- Arteil der I. Zivilableilung vom 31. Mai 1913
in Sachen Stücheli und dessen Konkursmasse,
Kl. u. Hauptber. Kl., gegen Ostschweizerische Mühlen A.-G.,
Bekl. u. Anschlußber. Kl.
Art. 2 SchlI z. ZGB: Ob eine Personenverbindung wegen Verfolgung
unsittlicher Zwecke rechlsungültig, eine Konventionalstrafbestimmung
unsittlich und inwieweit Konventionalstrafen richterlich zu ermäs
sigen seien, beurteilt sich auch für vor dem 1. Jannar 1912 liegend
Tatbestände nach neuem Rechte. Kartell der ostschweizerischen
Müller zum Ankauf und Vertrieb ihrer Produkte und zur Erwerbung
und zum Betrieb von Müllereigeschäften. Frage seiner Rechts
gültigkeit in Hinsicht auf Art. 20 OR. Prüfung, ob ein Mitglied
zum Austritt aus dem Kartell berechtigt sei. weil eine mit einem
undern Mitgliede vereinbarte Uebertragung der Mahlquote vom
Verwaltungsrat nicht genehmigt wurde. Stellung des letzteru bei sol
chen Genehmigungsbeschlüssen. Interessenkollision zwischen der
Gesellschaft und einem Mitgliede, wobei dem Gesellschaftsinteresse
zugleich ein Sonderinteresse eines andern Mitgliedes entspricht. Eigen
mächtiger Austritt nicht zu rechtfertigen als Akt wirtschaftlicher
Notwehr . Konkurrenzverbot, wonach ein aus dem Kurtell aus
tretendes Mitglied zehn Jahre lang in einem gewissen Gebiete der
Ostschweiz keine Wettbewerbshandlungen vornehmen kann: Gültig
keit zu bejahen. Konventionalstrafbestimmung, wonach Zu
widerhandlung gegen das genannte und zwei weitere Verbote (betr
Konkurrenzhandlungen während der Vertragsdauer) in jedem Keinzel
nen Falle mit einer Konventionalsfrafe von 100 bis 500 Fr. multi
pliziert mit der Jahresproduktion des Straffälligen belegt wird. Aus
legung: Die Worte in jedem einzelnen Falle wollen darauf hin
weisen, dass die Bestimmung für alle der drei zitierten Konkurrens-
verbote gleiche Geltung beanspruche. Bei dieser Auslegung hält sich
dus Höchstmass der Strafe, im gegebenen Falle 288,500 Fr., stets in
vernünftigen Schranken. Die vorinstanzlich auf diesen Betrag be
stimmte Strafe steht in keinem Missverhältnis zur Schwere der Ueber
tretung des Verbotes und zu den zu schützenden Interessen, und es
fehlt ein Grund zur Herabsetzung kraft richterlichen Ermässi
gungsrechts. Weitere Strafforderung von 22,000 Fr. wegen
Verletzung der übernommenen Lieferungspflicht durch ein Mit
glied: ebenfalls gutgekeissen.
A. Durch Urteil vom 17. März 1913 hat das Kautons
gericht des Kantons St. Gallen in vorliegender Streitsache er
der
kannt: 1. Die Bußenerkanntuisse des Verwaltungsrates
Beklagten über den Kläger werden im Betrage von 288,500
und 22,000 Fr. je mit 5% Zins seit 27. September 1911
geschützt, im Mehrbetrag abgewiesen. 2. 4. (Regelung der
Kostenfrage).
Gegen dieses Urteil hat Advokat Dr. Hartmann in
St. Gallen namens und im Auftrage des Klägers Stücheli be
ziehungsweise dessen Konkursmasse die Berufung an das Bundes
gericht ergriffen mit den Anträgen: 1. Es seien in Aufhebung des
angefochtenen Urteils die Bußenerkanntnisse des Verwaltungsrates
MAG St. Gallen vom 22. April 1914 über Fr. 22,000
und 2,885,000 Fr. vollständig abzuweisen. 2. Eventuell sei der
Prozeß an die Vorinstanz zur Abnahme der sämtlichen von den
Berufungsklägern gestellten Beweise, alles laut Prozeßschriften,
zurückzuweisen.
Die beklagte Gesellschaft hat sich durch ihren Anwalt
Dr. N. Forrer der Berufung angeschlossen mit dem Antrage:
Es seien in Abweisung der klägerischen Berufung die Bußener
kanntnisse des Verwaltungsrates der Beklagten, unter entsprechender
Abänderung des kantonsgerichtlichen Urteils, im Sinne der erst
instanzlichen Entscheidung im Betrage von 22,000 Fr. und
577,000 Fr. je mit 5% Zins seit 27. September 1911 zu
schützen.
