- Arteil der II. Zivilabteilung vom 17. September 1913
in Sachen Krummenacher, Bekl. u. Ber. Kl., gegen
Eiholzer, Kl. u. Ber. Bekl.
Testierfähigkeit. Anwendbarkeit des Handlungsfähigkeitsgesetzes vom
Jahre 1881 auf letztwillige Verfügungen, die aus der Zeit vor dem
- Januar 1912 stammen. Begriff der Handlungs-, bezw. Tes
tierfähigkeit: Sie setzt u. a. eine normale Widerstandsfähigkeit
gegenüber Willensbeeinflussungen voraus. Auseinanderhaltung
von Rechts- und Tatfrage. Bedeutung des Hilfsmittels der medizini
schen Expertise für die Beurteilung der Tatfrage. Bedeutung des Ver
hattens des Testators antässlich des im konkreten Falle angefochtenen
Rechtsgeschäfts. Bedeutung der Erklärungen der Testamentszeugen
und der zugezogenen Urkundsperson, dass der Testator sich bei
gesundem Verstande befunden habe.
A. Der Beklagte ist der Neffe und einzige Erbe des, am
- Juli 1910 in Großwangen (Luzern) im Alter von 78 Jahren
unter Hinterlassung eines Vermögens von zirka 25,000 Fr. ver
storbenen, gewesenen Melkers Anton Lischer. Dieser, der immer
sehr sparsam gelebt hatte, war am 16. Mai 1910 halb bewußtlos
und in äußerst verwahrlostem Zustand in seiner Wohnung, auf
dem Fußboden liegend, aufgefunden und darauf zu seiner Verpfle
gung in die Armenanstalt des Dorfes verbracht worden. In den
folgenden Tagen, nachdem er sich etwas erholt hatte, wurde er von
verschiedenen Personen besucht, die ihn mit mehr oder weniger Zu
dringlichkeit baten, ihnen (oder bestimmten gemeinnützigen Anstalten
oder Vereinen) ein Vermächtnis auszusetzen. Nachdem er darauf
tatsächlich zu gemeinnützigen Zwecken verschiedene Beträge von je
einigen hundert Franken testiert hatte, errichtete er am 20. Mai
zu Gunsten einer Frau Schürch, die in demselben Hause gewohnt
hatte, wie er, eine Letztwillensverordnung im Betrage von 5000 Fr.
und sodann am 23. Mai zu Gunsten des heutigen Klägers, seines
Hausherrn, eine solche im Betrage von 4000 Fr. In beiden letzt
genannten Fällen waren bei der Testamentserrichtung der Gemeinde
schreiber als Urkundsperson, zwei Bauernknechte als Testaments
zeugen, die Krankenschwester Oberin, sowie der, bezw. die Bedachte
selber, anwesend. Im ersten Falle unterzeichnete der Testator mit
einem Kreuz, das er ohne fremde Hülfe auf die Urkunde zu setzen
vermochte, nachdem er vorher noch versucht hatte, seinen Namen
zu schreiben; im zweiten Falle mußte ihm sogar bei der Anferti
gung des Kreuzes geholfen werden. Wegen des zweiten Vermächt
nisses zeigte er sich in der Folge aufgeregt und unzufrieden. Bei
einer am 3. Juli von einem Arzte (Dr. Lisibach, Direktor der
Irrenanstalt St. Urban) vorgenommenen Untersuchung seines
geistigen Zustandes erinuerte er sich noch des Betrages von 5000 Fr.,
den er der Frau Schürch vermacht hatte; dagegen glaubte er, zu
Gunsten des Klägers nur 600 Fr. testiert zu haben. (Es ist dies
derjenige Betrag, den der Testator bei der Testamentserrichtung zu
erst genannt hatte, als man ihn fragte, wieviel er dem Kläger
vermachen wolle; als sich dieser darauf unbefriedigt zeigte, war
Lischer dann sofort auf 4000 Fr. hinaufgegangen.
