- Arteil der I. Zivilabteilung vom 13. Juni 1913
in Sachen Wild, Kl. u. Ber. Kl., gegen
Wiederkehr, Bekl. u. Ber. Bekl.
Zulässigkeit der Berufung nach Art. 61 06 bei Klagen auf Unter
lassung des Gebrauchs einer Geschäftsbezeichnung. Art. 876 OR.
Worte in der Firmaeintragung, die zur Bezeichnung des Geschäfts,
nicht des Geschäftsinhabers dienen, sind firmarechtlich nicht schütz
bar. Der Hotelinhaber kann kraft des Rechts auf seinen Gast
hofschild einem Dritten die Führung eines täuschend ähnlichen Schil
des verbielen, auch wenn diesen kein Verschulden trifft (ob auf
Grund von Art. 28 ZGB oder von Art. 48 OR bleibt unentschieden).
Die Geschäftsbezeichnung ist nur als ganzes geschützt, nicht
einzelne Teile davon. Daher können zwei das gleiche Wort enthal
tende Geschäftsbezeichnungen nebeneinander bestehen, sofern trotz
dem keine Verwechstungsgefahr vorliegt. Der Inhaber einer Ge
schäftsbezeichnung muss sich den Mitgebrauch durch einen
andern gefalten lassen, wenn dadurch nach den Umständen seine
wirtschaftlichen Interessen nicht beeinträchtigt werden. Doppel
bezeichnungen bei Hotelnamen z. B. Hotel National und Termi
nus sinit zulässig. Hotel Terminus Bahnhof Stadelhofen
unterscheidet sich nach den Verhältnissen des Falles hinreichend von
der früher gebrauchten Bezeichnung Hotel National und Terminus .
Soweit aus dem gleichzeitigen Gebrauche beider Bezeichnungen Nach
teile entstehen z. B. hinsichtlich der Bestellung von Geschäftskor
respondenzen durch die Post muss sie der Inhaber der jüngern
Bezeichnung tragen, Richterliche Anordnung hierüber. Frage, in
wiefern auch ein Hotel, das nicht an einer Haupt- oder Endstation
liegt, den Namen Terminus führen könne.
A. Durch Urteil vom 19. Februar 1913 hat die I. Appel
lationskammer des zürcherischen Obergerichts in vorliegender Streit
sache erkannt: 1. Die Beklagte ist verpflichtet, dem Wort Terminus
in ihrer Geschäftsbezeichnung den Zusatz Bahnhof Stadelhofen
oder Stadelhofen beizufügen. 2. 5. (Kostenpunkt und Ur
teilsmitteilung.
B. Gegen dieses Urteil hat der Kläger gültig die Berufung
an das Bundesgericht ergriffen mit den Anträgen: Es sei das
angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage in vollem Umfange
gutzuheißen.
C.
In der heutigen Verhandlung hat der Vertreter des
Klägers diesen Antrag erneuert. Der Vertreter der Beklagten hat
auf Abweisung der Berufung und Bestätigung des angefochtenen
Urteils angetragen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Der Kläger, Georg Wild, ist Eigentümer eines am
Hauptbahnhof in Zürich gelegenen Hotels ersten Ranges, das bis
1895 die Bezeichnung Hotel National führte. Am 19. April
dieses Jahres ließ der damalige Eigentümer als Firma in das
Handelsregister eintragen: A. Mislin, Grand Hotel National
und Terminus, Zürich I, Bahnhofplatz 7 , welche Firmabezeichnung
nunmehr, entsprechend dem Wechsel des Geschäftsinhabers, zufolge
Registereintragung vom 5. Oktober 1911 G. Wild u. s. w.
