- Arteil vom 10. Oktober 1913 in Sachen Sulzer Cie.
gegen Thurgan.
Verletzung der Garantie des Art. 4 BV? Die Veranlagung der Ge
meindesteuern nach dem Staatssteuerregister des Vorjahres bedeutet,
trotz dem Mangel einer dahin lautenden ausdrücklichen Vorschrift des
kantonalen (thurgauischen) Steuerrechts, keine Willkür. Unzu
lässigkeit der Besteuerung einer Kollektivgesellschaft für das
ganze frühere Gesellschaftskapital, nachdem einer der Gesellschafter
unter Rückzug seiner Kapitaleinlage als solcher ausgetreten ist und
gleichzeitig seinen Wohnsitz nach einem andern Kanton verlegt hat.
Verwirkung der Einrede der Doppelbesteuerung:
Das Bundesgericht hat
auf Grund folgender Aktenlage:
A.
Die Firma Sulzer Cie., eine Kollektivgesellschaft der
Teilhaber Hugo Sulzer, Fritz Sulzer und Heinrich Sulzer Rieter,
war im Jahre 1911 in Aadorf, wo sie eine Fabrik der Baum
wollfärbereibranche betreibt und wo damals alle drei Gesellschafter
auch ihren persönlichen Wohnsitz hatten, mit 470,000 Fr. Ver
mögen und 10,000 Fr. Einkommen für die Besteuerung einge
schätzt worden. Auf den 1. März 1912 trat Heinrich Sulzer
Rieter aus der Gesellschaft aus und siedelte nach Winterthur über.
Dabei scheint seine bisherige Geschäftseinlage von 160,000 Fr.
in eine Forderung an die Gesellschaft umgewandelt worden zu sein,
die er seither unbestrittenermaßen mit seinem übrigen Vermögen
in Winterthur versteuert. Mit Schreiben vom 6. März 1912
machte die Firma der Steuerkommission Aadorf von dieser Ver
änderung ihrer Verhältnisse Mitteilung und verlangte gestützt hierauf
Herabsetzung ihres steuerpflichtigen Vermögens auf 300,000 Fr.;
gleichzeitig wünschte sie, in Erneuerung eines bereits früher ge
stellten Begehrens, Reduktion auch des steuerpflichtigen Einkommens
auf 6000 Fr. mit der Begründung, daß die früheren Zeiten nicht
mehr vorhanden seien und daß man auf nicht mehr als eine Ver
zinsung des Kapitals rechnen könne. Diese Eingabe der Firma
blieb bis zum Dez ember 1912 unerledigt. In der Zwischenzeit
erhielt die Firma Steuerzettel pro 1912 der Ortsgemeinde, der
Schulgemeinde und der evangelischen Kirchgemeinde Aadorf, die
sämtlich auf der Steuereinschätzung pro 1911 beruhten. Bei der
Vorweisung dieser Zettel erklärte sie dem Steuerbezüger jeweilen
daß sie bereits Reduktion ihrer Steuereinschätzung verlangt habe,
und unterließ die Bezahlung der je in 2 Raten eingeforderten
Orts und Schulsteuer, während sie die Kirchensteuer im Juli
1912 bezahlte, jedoch unbestrittenermaßen unter Vorbehalt der
teilweisen Rückforderung. Im Dezember 1912 wurde die Firma
zur Behandlung ihrer Eingabe vor die Steuerkommission geladen
und verständigte sich mit dieser dann dahin, daß die Taxation
ihres Vermögens auf 310,000 Fr. und diejenige ihres Einkom
mens auf 8000 Fr. herabgesetzt wurde. In diesem Sinne erfolgte
die Berichtigung des Steuerregisters, und die im Januar 1913
erhobene Staatssteuer pro 1912 wurde danach bemessen. Dagegen
erhielt die Firma von der Orts und Schulgemeinde Aadorf in der
Folge die Aufforderung, die Steuern gemäß den ihr zugestellten
Steuerzetteln zu entrichten, und als sie hierauf berichtigte Steuer