B. Durch Urteil vom 29. März 1913 hat das Obergericht
des Kantons Luzern über die Rechtsfrage:
Ob das von Anton Lischer sel. zu Gunsten des Klägers aus
gesetzte Legat von 4000 Fr., soweit bestritten, gerichtlich zu be
schützen, mithin der Beklagte mit seiner dagegen erhobenen Be
streitung abzuweisen sei?"
erkannt:
Das von Anton Lischer sel. zu Gunsten des Klägers ausge
setzte Legat von 4000 Fr. sei gerichtlich beschützt, mithin der Be
klagte mit seiner dagegen erhobenen Bestreitung abgewiesen.
Dieses Urteil beruht, was den Geisteszustand des Anton Lischer
zur Zeit der Testamentserrichtung betrifft, hauptsächlich auf einem
schon von der 1. Instanz eingeholten Obergutachten des luzer
nischen Sanitätsrates , von welchem gesagt wird, daß es wegen
seiner eingehenden und schlüssigen Begründung" für den hierortigen
Richter in seinen Folgerungen entscheidend sei, während zu dem
vom Bezirksgericht zuerst eingeholten Expertengutachten des Prof.
Bleuler in Zürich und des Amtsarztes Koch in Ruswil nicht
deutlich Stellung genommen, ein vom Beklagten produziertes Privat
gutachten des Dr. Lisibach, Direktors der Irrenanstalt St. Urban,
dagegen als ganz unmaßgeblich erklärt wird. (Einzelne Feststellungen
des Dr. Lisibach sind immerhin im sanitätsrätlichen Gutachten ver
wertet.)
Die hauptsächlich in Betracht kommenden Stellen des sanitäts
rätlichen Gutachtens lauten:
Nicht weniger als 8 Zeugen, alles ehrenhafte und zum Teil
sehr intelligente Zeugen, bezeugen die Testierfähigkeit ..... Was
will man eigentlich noch mehr: hier manifestiert sich ein klar und
deutlich ausgesprochener Wille des Testators, der deutlich und viel
Die Hauptsache ist, daß alle Zeugen ein
fach bezeugt ist..
stimmig die Testierfähigkeit A. Lischers für den 20. Mai bezeugen.
Das sollte eigentlich für die Anerkennung des Testamentes voll
ständig genügen. Tatsache ist, daß das Gesetz zur Feststellung der
Testierfähigkeit gar keinen Psychiater verlangt, sondern bloß Zeu
gen, während es sich doch in den meisten Fällen um alte senile
Leute handelt. Listbach urteilt nur nach dem, was er am 3. Juli
1910 gesehen; das ist von seinem Standpunkte aus ganz recht;
deshalb diagnostiziert er Dementia senilis. Das ist als richtig
zuzugeben ..... Die amtlichen Hrn. Vorgutachter sagen: Die
Lähmungen sind einer allgemeinen Schädigung des Gehirns zu
zuschreiben. Solche Störungen können sich wieder bessern, soweit
sie durch Anderungen der Druck und Ernährungsverhältnisse im
Gehirn bewirkt sind. Das war auch hier der Fall, so daß der
Kranke nach wenigen Tagen wieder ganz beim Bewußtsein war.
Von seinem Anfalle erholte sich Lischer in wenigen Tagen so, daß
er orientiert war und mit seinen Pflegern ungefähr wie ein Ge
sunder verkehrte. Es ist ziemlich ausgeschlossen, daß er in dieser
Zeit der Erholung, in die die Testamentserrichtungen fallen, ver
wirrt war, Wahnideen hatte, Gedächtnisdefekte oder gemütliche
Verstimmungen in auffälligem Maße. Was will man eigentlich
mehr für den Beweis der Testierfähigkeit!..... Sobald jemand
fähig ist, zu verstehen, was ein letzter Wille bedeutet und was
Inhalt und Zweck eines von ihm ausgesprochenen letzten Willens
ist, sowie seinen Entschluß zur Errichtung desselben unbeeinflußt
durch krankhafte Störungen seiner Geistestätigkeit zu fassen, ist
der Begriff des gesunden Verstandes im Sinne des Gesetzes er
füllt. Sobald die eine oder andere dieser Voraussetzungen mangelt,
ist die Testierfähigkeit nicht vorhanden. Der Beweis, daß bei A.
