- Entscheid vom 11. September 1913 in Sachen
Comptoir d'Escompte de Mulhouse Filiale Zürich.
Art. 125 Abs. 3 SchKG. Wenn dem Gläubiger in der für ihn bestimm
ten Anzeige die Steigerungszeit nicht richtig angegeben wird und er
davon auch sonst keine Kenntnis erhalten hat, so ist der an der
Steigerung verfügte Zuschlag aufzuheben ohne Rücksicht darauf,
ob in der öffentlichen Bekanntmachung die Steigerungszeit richtig
angegeben war oder nicht.
A. In den vom Comptoir d Escompte de Mulhouse
Filiale Zürich und I. Jörin Suter in Basel gegen Frau Witwe
A. Petzold geb. Matter angehobenen Betreibungen teilte das Be
treibungsamt Zürich II den betreibenden Gläubigern und der
Schuldnerin am 23. April 1913 durch chargierte Anzeige mit,
daß die von der Pfändung betroffenen beweglichen Sachen und
Forderungen am 29. April 1913 öffentlich versteigert würden.
(ls Stunde der Steigerung war in den für das Comptoir d Es
compte und die Schuldnerin bestimmten Ausfertigungen der An
zeige in Übereinstimmung mit der öffentlichen Bekanntmachung
der Steigerung im städtischen Amtsblatt vom 25., 26. und
- April Vormittags 9 Uhr angegeben. Dagegen lautete
die dem Gläubiger Jörin zugestellte Ausfertigung infolge eines
Versehens des sie ausstellenden Angestellten auf Nachmittags
2 ½ Uhr. Als der Vertreter Jörins, Rechtsanwalt Dr. Rascher
in Zürich, am 29. April kurz nach 2 ½ Uhr im Gantlokal
erschien, um sich an der Steigerung über Objekt Nr. 117 der
Pfändungsurkunde Forderung der Schuldnerin gegen ihren
Sohn Eugen Petzold (Verlust aus Vermögensverwaltung) im
Betrage von 171,269 Fr. 85 Cts. zu beteiligen, wurde ihm
mitgeteilt, daß die Gant schon am Vormittag stattgefunden habe
und die fragliche Forderung dabei zum Schätzungswerte von
2568 Fr. dem Comptoir d Escompte de Mulhouse zugeschlagen
worden sei. Jörin erhob hiegegen durch seinen Vertreter Protest
und stellte, da das Amt demselben keine Folge gab, innert nütz
licher Frist auf dem Beschwerdeweg das Begehren um Aufhebung
der Steigerung und des dabei dem Comptoir d Escompte erteilten
Zuschlages, indem er den Standpunkt einnahm, daß die betreiben
den Gläubiger nach Art. 125 Abs. 3 SchKG ein Recht auf Mit
teilung der Zeit der Steigerung hätten und die Vornahme der
letzteren zu einer früheren als der ihnen angezeigten Stunde eine
Gesetzwidrigkeit bedeute, die zur Kassation der Steigerung führen
müsse.
Während die erste Instanz die Beschwerde abwies, hieß die
zweite sie im wesentlichen mit folgender Begründung gut: die in
Art. 125 Abs. 3 vorgesehene Benachrichtigung der betreibenden
Gläubiger über Ort und Zeit der Steigerung sei eine wesentliche
Förmlichkeit, deren Nichtbeachtung den Gläubiger, der dadurch an
der Beteiligung bei der Gant verhindert worden sei, zur Anfechtung
des Zuschlages berechtige. Die Benachrichtigung mit unrichtiger
Zeitangabe, wie sie hier vorliege, sei der Nichtbenachrichtigung
rechtlich gleichzustellen, da die Wirkung in beiden Fällen die näm
im Gegensatz zur Ansicht der ersten
liche sei. Auch könne
Instanz nichts darauf ankommen, daß in der öffentlichen Be
kanntmachung im städtischen Amtsblatt die Stunde richtig ange
geben gewesen sei. Nachdem das Gesetz in Bezug auf die bei der
Betreibung Beteiligten eine spezielle Benachrichtigung vorschreibe,
müßten sich diese auf deren Inhalt verlassen können und dürfe
ihnen nicht zugemutet werden, denselben an Hand der Publikationen
in den öffentlichen Blättern, die sich in erster Linie nicht an sie,
sondern an das weitere Publikum, die Kauflustigen richteten, auf
seine Richtigkeit nachzuprüfen. Dafür aber, daß der Beschwerde
führer tatsächlich schon vor der Gant den richtigen Zeitpunkt er
fahren habe, in welchem Falle er allerdings das Anfechtungsrecht
verwirkt hätte, böten die Akten keine Anhaltspunkte.
B. Gegen diesen Entscheid rekurrierte das Comptoir d Es
compte de Mulhouse an das Bundesgericht mit dem Antrag
auf Aufhebung desselben und Wiederherstellung des die Beschwerde
abweisenden erstinstanzlichen Erkenntnisses. Die Rekursschrift macht
geltend: im Vorbereitungsverfahren begangene Fehler könnten nur
dann zur Kassation der Steigerung berechtigen, wenn sie eine
Gesetzwidrigkeit bedeuteten. Eine solche liege hier nicht vor. Denn
es stehe fest, daß das Amt dem Beschwerdeführer rechtzeitig und
in richtiger Form von der Steigerung Mitteilung gemacht habe.
