- Entscheid vom 19. November 1913 in Sachen Arban.
Art. 151 ff. SchKG: Unterlässt der Schuldner in der Pfandverwertungs
betreibung das behauptete Pfandrecht durch Rechtsvorschlag zu be
streiten, so ist es für die Betreibung rechtskräftig festgestellt.
Trotzdem kann aber der Schuldner und zwär auch noch nach der
Stellung des Verwertungsbegehrens Ausscheidung der Kompe
tenzstücke verlangen, soweit feststeht, dass diese dem Gläubiger nicht
durch Vertrag verpfändet worden sind. Art. 92 SchKG: Die Un
pfändbarkeit eines Gegenstandes besteht auch gegenüber einem solchen
Gläubiger zu Recht, der sich daran seinerzeit das Eigentum vorbe
halten hat.
A. Die Rekurrentin Frau Urban hat am 22. Juni 1912
von I. Häner, Gewerbehalle in Solothurn, eine Anzahl Möbel
für 1633 Fr. unter Eigentumsvorbehalt zu Gunsten des Ver
käufers bis zur gänzlichen Tilgung des Kaufpreises gekauft. Am
- März 1913 wurde sie von Häner für 546 Fr. 50 Cts. auf
Pfandverwertung betrieben. Als Forderungsgrund führt der Zah
lungsbefehl an: Kaufvertrag mit Eigentumsvorbehalt vom 10. De
zember (recte 22. Juni) 1912 , als Pfänder die Gegenstand dieses
Vertrages bildenden Möbel. Der von der Betriebenen erhobene
Rechtsvorschlag, der sich indessen nur auf die Forderung und nicht
auf das Pfandrecht bezog, wurde durch Urteil des Bezirksgerichtes
Zürich vom 25. Juni 1913 beseitigt. Am 9. Juli 1913 teilte
das Betreibungsamt Zürich 7 der Rekurrentin mit, daß der Gläu
biger Häner die Verwertung der von der Betreibung betroffenen
Sachen verlangt habe.
Frau Urban stellte darauf innert Frist auf dem Beschwerdewege
das Begehren, die Betreibung sei als ungesetzlich aufzuheben,
eventuell seien die nach Art. 92 SchKG unpfändbaren Gegen
stände von der Verwertung auszunehmen. Zur Begründung machte
sie geltend: Häner könne an seinen eigenen Sachen kein Pfand
recht beanspruchen, ganz abgesehen davon, daß es auch am Pfand
besitz fehle. Infolge verschiedener Betreibungen von anderer Seite
habe das Betreibungsamt allen Hausrat mit Ausnahme eines
Teils der von Häner gekauften Sachen gepfändet und ihr nur die
letzteren als Kompetenzstücke gelassen. Würden ihr auch diese noch
weggenommen, so wären sie und ihre Familie Mann und
zwei Kinder allen Hausrates beraubt.
Beide kantonalen Instanzen wiesen die Beschwerde ab, die obere
mit der Begründung: die Einrede, daß dem Gläubiger Häner
kein Pfandrecht zustehe, hätte durch Rechtsvorschlag, bezw. in dem
über letzteren geführten Prozesse geltend gemacht werden sollen.
Ebenso könne auf das Begehren um Ausscheidung von Kompe
tenzstücken nicht eingetreten werden, da die Beschwerdeführerin sich
gegenüber dem Pfand oder Eigentumsrecht des Beschwerdegegners
nicht auf die Kompetenzqualität berufen könne.
B. Gegen den Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde re
kurriert Frau Urban an das Bundesgericht, indem sie ihre Be
schwerdebegehren erneuert.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
Nach feststehender Praxis hat die Bestreitung des vom
Gläubiger prätendierten Pfandrechtes durch Rechtsvorschlag und
nicht durch Beschwerde zu erfolgen. Wird der Rechtsvorschlag
unterlassen, so ist damit die Vollstreckbarkeit des Pfandrechtes für
die Betreibungsbehörde rechtskräftig festgestellt, ohne Rücksicht da
rauf, ob es vor dem Richter mit Erfolg hätte angefochten werden
können. Dem Hauptbegehren der Rekurrentin auf Aufhebung der
Betreibung kann daher mit der Vorinstanz keine Folge gegeben
werden.