Lischer die eine oder die andere dieser Voraussetzungen am 20. Mai
gemangelt, ist in keiner Weise erbracht; es ist weder die Größe
der Einbuße des noch vorhanden gewesenen geistigen Fonds, noch
der Grad einer allfällig vorhanden gewesenen Willensschwäche
nachgewiesen worden. Die amtlichen Hrn. Vorgutachter kommen
zum Schluß:..... (folgt eine Bezugnahme auf den im Gut
achten Bleuler und Koch enthaltenen Satz: Der Mangel der
Testierfähigkeit für den einen Tag ist bewiesen, die Testierfähig
keit am andern Tag ist sehr wahrscheinlich nur aus Mangel an
Beweisen des Gegenteils anzunehmen, weil eben die Beweislast
auf dieser Seite liegt"). Wir gehen, wie aus obigen Ausfüh
rungen hervorgeht, weiter, indem wir überzeugt sind, daß die zur
Testierfähigkeit nötigen Geisteskräfte beim Testament der Frau
Schürch vom 20. Mai vorhanden waren, wofür eine Menge
Zeugen und Beweise vorhanden, für das Gegenteil aber nicht.
..... Wir glauben mit unsern bisherigen Ausführungen dar
getan zu haben, daß festgestellt ist:
- der den 4. Juli 1910 verstorbene Anton Lischer hat an
Dementia senilis: Altersschwachsinn gelitten.
- Durch die vorliegenden Akten ist aber in keiner Weise be
wiesen, daß dieser Altersschwachsinn schon den 20. Mai 1910
einen solchen Grad erreicht hatte, daß A. Lischer an diesem Tage
testierunfähig gewesen wäre.....
Was nun das Verhältnis A. Lischers zu Eiholzer betrifft,
war dies, wenn auch im ganzen ein gutes, so doch kein ungetrübtes.
..... Daß das Verhältnis, das früher gut gewesen sein mochte,
gelitten, beweist wohl am besten der Umstand, daß Lischer von Ei
holzer fort wollte. Auch bei dem Untersuche durch Lisibach erin
nerte sich Lischer noch, daß Eiholzer mit ihm giftig war. Aus
diesem Verhältnis ergibt sich, daß Lischer nicht zum vorneherein
die Absicht gehabt haben kann, dem Eiholzer etwas zu vermachen.
