Neuenburg gegen Wallis.
9. Arteil vom 27. Februar 1913 in Sachen
Bei Streitigkeiten i. S. von Art. 180, Ziff. 4 0G ist die Beobachtung der
Frist des Art. 178 Ziff. 3 l. c. und die Erschöpfung des kantonalen
Instanzenzuges nicht notwendig. Die in Art. 377 ZGB vorgesehene
Zustimmung zum Wohnsitzwechsel des Mündels kann nur von der
Vormundschaftsbehörde und nicht vom Vormunde allein, von jener
aber auch stillschweigend erteill werden. Momente für und gegen die
Annahme stillschweigender Zustimmung.
Das Bundesgericht hat,
da sich ergeben:
A. Der 1849 geborene, in St. Niklaus (Wallis) heimat
berechtigte und dort bevormundete Daniel Imboden wurde anfangs
April 1912 von seinem Vormund Joseph Saarbach in Täsch
in die Trinkerheilanstalt Pontareuse bei Boudry verbracht. Am
23. April 1912 deponierte er bei der Einwohnerpolizei von Boudry
seinen Heimatschein und am 10. Mai 1912 wurde ihm dagegen
vom Vorstand der Einwohnerpolizei eine Niederlassungsbewilligung
ausgestellt, nachdem der Präsident und der Schreiber des Waisen
amts von St. Niklaus namens dieses am 28. April 1912 nach
stehende, ihnen von Boudry aus zur Unterzeichnung übermittelte
erklärung abgegeben hatten
Autorisation. L autorité tutélaire de St.-Nicolas consent
à ce que le citoyen Daniel Imboden actuellement sous la
curatelle du citoyen Joseph Saarbach établisse son domicile
à Boudry où il est actuellement interné à l asile de Ponta-
reuse (Boudry).
das genaue Datum
Nach dem Eingang dieser Erklärung
ist nicht festgestellt verließ Imboden die Anstalt Pontareuse
und nahm in einem Hotel in Boudry Wohnung und Pension.
Gleichzeitig ließ er durch seinen Bevollmächtigten Advokat Barrelet
in Neuenburg beim Justizdepartement des Kantons Neuenburg
AS 39 1 1913
Schritte unternehmen, um das Waisenamt St. Niklaus zur Über
tragung der Vormundschaft an die neuenburgischen Behörden zu
veranlassen. Aus zwei Schreiben des Vormundes Saarbach an
Barrelet und den Direktor der Anstalt Pontareuse vom 27. Mai
1912, sowie aus den nachfolgenden Korrespondenzen ergibt sich,
daß jener den Austritt Imbodens aus der genannten Anstalt
nachträglich guthieß und auch mit der Übertragung der Vormund
schaft nach Boudry einverstanden gewesen wäre, daß der Vorsteher
des Justizdepartements des Kantons Wallis anfangs Juli 1912
zu diesem Zwecke beim Waisenamte St. Niklaus intervenierte und
daß letzteres darauf die Beteiligten, insbesondere die Verwandten
Imbodens zu einer Verhandlung über die Entlassung des bis
herigen Vormundes und die Abgabe der Vormundschaft auf den
19. Juli 1912 einberief. Diese Verhandlung verlief indessen erfolg
los, weil die Verwandten erklärten, daß sie mangels näherer In
formation über die Vermögensverhältnisse des Mündels nicht in
der Lage seien, dem Vormunde die verlangte Decharge zu erteilen.