D. In der heutigen Verhandlung haben die Vertreter der
Parteien die gestellten Anträge erneuert und auf Abweifung der
gegnerischen Begehren geschlossen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Zur Wahrung ihrer geschäftlichen Interessen haben
die ostschweizerischen Müller im Jahre 1906 zu einem Kartell zu
sammengeschlossen. Sie gründeten eine Aktiengesellschaft, die Osi
schweizerischen Mühlen A. G. in St. Gallen, die heutige Beklagte
und Widerklägerin, deren Statuten (Fassung vom 23. Juli 1910)
als Gefellschaftszweck angeben: den Ankauf und den Vertrieb von
Mahlprodukten, die Erwerbung und den Betrieb von Müllereige
geschäften und die Beteiligung an solchen sowie die Vornahme aller
im Interesse des Gesellschaftszweckes liegenden Vorkehren. Diese
Gesellschaft schloß zugleich mit den Inhabern der einzelnen Mühlen
einen Vertrag ab, der in seiner hier maßgebenden Fassung vom
29. Oktober 1910 datiert ist. Danach übertrugen die Mühlenbe
sitzer (im Vertrage als Kontrahenten bezeichnet) der Gesellschaft
das Alleinverkaufsrecht für sämtliche Mahlprodukte (ausgenommen
Weizenschrot), indem sie auf jeden direkten oder indirekten Verkauf
dieser Produkte verzichteten, die ihnen anderseits die Gesellschaft
(im Vertrage Firma genannt) abzunehmen sich verpflichtete.
Den einzelnen Kontrahenten waren Mahlquoten in bestimmtem
Verhältnisse zuzuscheiden. Im weitern sind folgende Vertragsbe
stimmungen als hier wesentlich anzuführen: 3. Der Kontrahent
verpflichtet sich, der Firma die Mahlprodukte bis zum Betrag der
ihm zugebilligten Jahresverkaufsquote auf Abruf zu liefern. Die
Verweigerung der Lieferungen verpflichtet den Kontrahenten in
jedem Einzelfalle zur Bezahlung einer Buße von 1000 Fr.
17: Er verbietet den Kontrahenien, während der Dauer des
Vertrages der Firma oder deren Kundschaft in irgend einer Weise
direkt oder indirekt Konkurrenz zu machen. 20 Abs. 1 und 3:
Uebereinkommen zwischen Gesellschaftsmitgliedern unter sich, über
zeitweise, teilweise oder gänzliche Übernahme der Lieferungen eines
Kontrahenten durch den andern sind unter Anzeige an den Ver
waltungsrat und nach Genehmigung durch denselben gestattet.....
Die Genehmigung soll jedoch erst dann erteilt werden, wenn das
ganze Vertragsverhältnis geregelt ist und sowohl von dem Ver
waltungsrat als von dem betreffenden Kontrahenten gutgeheißen
wird. In allen Fällen des Verkaufes bleibt der Kontrahent gegen
über der Firma bezüglich Einhaltung des Konkurrenzverbotes laut
Vertrag und Statuten haftbar und verantwortlich. 21. Er be
stimmt, daß der Vertrag vor dem Ablauf seiner Dauer, dem
- Oktober 1916, nur aufgelöst werden könne a) bei Konkurs des
Vertragskontrahenten, b) durch Aufgabe des Müllereibetriebes und
vollständigen Verzicht auf die Quote, c) durch Verkauf des Ge
schäfts. 22. Er läßt mit dem Konkurs eines Kontrahenten
dessen Rechte gegen die Firma für die Zukunft erlöschen, wogegen
dessen vertragliche Verpflichtungen, namentlich das Konkurrenzverbot,
für ihn weiterbestehen bleiben sollen. Sodann wird bestimmt: Der
vor Ende der Vertragsdauer austretende Kontrahent darf für die
Dauer von 10 Jahren nach seinem Austritte, längstens bis zur
Auflösung der Firma (sofern an deren Stelle nicht ein Rechts
nachfolger tritt), in den Kantonen St. Gallen, Thurgau, Appen
zell A. Rh. und Appenzell J. Rh., sowie bis auf eine Distanz
von 20 km Luftlinie von den betreffenden Kantonsgrenzen ent
fernt, keine Mühle, Mehlhandel oder Bäckerei gründen, keine solche
erwerben und betreiben....." Nach näherer Umgrenzung dieser
Vorschrift besagt der 22 weiter: Zuwiderhandlung gegen die
in 17, 20 und 22 festgesetzten Konkurrenzverbote wird in jedem
einzelnen Falle mit einer Konventionalstrafe belegt, welche 100 Fr.
bis 500 Fr. per Jahreswaggon, d. h. soviel mal 100 bis 500 Fr.
rifft, als dem zu Büßenden Waggon Jahresproduktion zugeteilt
sind." Endlich schreibt der 22 noch vor, daß der Verwaltungsrat
in jedem einzelnen Falle die Buße festsetze, worauf der Gebüßte
den Beschluß an den ordentlichen Richter weiterziehen könne.