zettel, entsprechend der inzwischen abgeänderten Taxation, ver
langte, wurde ihr entgegengehalten, sie hätte zu diesem Zwecke
nach 3 des Gesetzes vom 14. März 1866 über die Admini
strativstreitigkeiten rechtzeitig den Rekurs gegen die Steuerzettel
ergreifen sollen. Und mit der gleichen Begründung lehnte die
Kirchenpflege Aadorf das Gesuch der Firma um Rückerstattung
des ihrer neuen Taxation gemäß zu viel bezahlten Steuerbetrages
ab. (Die fragliche Gesetzesbestimmung schreibt vor, daß wer sich
durch einen an ihn erhobenen Anspruch administrativ richterlicher
Natur in seinen privaten oder bürgerlichen Rechten als verletzt
betrachte, gehalten sei, binnen der peremptorischen Frist von
14 Tagen seit der offiziellen Eröffnung des der Anfechtung unter
liegenden Beschlusses bei der zuständigen Behörde eine schriftliche
Beschwerde zu erheben.) Gegenüber dieser Stellungnahme der Ge
meindebehörden beschwerte die Firma sich beim Regierungsrat des
Kantons Thurgau; dieser wies jedoch den Rekurs durch Beschluß
vom 14. Juni 1913 mit wesentlich folgender Begründung ab:
Nach bestehender Praxis würden die Gemeindesteuern eines Jahres
in der Regel nach dem Staatssteueransatze des Vorjahres be
rechnet; die angefochtene Steuerforderung der Orts , Schul und
Kirchgemeinde Aadorf entspreche also vollständig dieser Praxis
und dem rechtlichen Grundsatze, daß eine Anderung der Steuer
anrechnung erst nach erfolgter neuer Einsteuerung geschehen könne.
Übrigens müsse das Rekursbegehren als verwirkt betrachtet wer
den, weil eine Beschwerde gegen die jeweiligen, der Firma zuge
stellten Steuernoten innert der in 3 des Gesetzes vom 14. Mär
1866 vorgesehenen Einsprachefrist nicht erhoben worden sei. Auch
mit Bezug auf die Frage, ob wegen der geltend gemachten Ver
steuerung der fraglichen Vermögensdifferenz in Winterthur eine
rechtlich unzulässige Doppelbesteuerung vorliege, sei das Rekurs
recht mit der Versäumung jener Einsprachefrist dahingefallen.
Und was die Berechnung der Einkommenssteuer betreffe, sei zu
sagen, daß die an der Dezember Revision 1912 vorgenommene
Reduktion nicht wegen des Austritts des Gesellschafters Heinrich
Sulzer stattgefunden habe, sondern als Folge des Darniederliegens
der Baumwollindustrie, und daß daher die reduzierten Ansätze auch
aus diesem Titel absolut nicht rückwirkend auf die Gemeinde
steuern pro 1912 werden konnten
B. Gegen den vorstehenden Beschluß des Regierungsrates
hat das Advokaturbureau Dr. Corti und Dr. Ammann in Winter
thur namens der Firma Sulzer Cie. bezw. der Herren Hugo
und Fritz Sulzer in Aadorf und Heinrich Sulzer Rieter in
Winterthur rechtzeitig den staatsrechtlichen Rekurs ans Bundes
gericht ergriffen mit den Anträgen:
-
Es sei der angefochtene Beschluß des thurg. Regierungsrates
vom 14. Juni 1913 aufzuheben.
-
Es sei zu erkennen, daß der Bezug der Orts und Schul
steuern der Firma Sulzer Cie. in Aadorf auf Grund eines
Vermögens von 310,000 Fr. und eines Einkommens von 8000 Fr.
für das ganze Jahr 1912 zu erfolgen habe, und daß der Firma
Sulzer Cie. der zu viel bezahlte Betrag der Kirchensteuer zurück
zuvergüten sei.