lautet. Nach vorinstanzlicher Feststellung ist das Hotel in Zürich
allgemein unter dem Namen National bekannt, der Zusatz Ter
minus aber fast unbekannt oder mindestens ungebräuchlich
Auch
verwendet der Kläger diesen Zusatz nicht ständig, sondern vielfach
nur die ursprüngliche Bezeichnung National . So hat das Hotel
mehrere Schilde, die nur diesen Namen enthalten und nur dieser
wird nachts beleuchtet. Dagegen befindet sich auf dem Dachstock
ein Schild mit dem Namen Terminus . Auch die Mütze des
Portiers enthält nur das Wort National . Nach dem beigebrach
ten Material ist auch bisher dieses Wort allein in den Fremden
AS 39 11 1913
blättern, im Führer der Stadt Zürich, in Reklamekarten, in Brief
köpfen und Briefkouverts verwendet worden. Freilich hat der Kläger
vor der Vorinstanz Speise und Reklamekarten und Flaschenetiketten
mit der vollen Geschäftsbezeichnung eingelegt; die Vorinstanz hält
sie aber für nicht beweiskräftig, weil sie möglicherweise erst während
des Prozesses hergestellt worden seien.
Die Beklagte, Frau Wiederkehr Federspiel, ist seit 1905 Eigen
tümerin einer Liegenschaft gegenüber dem Bahnhof Stadelhofen,
1½ 2 km vom Hotel des Klägers entfernt. In dem darauf
befindlichen Gebäude betreibt sie seit 1905 ein Restaurant und seit
1907 auch einen Gasthof II. Ranges, beides unter der Geschäfts
bezeichnung Hotel und Restaurant Terminus Bahnhof Stadel
hofen .
Im Mai 1912 hat der Kläger das Begehren ans Recht gestellt:
Es sei der Beklagten zu untersagen, das Wort Terminus in
ihrer Geschäftsbezeichnung zu führen. Zur Begründung wurde gel
tend gemacht, daß die Geschäftsbezeichnung der Beklagten, als eine
im Verhältnis zu der des Klägers erst später angenommene, sich
von dieser nicht genügend unterscheide, wie sich aus wiederholt vor
gekommenen Verwechslungen ergebe. Ferner verstehe man unter
Terminus in den romanischen und in der englischen Sprache einzig
nur das dem Hauptbahnhof zunächst gelegene Hotel und diese Be
zeichnung eigne sich daher nur für das Hotel des Klägers, nicht
auch für das der Beklagten.
2.
Die bundesgerichtliche Zuständigkeit ist gegeben, namentlich
auch was den Streitwert anbelangt. Das Begehren, der Beklagten
den Gebrauch der Bezeichnung Terminus in ihrer Geschäftsbe
zeichnung zu untersagen, bezweckt, das vom Kläger beanspruchte
Recht auf seine Geschäftsbezeichnung, also ein Persönlichkeitsrecht
zu schützen (s. unten Erwägung 4); es betrifft daher nach gelten
der Rechtssprechung (vergl. AS 37 II S. 542 und dortiges Zi
tat) einen seiner Natur nach keiner vermögensrechtlichen Schätzung
unterliegenden Gegenstand, so daß laut Art. 61 OG die Zulässig
keit der Berufung vom Streitwerte unabhängig ist.
3. Die Tatsache, daß die Firmaeintragung des Klägers im
Handelsregister das Wort Terminus enthält, ist ungeeignet zu
einer Begründung der Klage auf das Firmenrecht. Das Wort
Terminus im Registereintrag dient nicht zur nähern Bezeichnung
der Person des Geschäftsinhabers, sondern des Geschäftes; es ist
also kein Bestandteil der Firma selbst und daher firmenrechtlich
(Art. 876 OR) nicht schützbar (vergl. BGE 20 S. 904 und
35 II S. 81).
4. Der Kläger selbst stellt denn auch zur Begründung seines
Begehrens, der Beklagten den Gebrauch des Wortes Terminus
zu untersagen, wesentlich nur auf den Charakter des Wortes als
Geschäftsbezeichnung ab. Die bundesgerichtliche Rechtssprechung,
auf die er sich dabei beruft, hat in der Tat seit jeher ein subjektives
Recht des Hotelinhabers auf seinen Gasthofschild auerkannt, das
einen Ausfluß des allgemeinen Individualrechtes der im wirtschaft
lichen Leben sich betätigenden Persönlichkeit bildet und den Berech
tigten befugt, Dritten die Führung eines dem seinigen täuschend
ähnlichen Schildes zu verbieten (vergl. BGE 17 S. 517, 20
S. 904/05, 24 II S. 608 Erw. 4, 37 II S. 414 Erw. 2
und S. 542 Erw. 2.)
