Gerichtsstand in Lebensmittelpolizeisachen.
For en matière de police des denrées alimentaires.
62. Arteil vom 4. Juli 1913 in Sachen Polizeirichter Biel
gegen Bezirksauwaltschaft Zürich.
Art. 50 Abs. 1 und 51 LMPG. Der in dem letzteren Artikel statuierte
Gerichtsstand der Prärention bei Lebensmittelpolizeiübertretungen
trifft nicht mehr zu, wenn in dem Kanton, der zuerst das Verfahren
eröffnet hat. dieses bereits durch rechtskräftiges Urteil erledigt ist.
Das Bundesgericht hat,
da sich ergeben:
A. Richard Späth, Inhaber der Firma Klement Späth,
von und in Ravensburg wurde am 28. Juli 1911 von der zu
ständigen kantonalen Behörde bei der Bezirksanwaltschaft Zürich
verzeigt, weil er ein von ihm hergestelltes kosmetisches Mittel zur
Pflege der Haut genannt Apothekers Klements Alpenblüten
Crème , das eine nach Art. 252 der bundesrätlichen Verordnung
betreffend den Verkehr mit Lebensmitteln und Gebrauchsgegenstäu
den vom 29. Januar 1909 verbotene Ouecksilberverbindung ent
hielt, in Zürich hatte vertreiben lassen. Auf Anklage der Bezirks
anwaltschaft verurteilte ihn das Bezirksgericht Zürich IV. Abteilung
nach durchgeführter Untersuchung am 19. September 1912 wegen
Übertretung von Art. 38 des Lebensmittelgesetzes (Inverkehrbringen
gesundheitsschädlicher Verbrauchsgegenstände) zu 40 Fr. Buße.
Dieses Urteil ist nicht weitergezogen und infolgedessen rechtskräftig
geworden.
Inzwischen war Späth wegen Verkaufs desselben Präparates
an Bieler Apotheker auf Weisung der bernischen Direktion des
Innern vom 17. April 1912 durch das Regierungsstatthalteramt
Biel am 23. April 1912 auch dort dem Richter überwiesen wor
den. In der Hauptverhandlung vor Polizeirichter Biel vom
23. September 1912 bestritt er die Zuständigkeit der bernischen
Gerichte, da wegen der Sache bereits in Zürich ein Strafverfahren
gegen ihn hängig sei. Nachdem der Polizeirichter festgestellt hatte,
daß das Verfahren in Zürich vor demjenigen in Biel eröffnet
worden sei, übermittelte er durch Verfügung vom 20. Dezember
1912 die Akten unter Hinweis auf Art. 50 und 51 Lebensmittel
gesetz dem Bezirksgerichte Zürich mit der Anfrage, ob der dortige
Gerichtsstand auch für das in Biel eingeleitete Verfahren an
erkannt werde . Die Bezirksanwaltschaft Zürich, an welche das
Bezirksgericht die Anfrage als an die nach zürcherischem Prozeß
recht zur Anklagestellung befugte Behörde weitergeleitet hatte, er
widerte am 22. Januar 1913, daß sie sich zur Behandlung des
Falles nicht zuständig erachte, da das Zürcher Verfahren durch
das bezirksgerichtliche Urteil rechtskräftig abgeschlossen worden und
eine gemeinsame Behandlung im Sinne von Art. 51 Lebensmittel
gesetz daher ausgeschlossen sei. Mit Schreiben vom 15. Februar 1913
verlangte der Polizeirichter von Biel neuerdings die Übernahme der
Strafverfolgung durch die zürcherischen Behörden, indem er zur Be
gründung ausführte: nach Art. 51 Lebensmittelgesetz habe der Kan
ton, in dem das Verfahren zuerst eröffnet worden sei, auch die
sämtlichen damit zusammenhängenden Anschuldigungen zu behan
deln. Das Bieler Verfahren hätte daher mit dem Zürcher Ver
fahren vereinigt werden sollen. Nachdem dies nicht geschehen sei,
müßten die Grundsätze zur Anwendung kommen, welche gälten,
wenn ein Delikt erst nach erfolgtem Urteil entdeckt werde. Die
zürcherischen Behörden hätten daher Späth entweder in eine Zu
satzstrafe zu verfällen oder ihn nach den Grundsätzen über das
fortgesetzte Vergehen freizusprechen. Auf keinen Fall könnten sie
sich der Behandlung des Falles entziehen, da die einmal begründete
Kompetenz nicht dadurch habe untergehen können, daß sie sich mit
der Sache nicht befaßt hätten. Die Bezirksanwaltschaft Zürich be
harrte jedoch auf ihrem ablehnenden Standpunkte.