Am 4. Februar 1911 hat der Kläger Stücheli, der Besitzer seiner
ühle in Mörikon und Kontrahent der Beklagten war, mit
dem Kontrahenten I. Lehner Lohner, dem Besitzer der Aachmühle
in Tübach, einen Lizenz (Übernahme ) Vertrag über dessen Mahl
quote (493 Jahreswagen Weizen) mit Beginn ab 15. Mai 1911
abgeschlossen. Lehner hatte vorher die Quote den Vereinigten Mühlen
Goldach, bei der die beklagte Gesellschaft als Hauptaktionärin
beteiligt war, überlassen gehabt, dieses Vertragsverhältnis aber auf
den 15. Mai 1911 gekündet Der Kläger ersuchte nun den Ver
waltungsrat um Genehmigung der mit Lehner vereinbarten Quoten
übertragung, wurde aber mit diesem Gesuch am 25. Februar 1911
abgewiesen. Hiegegen protestierte der Kläger und teilte am 4. April
der Beklagten mit, daß er seinerseits jede Vertragserfüllung bis
zur Genehmigung des Lizenzvertrages sistiere; zugleich setzte er
zur Genehmigung 8 Tage Frist an unter Androhung des Ver
tragsrücktrittes. Am 15. April erklärte er den Vertrag als auf
gelöst, wogegen die Beklagte als gegen einen Vertragsbruch Ver
wahrung einlegte.
In der Zeit vom 4. bis zum 15. April 1911 erhielt der
Kläger von der Beklagten 22 verschiedene Bestellungen auf Ab
lieferung von Mahlprodukten. Da er sie nicht ausführte, verfällte
ihn der Verwaltungsrat der Beklagten am 22./24. April nach 3 des
Vertrages in eine Buße von 22,000 Fr. Da ferner der Kläger
AS 39 II 1913
seit seiner Rücktrittserklärung wieder unmittelbar und auf eigene
Rechnung, und zwar mit Preisunterbietung, an die Kundschaft
lieferte, was für 10 Fälle festgestellt wurde, legte ihm der Ver
waltungsrat zu gleicher Zeit noch eine weitere Buße von 2,885,000 Fr.
wegen Übertretung des in 22 aufgestellten Konkurrenzverbotes
auf, wobei für jeden Jahreswaggon der vorgesehene Höchstbetrag
von 500, die Zahl der Jahreswaggons mit 577 und 10 Über
tretungsfälle in Rechnung gebracht wurden.
Diese Bußenerkanntnisse hat der Beklagte an den Richter weiter
gezogen mit dem Begehren, sie aufzuheben. Die Beklagte hat auf
Abweisung der Klage geschlossen und widerklageweise beantragt,
der Kläger habe für die bis zum 22. April 1911 ergangenen Ver
tragsverletzungen eine Konventionalbuße von 2,885,000 Fr. (welcher
Betrag vor der Vorinstanz auf 577,000 Fr. herabgesetzt wurde)
oder eventuell von 288,500 Fr. und eine solche von 22,000 Fr.
als Schuld anzuerkennen und zu bezahlen, beides nebst 5% Zins
seit dem 27. September 1911 (Einreichung der Widerklage).
2. Die Tatsachen, auf die sich die streitigen Konventional
strafforderungen stützen, sind vor dem 1. Januar 1912 eingetreten.
Im Grundsatze ist daher noch das alte OR auf den Streitfall
anwendbar, namentlich hinsichtlich der Frage, ob der Verwaltungs
rat den Lizenzvertrag mit Lehner hätte genehmigen sollen und ob
die Nichtgenehmigung den Kläger zum Vertragsrücktritte berechtigt
habe. Immerhin greift nach Art. 2 SchlT z. ZGB das rev. OR
infofern Platz, als Bestimmungen Anweudung finden, die um der
öffentlichen Ordnung und Sittlichkeit wegen aufgestellt sind. Das
trifft nun gerade bei den wichtigern der zu prüfenden Streitpunkte
zu: nämlich sofern streitig ist, ob dem beklagten Verband und da
mit auch dem gesamten Vertrags und Mitgliedschaftsverhältnis,
in dem der Kläger zur Beklagten steht, wegen Unsittlichkeit die
Rechtsgültigkeit abgehe, oder ob im besondern die vertraglichen
Vorschriften, wegen deren Übertretung der Kläger mit Konven
tionalstrafe belegt wurde, oder die zu ihrer Durchführung aufge
stellten Strafbestimmungen unsittlich seien und ob und in welchem
Umfange allfällig der Richter die ausgefällten Strafen zu er
mäßigen habe.