Im vorliegenden Falle nun hat die Beklagte das vom Kläger
beanspruchte Recht jedenfalls nicht schuldhafterweise verletzt: Nichts
in den Akten deutet darauf hin, daß sie früher, bevor für den
Kläger bestimmte Korrespondenzen unrichtigerweise ihr zugestellt
wurden, überhaupt nur von der in Zürich fast unbekannten
Tatsache gewußt habe, daß die Geschäftsbezeichnung des Klägers
das Wort Terminus enthalte. Nach der ganzen Sachlage, nament
lich in Hinsicht auf die Verschiedenheit des Ranges und der Kund
schaft beider Gasthöfe, kann sie auch weder bei der Wahl, noch
beim spätern Gebrauch ihrer eigenen Geschäftsbezeichnung willens
gewesen sein, dem Kläger in unlauterer Weise Konkurrenz zu
machen und ebenso scheint auch Fahrlässigkeit bei ihrem Vorgehen
ausgeschlossen. Damit erledigt sich freilich das Klagebegehren nicht
ohne weiteres; denn der Anspruch darauf, eine bestimmte Geschäfts
bezeichnung wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechtes eines Mit
bewerbers aufzugeben, setzt ein Verschulden des Verpflichteten nicht
voraus, sondern es genügt der objektive Tatbestand vorhandener
Verwechslungs und Benachteiligungsmöglichkeit. Fragen läßt sich
nur, ob für diesen Fall mangelnden Verschuldens (oder sogar für
den Rechtsschutz der Geschäftsbezeichnungen überhaupt) der Art. 28
ZGB oder der Art. 48 rev. OR die nunmehrige gesetzliche Grund
lage bilde, auf der die bisherige Rechtssprechung weiter zu bauen
hat. Allein hier bedarf diese Frage keiner Erörterung, da es sich
ür die zu prüfenden Streitpunkte gleich bleibt, ob man die eine
oder die andere Bestimmung auf sie anwendet.
Mit der Vorinstanz und entgegen den heutigen Ausführungen
der Klägerin ist davon auszugehen, daß die Geschäftsbezeichnung
des Klägers nur als Ganzes geschützt ist, nicht aber auch einzelne
Teile davon, namentlich nicht das Wort Terminus für sich allein.
Auf den Gesamteindruck der Bezeichnung kommt es an bei der Be
urteilung, ob und inwieweit eine Verwechslungsmöglichkeit zwischen
zwei Gasthofschildern bestehe und dadurch der Inhaber der einen in
seinem Persönlichkeitsrechte verletzt sei. Grundsätzlich ist daher gegen
die Auffassung der Vorinstanz nichts einzuwenden, wonach der
Kläger trotz seiner Priorität des Gebrauchs die Verwendung des
Wortes Terminus der Beklagten nicht verbieten, sondern nur
verlangen kann, daß sie ihren Hotelnamen in einer Weise gestalte,
die auch bei der Verwendung des Wortes die Verwechslungsgefahr
beseitigt. Übrigens hätte der Kläger selbst dann, wenn er das
Wort allein zur Bezeichnung seines Geschäftes verwenden, also
seinen Gasthof lediglich Hotel Terminus nennen würde, kein
ausschließliches Recht auf diese Geschäftsbezeichnung, sondern er
müßte sich den Mitgebrauch durch einen andern gefallen lassen, so
bald dadurch nach den Umständen, namentlich wegen der entfernten
Lage der beiden Gasthöfe, seine wirtschaftlichen Juteressen nicht mehr
beeinträchtigt werden könnten. Wenn heute sein Vertreter auf eine
Anzahl von Hotels hingewiesen hat, die ebenfalls solche Doppel
bezeichnungen führen und dabei zum Teil auch das Wort Ter
minus verwenden, so ändert das an den vorstehenden Ausführungen
nichts, da sie die Zulässigkeit von Doppelbezeichnungen, die schon
der vom Kläger angerufene Bundesgerichtsentscheid i. S. Inder
gand gegen Tresch (AS 20 S. 902 ff.) stillschweigend anerkannt
hat, nicht in Abrede stellen.