-
Eventuell: Es sei der Rekurs in dem Sinne gutzu
heißen, daß die Firma Sulzer Cie. jedenfalls ab 1. März 1912
auch für die Gemeindesteuern (Orts , Schul und Kirchensteuer
in Aadorf nur noch 310,000 Fr. Vermögen und 8000 Fr. Ein
kommen, weiter eventuell jedenfalls von diesem Termin ab an
Vermögen nur noch 310,000 Fr. zu versteuern habe.
Die Begründung des Rekurses läßt sich wie folgt zusammen
fassen: In der Annahme des Regierungsrates, daß für den Bezug
der Gemeindesteuern der Staatssteueransatz des Vorjahres maß
gebend sei, liege eine Rechtsverweigerung, nämlich die Weigerung,
den Vorschriften der 45 und 22, eventuell auch des 18 des
kantonalen Steuergesetzes vom 15. Februar 1898 nachzuleben,
und damit eine Willkür und Verletzung des Art. 4 BV. Der
regierungsrätliche Entscheid stütze sich zu Unrecht auf 3 des
Gesetzes über die Administrativstreitigkeiten; denn dieses Gesetz sei
für Steuerstreitsachen gar nicht mehr in Kraft, sondern durch das
neuere Steuergesetz, welches das Steuerwesen erschöpfend regle,
ersetzt worden. Eventuell handle es sich gar nicht um einen Fall
jenes 3, da in der Zustellung eines Steuerzettels unmöglich
die offizielle Eröffnung eines der Anfechtung unterliegenden
Beschlusses erblickt werden könnte. Zudem habe die Rekurrentin
schon vor Erlaß der Steuerzettel im Sinne der 22 und 18
des Steuergesetzes die Abänderung ihrer Steuertaxation verlangt
gehabt, so daß die Angelegenheit bei Zustellung der Steuerzettel
längst bei der zuständigen Behörde rechtshängig gewesen sei. Will
kürlich sei daher auch die Auffassung des Regierungsrates, die
Rekurrentin habe ihr Beschwerderecht verwirkt. Überdies liege eine
bundesrechtswidrige Doppelbesteuerung, jedenfalls mit Bezug auf
den Vermögensbetrag von 160,000 Fr. und für die Zeit vom
-
März 1912 an, vor, indem der frühere Firmateilhaber
H. Sulzer Rieter seine Geschäftseinlage in jenem Betrage auf den
-
März 1912 aus dem Geschäft in Aadorf herausgezogen und
seither an seinem nunmehrigen Wohnort Winterthur versteuert
habe.
C. Der Regierungsrat des Kantons Thurgau hat auf Ab
weisung des Rekurses angetragen. Er bestätigt, daß die Gemeinde
steuern nach dem Staatssteuerregister des vorausgehenden Jahres
berechnet würden; dies sei gar nicht anders möglich, da die Staats
steuer jeweilen erst am Schlusse des Jahres veranlagt und be
zogen werde, während die Gemeindesteuern schon von Anfang des
Jahres an bezogen werden könnten. Ferner betont er, das Gesetz
über die Administrativstreitigkeiten stehe heute noch in Kraft und
sein 3 finde in der Praxis für Steueranstände volle Anwendung.
Die interessierten Gemeinden haben von der auch ihnen ge
botenen Gelegenheit zur Vernehmlassung auf den Rekurs keinen
Gebrauch gemacht.
D. Es fallen folgende Bestimmungen des thurgauischen
Gesetzes betr. das Steuerwesen vom 15. Februar 1898 in Be
tracht:
Nach 22 wird das steuerpflichtige Vermögen und Einkommen
in der Regel für eine Periode von sechs Jahren bestimmt; doch
sollen die Beteiligten für die Fälle erheblicher Änderung in Ver
mögens oder Einkommensverhältnissen wie Tod, Konkurs, Ein
oder Wegzug, alljährlich zu einer Revision ihrer Taxation ver
anlaßt werden.