Zurückzuweisen ist zunächst die Behauptung des Klägers,
er sei schon deshalb zu den eingeforderten Leistungen nicht ver
pflichtet, weil sich die beklagte Aktiengesellschaft als ein Kartell un
sittlichen Charakters darstelle, das darauf abziele, die außerhalb des
Ringes stehenden Gewerbegenossen wirtschaftlich zu vernichten und
durch die gewonnene Monopolstellung das Publikum schrankenlos
auszubeuten, und das daher vor Art. 20 rev. OR nicht bestehen
könne. Es braucht nicht erörtert zu werden, unter welchen
nähern Verumständungen bei solchen Absatzkartellen der Gesellschafts
zweck die zulässigen Schranken der wirtschaftlichen Freiheit über
schreitet und zu einem unsittlichen wird und inwiefern deshalb der
Einzelne, der an sich dem Verbande als Mitglied oder Vertrags
partei verpflichtet wäre, die Erfüllung seiner Verpflichtung unter
Berufung auf die Unsittlichkeit des Gesellschaftszweckes ablehnen
könne. Nach den Statuten und auf Grund der aktenmäßigen Aus
führungen, womit die Vorinstanz den Geschäftsbetrieb der Beklagten
in tatsächlicher Beziehung würdigt, läßt sich von einer Rechts
ungültigkeit aus diesem Grunde nicht sprechen. Denn danach er
strebt die Organisation der Beklagten, die ostschweizerische Müllerei
von dem teilweise schon eingetretenen und noch drohenden Unter
gange zu retten durch Zusammenschluß der Beteiligten zu einem
Verbande, mittelst dessen die Produktion dem Bedarf angepaßt und
im Interesse Aller, auch des Publikums, stabilere Preisverhältniss
geschaffen werden sollen.
4. Ist sonach der Kläger aus dem Vertrag vom 29. Ok
tober 1910 als Kontrahent und aus seinem Beitritt zum Kartell
als Gesellschaftsmitglied verpflichtet worden, so fragt sich weiter,
ob er von dieser Verpflichtung nachträglich wieder enthoben worden sei.
Er stützt sich für diese Behauptung vor allem darauf, daß die
Weigerung des Verwaltungsrates, die mit Lehner vereinbarte
Quotenübertragung zu genehmigen, willkürlich und vertragswidrig
gewesen sei und ihn (nach Art. 122 aOR) zum Vertragsrück
tritte berechtigt habe. Nun schreibt der 20 des Vertrages, wo
nach die Gesellschaftsmitglieder Übertragungen von Mahlquoten
unter sich vereinbaren können, ausdrücklich vor, daß solche Verein
barungen dem Verwaltungsrate anzuzeigen und von ihm zu ge
nehmigen seien, und daß die Genehmigung erst erteilt werden
solle, wenn das ganze Vertragsverhältnis geregelt und vom Ver
waltungsrat gutgeheißen worden sei. Daraus ergibt sich deutlich,
daß dieses Genehmigungsrecht nicht, wie der Kläger vorab geltend
macht, nur rein formelle Bedeutung hat, sondern daß der Ver
waltungsrat befugt und verpflichtet ist, jeweilen zu prüfen, ob eine
Übertragung den Interessen der Gesellschaft, wie er sie im Rahmen
der statutarischen und vertraglichen Bestimmungen wahren soll,
nicht zuwiderlaufe, und ihr gegebenenfalls die Genehmigung zu
versagen. Im vorliegenden Fall nun kommt ein Interesse der Ge
sellschaft namentlich insofern in Frage, als nach dem 1 der
Statuten zum Gesellschaftszweck unter anderem auch die Beteiligung
an Müllereigeschäften gehört und als nach vorinstanzlicher Fest
stellung die Beklagte tatsächlich bei den Vereinigten Mühlen Gold
bach", der vorher Lehner seine Ouote überlassen hatte, in einem
dem Eigenbesitz nahe kommenden Umfang als Aktionärin beteiligt
war. Demnach aber konnten hier bei der Prüfung, ob die Ge
nehmigung zu erteilen sei, nicht lediglich die Momente maßgebend
sein, die für gewöhnlich und wohl auch in den vom Kläger
bei solchen Quotenübertragungenangerufenen früheren Fällen
eine Rolle spielen: Es handelte sich nicht bloß darum, ob die Ge
sellschaft als über den Einzelinteressenten stehende Instanz die Über
tragung zu verweigern habe, etwa weil diese vom Standpunkte
eines rationellen Zusammenarbeitens der Mitglieder aus wirt
schaftlich unzweckmäßig wäre (namentlich wegen der Verteuerung
der Frachtansätze) oder weil eine unzulässige Vorzugsstellung eines
Mitgliedes geschaffen würde. Vielmehr kam hier noch dazu, daß bei
der Frage, wem das Recht auf die zu der Quote gehörenden
Lieferungen und der damit verbundene Gewinn einzuräumen sei,
die beklagte Gesellschaft selbst Mitinteressentin war, und es lag so
eine Kollision zwischen dem Einzelinteresse des Klägers und dem
allgemeinen Verbandsinteresse vor. Dabei ergibt sich aus den tat
sächlichen Ausführungen der Vorinstanz, daß die Beklagte ihren
Aktienbestand an den vereinigten Mühlen Goldach übermäßig
teuer erworben hatte, und daß sich dieses Unternehmen in einer
finanziell schwierigen Lage befand und durch die Entziehung der
Quote Lehners noch mehr gefährdet worden wäre. Dazu kommt,
daß laut Feststellung der Vorinstanzen die Goldacher Mühle, nicht
aber die des Klägers, im gleichen Absatzgebiete wie die Lehnersche lag.