B. Mit Eingabe vom 15. Mai 1913 hat darauf der Po
lizeirichter von Biel die Akten dem Bundesgericht übermittelt, mit
dem Ersuchen, gemäß Art. 52 Lebensmittelgesetz den Gerichtsstand
zu bestimmen. Er erklärt, daß er aus den früher angeführten
Gründen den bernischen Gerichtsstand nicht für gegeben halte;
in Erwägung:
Art. 50 und 51 Lebensmittelgesetz bestimmen:
Art. 50. Die strafrechtliche Verfolgung erfolgt am Orte, wo
das Vergehen begangen worden ist, oder am Wohnort des An
geschuldigten. In keinem Falle dürfen für das gleiche Vergehen
mehrere strafrechtliche Verfolgungen eintreten. Das Verfahren ist
an dem Orte durchzuführen, an welchem es zuerst eröffnet
wurde.
Das Verfahren gegen Gehülfen oder Begünstiger sindet zu
gleicher Zeit und vor dem nämlichen Richter statt wie dasjenige
gegen den Haupturheber.
Art. 51. Wenn ein Vergehen in mehreren Kantonen begangen
wurde, so hat derjenige Kanton, in welchem das Verfahren zu
erst eröffnet wurde, das Recht, die Stellung und nötigenfalls
die Auslieferung aller Mitschuldigen aus anderen Kantonen be
hufs gemeinsamer Beurteilung zu verlangen oder diese Kantone
zur Zusicherung des Urteilsvollzuges zu veranlassen.
Wenn ein Täter mehrere zusammenhängende Delikte in ver
schiedenen Kantonen verübt hat, so soll über ihn nach eben die
sen Grundsätzen in einem und demselben Verfahren entschieden
werden.
Streitigkeiten, welche sich aus der Anwendung dieser Vorschrif
ten ergeben, sollen nach Art. 52 vom Bundesgericht als Staats
gerichtshof entschieden werden. Da es sich im vorliegenden Falle
ohne Frage um einen solchen Konflikt handelt, ist daher auf das
Begehren des Polizeirichters von Biel einzutreten.
2. Materiell kann der damit vertretene Standpunkt nicht
geschützt werden. Klar ist von vorneherein, daß die Pflicht der
zürcherischen Behörden, sich mit dem in Biel gegen Späth eröff
neten Verfahren zu befassen, nicht etwa aus Art. 50 Abs. 1
Schlußsatz Lebensmittelgesetz hergeleitet werden kann, da dieser sich,
wie aus dem Zusammenhang hervorgeht, nur auf den hier nicht
vorliegenden Fall bezieht, wo wegen des gleichen Vergehens zugleich
am Wohnort des Täters und am Begehungsort des Vergehens
ein Strafverfahren eröffnet worden ist, also der Gerichtsstand des
Wohnortes mit demjenigen des Begehungsortes kollidiert. Tatsäch
lich hat sich denn auch der Polizeirichter in dem Schreiben vom
15. Februar 1913 an die Bezirksanwaltschaft Zürich nicht auf
Art. 50, sondern nur auf Art. 51 Lebensmittelgesetz berufen. Er
geht davon aus, daß nach diesem der Kanton, der zuerst das Ver
fahren eröffnet hat, dadurch auch für die Beurteilung der in an
deren Kantonen begangenen konnexen Handlungen ausschließlich
zuständig werde und bleibe, gleichgiltig, wann sie entdeckt werden
und wann das Begehren um Übernahme der Strafverfolgung ge
stellt wird. Diese Auffassung ist indessen offenbar unrichtig. Zwar
darf trotz der ungenauen Redaktion des Art. 51 Abs. 1 davon
ausgegangen werden, daß die Priorität in der Eröffnung des Ver
fahrens in den hier geregelten Fällen den betreffenden Kanton
nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet, die Verfolgung
der auf dem Gebiete anderer Kantone verübten konnexen delikti
schen Handlungen ebenfalls zu übernehmen. Dafür spricht nicht
nur die allgemeine Tendenz der Vorschrift, mehrfache Strafverfol
gungen wegen des nämlichen oder zusammenhängender Tatbestände
zu verhüten, sondern auch der in Absatz 2 verwendete Ausdruck
sollen", der unzweideutig auf das Bestehen einer Pflicht hinweist.