Auf Veranlassung Imbodens wurde daher in der Folge das neuen
burgische Justizdepartement neuerdings beim Justizdepartement des
Kantons Wallis vorstellig. Letzteres erwiderte jedoch am 7. Sep
tember 1912, daß das Waisenamt St. Niklaus sich mit Schreiben
vom 4. gl. M. definitiv geweigert habe, die Vormundschaft an
Neuenburg zu übertragen und daß das Departement es unter
diesen Umständen den neuenburgischen Behörden und dem Bevor
mundeten überlassen müsse, ihr Begehren auf dem Rechtswege
geltend zu machen. Imboden erhob darauf innert nützlicher Frist
gegen den Beschluß des Waisenamts beim Vormundschaftsamt des
Bezirkes Visp als Aufsichtsbehörde Beschwerde mit dem Antrage,
es sei das Waisenamt zur Abgabe der Vormundschaft an die
Vormundschaftsbehörde von Boudry zu verhalten. Ferner stellte
noch während der Pendenz dieses Verfahrens die Vormundschafts
behörde von Boudry ihrerseits durch Schreiben vom 16. und
28. Oktober 1912 das nämliche Ansinnen nochmals direkt an
das Waisenamt St. Niklaus. Letzteres antwortete jedoch am
14. November 1912, daß es auf seinem früheren Beschlusse vom
4. September 1912 beharre.
B. Über diesen letzten Bescheid des Waisenamts St. Niklaus
hat der Staatsrat von Neuenburg mit Eingabe vom 29. No
vember 1912 gestützt auf die Art. la Ziff. 4 OG und 377
ZGB beim Bundesgericht staatsrechtliche Beschwerde erhoben mit
dem Begehren, es sei derselbe aufzuheben und es seien die Behörden
des Wallis anzuhalten, die Vormundschaft über Imboden an die
neuenburgischen Behörden zu übertragen und diesen das gesamte
Vermögen Imbodens sowie die bisher über die Vormundschaft
geführten Rechnungen zu übergeben. Die Beschwerdeschrift macht
geltend, daß Imboden sich seit seinem Austritt aus der Anstalt
Pontareuse in Boudry aufgehalten und hiedurch sowie durch die
Abgabe seiner Papiere die Absicht bekundet habe, dauernd dort
zu bleiben, daß die Vormundschaftsbehörde von St. Niklaus sich
durch die Erklärung vom 28. April 1912 und dadurch, daß sie
Imboden in Boudry belassen habe, ohne Schritte zu seiner Rück
verbringung nach St. Niklaus zu unternehmen, mit dem Wohnsitz
wechsel einverstanden erklärt habe und auf diese Erklärung nicht
mehr habe zurückkommen können.
C. Das Waisenamt St. Niklaus hat auf Abweisung der
Beschwerdebegehren angetragen. Es bemerkt, daß die Erklärung
vom 28. April 1912 dem Präsidenten und Schreiber der Behörde
vom Bruder des Vormundes Saarbach überbracht worden und
von ihnen beide seien der französischen Sprache nicht mächtig
in der Annahme unterzeichnet worden sei, daß es sich um die
Zustimmung zur Unterbringung Imbodens in der Anstalt Pon
tareuse handle. Eine weitergehende Erklärung hätten sie nicht ab
geben, insbesondere hätten sie sich nicht etwa damit einverstanden
erklären wollen, daß für Imboden ein Wohnsitz im rechtlichen
Sinne des Wortes in Boudry begründet werde. Wollte man dem
Schriftstück diese Bedeutung beimessen, so wäre es ungiltig, weil
es nur vom Präsidenten und vom Sekretär ausgegangen sei,
während das kantonale EG zum ZGB ausdrücklich vorschreibe,
daß zu einem gültigen Beschlusse des Waisenamts die Mitwirkung
von drei Mitgliedern erforderlich und vor der Beschlußfassung der
Familienrat einzuberufen und anzuhören sei. Ebensowenig könne
von einer stillschweigenden Zustimmung zur Wohnsitzverlegung die
Rede sein. Im übrigen wäre eine solche unerheblich, da Art. 377
ZGB einen formellen Beschluß der Vormundschaftsbehörde vor
aussetze.
D. Der Staatsrat des Kantons Wallis hat sich den Aus
führungen des Waisenamts angeschlossen und beigefügt, die seiner
zeitige Intervention des Vorstehers des Justizdepartements sei in
der irrigen Annahme erfolgt, daß der Wohnsitzwechsel vom Waisen
amt in gehöriger Form bewilligt worden sei. Nachdem diese Voraus
setzung sich als irrig erwiesen habe, könne der Intervention keine
Bedeutung mehr zukommen.