Schwester Oberin deponiert im I. Zeugenbeweis für Siegfried
Krummenacher gegen Eiholzer auf Frage 52: Sie werden nicht
bezeugen können, daß A. Lischer von sich aus die Summe von
4000 Fr. nannte, die dem Eiholzer zukommen sollten? Nein, er
nannte zuerst nur 600 Fr., Eiholzer äußerte sich unbefriedigt,
worauf ihm Lischer 4000 Fr. gewährte. Da sind wir mit unsern
Hrn. amtlichen Vorgutachtern auch der Ansicht, daß die Über
redung Eiholzers bei Lischer eine ziemlich starke Rolle spielte. Es
wäre begreiflich, daß er seinem vieljährigen Hausherrn allenfalls
600 Fr. hätte geben wollen, nachdem er ihn dafür angegangen,
aber 4000 Fr. bei diesem gegenseitigen Verhältnis ist nicht recht
verständlich. Zudem ist konstatiert, daß das Befinden Lischers an
diesem Tage schlimmer war, als am 20. Mai; Brunner mußte
ihm diesmal die Hand führen, um das Kreuz als Unterschrift
fertig zu bringen und dieses sieht mangelhafter aus als dasjenige
vom 20. Mai..... Nach Aussage Brunners und der Schwester
Oberin wußte Lischer, was er tat und die Testamentszeugen Bättig
und Dubach bezeugen auch an diesem Tage seine Testierfähigkeit;
es muß aber doch gesagt werden, daß eine freie Willenserklärung
in diesem Falle in Frage gestellt werden darf, da von Eiholzer
doch eine Beeinflussung auf ihn ausgeübt wurde, der auch schon
ein allenfalls nur physiologisch zurückgebildetes seniles Hirn viel
leicht doch nicht mehr gewachsen war. Auch der Untersuch Lisibachs
ergab einen Beweis, daß er bei der Abfassung des 2. Testamentes
in einem schlimmern Zustande war als beim ersten und daß das
zweite seinen wirklichen Absichten weniger entsprach, indem sich
ein deutlicher Unterschied zeigte in der Erinnerung an die beiden
Akte: an das Testament für Frau Schürch hatte er keine getreue
Erinnerungsfähigkeit, über das zweite völlig defektes Gedächtnis,
wie sich unsere Hrn. amtlichen Vorbegutachter ausdrücken.
Es ist also zu konstatieren, daß Lischer an geistiger Demenz
litt, aber nicht in dem Grade, daß darin allein ein Beweis liegen
würde, daß er zur Zeit der beiden fraglichen Termine nicht testier
fähig gewesen wäre. Wenn wir die Zeugenaussagen zu Hilfe
nehmen, so finden wir darin auch keinen Beweis für seine Testier
unfähigkeit, jedenfalls nicht für den 1. Termin, bezüglich dessen
alle Zeugen übereinstimmend erklären, daß sich Lischer in geistig
uormalem Zustande befunden habe. Nach wissenschaftlicher Auf
fassung können wir bei der Natur der Krankheit Lischers prinzi
piell nicht annehmen, daß sein Geisteszustand im Verlaufe der
fraglichen drei Tage ein wesentlich anderer geworden sei. Dagegen
deuten die Zeugenaussagen darauf hin, daß vorübergehend der
Zustand, von dem der freie Wille und das Judicium abhängig
sind, bei ihm am 2. Termin gegenüber dem 1. ein geschwächter
sein mochte. Wir müssen bemerken, daß unseres Erachtens auch
in diesen auf den 2. Termin sich beziehenden Verhältnissen nicht
der Beweis erblickt werden kann, daß die Testierfähigkeit damals
nicht vorhanden war, wenn auch zugegeben werden soll, daß sie
in letzterem Falle nicht so unbestritten dasteht, wie im ersten und
vorausgesetzt, daß am 2. Termin die Beeinflussung Eiholzers auf
den Testator nicht in bedeutendem Maße eingewirkt hat, was zu
beurteilen nicht unsere, sondern Sache des Richters ist.
Gegen das Urteil des Obergerichts hat der Beklagte recht
zeitig und in richtiger Form die Berufung an das Bundesgericht
ergriffen, mit den Anträgen:
- Das angefochtene Urteil des kantonalen Obergerichts sei auf
zuheben.
- Die Klage sei abzuweisen, eventuell sei die Prozedur zur
Beurteilung nach kantonalem Recht an die kantonalen Instanzen
zurückzuweisen.
- Die Prozedur sei zur Aktenergänzung im Sinne der An
träge des Berufungsklägers (Appellations und Kassationserklärung
ans Obergericht Ziff. 2) an die kantonalen Instanzen zurückzu
weisen."
