- Entscheid vom 24. September 1913
in Sachen Martin Caslisch Söhne und Genossen.
Art. 247 SchKG: Wenn im Kollokationsplan eine Forderung anerkannt
ist, die vorher oder nachher von der Konkursverwaltung und der
Gläubigerversammlung infolge eines Vergleiches als Masseschuld
erklärt worden ist, so ist die Kollokation wirkungslos und kann
daher nicht nach Art. 250 SchKG von einem Gläubiger angefochten
werden. Dagegen, dass eine Konkursverwaltung einem Konkurs
gläubiger gegenüber für den Verzicht auf seine Konkursforderung
eine Masseschuld begründet, ist keine Beschwerde zulässig.
Art. 241 u. 14 SchKG: Befugnis der Aufsichtsbehörden zur diszipli
narischen Bestrafung einer ausseramtlichen Konkursverwaltung.
Art. 19 SchKG: Dem Bundesgerichte steht es nicht zu, die mate
rielle Begründetheit einer gegen einen Beamten ausgefällten Ord
nungsstrafe zu überprüfen.
In dem am 3. Dezember 1912 eröffneten Konkurse
A.
über Fritz Gräf, Weinhändler in Bern, forderte die Firma Kehrli
Öhler, Speditionsgeschäft und Lagerhaus ebenda gestützt auf
einen zwischen ihr und dem Gemeinschuldner abgeschlossenen Miet
vertrag mit Eingabe vom 4. Januar 1913:
a) 1290 Fr. verfallenen Mietzins per 4. Quartal 1912,
b) 46,440 Fr. als Mietzins für weitere zehn Jahre vom
Januar 1913 bis 31. Dezember 1922 (d. h. bis zum Ende
der Vertragsdauer)
Zugleich beanspruchte sie für diesen ganzen Betrag das Re
tentionsrecht an den in den Mieträumen befindlichen Waren,
Fässern und Utensilien und ersuchte gestützt auf Art. 266 OR
um Sicherheitsleistung. Die von der ersten Gläubigerversammlung
bestellte außerordentliche Konkursverwaltung
bestehend aus
Notar Freiburghaus, Bankdirektor Hürzeler und Weinhändler
von Tobel, alle in Bern beschloß am 20. Januar 1913, den
verfallenen Quartalzins sofort zu bezahlen, für den Zins per
I. Semester 1913 während welcher Zeit sie die gemieteten
Räume noch benützen wollte Gutsprache zu leisten, im übrigen
aber mit den Ansprechern wegen Aufhebung des Vertrages in
Unterhandlung zu treten. Zu diesem Zwecke fand am 27. Januar
1913 eine Besprechung zwischen der Konkursverwaltung und den
Inhabern der Firma Kehrli Öhler statt, bei der die erstere
nach dem Protokoll folgende Offerte stellte: es wird eine Miet
zinsforderung anerkennt für 1¾ Jahre ab 1. Juli 1913, zu
5000 Fr. pro Jahr, ausmachend 8750 Fr. zahlbar sofort nach
der zweiten Gläubigerversammlung, gegen Verzicht auf die weiteren
Ansprüche und unter der Bedingung, daß auf das geltend ge
machte Retentionsrecht Verzicht geleistet wird. Diese Offerte
wurde den Ansprechern gleichen Tages schriftlich bestätigt, worauf
sie mit Brief vom 30. Januar 1913 erwiderten, daß sie die
Vorschläge zur Reglierung ihrer Forderungen an die Konkurs
masse Gräf akzeptierten, demnach ihre Eingabe von 47,730 Fr.
zurückzögen und auf die geltend gemachten Retentions
rechte verzichteten
In dem am 24. Mai 1913 aufgelegten Kollokationsplane
kollozierte die Konkursverwaltung die 8750 Fr. unter der Rubrik
pfandversicherte Forderungen wie folgt: Kehrli Öhler Bern,
Mietzins für die gemieteten Lagerkeller nach Übereinkunft zwischen
den Ansprechern und der Konkursverwaltung für 1¾ Jahre ab
- Juli 1913 8750 Fr. Retentionsgegenstände: die sämtlichen für
Rechnung des Konkursiten in den Kellern und im Lagerhause der
Ansprecher eingelagerten Waren, Transport und Lagerfässer und
Utensilien. Gegen diese Kollokation erhoben zwei Konkurs
gläubiger, die heutigen Rekurrenten Firma Martin Caflisch Söhne
und Joh. Näf innert der Frist des Art. 250 SchKG Klage mit
dem Begehren auf Aberkennung des von Kehrli Öhler bean
spruchten Retentionsrechtes. Am 16. Juni 1913 fand die zweite
Gläubigerversammlung statt: in ihrem Berichte an diese erwähnte
die Konkursverwaltung u. a.: mit der Firma Kehrli Ohler,
welche eine Mietzinsforderung mit Retentionsrecht für 47,730 Fr.