E. Aus dem der Vernehmlassung des Staatsrates beigelegten
Entscheid des Vormundschaftsamtes des Bezirkes Visp ergibt sich,
die Be
am 9. Dezember 1912
daß dieses inzwischen -
schwerde Imbodens gegen den Beschluß des Waisenamts St. Niklaus
mit der Begründung abgewiesen hat, daß nach den vorgenommenen
Erhebungen die Erklärung vom 28. April 1912 ohne Wissen des
dritten Mitgliedes des Waisenamts abgegeben worden und ein
entsprechender Beschluß des Waisenamtes in dessen Protokollen
nicht eingetragen sei;
in Erwägung:
- Gegenstand der vorliegenden Beschwerde ist die Frage,
ob die Vormundschaftsbehörde von St. Niklaus zur Übertragung
der Vormundschaft über Imboden an die Vormundschaftsbehörde
von Boudry gemäß Art. 377 ZGB verpflichtet sei, somit eine
Streitigkeit im Sinne von Art. la Ziff. 4 des revidierten OG,
bei der der Staatsrat von Neuenburg die Vormundschaftsbehörde
von Boudry als eigentliche Beschwerdeführerin vertritt. Wie das
Bundesgericht schon wiederholt ausgesprochen hat (vergl. AS 23 II
S. 1488 ff. und 37 I S. 59 Erw. 1, sowie die am letzteren
Orte zitierten weiteren Entscheide), findet auf derartige Streitig
keiten die Präklusivfrist des Art. 178 Ziff. 3 OG keine Anwendung.
Der Umstand, daß die Beschwerde erst nach Ablauf von sechzig
Tagen seit dem Beschlusse des Waisenamtes St. Niklaus vom
- September 1912 (demgegenüber dem späteren Bescheide vom
- November 1912 offenbar keine selbständige Bedeutung zu
kommt) eingereicht worden ist, steht ihrer Behandlung also nicht
entgegen. Ebensowenig kann das Eintreten auf die Beschwerde
deshalb abgelehnt werden, weil sie sich lediglich gegen einen Ent
scheid der (unteren) Vormundschaftsbehörde richtet, der kantonale
Instanzenzug also nicht erschöpft worden ist. Aus dem Wortlaute
des Art. la Ziff. 4 OG Streitigkeiten zwischen Vormundschafts
behörden verschiedener Kantone folgt ohne weiteres, daß zur An
rufung des Bundesgerichts in derartigen Fällen der ablehnende
Bescheid der bisherigen Vormundschaftsbehörde genügt und eine
Verpflichtung, zunächst einen Entscheid der ihr vorgesetzten Auf
sichtsbehörde bezw. der betr. Kantonsregierung herbeizuführen,
nicht besteht. Im übrigen geht aus Fakt. D und E oben hervor,
daß das Vormundschaftsamt Visp und der Staatsrat des Wallis
den Standpunkt des Waisenamts St. Niklaus teilen. Auf die
Beschwerde ist daher einzutreten.
- Art. 377 ZGB bestimmt: Ein Wechsel des Wohn
sitzes kann nur mit Zustimmung der Vormundschaftsbehörde statt
finden. Ist er erfolgt, so geht die Vormundschaft auf die Behörde
des neuen Wohnsitzes über. Ebenso zählt Art. 421 ZGB unter
den Fällen, in welchen der Vormund die Zustimmung der Vor
mundschaftsbehörde einzuholen hat, unter Ziff. 14 auf: Ver
legung des Wohnsitzes des Bevormundeten. Wie unter dem bis
herigen Rechte (Art. 17 des BG betr. die zivilr. Verh. d. N. u. A.),
so genügt also auch nach dem neuen Rechte die Zustimmung des
Vormundes zur Begründung eines neuen Wohnsitzes durch den
Mündel nicht, sondern ist dazu die Einwilligung der Vormund
schaftsbehörde erforderlich. Dagegen besteht im Gegensatz zu
der in der Vernehmlassung des Waisenamts St. Niklaus ver
tretenen Auffassung kein Anlaß, anzunehmen, daß abweichend
von der bisherigen Praxis zu Art. 17 BG betr. die zivilr. Verh.