5. Auf Grund des Gesagten und der vorinstanzlichen Tat
bestandswürdigung ist nunmehr zu entscheiden, ob nach den ge
gebenen Verhältnissen der Kläger auch dann noch in seinen geschäft
lichen Interessen bedroht oder geschädigt werde, wenn die Beklagte
das Wort Terminus unter Hinzufügung des Zusatzes Bahn
hof Stadelhofen oder Stadelhofen in ihrer Geschäftsbezeichnung
beibehält. Das muß zum vornherein soweit verneint werden, als
es sich um die in Zürich selbst und Umgebung wohnenden Gäste
des Klägers oder sonstigen mit ihm geschäftlich in Beziehung tre
tenden Personen handelt. Denn in diesen Kreifen ist das Hotel
des Klägers nach vorinstanzlicher Feststellung sozusagen ausschließlich
unter dem Namen Hotel National bekannt und es sind daher und
weil hier auch eine genügende Kenntnis der Sachlage vorausgesetzt
werden darf, Verwechslungen ausgeschlossen. Hinsichtlich der von
auswärts mit dem Kläger in Geschäftsbeziehung tretenden Per
sonen und im besondern der Fremdenkundschaft fällt in Betracht:
Die Bezeichnungen Hotel National und Terminus und Hotel
Terminus Bahnhof Stadelhofen sind als Ganzes betrachtet so
verschieden, daß sie jeder, der auf die Hotelnamen überhaupt achtet,
auch bei einem geringen Grade von Aufmerksamkeit auseinander
halten wird. Soweit ferner die ausländischen Gäste des Klägers,
auf die es hier vor allem ankommt, die Geschäftsbezeichnung der
Beklagten überhaupt in Erfahrung bringen, wissen sie doch regel
mäßig von Stadelhofen oder dessen Lage noch nichts, sondern sie
kennen nur den Platz Zürich als solchen und das führt sie von
selbst dazu, daß die Geschäftsbezeichnung der Beklagten nicht die
des Terminus Hotels in Zürich, woselbst sie abzusteigen gedenken,
sein könne. Sollten aber solche Gäste Zweifel hegen und sich er
kundigen, so erfahren sie, daß das eine der beiden Hotels am
Hauptbahnhof, das andere 1,5 2 km davon entfernt, an einem
Nebenbahnhof Zürichs liegt und daß jenes ein großes Hotel I.
und dieses ein bescheidener Gasthof II. Ranges ist, was wiederum
Verwechslungen vorbeugt. In dieser Beziehung gerade trifft der
angerufene Bundesgerichtsentscheid i. S. Tresch gegen Indergand
hier nicht zu, da es sich dort um nahe beieinander befindliche Hotels
gleichen Ranges handelte. Daß beim Publikum selbst durch die
Geschäftsbezeichnung der Beklagten Verwechslungen unterlaufen
seien, ergibt sich denn auch nirgends aus den Akten. Es erhellt
daraus lediglich, daß die Organe der Post oder Telegraphenver
waltung für den Kläger bestimmte Schreiben oder Telegramme,
die kurzweg an das Hotel Terminus in Zürich adressieri waren,
der Beklagten zugestellt haben und zwar wohl deshalb, weil in
Zürich das Hotel des Klägers unter dem Namen Terminus, den
er selbst nicht allgemein verwendet, bisher fast unbekannt war.