- Bei Beurteilung des eventuellen Begehrens auf Aus
scheidung der Kompetenzstücke ist davon auszugehen, daß sich der
Rekursgegner Häner diesem Verlangen nicht etwa schon gestützt
auf den im Vertrage vom 22. Juni 1912 stipulierten Eigentums
vorbehalt widersetzen kann. Indem er die Verwertung der frag
lichen Sachen zur Deckung seiner Forderung verlangt hat, hat er
implizite auf sein Eigentum an ihnen verzichtet, so daß sie, we
nigstens soweit es sich um ihre Behandlung in dem gegenwärtigen
Vollstreckungsverfahren handelt, heute als Eigentum der Rekur
rentin angesehen werden müssen (vergl. AS 32 II S. 135 ff.
Erw. 5, Sep. Ausg. 16 Nr. 1
Ebenso schließt die Tatsache, daß man es mit einer Pfandver
wertungsbetreibung zu tun hat, die Anwendung des Art. 92
SchKG nicht aus. Wenn die Praxis erklärt hat, daß die er
wähnte Vorschrift in der Betreibung auf Pfandverwertung nicht
angerufen werden könne, so ging sie dabei von der Erwägung
aus, daß die Verpfändung einen Verzicht des Schuldners auf
das Recht, die betreffenden Sachen als Kompetenzstücke zu bean
spruchen, in sich schließe, ein solcher Verzicht aber möglich und
zulässig sei, da Art. 92 den Schuldner nur vor einer gegen
seinen Willen erfolgenden Entziehung der darin erwähnten Objekte
schützen wolle (vergl. Jaeger, Kommentar zu Art. 92 N. 1 F.
zu Art. 151 N. 5 und die dort angeführten Urteile). Diese Er
wägung trifft aber nur auf vertragliche Pfandrechte zu. Für ge
setzliche Pfandrechte gilt sie nicht, wie denn auch Art. 72 OR
von dem gesetzlichen Retentionsrechte des Vermieters ausdrücklich
diejenigen Sachen ausnimmt, welche durch die Gläubiger des
Mieters nicht gepfändet werden könnten. Dem Fall des gesetzlichen
Pfandrechts ist derjenige gleichzustellen, wo in Wirklichkeit über
haupt kein Pfandrecht besteht, sondern sich die Annahme eines
solchen nur auf die Unterlassung des Rechtsvorschlages stützt, weil
auch hier das dem Gläubiger zukommende Vorzugsrecht seinen
Grund nicht in einem rechtsgeschäftlichen Akte des Schuldners,
sondern ausschließlich in einer gesetzlichen Vorschrift hat. So liegen
aber die Dinge hier. Wie aus der Vernehmlassung des Rekurs
gegners Häner an die kantonalen Instanzen hervorgeht, behauptet
er selbst nicht, daß ihm die Rekurrentin ein Pfandrecht an den
streitigen Sachen bestellt habe, sondern hat die Betreibung auf
Pfandverwertung nur deshalb eingeleitet, weil er fälschlich -
annahm, daß der Eigentumsvorbehalt dem Verkäufer betreibungs
rechtlich die Stellung eines Pfandgläubigers verschaffe. Die Be
Ges.-Ausg. 39 I Nr. 15.
gründung, mit der die Vorinstanz den Eventualantrag der Rekur
rentin abgewiesen hat, hält demnach nicht Stich.
Fragen könnte sich höchstens, ob nicht die Rekurrentin den An
spruch auf Ausscheidung der Kompetenzstücke bei Vermeidung der
Verwirkung ihrer dahingehenden Rechte binnen zehn Tagen
der Zustellung des Zahlungsbefehles hätte geltend machen sollen.
Auch dies ist indessen zu verneinen. Bei der Aufführung der
Pfandgegenstände im Zahlungsbefehl hat sich das Amt an die
Erklärungen des Gläubigers zu halten; ein Recht zu unter
suchen, ob die Verwertung der Sachen nach Art. 92 SchKG
statthaft sei, steht ihm in jenem Zeitpunkte nicht zu, da es nicht
wissen kann, auf welchen Titel der Gläubiger sein angebliches
Pfandrecht an ihnen stützt. Der bezügliche Teil des Zahlungs
befehls enthält daher nichts weiteres als eine Wiedergabe der Be
hauptungen des Gläubigers, ein Entscheid des Amtes über die
Pfändbarkeit, dem gegenüber sich der Schuldner, wenn er nicht
seine Kompetenzansprüche verlieren will, innert der Frist des
Art. 17 SchKG beschweren müßte, liegt darin nicht.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird teilweise begründet erklärt und das Betrei
bungsamt Zürich 7 angewiesen, bevor es zur Verwertung schreitet,
die nach Art. 92 SchKG unpfändbaren Gegenstände auszu
scheiden.