Unter solchen Umständen war die angefochtene Verweigerung
Quotenübertragung jedenfalls durch das Gesamtinteresse der Mit
glieder gerechtfertigt. Ein rechtlich geschütztes Sonderinteresse des
Klägers aber wird durch sie nicht verletzt. Namentlich kann er sich
nach dem Gesagten nicht auf den 20 berufen und sonstige Ver
trags oder Statutenvorschriften, die dem Vorgehen des Verwal
tungsrates entgegengestanden hätten, vermag er selbst nicht anzu
geben. Freilich wendet er noch ein, bei der Nichtgenehmigung der
Quotenübertragung sei in Wirklichkeit das reine Privatinteresse
des Verwaltungsratspräsidenten Eberle bestimmend gewesen, der
damals die vereinigten Mühlen Goldach habe erwerben wollen;
und die Beklagte gibt in dieser Beziehung zu, daß der Verwal
tungsrat als eine der Möglichkeiten zur Sanierung dieser Unter
nehmung deren Erwerb durch Eberle ins Auge gefaßt habe. Selbst
wenn man aber, über dieses Zugeständnis hinausgehend, mit dem
Kläger annehmen müßte, daß es dem Verwaltungsrat in erster
Linie um die Wahrung der persönlichen Interessen Eberles zu tun
gewesen sei, so würde das doch nichts an der Tatsache ändern, daß
die Gesellschaft als Aktionärin aus den angegebenen Gründen eben
sogut als Eberle daran interessiert war, die Mahlquote dem Unter
nehmen zu erhalten, und es dadurch vor Schaden zu bewahren.
Soweit Eberle zum Nachteil der Gesellschaft und ihrer Mitglieder
bevorzugt worden wäre, könnte doch der Kläger daraus keinen
Grund ableiten für die behauptete Rechtswidrigkeit der Nichtge
nehmigung des Lizenzvertrages. Damit erweist sich auch das in diesem
Punkte gestellte Aktenvervollständigungsbegehren als unerheblich.
Heute hat sodann der Kläger noch geltend gemacht, er sei auch
noch aus wichtigen Gründen zum Vertragsrücktritte befugt ge
wesen: Mit der ihm zugeteilten ungenügenden Mahlquote habe er
seine Mühle nicht mehr voll und in rentabler Weise beschäftigen
und sein Auskommen nicht mehr finden können und so sei der
Austritt aus dem Verband für ihn ein Akt wirtschaftlicher Not
wehr gewesen. Diese Auffassung ist aber rechtlich unhaltbar und
der Kläger bat es denn auch unterlassen, irgend eine Bestimmung
anzugeben, kraft der er sich aus den angegebenen Gründen über
die als Vertragspartei und Gesellschaftsmitglied eingegangenen Ver
pflichtungen hätte hinwegsetzen dürfen.
Hienach hat also der Kläger mit Unrecht die weitere
Erfüllung seiner vertraglichen und statutarischen Verpflichtungen
verweigert. Unbestritten ist ferner die tatsächliche Grundlage, auf
die sich die angefochtenen Bußenerkenntnisse stützen (Nichtausführung
von 22 ihm übertragenen Lieferungen und Vornahme von 10
Konkurrenzverkäufen nach dem Vertragsrücktritt). Dagegen fragt
es sich noch, ob die Strafforderungen der Beklagten auch in recht
licher Beziehung, in Ansehung der vertraglichen Bestimmungen,
aus denen sie abgeleitet werden, begründet seien.