Damit sei dem Gesetze genügt worden. Daß in der betreffenden
Anzeige eine andere Steigerungszeit angegeben gewesen sei als
in den der Rekurrentin und der Schuldnerin zugestellten Aus
fertigungen, sei noch keine Gesetzwidrigkeit, da Gantanzeigen mit
divergierenden Zeitangaben im Gesetz nirgends ausdrücklich ver
boten seien. Eventuell sei mit der ersten Instanz davon auszu
gehen, daß die Anfechtung der Steigerung wegen Gesetzwidrigkeiten
im Vorbereitungsverfahren ausgeschlossen sei, wenn der Anfech
tende den Fehler vorher hätte erkennen und rügen können. Dies
treffe hier zu, da der Beschwerdeführer, wenn er die Publikationen
in den öffentlichen Blättern beachtet hätte, die Divergenz in den
Zeitangaben hätte entdecken müssen und eine einfache Erkundigung
beim Amte alsdann genügt hätte, um den Sachverhalt rechtzeitig
aufzuklären.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
Streitig ist, ob die unrichtige Angabe der Steigerungszeit in
der dem betreibenden Gläubiger zugestellten Steigerungsanzeige
diesen berechtigte, die Kassation der Steigerung zu verlangen. Diese
Frage ist mit der Vorinstanz zu bejahen.
Indem das Gesetz in Art. 125 Abs. 3 vorschreibt, daß die
betreibenden Gläubiger von der Steigerung besonders zu benach
richtigen seien, hat es ihnen implicite die Stellung am Steige
rungsverfahren speziell beteiligter Parteien zuerkannt. Daß sie
dies sind, liegt auf der Hand. Denn sie haben neben dem Schuld
AS 39 1 1913
ner das größte Interesse daran, daß für die zu versteigernden
Objekte ein möglichst hoher Erlös erzielt werde, und müssen daher
die genaue Einhaltung aller Förmlichkeiten verlangen können, die
zu diesem Zwecke vorgesehen sind. Zu diesen Förmlichkeiten gehört
aber ohne Zweifel auch die in Art. 125 Abs. 3 vorgeschriebene
Benachrichtigung. Denn sie soll dem Gläubiger die Möglichkeit
sichern, persönlich oder durch einen Vertreter den gesetzmäßigen
Gang der Steigerung zu überwachen und eventuell auch selbst
durch Mitbieten auf deren Ergebnis einzuwirken. Die Vornahme
der Steigerung ohne vorhergegangene gehörige Benachrichtigung
des Gläubigers bedeutet somit eine Beeinträchtigung dieses in
wesentlichen und gesetzlich geschützten Interessen, die, da sie nur
durch Anordnung einer neuen gesetzmäßigen Steigerung wieder
gutgemacht werden kann, zur Aufhebung des Zuschlages führen
muß. Dabei kann es, wie die Vorinstanz mit Recht angenommen
hat, keinen Unterschied ausmachen, ob das Amt dem Gläubiger
überhaupt keine Steigerungsanzeige oder eine solche mit unrich
tigen Zeitangaben hat zukommen lassen, da der Zweck der Vor
schrift des Art. 125 Abs. 3, dem Gläubiger die Teilnahme an der
Steigerung zu ermöglichen, in einem wie im andern Falle in
gleicher Weise vereitelt wird. Wenn das Gesetz eine besondere Be
nachrichtigung des Gläubigers vorsieht, so meint es damit selbst
verständlich eine solche, die den Tatsachen entspricht: eine inhalt
lich falsche Anzeige, welche ihren Zweck nicht erfüllen kann, ist
ebenso gesetzwidrig wie die Unterlassung jeder Anzeige. Was die
Rekurrentin gegen diese Auffassung einwendet, ist offensichtlich
haltlos und bedarf einer weiteren Widerlegung nicht. Ebenso geht
auch ihr Hinweis auf die öffentliche Bekanntmachung der Steigerung
fehl. Denn diese Bekanntmachung richtete sich, wie im angefochtenen
Entscheide ebenfalls zutreffend ausgeführt wird, nicht an die im Be
treibungsverfahren beteiligten Parteien, zu deren Information eben
die besondere Anzeige des Art. 125 Abs. 3 dient, sondern an das
übrige Publikum. Wer nach dem Gesetz von der Vornahme einer
Handlung besonders benachrichtigt werden muß, ist natürlich auch
berechtigt, sich an die ihm gemachte Mitteilung zu halten und
braucht sich um darauf bezügliche Publikationen nicht zu kümmern.
Die Tatsache, daß in den fraglichen Bekanntmachungen die Stei
gerungszeit richtig angegeben war, heilt den in der besonderen
Anzeige an den Beschwerdeführer nach dieser Richtung begangenen
Fehler noch nicht.
Anders läge die Sache nur dann, wenn feststände, daß der
Rekurrent bezw. sein Vertreter tatsächlich, sei es infolge der Ver
öffentlichungen im Amtsblatt oder auf andere Weise, schon vor
der Steigerung die richtige Gantzeit erfahren hätte. Dies be
hauptet aber die Rekurrentin selbst nicht, wie denn auch die Vor
instanz das Fehlen jeglicher Anhaltspunkte dafür ausdrücklich fest
stellt.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.
effet de change.
de l'opposition.