Der Bezug der Gemeindesteuern erfolgt, laut 45, auf Grund
lage der Bestimmungen über die Staatssteuer und des bezüglichen
Steuerkatasters
Maßgebend für die Besteuerung ist gemäß 18 die Zeit des
ordentlichen Aufenthaltes eines Pflichtigen im Kanton während
des Steuerjahres (das mit dem Kalenderjahr zusammenfällt), so
daß Personen, welche während des Steuerjahres in den Kanton
einziehen oder denselben verlassen, die Steuer im Verhältnis ihres
Aufenthaltes und nach Maßgabe des bestehenden Steueransatzes
zu entrichten haben. Und entsprechend beginnt, gemäß 48,
die Steuerpflicht in einer Gemeinde mit dem Einzug in dieselbe
und hört mit dem Wegzug eines Pflichtigen auf, in der Meinung,
daß derselbe die auf die Dauer des Wohnsitzes treffende Rate
der Steuer zu bezahlen hat";
in Erwägung:
-
Das materiellrechtliche Motiv, auf welches der Entscheid
des Regierungsrates in erster Linie abstellt, daß nämlich für die
Veranlagung der Gemeindesteuern eines Jahres das Staatssteuer
register des Vorjahres maßgebend sei, wird im Rekurse zu Un
recht als willkürlich und die Garantie des Art. 4 BV verletzend
bezeichnet. Die Steuern werden allgemein und insbesondere auch
nach der thurgauischen Rechtsordnung jeweilen für ein ganzes
(hier mit dem Kalenderjahr zusammenfallendes) Steuerjahr fest
gesetzt und als Abgaben für die Zeit dieses Jahres erhoben; die
ihrer Bemessung zu Grunde liegende Taxation des einzelnen
Steuerpflichtigen dagegen findet notwendigerweise in einem be
stimmten Zeitpunkte statt und hat naturgemäß sofern keine
abweichende Vorschrift besteht auf die Vermögensverhältnisse
jenes Zeitpunktes abzustellen. Dies ist wohl speziell die Meinung
des thurgauischen Steuergesetzes, da es in 5 unter den Grund
sätzen für die Entrichtung der Vermögenssteuer ausdrücklich be
stimmt, daß als Steuerkapital der Aktien und ähnlicher Wert
papiere der jeweilige Kurswert bezw. Rentabilitätswert zu gelten
habe. Das Gesetz scheint danach auf die möglichen Veränderungen
der Vermögensverhältnisse der Steuerpflichtigen in der Zeit zwischen
den jährlich zulässigen Taxationen ( 22 des Steuergesetzes) bei
den in diese Zwischenzeit fallenden Steuerveranlagungen keine Rück
sicht zu nehmen. Unter diesen Umständen aber ist grundsätzlich
auch nichts dagegen einzuwenden, daß für das laufende Steuer
jahr jeweilen auf die Steuertaxation abgestellt wird, welche un
mittelbar vor dessen Beginn, im letzten Monat des Vorjahres,
durchgeführt worden ist; denn eine solche Taxation trifft der all
gemeinen Wahrscheinlichkeit nach doch wohl in gleicher Weise für
das bevorstehende, wie für das ablaufende Steuerjahr zu. Und
wenn nun laut den Angaben der regierungsrätlichen Ver
nehmlassung, deren Richtigkeit zu bezweifeln kein Grund vorliegt -
die thurgauische Steuerpraxis dahin geht, daß die jährlich not
wendigen Neutaxationen erst gegen Ende des Jahres stattfinden
AS 39 1 1913
und die Veranlagung der Staatssteuer erst auf das Jahresende
erfolgt, während die Gemeindesteuern, für deren Veranlagung nach
gesetzlicher Vorschrift ( 45) das Staatssteuerregister maßgebend
