vom 4. Juni
1912 simuliert sei; auch diese Frage braucht nicht entschieden zu
werden, falls sich ergibt, daß die Klage jedenfalls wegen eines, den
Beklagten zustehenden Anfechtungsanspruches abgewiesen werden
muß.
- Nun hat die Vorinstanz in nicht aktenwidriger und daher
für das Bundesgericht verbindlicher Weise festgestellt, daß der Arrest
und Pfändungsschuldner Engel zur Zeit der Zession bereits
überschuldet war wobei sie freilich nur die in der Schweiz be
findlichen Aktiven, wie übrigens auch nur die in der Schweiz auf
dem Betreibungswege geltend gemachten Forderungen berücksichtigt
hat, was indessen durchaus zulässig war und daß die Klägerin
den Beweis der Unkenntnis der Überschuldung nicht geleistet habe.
Des weitern erklärt die Vorinstanz, die Tilgung der Schuld an
die Klägerin" sei nicht durch ein übliches Zahlungsmittel gesche
hen"; denn die Abtretung einer Forderung, resp. eines Schuld
briefes" könne nicht als ein solches (sc. als ein übliches Zah
lungsmittel) betrachtet werden". Hierin liegt (vergl. BGE 30 II
S. 361 Erw. 2; 33 II S. 366 ) insofern wiederum eine tat
sächliche Feststellung, als offenbar gesagt werden wollte, in sol
chen Geschäftsbeziehungen, wie sie zwischen der Klä
gerin und dem Pfändungsschuldner Engel bestanden
haben mochten, sei die Abtretung von Grundpfandforderungen
an Zahlungsstatt nicht üblich. Auch an diese tatsächliche Feststellung
ist das Bundesgericht gebunden, da den Akten nicht zu entnehmen
ist, daß die Klägerin zu Engel je in einem andern geschäftlichen
Verhältnis, als in demjenigen einer Haushälterin, gestanden habe.
Endlich ist unbestritten, daß die angefochtene Rechtshandlung in
die letzten 6 Monate vor der Pfändung fällt.
Sämtliche Spezialvoraussetzungen des Art. 287 Ziff. 2 sind so
mit erfüllt, und es fragt sich nur noch, ob die Beklagten sich im
Besitz von Verlustscheinen im Sinne des Art. 285 Ziff. 1 befinden.
Als zur Anfechtungsklage legitimierender Verlustschein gilt
nach feststehender Praxis (vergl. Jaeger, Anm. 1 i. f. zu Art. 149
und Anm. 3 B d zu Art. 285) nur der in einer ordentlichen,
am Wohnsitz des Schuldners durchgeführten Betreibung ausgewirkte
Verlustschein, bezw. die infolge einer solchen Betreibung vorge
nommene ungenügende Pfändung. Es fragt sich daher, ob
die vorliegende Pfändungsurkunde, auf der vermerkt ist, daß das
pfändbare Vermögen ungenügend sei, auf Grund der ordentlichen,
oder auf Grund einer bloßen Arrestbetreibung ausgestellt worden sei.
Diese Frage ist in ersterem Sinne zu entscheiden. Allerdings
sind die Betreibungen der beiden Beklagten, wie übrigens auch die
jenigen dreier anderer Pfändungsgläubiger, in Prosequierung von
Arresten eingeleitet worden, und es sind auch, wenigstens bei den
heutigen Beklagten, die Pfändungsobjekte mit den Arrestobjekten
identisch. Allein einmal ergibt sich aus der bei den Akten liegenden
Pfändungsurkunde vom 5./9. August 1912, daß eine Ergänzung
der Pfändung durch die Beschlagnahme anderer, nicht verarre
stierter Gegenstände versucht worden ist was doch das Vor
handensein eines ordentlichen Betreibungsforums voraussetzte ,
und sodann hat die Vorinstanz festgestellt, daß für die Annahme,
Engel habe bei seinem Wegzug von Thalwil anderswo einen festen
Wohnsitz begründet, keinerlei Anhaltspunkte zu finden seien, wie
Sep.-Ausg. 7 S. 240, 10 S. 187.