Der Antrag Nr. 3 bezieht sich auf eine Anzahl s. Zt. vom
Beklagten produzierten Aktenstücke, die als verspätet eingereicht aus
dem Recht gewiesen worden waren.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Mit Recht hat die Vorinstanz angenommen, daß die Frage
der Testierfähigkeit sich im vorliegenden Falle, weil die angefochtene
letztwillige Verfügung aus der Zeit vor dem Inkrafttreten des
ZGB stamme, nach altem Recht und zwar nach Art. 4 des Han
dlungsfähigkeitsgesetzes vom Jahre 1881, der sich nicht nur auf
Rechtsgeschäfte unter Lebenden, sondern auch auf die letztwilligen
Verfügungen bezog, zu entscheiden sei. Es genügt in dieser Bezie
hung auf die Ausführungen des bundesgerichtlichen Urteils vom
- Oktober 1912 i. S. Bellamy g. Micheli und Gentet (AS 38 II
S. 416 ff.) zu verweisen.
Damit ist die Kompetenz des Bundesgerichts zur Beurteilung
der Streitsache in materieller Beziehung gegeben. Auf die Beschwerde
des Beklagten und Berufungsklägers betreffend Nichtzulassung
einer Anzahl nächträglich produzierter Aktenstücke kann dagegen,
weil es sich dabei um eine Frage des kantonalen Prozeßrechtes
handelt (nämlich um die Frage, ob die verspätete Einreichung im
Sinne der einschlägigen kantonalrechtlichen Bestimmungen ent
schuldbar sei), nicht eingetreten werden. Ebensowenig kann in
folgedessen von einer Rückweisung der Sache behufs Beiziehung
jener Aktenstücke und Ergänzung der Expertise auf Grund der
selben die Rede sein. Übrigens ist (aus den von der Vorinstanz
angeführten Gründen) kaum anzunehmen, daß die maßgebenden
ärztlichen Gutachten im Falle der Berücksichtigung jener Akten
stücke anders ausgefallen wären, als sie tatsächlich ausgefallen
sind.
- In der Sache selbst ist davon auszugehen, daß die Frage,
welches zur Zeit der Testamentserrichtung der geistige Zustand des
Anton Lischer war, insbesondere ob und inwieweit der Genannte
zur Beurteilung der Folgen seines Handelns und zur Leistung von
Widerstand gegenüber Versuchen der Willensbeeinflussung befähigt
war, eine Tatfrage ist, deren Überprüfung dem Bundesgerichte, so
weit nicht etwa Aktenwidrigkeiten vorliegen, nicht zusteht. Dagegen
hat das Bundesgericht zu untersuchen, ob der kantonale Richter den
von ihm in jener Beziehung festgestellten Tatbestand mit Recht
oder zu Unrecht unter den Begriff der Handlungsfähigkeit subsu
miert habe, m. a. W. ob er von dem richtigen, oder aber von
einem unrichtigen Begriff der Handlungsfähigkeit ausgegangen
- Zur Beurteilung der Tatfrage, welches zur Zeit der
Testamentserrichtung der geistige Zustand Lischers gewesen sei,
mußte sich die Vorinstanz, wie sie es getan hat, des Hilfsmittels
der medizinischen Expertise bedienen, da es sich dabei nicht um
einen Gegenstand der direkten sinnlichen Wahrnehmung, sondern
um eine, auf wissenschaftlichem Wege zu ziehende Schlußfolge
rung aus direkt wahrnehmbaren Tatsachen handelte, dabei also
insbesondere die im Gebiete der Psychiatrie bereits gewonnenen Er
fahrungstatsachen zu verwerten waren, wozu nur der medizinische
Fachmann befähigt ist. Welchem der verschiedenen bei den Akten
liegenden ärztlichen Gutachten dabei das Hauptgewicht beizulegen
sei, welche andere Gutachten ergänzend zu berücksichtigen oder im
Gegenteil ganz auszuschalten seien, ob es sich rechtfertige, die
Obererperten zu einer Erläuterung ihres Gutachtens zu veran
lassen, u. s. w., waren alles Fragen der Beweiswürdigung, die
sich der Überprüfung des Bundesgerichts entziehen. Wenn also die
Vorinstanz in der Hauptsache auf das Gutachten des luzernischen
Sauitätsrates, eines Arztekollegiums mit amtlichem Charakter, ab
gestellt, und die Meinungsäußerung eines anerkannten Psychiaters,
wie Prof. Bleuler, nur ergänzend berücksichtigt hat, wenn sie ferner
dem Gutachten des Direktors der Irrenanstalt St. Urban, dr.