Diese Pflicht ist aber nur eine beschränkte, sie geht lediglich da
hin, die in andern Kantonen begangenen Handlungen mit den
jenigen, derentwegen das Verfahren im eigenen Kanton eröffnet
worden ist, gemeinsam" in einem und demselben Verfahren
beurteilen und besteht somit nur solange, als dies möglich ist.
Daraus folgt, daß sie mit dem Zeitpunkt dahinfällt, wo über den
Tatbestand, der zur Eröffnung des Verfahrens in dem betreffenden
Kanton geführt hat, ein rechtskräftiges Urteil ergangen ist. Denn
damit ist das Verfahren endgiltig abgeschlossen: über Tatbestände,
die nicht darein einbezogen worden sind, kann daher nicht mehr
in demselben", sondern nur noch in einem neuen Verfahren ge
urteilt werden. Diese Beschränkung der Wirkungen der Prävention
AS 39 I 1913
erscheint denn auch sachlich durchaus begründet, da es zu praktisch
unhaltbaren Ergebnissen führen müßte, wenn der Kanton, der zuerst
ein Verfahren eröffnet hat, lediglich deshalb gezwungen wäre in der
Folge noch eine Reihe weiterer Verfahren über Handlungen durch
zuführen, die zu seinem Gebiete in keiner Beziehung stehen. Selbst
wenn man es also im vorliegenden Falle wirklich mit einem auf dem
Gebiete mehrerer Kantone verübten einheitlichen Vergehen im Sinne
von Art. 51 Abs. 1, bezw. mit einer Mehrheit zusammenhängender
Vergehen im Sinne von Abs. 2 ebenda zu tun hätte, was dahin
gestellt bleiben mag, könnte dies nicht dazu führen, die zürcherischen
Behörden zur Übernahme des in Biel hängigen Verfahrens zu ver
halten. Denn es steht fest, daß das in Zürich eröffnete Verfahren
durch rechtskräftiges Urteil erledigt ist und auch schon erledigt war,
als der Polizeirichter von Biel das Begehren um Übernahme der
Strafverfolgung stellte. Damit ist aber nach dem Gesagten der in
Art. 51 statuierte Gerichtsstand der Prävention auf alle Fälle da
hingefallen, so daß nunmehr nur noch die Behörden von Biel als
des Ortes, an dem das beanstandete Präparat in den Verkehr ge
bracht worden, der Tatbestand des Art. 38 Lebensmittelgesetz also
konsumiert worden ist, zuständig sein können. Dabei soll immerhin
die andere Frage offen bleiben, welche Rückwirkungen sich aus dem
in Zürich ergangenen verurteilenden Erkenntnis für das Verfahren
in Biel ergeben, ob Späth trotzdem hier nochmals bestraft werden
kann und wenn ja, ob nicht bei der Strafausmessung auf die in
Zürich erfolgte Bestrafung Rücksicht genommen werden muß. Da
diese Frage nicht Gegenstand des gegenwärtigen Konfliktes ist, be
steht zu ihrer Erörterung kein Anlaß. Es braucht daher auch
nicht geprüft zu werden, ob das Bundesgericht in seiner Eigen
schaft als Staatsgerichtshof zum Entscheide darüber auf Grund
des Art. 52 Lebensmittelgesetz kompetent wäre;
erkannt:
Die zürcherischen Strafbehörden sind nicht verpflichtet, sich mit
der in Biel erstatteten Strafanzeige gegen Späth zu befassen.