ist, schon von Anfang des Jahres an erhoben werden können,
und daß deshalb die Gemeindesteuern allgemein auf Grund des
vorjährigen Staatssteuerregisters veranlagt werden, so verdient
dieses Verfahren jedenfalls nicht den Vorwurf der Willkür. Hie
von könnte nur die Rede sein, falls die Vornahme der jährlichen
Steuertaxation erst gegen Ende des Jahres bei Gestattung des
frühern Bezugs der Gemeindesteuern einer bestimmten Gesetzes
vorschrift oder einer vernünftigen Handhabung des Steuerrechts
überhaupt zuwiderlaufen würde. Eine solche Vorschrift ist jedoch
nicht nachgewiesen, und eine materielle Ungerechtigkeit schafft jene
Praxis nach dem bereits Gesagten ebenfalls nicht, wie denn die
fragliche Veranlagung der Gemeindesteuern im Nachbarkanton
Zürich direkt auf gesetzlicher Anordnung beruht ( 145 des zürche
rischen Gesetzes betreffend das Gemeindewesen vom 27. Juni 1875).
Ist aber demnach die Besteuerung der Rekurrentin seitens der
Gemeindeverbände von Aadorf für das Jahr 1912 auf Grund
lage des Steuerregisters pro 1911 als solche materiell nicht an
fechtbar, so braucht das weitere Argument des Regierungsrates,
daß die Rekurrentin mit ihrer Beanstandung dieser Besteuerung
übrigens auch schon aus dem formellen Grunde der Nichtbeachtung
des durch 3 des Gesetzes über die Administrativstreitigkeiten vom
14. März 1866 vorgeschriebenen Verfahrens abzuweisen wäre, in
diesem Zusammenhange nicht mehr gewürdigt zu werden.
2. Was den Beschwerdegrund der Doppelbesteuerung
trifft, sind Vermögens und Einkommenssteuer auseinander zu
halten.
Das steuerpflichtige Vermögen ist bei der Neutaxation vom
Dezember 1912 unbestrittenermaßen wegen des mit dem 1. März
1912 erfolgten Austritts des Firmateilhabers Heinrich Sulzer
Rieter um den Betrag der bisherigen Geschäftseinlage desselben
von 160,000 Fr. herabgesetzt worden. Der Regierungsrat stellt
nicht in Abrede, daß der Austritt dieses Firmateilhabers eine Re
duktion des Geschäftskapitals der Firma in jenem Betrage zur
Folge gehabt hat, und gibt damit implicite zu, daß in der bis
herigen Besteuerung der Firma für 470,000 Fr. Vermögen eine
Besteuerung des Teilhabers Heinrich Sulzer Rieter für seinen
Geschäftsanteil von 160,000 Fr. lag. In der Tat bedeutet ja die
Besteuerung einer Kollektivgesellschaft, mag diese auch formell selbst
als Steuersubjekt behandelt werden, materiell doch eine Besteuerung
der einzelnen Gesellschafter. Nun ist aber vom Standpunkte des
Verbots der interkantonalen Doppelbesteuerung aus ohne weiteres
klar, daß Heinrich Sulzer Rieter in diesem Sinne vom Momente
seines Geschäftsaustritts und der gleichzeitigen Verlegung seines
Wohnsitzes nach Winterthur (1. März 1912) an in Aadorf nicht
mehr besteuert werden durfte, sondern seinen bisherigen Geschäfts
anteil, auch wenn er diesen als Kapitaleinlage, in der Stellung
eines Gesellschaftsgläubigers, im Geschäfte sollte belassen haben,
von jenem Momente an als persönliche Forderung an seinem
neuen außerkantonalen Wohnsitz zu versteuern hatte, was denn,
wie unbestritten, tatsächlich auch geschehen ist. Diese Lösung der