Listbach, weil es ein reines Privatgutachten sei, jeden Beweiswert
abgesprochen hat (wenigstens insoweit die Beobachtungen des Dr.
Listbach nicht im sanitätsrätlichen Gutachten verwertet worden sind),
und wenn sie endlich die Zeugenaussagen in einzelnen Punkten
etwas anders würdigt, als es die Experten Bleuler und Koch getan
haben, so sind die aus dieser Beweiswürdigung hervorgegangenen
tatsächlichen Feststellungen, weil sie jedenfalls nicht aktenwidrig
sind, für das Bundesgericht verbindlich. Dieses ist deshalb insbe
soudere daran gebunden, wenn das sanitätsrätliche Gutachten und
mit ihm die Vorinstanz die Frage, ob der Testator am 23. Mai
die erforderliche Willensstärke besaß, um fremden Beeinflussungs
versuchen in normaler Weise Widerstand zu leisten, in Anbetracht
der, zum Teil unsichern, zum Teil sich widerstreitenden übrigen
Indizien, in letzter Linie da von abhängig gemacht haben, ob an
jenem Tage tatsächlich ein fremder Wille in bedeutendem Maße
auf denjenigen des Anton Lischer einzuwirken vermocht habe. (In
diesem Sinne ist nämlich der Schlußsatz des sanitätsrätlichen Gut
achtens zu verstehen, wonach in den auf den 2. Termin sich be
ziehenden Verhältnissen nicht der Beweis erblickt werden kann, daß
die Testierfähigkeit damals nicht vorhanden war, wenn auch zu
gegeben werden soll, daß sie in letzterem Falle nicht so unbestritten
dasteht, wie im ersten und vorausgesetzt, daß am 2. Termin die
Beeinflussung Eiholzers auf den Testator nicht in bedeutendem
Maße eingewirkt hat, was zu beurteilen nicht unsere, sondern
Sache des Richters ist. ) Grundsätzlich ist allerdings daran fest
zuhalten (vergl. Urteil vom 1. Juli 1910 i. S. Kienzle gegen
National Cash Register Co., Erw. 2), daß die Frage, ob eine
bestimmte Person in einem gegebenen Zeitpunkte handlungsfähig
gewesen sei, sich nicht mit der Frage deckt, ob das im konkreten
Falle angefochtene Rechtsgeschäft an sich vernünftig war oder nicht.
Dagegen kann ein bei Abschluß dieses Rechtsgeschäftes bewiesenes
Verhalten, insbesondere ein bei diesem Anlaß an den Tag gelegter
auffallender Mangel an Urteils oder Widerstandsfähigkeit, immer
hin, neben andern Momenten, als Indiz dafür verwendet werden,
ob die in Betracht kommende Person zu jener Zeit überhaupt
im Stande war, sich über die Folgen ihres Handelns Rechenschaft
zu geben und dem Versuche einer Willensbeeinflussung in normaler
Weise Widerstand zu leisten.
