- Arteil vom 11. September 1913 in Sachen Michel.
Art. 92 SchKG: Die Forderung des Ehemannes an die Ehefrau auf
Zahlung des Beitrages zur Tragung der ehelichen Lasten bei Güter-
trennung ist unpfändbar ohne Rücksicht darauf, ob das Frauenver
mögen für die in Betreibung gesetzte Forderung gegen den Ehemann
haftet. In einer Betreibung gegen den Ehemann kann nicht auf
Grund der Bestimmung des Art. 243 Abs. 3 ZGB über die Haftung
der Ehefrau für Haushaltungsschulden Pfändung des Frauengutes
verlangt werden.
A. In den von der Berner Kantonalbank, Fritz Müllhaupt
und der Schweizerischen Volksbank Bern gegen W. Steiger an
gehobenen Betreibungen hatte das Betreibungsamt Zürich V am
- Dezember 1912 u. a. gepfändet: den von der Ehefrau des
Schuldners laut Gütertrennungsvertrag vom 7. März 1912 aus
dem Ertrage ihres Vermögens zu leistenden Beitrag an die ehe
lichen Lasten, soweit den Betrag von 5000 Fr. pro Jahr über
steigend, für die Dauer eines Jahres vom 1. Dezember 1912 an.
Auf Beschwerde der Ehefrau des Schuldners wurde indessen diese
Pfändung letztinstanzlich durch Urteil der Schuldbetreibungs und
Konkurskammer des Bundesgerichts vom 5. April 1913 (AS
Sep. Ausg. 16 Nr. 20 ) mit der Begründung aufgehoben, daß
der Anspruch des Ehemanns aus Art. 246 ZGB unübertragbar
und daher unpfändbar sei.
Inzwischen war der nämliche Anspruch auch in einer weiteren
Betreibung des heutigen Rekurrenten Michel gegen Steiger für
eine Mietzinsforderung von 450 Fr. gepfändet worden. Frau
Steiger erhob dagegen wiederum Beschwerde; die untere Aufsichts
behörde sistierte jedoch deren Behandlung bis zur rechtskräftigen
Erledigung des wegen der ersten Pfändung vom 14. Dezember
1912 hängigen Beschwerdeverfahrens. Nachdem in diesem der
Standpunkt der Beschwerdeführerin vom Bundesgericht geschützt
worden war, hieß sie sodann auch die vorliegende Beschwerde gut
und hob die damit angefochtene Pfändung auf. Michel rekurrierte
an die kantonale Aufsichtsbehörde, indem er geltend machte, das
bundesgerichtliche Urteil vom 5. April 1913 treffe hier aus zwei
Gründen nicht zu. Einmal sei der Mietvertrag, auf den sich seine
Forderung stütze, abgeschlossen worden, als die Ehegatten noch
unter dem System der Gütereinheit gelebt hätten; nach letzterem
sei aber das Frauenvermögen für die ehelichen Schulden ohne
weiteres mitverhaftet; an dieser Haftung habe durch den späteren
Ehevertrag nichts geändert werden können (Art. 179 und 188
ZGB). Sodann handle es sich hier um eine den gemeinsamen
Haushalt betreffende Schuld, für die nach Art. 243 Abs. 3 ZGB
auch bei Gütertrennung die Frau im Falle der hier durch
die Pfändungsurkunde festgestellten Zahlungsunfähigkeit des
Mannes miteinzustehen habe. Hafte sie aber sogar mit ihrem
ganzen Vermögen, so müsse es noch vielmehr zulässig sein, auf
die dem Manne zukommenden Erträgnisse dieses Vermögens zu
greifen. Den Gläubiger dafür auf den Weg einer besondern Voll
streckung gegen die Ehefrau zu verweisen, wäre eine überflüssige
Weiterung.
Durch Entscheid vom 28. Juni 1913 wies die kantonale
Ges.-Ausg. 39 I Nr. 42.