Vermögenssteuerfrage ergibt sich übrigens auch aus den einschlägigen
Vorschriften ( 18 und 48) des thurgauischen Steuergesetzes selbst,
wonach die Besteuerung einer aus dem Kanton wegziehenden Person
für Staat und Gemeinde pro rata temporis ihres Aufenthalts
im Kanton zu erfolgen hat. Der interkantonale Charakter des
Steuerkonfliktes kann nicht etwa mit der Einwendung bestritten
werden, die angefochtene Besteuerung der Rekurrentin treffe doch
nur die im Kanton verbliebenen nunmehrigen beiden Geschäfts
teilhaber. Denn da in dem pro 1911 als steuerpflichtig einge
schätzten Gesellschaftsvermögen von 470,000 Fr., wie dessen seit
herige Herabsetzung zeigt, der Geschäftsanteil des damaligen Gesell
schafters Heinrich Sulzer Rieter von 160,000 Fr. inbegriffen war,
so involviert die Zugrundelegung jener Taxation für den Gemeinde
steuerbezug pro 1912 materiell eben die Besteuerung auch des
nunmehr der thurgauischen Steuerhoheit entzogenen frühern Gesell
schafters. Es handelt sich also nicht bloß um eine der Höhe nach
anfechtbare innerkantonale Steuerauflage, sondern wirklich um
einen bundesrechtswidrigen Übergriff der thurgauischen Steuer
behörden in den Bereich der Steuerhoheit des Kantons Zürich.
Nun hat der Regierungsrat allerdings auch die Beschwerde der
Rekurrentin wegen Doppelbesteuerung als infolge unterlassener
Anfechtung nach 3 des Gesetzes über die Administrativstreitig
keiten verwirkt erklärt. Allein die Rekurrentin hatte schon vor der
Zustellung der Steuerzettel, durch ihre Zuschrift an die Steuer
kommission Aadorf vom 6. März 1912, die fragliche Veränderung
ihrer Vermögensverhältnisse in an sich rechtserheblicher Weise (wie
die Berücksichtigung der Zuschrift im spätern Taxationsverfahren
beweist) zur Anzeige gebracht und damit ihre Rechtsstellung, jeden
falls vom bundesrechtlichen Gesichtspunkte des Schutzes gegen
Doppelbesteuerung aus, in genügender Weise gewahrt. Ihr prinzi
pales Rekursbegehren erweist sich somit in diesem Punkte als be
gründet.
Mit Bezug auf das Einkommen dagegen hat die Rekurrentin
eine Reduktion ihrer Einschätzung pro 1911 gar nicht wegen des
Austritts des Gesellschafters H. Sulzer Rieter, sondern vielmehr,
nach dem Inhalte ihrer bereits erwähnten Zuschrift an die Steuer
kommission, wegen der angeblich ungünstiger gewordenen Geschäfts
konjunktur verlangt. Und auch in der Rekursschrift fehlt nicht nur
jeder Versuch eines Nachweises, sondern sogar die positive Be
hauptung, daß der Ertrag des Geschäftes durch den Austritt des
Teilhabers H. Sulzer Rieter irgendwie beeinflußt worden sei und
daß deshalb in der Aufrechterhaltung des steuerpflichtigen Ein
kommensbetrages von 10,000 Fr., gemäß der Taxation pro 1911
eine unzulässige Mitbesteuerung jenes ausgetretenen Gesellschafters
liege;
erkannt:
Der Rekurs wird dahin gutgeheißen und der Entscheid des
thurgauischen Regierungsrates vom 14. Juni 1913 in dem Sinne
aufgehoben, daß die Rekurrentin die Gemeindesteuern in Aadorf
für die Zeit vom 1. März bis Ende 1912 nur von 310,000 Fr.
Vermögen zu bezahlen hat. Die weitergehenden Rekursbegehren
werden abgewiesen.
zu leisten."