denn auch die Klägerin selber hiefür einen Beweis nicht offerier
und einen solchen andern Wohnsitz auch nicht namhaft gemacht
habe. An diese, wiederum nicht aktenwidrigen tatsächlichen Feststel
lungen des kantonalen Richters ist das Bundesgericht gebunden,
und es kann daher auf den bezüglichen Beweisantrag der Klägerin
(oben sub D 2), weil er keine Ergänzung, sondern eine Ab
änderung des einwandfrei festgestellten kantonalen Tatbestandes
bezweckt, nach Art. 81 OG nicht eingetreten werden. Alsdann
aber muß in rechtlicher Beziehung, auf Grund des Satzes, daß
der einmal begründete Wohnsitz einer Person bis zum Erwerb eines
neuen Wohnsitzes bestehen bleibt (vergl. Art. 24 Abs. 1 ZG2
bezw. Art. 3 Abs. 3 BG betr. d. zivilrl. Verh., und dazu BGE
8 I S. 218; 32 I S. 602; Hafter, Anm. 1 zu Art. 23
ZGB; Egger, Anm. 5 c zu Art. 23 ZGB; Jaeger, Anm. 3A
zu Art. 46 SchKG), mit der Vorinstanz davon ausgegangen wer
den, daß Engel sowohl zur Zeit der Einleitung der Betreibungen,
als auch zur Zeit der Pfändungsankündigungen, seinen ordentlichen
Betreibungswohnsitz noch in Thalwil hatte, und daß also keine
bloßen Arrestbetreibungen vorliegen.
Dem Vermerk auf den Pfändungsurkunden, daß das pfändbare
Vermögen ungenügend sei, kommt somit in der Tat die Eigen
schaft eines provisorischen Verlustscheins im Sinne des Art. 115
Abs. 2 SchKG zu, und es ist daher auf Seiten der Beklagten
die in Art. 285 Ziff. 1 aufgestellte Voraussetzung des Anfech
tungsanspruchs erfüllt.
Dagegen ist mit Rücksicht auf die Natur des vorliegen
4.-
den Verlustscheins als eines bloß provisorischen, d. h. beding
ten, auch der Anfechtungsanspruch der Beklagten als ein bedingter
zu betrachten, d. h. er existiert nur unter der Bedingung, daß die
Verwertung der übrigen Pfändungsobjekte einen Ausfall ergeben
sollte. Gleichwie die auf einen provisorischen Verlustschein gegründete
Anfechtungsklage abgewiesen werden muß, falls sich während
der Pendenz des Prozesses herausstellt, daß ein Verlust nicht ein
getreten ist oder nicht eintreten wird (vergl. Jaeger, Anm. 3 A
i. f. zu Art. 285, sowie BGE 37 II S. 500 ff. Erw. 3,
Sep. Ausg. 14 S. 361 ff.), so hat die Gutheißung der An
fechtungsklage oder Einrede vor durchgeführter Verwertung von
vornherein nur den Sinn einer Feststellung, daß das Anfechtungs
objekt in die Pfändung einzubeziehen, resp. darin zu belassen ist,
sofern die übrigen Pfändungsobjekte zur Deckung der
Pfändungsgläubiger nicht ausreichen.
Das angefochtene Urteil ist somit in dem Sinne zu bestätigen,
daß der gepfändete Schuldbrief von 10,000 Fr., bezw. die ihm zu
Grunde liegende Forderung dann, aber auch nur dann zu Gunsten
der Beklagten zu verwerten ist, wenn sich ergibt, daß die übrigen
Pfändungsobfekte (4759 Liter Wein, sowie das bestrittene Gut
haben auf Simon Müller) zur Deckung der Beklagten nicht aus
reichen. Dabei ist zu beachten, daß jene übrigen Pfändungsobjekte
in der Gruppe I Nr. 69 außer zu Gunsten der Beklagten auch
noch zu Gunsten der Gläubiger Simon Müller, Franz Huber und
Lessing Cie. gepfändet sind und deshalb den verschiedenen Gläu
bigern im Verhältnis der Forderungen haften, die sich auf Grund
des Verfahrens nach Art. 148 als kollokationsberechtigt ergeben
werden. Sollte also z. B. die von der Klägerin als nicht existierend
bezeichnete Forderung des Simon Müller in Wegfall kommen,
oder sollte die gepfändete Forderung auf Simon Müller ein so
hohes Verwertungsresultat ergeben, daß die Beklagten, ebenso wie
die übrigen Pfändungsgläubiger, auch ohne die Heranziehung des
Schuldbriefes von 10,000 Fr. voll befriedigt würden, so dürfte
dieser Schuldbrief, bezw. das ihm zu Grunde liegende Guthaben,
trotz Abweisung der vorliegenden Klage dennoch nicht verwertet
werden, oder es müßte doch dessen Erlös, wenn die Verwertung
schon stattgefunden hätte, der Klägerin zurückerstattet werden. Da
gegen ist der Erlös in dem Maße den Beklagten verfallen, als
diese sonst einen Verlust erleiden würden.
Hieraus ergibt sich zugleich, daß es keiner Rückweisung der Sache
an die Vorinstanz behufs Feststellung des definitiven Verlustes der
Beklagten (im Sinne des heutigen Beweisantrages der Klägerin
(vergl. oben sub D 2) bedarf.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil der Rekurs
kammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 5. Mai 1913
im Sinne der Erwägungen bestätigt.