geltend machte, konnte am 27. Januar 1913 eine Verständigung
getroffen werden, wonach eine Mietzinsforderung für 1¾ Jahre,
insgesamt 8750 Fr. als retentionsberechtigt anerkannt wurde,
wogegen die Ansprecher auf die weitergehende Mietzinsansprache
verzichteten. Auf Antrag aus ihrer Mitte beschloß die Versamm
lung, die fragliche Abmachung sowie die erfolgte Klassifizierung
der Forderung im Kollokationsplan zu genehmigen. Mit Eingabe
vom 24. Juni an den Gerichtspräsidenten von Bern verkündeten
Kehrli Öhler in dem durch Caflisch Söhne und Näf gegen sie
angestrengten Kollokationsprozesse der Konkursverwaltung den
Streit, indem sie erklärten: die Forderung von 8750 Fr. sei eine
von der Konkursverwaltung vorab zu bezahlende Masseschuld, die
Aufnahme derselben in den Kollokationsplan sei von ihnen nicht
verlangt worden und schon deshalb unzulässig gewesen, weil im
Momente der Auflage des Planes ja überhaupt keine Konkurs
eingabe mehr vorgelegen habe; sie hätten daher keine Veranlassung,
den Prozeß aufzunehmen und überließen es der Konkursverwaltung,
denselben ebenfalls aufzugeben oder auf eigene Kosten weiterzu
führen. Der Gerichtspräsident setzte der Konkursverwaltung Frist
zur Abgabe einer bezüglichen Erklärung bis 31. August 1913.
Hiedurch veranlaßt, beschloß die Konkursverwaltung am 4. Juli
1913 auf den Rat ihres Rechtsbeistandes Fürsprecher Heller den
Kollokationsplan in der Weise neu aufzulegen, daß die Forderung
Kehrli Ohler von 8750 Fr. daraus weggelassen werde, und
zur Verhandlung hierüber eine weitere, dritte Gläubigerversammlung
einzuberufen. Diese Versammlung fand denn auch am 14. Juli
1913 tatsächlich statt und stimmte, nach Anhörung eines Be
richtes des Fürsprechers Heller, mit Mehrheit entgegen dem Proteste
der heutigen Rekurrenten Caflisch Söhne und Näf dem Vorgehen
der Konkursverwaltung zu. Infolgedessen wurde der neue Kollo
kationsplan, der die Forderung Kehrli Öhler nicht mehr ent
hielt, im übrigen aber mit dem früheren übereinstimmte, am
22. Juli aufgelegt und den Gläubigern davon Mitteilung
macht.
Martin Caflisch Söhne und Näf verlangten innert Frist auf
dem Beschwerdewege Aufhebung und Ungiltigerklärung der er
wähnten Beschlüsse der Konkursverwaltung vom 4. Juli und der
zweiten und dritten Gläubigerversammlung vom 16. Juni und
14. Juli, sowie des abgeänderten Kollokationsplanes vom 22. Juli
1913, indem sie geltend machten, daß der ursprüngliche Kollo
kationsplan mit dem Ablauf der Anfechtungsfrist rechtskräftig ge
worden sei und weder die Konkursverwaltung noch die Gläubiger
versammlung berechtigt seien, sie, die Beschwerdeführer, durch
nachträgliche Abänderung desselben um den durch Anhebung der
Kollokationsklage erworbenen Anspruch auf den Prozeßgewinn
i. S. von Art. 250 Abs. 3 SchKG zu bringen. In der Ver
nehmlassung auf die Beschwerden nahm die Konkursverwaltung
den Standpunkt ein, daß sie durch die Übereinkunft vom 27. Ja
nuar 1913 nicht nur eine Konkursforderung im Betrage von
3750 Fr. habe anerkennen, sondern die Schuld des Kridaren in
dieser Höhe namens der Masse zur Zahlung übernehmen wollen,
es sich also, wie Kehrli Öhler mit Recht geltend machten, um
eine Masseschuld handle und deren Aufnahme in den Kollokations
plan auf einem Irrtum beruhe, dessen Richtigstellung jederzeit
zulässig sein müsse.