Solche Irrtümer in der Bestellung von Geschäftskorrespondenzen
mögen für den Geschäftsbetrieb des Klägers in der Tat Störungen
und Unannehmlichkeiten zur Folge haben, denen er sich auf Grund
seines Rechtes an seinem Hotelschilde widersetzen kann. Allein zu
ihrer Beseitigung braucht der Beklagten nicht untersagt zu werden,
das Wort Terminus in ihrer eigenen Geschäftsbezeichnung
mit
dem vorinstanzlich vorgesehenen Zusatz zu verwenden. Es
nügt vielmehr, wenn die diesen Punkt betreffende Erklärung
Vorinstanz (die Post werde die bloß an das Hotel Terminus
adressierten Briefe und Telegramme wohl in erster Linie dem Kläger
zustellen) näher präzisiert und ergänzt wird durch die ausdrückliche
Feststellung, daß der Kläger im Verhältnis zu der Beklagten ein
Recht darauf hat, solche Briefe und Telegramme zuerst zugestellt
zu erhalten und die Adresse als die seinige zu betrachten. Dieses
Recht steht ihm deshalb zu, weil er das Wort Terminus vor
der Beklagten als Bestandteil der Geschäftsbezeichnung verwendet
hat und weil daher nicht er, sondern die Beklagte die Nachteile
tragen muß, die aus der spätern, an sich erlaubten Verwendung
des Wortes durch die Beklagte in der vorliegenden Beziehung ent
stehen. Diese richterliche Ordnung des zivilrechtlichen Verhältnisses
zwischen den Parteien begründet dann nach der Meinung des Bun
desgerichts auch für die Post oder Telegraphenverwaltung die Ver
bindlichkeit, als Adressaten der fraglichen Briefe und Telegramme
den Kläger anzuerkennen, wogegen sie anderseits mit der Aushän
digung an diesen ihrer Zustellungspflicht genügt und ein Ver
fahren wegen Unbestellbarkeit nicht Platz greifen kann.
Wenn endlich der Kläger noch darauf verweist, daß man in den
romanischen und in der englischen Sprache unter Hotel Terminus
nur das einem Hauptbahnhof oder einer Endstation zunächst
gelegene Hotel verstehe, so ist dies vorerst für die Frage der Ver
wechslungsmöglichkeit ohne Bedeutung. Denn nach dem oben Ge
sagten gibt der Zusatz Stadelhofen auch jenen Personen, bei denen
die Geschäftsbezeichnung der Beklagten die Meinung erwecken sollte.
ihr Hotel sei ein solches Terminus Hotel im eigentlichen Sinne,
genügende Auskunft darüber, daß sich dieses Hotel jedenfalls nicht
am Hauptbahnhofe und der Endstation Zürich befindet. Der
Kläger selbst scheint denn auch hier nicht sowohl auf die Gefahr
einer Verwechslung beider Gasthöfe als vielmehr darauf abzustellen,
daß die Geschäftsbezeichnung der Beklagten eine den wirklichen Ver
hältnissen nicht entsprechende Eigenschaft ihres Hotels vortäusche.
Allein er behauptet selbst nicht, daß er dadurch zum Vorteil der
Beklagten irgendwie in seiner Geschäftskundschaft beeinträchtigt oder
bedroht worden sei und es fehlt ihm daher jedenfalls nach Bundes
zivilrecht (besonders nach Art. 48 rev. OR) ein Untersagungsan
spruch. Übrigens wird das Wort Terminus in der Schweiz
tatsächlich vielfach zur Bezeichnung auch von Hotels verwendet, die
nicht an End und Hauptstationen liegen und die schweizerische
Verkehrsauffassung scheint sich an diese Verwendung des Wortes
gewöhnt zu haben.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil der I. Appel
lationskammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 19. Fe
bruar 1913 in allen Teilen bestätigt.