d. N. u. A. die Einwilligung nur durch einen formellen Beschluß
der Vormundschaftsbehörde erfolgen könne. Hätte das Gesetz dies
gewollt, so wäre es zweifellos ausdrücklich ausgesprochen worden.
Wie für das bisherige, so wird daher auch für das neue Recht
davon auszugehen sein, daß die Zustimmung zum Wohnsitzwechsel
auch stillschweigend erteilt werden kann (vergl. in diesem Sinne
auch Curti, zu Art. 377 N. 2; Egger, zu Art. 25 N. 4 c a).
- Daraus folgt, daß die in der Beschwerdeschrift ein
läßlich erörterten Erklärungen, welche der Vormund Imbodens,
Saarbach, in der Sache abgegeben hat und aus denen allerdings
auf sein Einverständnis mit der Wohnsitzverlegung geschlossen wer
den muß, als für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde von
vorneherein unerheblich außer Betracht fallen. Dasselbe gilt hin
sichtlich der im Juli 1912 erfolgten Intervention des Vorstehers
des Justizdepartementes des Wallis, da dieser unbestrittenermaßen
nicht einen Entscheid in der Sache selbst fällen, sondern lediglich
das Waisenamt zur Erfüllung der aus der Erklärung vom 28. April
1912 resultierenden Verpflichtungen veranlassen wollte, in der An
nahme, daß diese Erklärung auf einem die Zustimmung zur Wohn
sitzverlegung aussprechenden Beschlusse des Waisenamtes als solchen
beruhe. Maßgebend und zu prüfen ist vielmehr einzig, ob die
Akten den Schluß zulassen, daß das Waisenamt St. Niklaus als
Vormundschaftsbehörde ausdrücklich oder stillschweigend in die Ver
legung des Wohnsitzes Imbodens nach Boudry eingewilligt habe.
Dies ist zu verneinen.
4. Wie sich aus den im Entscheide des Vormundschaftsamtes
Visp enthaltenen Feststellungen, auf die mangels irgend eines Be
weises oder Beweisangebotes für das Gegenteil abgestellt werden
muß, ergibt, ist die Erklärung vom 28. April 1912 vom Präsidenten
und Schreiber des Waisenamtes ohne Mitwirkung des dritten
Mitgliedes und ohne vorherige förmliche Beratung im Schoße des
Waisenamtes abgegeben worden. Nun schreibt aber Art. 123 des
Walliser EG zum ZGB ausdrücklich vor, daß in den Fällen, in
denen das ZGB die Zustimmung der Vormundschaftsbehörde zu
vormundschaftlichen Handlungen fordere wozu nach Art. 421
Ziff. 14 ZGB auch die Verlegung des Wohnsitzes des Mündels
gehört das Waisenamt zur Beschlußfassung vollzählig sein
müsse und über die Beschlüsse ein förmliches Protokoll zu führen
sei. Vollzählig ist aber das Waisenamt nach Art. 84 ebenda nur,
wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind, wie denn auch
Art. 85 allgemein bestimmt, daß zu einem gültigen Beschlusse des
Waisenamts die Mitwirkung von drei Mitgliedern gehöre. All
diese Bestimmungen sind, da das ZGB die Organisation der
vormundschaftlichen Behörden den Kantonen überläßt, zweifellos
bundesrechtlich gültig und daher für das Bundesgericht verbindlich.