Durch Entscheid vom 13. August 1913 hat die kantonale
Aufsichtsbehörde zwar die Beschwerden insoweit gutgeheißen, als
sie die damit angefochtenen Beschlüsse und den neu aufgelegten
Kollokationsplan ungiltig erklärte, andererseits aber den ursprüng
lichen Kollokationsplan, soweit die Kollokation der Forderung
Kehrli Öhler betreffend, von Amtes wegen aufgehoben und
den Mitgliedern der außerordentlichen Konkursverwaltung wegen
ihrer Amtsführung eine scharfe Rüge erteilt. Die Motive gehen
davon aus, daß sowohl der Beschluß vom 16. Juni als die nach
folgenden vom 4. und 14. Juli ungesetzlich seien, der erstere
schon deshalb, weil über die Zulassung einer Ansprache im Kollo
kationsplane einzig die Konkursverwaltung und gegebenenfalls der
Gläubigerausschuß und nicht die Gläubigerversammlung zu be
finden hätten, die beiden letzteren, weil der einmal aufgestellte
Kollokationsplan mit dem Ablauf der Auflagefrist für alle Be
teiligten rechtskräftig werde und daher nicht mehr einseitig ab
geändert werden könne. Dagegen müsse andererseits auch der ur
sprüngliche Kollokationsplan, soweit er sich auf die Kollokation
der Forderung Kehrli Öhler beziehe, als ungiltig angesehen
werden. Durch die Übereinkunft vom 27. Januar 1913 sei die
Konkursverwaltung an Stelle des Gemeinschuldners in den Miet
vertrag eingetreten und habe damit die Bezahlung des Mietzinses
als Masseschuld übernommen. Dementsprechend hätten Kehrli
Öhler ihre Konkurseingabe am 30. Januar zurückgezogen. Von
diesem Zeitpunkte habe also eine Konkursforderung der Genannten
überhaupt nicht mehr vorgelegen und habe daher auch nicht in
den Kollokationsplan aufgenommen werden können. Denn jede
Kollokation setze eine entsprechende Konkurseingabe voraus. Eine
Kollokation, die sich nicht auf eine Konkurseingabe stütze, sei
nichtig und daher von Amtes wegen aufzuheben. Denn es handle
sich dabei nicht um eine lediglich materiell ungerechtfertigte Maß
nahme, die allerdings nach Ablauf der Auflagefrist nicht mehr
rückgängig gemacht werden könnte, sondern um eine Verfügung,
die der notwendigen formellen Grundlage ermangle und auf die
daher die Grundsätze über die Rechtskraft des Kollokationsplanes
keine Anwendung finden könnten. Das widerspruchsvolle Ver
halten, das sich die Konkursverwaltung in der Angelegenheit habe
zuschulden kommen lassen, und die Art, in der sie sich über
grundlegende Vorschriften des Konkursrechtes hinweggesetzt habe,
rechtfertigten es, von der der Aufsichtsbehörde gemäß Art. 14
zustehenden Disziplinargewalt Gebrauch zu machen und den Mit
gliedern der Konkursverwaltung einen Verweis zu erteilen.
B. Gegen diesen Entscheid haben sowohl die Beschwerde
führer Martin Caflisch Söhne und Näf als die Konkursverwaltung
Fritz Gräf den Rekurs an das Bundesgericht ergriffen, die ersteren
mit dem Antrage, es sei die in Disp. 2 desselben verfügte par
tielle Kassation des ursprünglichen Kollokationsplanes, die letztere
mit dem Begehren, es sei die in Disp. 1 ausgesprochene Ungiltig
erklärung der Beschlüsse vom 4. und 14. Juli und des ab
geänderten Kollokationsplanes vom 22. Juli 1913 sowie die ihr
auferlegte Disziplinarstrafe aufzuheben. Die Begründung der Re
kurse wird soweit wesentlich aus den nachstehenden Erwägungen
ersichtlich sein.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
1.
Indem die Vorinstanz einerseits die durch die Beschlüsse
der Konkursverwaltung und der Gläubigerversammlung vom 4. und
14. Juli 1913 verfügte Ausmerzung der Forderung Kehrli Ohler
aus dem Kollokationsplan als unzulässig erklärt, andererseits dann
aber den letzteren von Amtes wegen im nämlichen Sinne berichtigt
hat, hat sie sich einen inneren Widerspruch zuschulden kommen
lassen. Denn die Befugnis der Aufsichtsbehörden zur Abänderung
des Kollokationsplanes kann nicht weiter reichen als diejenige der
Organe der Konkursmasse selbst. Entweder war also die fragliche
Kollokation giltig und für die Masse rechtskräftig, dann konnte
sie auch von der Vorinstanz nicht aufgehoben werden. Oder sie
war, wie in den Motiven zu Disp. 2 des angefochtenen Ent
scheides angenommen worden ist, weil auf eine Masseschuld be
züglich, nichtig, dann war auch die Konkursverwaltung nicht daran
gebunden und ein Beschluß, durch den sie dies konstatierte und
der Verfügung den Schein der Rechtskraft nahm, zweifellos zu
lässig. Eine dritte Möglichkeit, d. h. eine Kollokation, welche zwar
für die Organe der Masse verbindlich, für die Aufsichtsbehörden
aber unverbindlich wäre, gibt es nicht.