4. Die Frage nun, ob am 23. Mai 1910 tatsächlich ein
fremder Wille in bedeutendem Maße auf denjenigen des Anton
Lischer einzuwirken vermocht habe, ist zwar von der Vorinstanz
nicht ausdrücklich beantwortet worden. Aus ihren übrigen tat
sächlichen Feststellungen in Verbindung mit denjenigen des sanitäts
rätlichen Gutachtens ergibt sich jedoch mit Bestimmtheit, daß Lischer
in der Tat am 23. Mai 1910 einer Beeinflussung seines Willens
durch denjenigen einer andern Person, nämlich des Klägers, zum
Opfer gefallen ist. Denn es steht fest, daß der Testator, dessen
persönliches Verhältnis zum Kläger bis dahin zum mindesten ein
indifferentes gewesen war, am 22. Mai vom Kläger bearbeitet
worden ist, daß er ferner am 23. Mai, als er gefragt wurde, wie
viel er dem Kläger legieren wolle, zuerst 600 Fr. angab, dann
aber, als sich dieser unbefriedigt zeigte, sofort auf 4000 Fr.
hinaufging, daß er sich in der Folge wegen dieses Vermächtnisses
aufgeregt und unzufrieden zeigte, daß er am 3. Juli nur noch
von jenen 600 Fr. etwas wußte, während er bei dem zu Gunsten
der Frau Schürch ausgesetzten Legat den richtigen Betrag zu nennen
vermochte, u. s. w. alles Umstände, die darauf schließen lassen,
daß das dem Kläger am 23. Mai ausgesetzte Legat von 4000 Fr.
nicht dem eigenen, freien Willen des Anton Lischer entsprach, son
dern auf eine durch den Kläger ausgeübte Suggestion zurückzu
führen ist.
5. Hat danach als tatsächlich festgestellt zu gelten, daß Anton
Lischer am 23. Mai 1910 fremden Willensbeeinflussungen in ab
normer Weise zugänglich war, so folgt daraus in rechtlicher Be
ziehung, daß die Frage, ob Lischer damals handlungs und also
testierfähig war, verneint werden muß. Denn gesetzliche Bestim
mungen wie Art. 4 des Handlungsfähigkeitsgesetzes von 1881 be
zwecken in erster Linie gerade den Schutz solcher Personen, die soust
den Zuflüsterungen und Zumutungen Anderer preisgegeben
wären.
Wenn die Vorinstanz trotzdem zu einem andern Resultate ge
langt ist, so beruht dies nicht etwa darauf, daß sie (in tatsächlicher
Beziehung) angenommen hätte, der Wille des Testators sei am
23. Mai nicht in erheblichem Maße durch denjenigen des Klägers
beeinflußt worden, sondern darauf, daß sie (in rechtlicher Beziehung)
dem Urteil der s. Zt. zur Testamentserrichtung zugezogenen Ur
kundsperson, sowie der Testamentszeugen, eine ausschlaggebende Be
deutung beigelegt hat was vom Standpunkte des BG betr. die
persönliche Handlungsfähigkeit aus als unzulässig erscheint. Die Zu
ziehung solcher Urkundspersonen und Solennitätszeugen zur Testa
mentserrichtung wird allerdings in der Regel u. a. zu dem Zwecke
vorgeschrieben, um einerseits den Testator wenigstens vor äußerlich
erkennbaren Willensbeeinflussungen einigermaßen zu schützen und
um anderseits im Falle der Testamentsanfechtung dem Richter für
die Entscheidung der Frage, ob der Erblasser handlungsfähig war
etwelche Anhaltspunkte zu geben. Daraus folgt jedoch nicht, daß
der Richter an das Urteil gebunden sei, das jene Personen ent
weder als Prozeßzeugen abgeben oder schon anläßlich der Testa
mentserrichtung abgegeben haben (weil das betreffende Zivilgesetz
als formelles Erfordernis
für die Gültigkeit des Testaments die
Bescheinigung verlangte, daß der Testator von ihnen bei gesun
dem Verstande befunden worden sei).