Da sie festgestelltermaßen bei Ausstellung der Erklärung vom
28. April 1912 nicht beachtet worden sind, d. h. diese nicht auf
Grund eines vorangehenden Beschlusses des vollzähligen Waisen
amtes abgegeben worden ist, kann ihr daher schon aus diesem
Grunde nicht die Bedeutung einer gültigen Zustimmung zur Wohn
sitzverlegung beigemessen werden. Es braucht somit nicht untersucht
zu werden, ob überhaupt die Unterzeichner der Erklärung mit ihr
diesen Sinn haben verbinden oder ob sie nicht vielmehr, wie in
der Vernehmlassung des Waisenamts geltend gemacht wird, damit
nur ihr Einverständnis mit der Unterbringung Imbodens in der
Anstalt Pontareuse die nach Art. 421 Ziff. 13 ZGB eben
falls der Genehmigung der Vormundschaftsbehörde bedurfte
hätten aussprechen wollen, eine Auslegung, die nach dem Wort
laute der Urkunde sehr wohl möglich wäre.
5. Auch eine stillschweigende Zustimmung zum Wohnsitz
wechsel ist entgegen der Behauptung der Beschwerde nicht dargetan.
Klar ist vorerst, daß eine solche darin nicht gefunden werden kann,
daß das Waisenamt Imboden während der Dauer des gegen
wärtigen Rechtsstreits in Boudry beließ, da sich dies ohne Zwang
aus der Absicht erklären läßt, vor der Ergreifung dahingehender
Maßnahmen den Entscheid der zuständigen Instanz über die
Pflicht zur Übertragung der Vormundschaft abzuwarten. Ebenso
wenig kann die Zustimmung daraus hergeleitet werden, daß das
Waisenamt vor dem 4. bezw. 19. September 1912 keine Schritte
unternahm, um Imboden nach St. Niklaus zurückzubringen. Zur
Anwendung des Art. 377 ZGB genügt es nicht, daß sich der
Bevormundete mit Wissen der Vormundschaftsbehörde an einem
anderen Orte als dem bisherigen Wohnsitze aufhält. Erforderlich
ist, daß die Vormundschaftsbehörde ein solches Verhältnis des
Mündels zu jenem Orte duldet, das für eine handlungsfähige
Person einen Wohnsitz begründen würde (vergl. AS 34 I S. 732/3
und den ungedruckten Entscheid i. S. Zopfi gegen Glarus
vom 27. Juni 1907 Erw. 2 und 3). Der Wohnsitz handlungs
fähiger Personen befindet sich aber nach Art. 23 ZGB da, wo
sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhalten.
Nur wenn die Vormundschaftsbehörde es zuläßt, daß der Bevor
mundete derartige Beziehungen zu einem Orte anknüpft, die auf
die Absicht dauernden Verweilens schließen lassen, kann daher von
einer stillschweigenden Zustimmung zur Wohnsitzverlegung im
Sinne von Art. 377 ZGB die Rede sein. Nun steht aber fest,
daß Imboden durch keinerlei verwandtschaftliche oder sonstige persön
liche Bande mit Boudry verbunden ist und dort auch keinen
Beruf ausübt, sondern lediglich, seitdem er die Anstalt Pontareuse
verlassen hat, in einem Hotel ein Zimmer bewohnt. Bei diesem
vollständigen Fehlen aller näheren Beziehungen, die ihn mit
Boudry verknüpfen würden, bedürfte es aber eines längeren
Aufenthaltes, als er hier in Betracht kommt, um die Annahme
zu begründen, daß er sich dort in der Absicht dauernden Ver
weilens niedergelassen habe. Daß die bloße Hinterlegung der
Ausweispapiere die übrigens hier schon am 23. April 1912,
also noch während des Aufenthalts Imbodens in Pontareuse statt
fand für sich keinen schlüssigen Beweis für diese Absicht bildet,
ist schon oft ausgesprochen worden und bedarf keiner weiteren Er
örterung.
6. Nach dem Gesagten sind die gesetzlichen Voraussetzungen
für die Übertragung der Vormundschaft an die neuenburgischen
Behörden nicht gegeben. Die Beschwerde ist daher abzuweisen;
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.