2. Nun kann die Rechtskraft des Kollokationsplanes sich der
Natur der Sache nach nur auf solche Punkte beziehen, über die
überhaupt im Kollokationsverfahren zu entscheiden ist. Auf Ver
fügungen, die außerhalb des letzteren zu treffen, von der Konkurs
verwaltung also fehlerhafterweise in den Kollokationsplan ein
bezogen worden sind, erstreckt sie sich nicht. So hat denn auch die
Praxis bereits entschieden, daß eine im Kollokationsplan von der
Konkursverwaltung getroffene Verfügung über Aussonderungs
ansprüche für die Gläubigerversammlung nicht verbindlich sei
und von ihr, solange nicht vollzogen, jederzeit abgeändert werden
könne, auch dann, wenn dagegen bereits von einem einzelnen
Gläubiger Kollokationsklage angehoben worden ist. Dasselbe muß
gelten, wenn ein Gläubiger in den Kollokationsplan aufgenommen,
also als Konkursgläubiger behandelt worden ist, dem die Konkurs
verwaltung und die Gläubigerversammlung auf dem Vergleichs
wege an Stelle eines Konkursanspruches eine Forderung gegen
die Masse selbst zugesprochen haben. Denn der Kollokationsplan
soll lediglich das Verhältnis feststellen, in dem die Konkurs
forderungen, d. h. die zur Zeit der Konkurseröffnung eristenten
Ansprüche gegen den Gemeinschuldner am Erlöse der Masse
aktiven partizipieren. Mit den Masseschulden hat er sich nicht zu
befassen, da für deren Befriedigung nicht die in Art. 219, 220
SchKG aufgestellte Rangordnung, sondern die Bestimmung des
Art. 262 maßgebend ist, wonach die infolge der Durchführung
des Konkurses entstandenen Verbindlichkeiten vorab und voll zu
bezahlen sind. Ob dem betr. Gläubiger schon zur Zeit der Auf
stellung des Kollokationsplanes ein Anspruch gegen die Masse
selbst zustand oder ob ihm ein solcher erst nachträglich von den
Organen der Konkursmasse zuerkannt wurde, kann dabei keinen
Unterschied ausmachen. Denn über die Begründung von Masse
schulden entscheidet ausschließlich die Konkursverwaltung, bezw. für
sie verbindlich die Gläubigerversammlung. Ein Einspruchsrecht des
einzelnen Gläubigers gegen solche Beschlüsse besteht so wenig wie
gegenüber einem im Kollokationsverfahren geschlossenen Prozeß
vergleiche. Mit dem Momente, wo eine dahingehende Erklärung
der Konkursverwaltung bezw. Gläubigerversammlung vorliegt,
scheidet der Anspruch aus dem Kollokationsverfahren aus und
ällt der darauf bezügliche Eintrag im Kollokationsplane ohne
weiteres und mit Wirkung ex tung dahin. Einer Neuauflage des
Planes bedarf es dazu nicht, weil eine Anfechtung des betr. Be
schlusses durch einzelne Gläubiger i. S. von Art. 250 SchKG
ausgeschlossen ist.
3. Demnach kann auch im vorliegenden Falle nichts darauf
ankommen, welches die Meinung der Übereinkunft vom Januar
1913 zwischen der Konkursverwaltung und Kehrli Ohler ge
wesen sei, ob dadurch lediglich eine Konkursforderung der letzteren
von 8750 Fr. habe anerkannt oder eine eigentliche Masseschuld
in diesem Betrage habe begründet werden wollen, und fallen alle
AS 39 1 1913
Ausführungen der Rekurrenten Caflisch Söhne und Näf, welche
sich mit dieser Frage befassen, als unerheblich außer Betracht.
Maßgebend erscheint, daß die Konkursverwaltung, nachdem sie
anfänglich die fragliche Summe als Konkursforderung behandelt
und in den Kollokationsplan eingestellt hatte, sie nachträglich aus
drücklich als Masseschuld erklärt und daß die Gläubigerver
sammlung vom 14. Juli 1913 diesem Vorgehen zugestimmt hat.