Die Vorinstanz legt endlich noch Gewicht auf den Umstand, daß
Lischer die Zumutungen der Testamentszeugen Dubach und Bättig,
er möchte ihnen doch auch etwas vermachen, und wären es auch
nur 10 Franken, um ins Wirtshaus gehen zu können, mit der
Antwort zurückwies: Es könnte da noch mancher kommen;"
desgleichen auf die ablehnende Antwort, die Lischer dem Anstalts
arzt erteilte, als dieser ihn fragte, ob er nicht auch zu seinen
Gunsten etwas testieren wolle: Er (der Arzt) verlange sonst
schon genug und: Er könne es ja selber aufschreiben . Allein,
abgesehen davon, daß die Bewerbung der Testamentszeugen am
20. Mai stattgefunden hat, während es sich in diesem Prozesse
um die Frage handelt, ob Lischer am 23. Mai handlungsfähig
war, und abgesehen davon, daß jene Anfrage des Arztes nach der
eigenen Darstellung des Klägers nur eine scherzhafte gewesen war,
fällt namentlich in Betracht, daß der Sanitätsrat, wiewohl er in
jenen Aussprüchen des Testators im Gegensatz zu den Experten
Bleuler und Koch Indizien für einen gewissen Grad von
Resistenzfähigkeit erblickt, sich doch nicht veranlaßt gesehen hat,
deswegen die Frage, ob Lischer am 23. Mai im Stande war,
fremden Willensbeeinflussungen in normaler Weise Widerstand
zu leisten, unbedingt zu bejahen, sondern ihre Bejahung ausdrücklich
noch davon abhängig gemacht hat, daß am genannten Tage nicht
tatsächlich ein fremder Wille in bedeutendem Maße auf denjenigen
Lischers einzuwirken vermocht habe. Eine solche bedeutende Ein
wirkung hat nun aber, wie dargetan, am 23. Mai in der Tat
stattgefunden, und es ist daher die Frage, ob Lischer an diesem Tage
handlungsfähig war, weil der Rechtsbegriff der Handlungsfähigkeit
eine normale Widerstandsfähigkeit gegenüber Willensbeeinflussungen
voraussetzt, zu verneinen.
Mit der Gutheißung der Testamentsklage der Frau Schürch
steht dieses Resultat deshalb nicht im Widerspruch, weil das maß
gebende sanitätsrätliche Gutachten für den 20. Mai, im Gegensatz
zum 23. Mai, das Vorhandensein einer normalen Widerstands
fähigkeit gegenüber Willensbeeinflussungen unbedingt bejaht, und
weil sich auch in den Akten verschiedene Anhaltspunkte dafür finden,
daß der körperliche und im Zusammenhang damit auch der geistige
Zustand des Testators sich gerade in der Zeit vom 20. bis zum
23. Mai wesentlich verschlimmert hat. So ist insbesondere bezeugt,
daß Lischer am 20. Mai noch selber wenigstens ein Kreuz unter
seine Letztwillensverordnung zu setzen vermochte, während er am
23. Mai auch dazu nicht mehr im Stande war; ferner, daß er
die Höhe des der Frau Schürch ausgesetzten Legates im Gedächtnis
behielt, während er die am 23. Mai dem Kläger vermachte Summe
am 3. Juli mit 600 statt mit 4000 Fr. angab. Auch die Tat
sache an sich, daß der Testator (am 20. Mai) die ihm als arme
Frau mit vielen Kindern bekannte Frau Schürch, zu welcher er in
freundnachbarlichen Beziehungen gestanden hatte, mit einer größern
Summe bedacht hat, deutet nicht, oder doch nicht in demselben
Maße auf einen unfreien Willen hin, wie die andere Tatfache,
daß er dann am 23. Mai seinem Hausherrn, der als wohlhabend
galt und mit welchem er nach den Akten zum mindesten nicht auf
besonders freundschaftlichem Fuße stand, 4000 Fr. (6 bis 7 Mal
mehr als zuerst zugestanden) vermacht hat.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung des Beklagten wird gutgeheißen und in Aufhebung
des angefochtenen Urteils die Klage abgewiesen.