6. Was nun zunächst den noch im Betrage von 577,000 Fr.
aufrecht erhaltenen Anspruch wegen Konkurrenzierung des be
klagten Verbandes anbelangt, so stützt er sich auf die in 22 des
Vertrages enthaltene Bestimmung, wonach der vor Ende der Ver
tragsdauer austretende Kontrahent während zehn Jahren nach seinem
Austritte in einem gewissen Gebiete der Ostschweiz näher bestimmte
Wettbewerbshandlungen nicht vornehmen darf. Das Konkurrenz
verbot ist also sowohl örtlich als zeitlich beschränkt. In ersterer
Beziehung macht zwar der Kläger geltend, er könne seine Mühle
nicht mit sich aus dem vom Verbot betroffenen Gebiete fortnehmen
und in der Tat mag dieser immobile Charakter des Betriebsobjektes
für das austretende Verbandsmitglied mit wesentlichen Nachteilen
verbunden sein, namentlich unter Umständen zum Verkauf oder der
Verpachtung der bisherigen Mühle und zum Kauf oder zur Pacht
einer außerhalb liegenden nötigen. Allein diese Nachteile liegen
in den natürlichen Verhältnissen begründet und lassen sich nicht
umgehen, sofern überhaupt ein Konkurrenzverbot bestehen soll.
Und jedenfalls sind sie nicht von solchem Gewicht, daß damit der
Wirkung nach die wirtschaftliche Bewegungsfreiheit des Austreten
den über das gesetzlich zulässige Maß hinaus eingeengt würde.
Anderseits ist auf die große Bedeutung hinzuweisen, die die Auf
stellung und Durchführung eines solchen Konkurrenzverbots für
die Erreichung des Verbandszweckes besitzt, indem es allein wirk
sam zu verhindern vermag, daß einzelne Mitglieder durch ihren
vorzeitigen Austritt den inneren Zusammenhang und die Aktions
fähigkeit des Verbandes gefährden. Seine Rechtsgültigkeit steht
nach all dem fest. Ebenso enthält die Bestimmung, daß es
auch für ein in Konkurs gefallenes Mitglied gelte, nichts unsitt
liches. Wenn ein solches Mitglied anderseits nach 22 Abs.
seine Rechte gegenüber der Firma für die Zukunft verliert, so ist
das wesentlich nur eine Folge des Aufhörens der Mitgliedschaft.
Damit gelangt man zur Hauptfrage: ob auch die zum Schutze
des Konkurrenzverbotes aufgestellte Strafbestimmung in 2
für den Kläger verbindlich sei. Hierbei handelt es sich vor allem
darum, den wirklichen Sinn dieser oben im Wortlaut wieder
gegebenen Bestimmung und im besondern der Worte ..... in
jedem einzelnen Falle..... klar zu stellen. Nach der Auffassung
der Vorinstanzen würden sich diese Worte auf den Ausdruck Zu
widerhandlung im Vertragstext beziehen, also auf die einzelnen
Übertretungen des Konkurrenzverbotes, die ein aus dem Vertrage
Verpflichteter begangen hat, und die Anzahl dieser Übertretungen
würde daher bei der Festsetzung des Strafbetrages einen Multipli
kationsfaktor bilden. Diese Auslegung hat zweifellos vieles für
sich: Sie ist grammatikalisch durchaus verständlich, wenn es auch
einfacher gewesen wäre, statt Zuwiderhandlung..... in jedem
einzelnen Falle kurzweg jede Zuwiderhandlung zu sagen. Sach
lich spricht für sie, daß auch andere Strafbestimmungen, nämlich
die des 1 gegen den verbotenen Zukauf von Mehlprodukten und
die des 3 gegen Lieferungsverweigerung, die Höhe der Strafe
von der Anzahl der Übertretungsfälle abhangen lassen und dies
mit gleichen oder ähnlichen Worten ausdrücken. Auch die Ent
stehungsgeschichte der Bestimmung bietet für diese Auffassung ge
wisse Anhaltspunkte, insofern nämlich die früheren Fassungen des
Vertrages und die verschiedenen Vertragsentwürfe im Vergleich
mit dem jetzigen Tert das Bestreben erkennen lassen, den Rahmen
der Strafe zu erweitern. Allein anderseits erhebt sich gegen die
vorinstanzliche Auslegung ein gewichtiges Bedenken: Sie führt,
sobald die einzelnen Übertretungsakte eine gewisse Zahl erreichen,
in rasch anwachsendem Umfange zu Strafbeträgen von so unge
wöhnlicher Höhe, daß ernstlich nicht daran zu denken wäre, sie auch
von einem finanziell sehr leistungsfähigen Straffälligen je einzu
bringen, und daß selbst bei schwerster Verletzung der Gesellschafts
interessen Schaden und Strafe in einem offenen Mißverhältnis
stünden. Eine solche Regelung kann wohl nicht im Willen der
Vertragsparteien, weder der Beklagten als späterer Strafberechtigter
noch der einzelnen Mühlenbesitzer als allfälliger Zahlungspflichtiger
gelegen haben. Dabei sind die in Betracht kommenden Übertretungs
fälle als Schadens oder Gefährdungshandlungen von ganz ver
schiedener Bedeutung und es müßte so zu Unbilligkeiten führen,
wenn man sie als arithmetisch gleichwertige Größen bei der Er
mittlung der verschiedenen Strafbeträge in Rechnung setzte. Diesen
Schwierigkeiten entgeht man nun, wenn man die Worte in jedem
einzelnen Falle statt auf Zuwiderhaudlung auf die Stelle die
in 17, 20 und 22 bezieht, also annimmt, jene Worte wollten
freilich, ohne daß wohl eine besondere Notwendigkeit hiefür
bestände darauf hinweisen, daß die Strafbestimmung für alle
drei zitierten Konkurrenzverbote in gleicher Weise Geltung bean
pruche. Danach würde also die Zahl der Verbotsübertretungen
bei der Bemessung der Strafe nicht mehr als Multiplikationsfaktor
in Betracht kommen, sondern allfällig nur noch als Erhöhungs
grund bei der Bestimmung des innerhalb 100 Fr. und 500 Fr.