Denn daß dem Beschlusse, die 8750 Fr. aus dem Kollokations
plan zu streichen und den letzteren neu aufzulegen, dieser Sinn
zukommen sollte, kann nach dem Zusammenhange, in dem er
erfolgte, keinem Zweifel unterliegen. Ob die Konkursverwaltung
berechtigt sei, so vorzugehen, wie es hier geschah, d. h. einen
Konkursgläubiger dadurch zum Rückzuge seiner Konkurseingabe
zu veranlassen, daß sie ihm eine Leistung aus der Masse ver
spricht, ist nicht zu untersuchen. Auch wenn man es verneinen
wollte, könnte dies nicht zur Gutheißung der Beschwerde führen.
Denn indem die Konkursverwaltung so handelt, sich also ver
pflichtet, gegen Einräumung gewisser Vorteile durch den Ansprecher
einen Teil seiner ursprünglichen Forderung als Masseschuld zu
behandeln, trifft sie nicht eine auf bestimmte Gesetzesvorschriften
gestützte amtliche Verfügung, sondern schließt mit ihm namens
der Masse ein Rechtsgeschäft ab. Gegen solche Transaktionen
t aber nach feststehender Praxis eine Beschwerde i. S. von
Art. 17 SchKG ausgeschlossen. Sind die Beschwerdeführer der
Insicht, daß die von der Konkursverwaltung zur Rechtfertigung
ihres Vorgehens angeführten Gründe nicht ausreichen und eine
schuldhafte Schädigung der Gläubiger vorliege, so steht es ihnen
frei, jene im Wege der Verantwortlichkeitsklage nach Art. 5
SchKG zu belangen. Ein Recht, die fraglichen Beschlüsse selbst
im Beschwerdeverfahren anzufechten, haben sie nicht.
4. Aus dem Vorstehenden folgt, daß die Konkursverwaltung
und folglich a fortiori auch die Gläubigerversammlung kompetent
waren, der Firma Kehrli Öhler eine Masseforderung im Be
trage von 8750 Fr. zuzuerkennen, daß sie dies auch noch tun
konnten, nachdem jener Betrag bereits als Konkursforderung
kolloziert worden war, daß damit die letztere Kollokation ohne
weiteres annulliert wurde und daß die darauf bezüglichen Beschlüsse
somit insoweit von der Vorinstanz zu Unrecht als ungiltig erklärt
worden sind. Damit fällt natürlich auch die in Disp. 2 des an
gefochtenen Entscheides von Amtes wegen verfügte Aufhebung der
ursprünglichen Kollokation dahin: was von den Organen der
Konkursmasse kompelenterweise bereits aufgehoben worden war,
konnte von der Aufsichtsbehörde nicht nochmals annulliert werden.
Dagegen muß es bei der Aufhebung des neu aufgelegten Kollo
kationsplanes sein Bewenden haben, da eine Neuauflage nach dem
Gesagten überflüssig und überdies, weil dadurch die Anfechtungs
frist auch gegenüber allen übrigen Forderungen neu eröffnet wurde,
unstatthaft war.
5. Was den demnach allein noch verbleibenden Rekurs der
Konkursverwaltung gegen die ihr erteilte Rüge betrifft, so ist mit
dem grundsätzlichen Entscheide i. S. Peter vom 25. Januar 1912
(AS Sep. Ausg. 15 Nr. 4 ) davon auszugehen, daß die in
Art. 14 SchKG den Aufsichtsbehörden eingeräumte Disziplinar
gewalt sich nicht nur auf die Betreibungs und Konkursbeamten,
sondern auch auf die Mitglieder einer von den Gläubigern ge
wählten außerordentlichen Konkursverwaltung bezieht und die kan
tonale Aufsichtsbehörde daher zur Ausfällung einer Disziplinarstrafe
kompetent war. Ob die Rüge materiell begründet sei, hat das
Bundesgericht nicht zu untersuchen, da es sich dabei um eine reine
Tat und Angemessenheitsfrage handelt und die Handhabung der
Disziplinargewalt den kantonalen Aufsichtsbehörden vorbehalten ist
(vergl. den bereits zitierten Entscheid i. S. Peter Erw. 1 und die
dort angeführten weiteren Urteile).
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
Die Rekurse gegen Disp. 1 und 2 des angefochtenen Ent
scheides werden im Sinne der Motive begründet erklärt. Der
Rekurs gegen Disp. 3 wird abgewiesen.
Ges.-Ausg. 38 I Nr. 30.