Aufsichtsbehörde den Rekurs ab. Die Motive gehen davon aus,
daß auf das Datum des Mietsvertrages bezw. der Forderung des
Rekurrenten nichts ankomme, da auch, wenn die Gütertrennung
erst nachher eingetreten sein sollte, dies den Rekurrenten nicht
berechtigte, zu verlangen, daß sie in Bezug auf seine Forderung
nicht berücksichtigt werde und die Erträgnisse des Frauenvermögens
auch in Zukunft dem Pfändungsschuldner zukämen. Ebenso sei
nicht zu untersuchen, ob die Voraussetzungen des Art. 243 Abs. 3
ZGB hier zuträfen. Denn auch daraus würde lediglich folgen,
daß der Rekurrent die Ehefrau selbst betreiben, nicht aber, daß er
sie zwingen könnte, eine höchst persönliche Forderung ihres Mannes
als übertragbare anzuerkennen.
B. Gegen diesen Entscheid rekurriert Michel an das Bundesge
richt, indem er an seinen früheren Anträgen und Vorbringen festhält.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
Gegenstand der Pfändung ist auch im vorliegenden wie in dem
durch das Urteil vom 5. April 1913 erledigten früheren Falle
nicht etwa der Ertrag des Vermögens der Ehefrau selbst, sondern
der dem Ehemann ihr gegenüber zustehende Anspruch auf Leistung
eines Beitrages im Sinne von Art. 246 ZGB, der durch den
Gütertrennungsvertrag vom 7. März 1912 quantitativ auf maxi
mal 75 % des Ertrages ihres eigenen Vermögens festgesetzt ist.
Dieser Anspruch ist aber, wie in dem erwähnten Urteile fest
gestellt, höchstpersönlicher Natur und daher unübertragbar und
unpfändbar. Ob die Ehefrau für die in Betreibung gesetzte Forde
rung mithafte, ändert daran nichts. Denn gesetzt auch, dies wäre
hier auf Grund der vom Rekurrenten angerufenen Art. 188 bezw.
243 Abs. 3 ZGB der Fall, so würde daraus nur folgen, daß
der Rekurrent zu seiner Deckung auch auf das Frauenvermögen
greifen könnte. Für die Frage der Pfändbarkeit des Anspruchs
aus Art. 246 ergäbe sich daraus nichts, da dieser Anspruch als
Forderungsrecht des Ehemannes gegen die Ehefrau selbstverständlich
nicht zum Vermögen der letzteren, sondern zu demjenigen des
Mannes gehört. Auch abgesehen hievon geht übrigens die Argu
mentation des Rekurrenten, soweit sie sich auf den Art. 243 Abs. 3
ZGB stützt, fehl. Denn wenn hier die Ehefrau für die vom Ehe
manne für den gemeinsamen Haushalt eingegangenen Schulden
mithaftbar erklärt wird, so will dies zweifellos nicht heißen, daß
das Vermögen der Ehegatten insoweit trotz der im übrigen be
stehenden Gütertrennung rechtlich als Einheit zu behandeln sei,
vielmehr kann der Sinn nur der sein, daß die Ehefrau für solche
Schulden neben dem Ehemann persönlich als Schuldnerin mit
ihrem Vermögen einzustehen habe. Ob eine den gemeinsamen
Haushalt betreffende Verbindlichkeit im Sinne von Art. 243
lbs. 2 ZGB vorliege, ist zudem eine Frage des materiellen Rechts,
die im Streitfalle nur von den Gerichten und nicht von den
lufsichtsbehörden entschieden werden kann. Die Haftung aus
Art. 243 Abs. 3 kann somit nicht etwa durch einfache Ein
beziehung des Frauenvermögens in die gegen den Ehemann voll
zogene ungenügende Pfändung, sondern nur im Wege
einer selbständigen Betreibung gegen die Ehefrau geltend gemacht
werden, da nur so die letztere in die Möglichkeit versetzt wird,
vorgängig der Exekution in ihr Vermögen einen Entscheid des
Richters über ihre Schuldpflicht herbeizuführen, dieses Recht,
welches das Gesetz jedem Schuldner gewährleistet, aber auch ihr
gewahrt bleiben muß.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.