festzusetzenden Betrages, mit dem die Jahreswagenzahl multipliziert
wird. Diese Auslegung, die übrigens auch der Anwalt der Be
klagten persönlich für die richtige hält, läßt sich zunächst grammati
kalisch ebensowohl als die andere rechtfertigen. Im Gegenteil paßt
sie eher zu dem in der Einzahl stehenden Worte Zuwiderhaud
lung", das als solches unberücksichtigt läßt, ob die Strafe auf
Grund einer oder mehrerer Verbotsübertretungen ausgesprochen
wird. Vor allem aber gelangt man damit zu einem sich stets in
vernünftigen Schranken bewegenden Höchstmaß der Strafe. Dabei
wird auch so dem Umfang der Schädigung Rechnung getragen,
indem einerseits die Strafhöhe sich nach der Größe der Jahres
produktion des Straffälligen richtet und anderseits die Limite von
100 500 Fr. auf alle sonstigen Verhältnisse Rücksicht zu nehmen
gestattet, namentlich auch auf die Zahl der Übertretungen, die hiebei
in der Regel die wichtigste Rolle spielen wird. Bei der vorinstanz
lichen Auslegung würde übrigens dieses letztere Moment eigentlich
doppelt gewürdigt. Auf die Vorgeschichte der Bestimmung aber läßt
sich hier in einer andern Beziehung verweisen: Die fragliche Straf
sanktion hat sich nämlich ursprünglich nur auf das in 22 ent
haltene Konkurrenzverbot bezogen. Später sind ihr dann auch die
Verbote der 17 und 20 unterstellt und erst hiebei, wie es
scheint, die Worte in jedem einzelnen Falle eingefügt worden
6. Geht man nun von der erörterten Auslegung aus,
kann eine Strafforderung gegenüber dem Kläger als Produzenten
von insgesamt 577 Jahreswagen bis 288,500 Fr. ansteigen.
Dieser Höchstbetrag steht aber in keinem Mißverhältnis mehr
zu den zu schützenden Interessen. Die letzteren müssen als äußerst
wichtige gelten; denn auf Grund der vorinstanzlichen Würdigung
der Sachlage ist anzunehmen, daß ein Verbandsmitglied, das eines
der größeren Müllereietablissemente des Kartells besitzt, wie früher
der Kläger, durch seinen Austritt den Bestand des Kartells in
hohem Maße gefährden kann, einerseits durch persönliche Einwir
kung auf die Preisverhältnisse und anderseits, weil durch sein eigen
mächtiges Vorgehen andere Genossen zum gleichen Schritte ver
leitet werden können. Hinsichtlich der Schutzwürdigkeit der Ver
bandsinteressen stellt dabei die Vorinstanz noch fest, daß mit dem
Zusammenbruch des Kartells der frühere Notstand im Müllerei
gewerbe, dessen Beseitigung jenes bezweckte, wiederkehren und damit
die Existenz einer ganzen Anzahl von Einzelbetrieben in Frage
gestellt würde. Unter diesen Umständen erscheint das auf den Kläger
angewandte Strafmaximum von 288,500 Fr. nicht als übersetzt,
auch insofern nicht, als 22 der Beklagten im weitern das Recht
einräumt, nach der Geltendmachung der Konventionalstrafe auf
Grund neuer Übertretungsfälle noch einmal auf Strafzahlung zu
klagen. Die Bedeutung und die Rechtsbeständigkeit dieser Bestim
mung ist übrigens hier nicht zu prüfen. Nach dem Gesagten
braucht auch auf die Behauptung des Klägers nicht mehr einge
treten zu werden, gemäß dem Bundesgerichtsentscheid i. S. Favre Cie.
c. Verband ostschweizerischer landwirtschaftlicher Genossenschaften
(AS 38 II S. 97 Erw. 2) könne hier eine Strafforderung
schon deshalb nicht zuerkannt werden, weil die Strafbestimmung
wegen der vereinbarten Strafhöhe unsittlich und daher rechtsungültig
sei. Beizufügen ist noch, daß der Kläger selbst bei der Aufstellung
der nunmehr von ihm angefochtenen Verbots und Strafvorschriften
im Verwaltungsrat mitgewirkt hat.
Endlich liegt auch kein genügender Grund vor, die Strafe kraft
des richterlichen Ermäßigungsrechtes unter das Höchstmaß
von 288,500 Fr. herabzusetzen. Die der Beklagten im gegebenen
Falle zugefügte Interessenverletzung ist eine besonders schwere, in
dem der Kläger sofort nach seinem, schon an sich vertragswidrigen
Austritt angefangen hat, der Beklagten energisch und rücksichtslos
Konkurrenz zu machen und ihr durch Preisunterbietung Kundschaft
zu entziehen, wie das die in ganz kurzer Zeit ausgeführten vielen
Lieferungen zeigen. Hiebei muß es ihm nach der ganzen Sachlage
wesentlich darum zu tun gewesen sein, durch Aufbietung aller seiner
Hülfsmittel das Kartell der Beklagten zu sprengen. Ob der nach
weisbare Vermögensschaden (durch Entgang von Lieferungen usw.)
die Höhe des Strafbetrages ganz oder annähernd erreiche, besitzt
nur nebensächliche Bedeutung; denn das durch die Strafe geschützte
Erfüllungsinteresse der Beklagten ist ein allgemeineres; es geht
vor allem dahin, daß der Verband nicht durch Konkurrenzhandlungen
in seinem innern Zusammenhange und seiner Aktionsfähigkeit nach
außen bedroht werde. Würdigt man aber das Zuwiderhaudeln des
Klägers gegen das Verbot in diesem Sinne, so läßt sich seine
Schwere nicht verkennen. Der Kläger kann auch nicht geltend
machen, er habe sich in guten Treuen durch die Weigerung des
Verwaltungsrates, den Vertrag zu genehmigen, in seinen Rechten
verletzt halten dürfen. Das entschuldigt sein schroffes und feind
seliges Verhalten gegenüber der Gesellschaft noch nicht, umsoweniger,
als nach den Akten deren Organe sich zu einem Entgegenkommen
bereit gezeigt hatten, der Kläger aber dadurch, daß er der Einladung
zu der vorgeschlagenen Besprechung keine Folge leistete, eine gütliche
Erledigung verunmöglichte. Daß, wie heute noch geltend gemacht
wurde, infolge des über den Kläger erkannten Konkurses die Straf
summe nun tatsächlich auf Kosten der Gläubiger zu bezahlen ist,
vermag das Recht der Beklagten auf eine der Vertragsverletzung
entsprechende Bemessung der Strafe nicht zu beeinträchtigen. Nach
alldem ist also das richterliche Ermäßigungsrecht, mit dessen Aus
übung es nicht zu leicht genommen werden darf (AS 21 S. 645;
Oser, Kommentar, Art. 163 3a), hier nicht am Platze und eben
sowenig kann zu einer Herabsetzung der Strafe unter das Maxi
mum die Erwägung führen, daß der Strafbetrag vertraglich kein
einheitlicher und fester ist, sondern sich innerhalb der Summen von
57,700 Fr. und 288,500 hält und einer besondern Bestimmung
bedarf.
8. Die Forderung von 22,000 Fr. wegen Verletzung
der in 3 des Vertrages aufgestellten Lieferungspflicht ist heute
nicht mehr bestritten worden, soweit es sich lediglich um die An
wendung dieser Bestimmung auf den gegebenen anerkannten Tat
bestand (Verweigerung der Ausführung von 22 Bestellungen)
handelt. Soweit aber auch hier auf die Ungültigkeit des gesamten
Vertragsverhältnisses oder die Berechtigung zum Vertragsrücktritte
abgestellt wird, erledigt sich dieser Streitpunkt durch die frühern
Ausführungen (Erwägungen 3 und 4).
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung und die Anschlußberufung werden abgewiesen und
das Urteil des Kantonsgerichts des Kantons St. Gallen vom
17. März 1913 wird in allen Teilen bestätigt.