erkannt:
43. Entscheid vom 18. April 1913 in Sachen
A.-G. Kummler Matter.
Art. 16 GebT: Bei der Berechnung der Gebühr für die Abschrift der
Pfändungsurkunde ist die erste Seite als ganze Folioseite in Rech
nung zu stellen. Dagegen ist für die Aufzählung der dem Schuldner
als Kompelenzstücke überlassenen Gegenstände keine Gebühr zu be
rechnen, wenn eine solche Aufzählung nicht verlangt worden ist.
Art. 13 GebT: Für eine Fristansetzung nach Art. 106 Abs. 2 SchKG
ist die Gebühr von 50 Rp. auch dann zu berechnen, wenn sie in der
Abschrift der Pfändungsurkunde enthalten ist.
A. In der Betreibung der Rekurrentin, der A. G. Kummler
Matter in Liestal, gegen Julian Borner in Olten vollzog das
Betreibungsamt Olten am 7. Januar 1913 die Pfändung. Am
15. Februar 1913 stellte es der Rekurrentin die Abschrift der
Pfändungsurkunde auf dem Formular 8 zu, indem es durch Nach
nahme einen Gebührenbetrag von 3 Fr. 40 Cts. samt dem Porto
von 20 Rp. einzog. Die zweite Folioseite des Formulars ist mit
dem Verzeichnis der gepfändeten Gegenstände und der geltend ge
machten Drittansprüche ausgefüllt; die dritte Seite enthält eine
Aufzählung der Kompetenzstücke. Außerdem ist auf die zweite
Seite ein Zettel aufgeklebt, auf dem sich die Fristansetzung zur
Bestreitung der Drittansprüche befindet. Das Betreibungsamt
hatte nun für die Abschriften für Gläubiger und Schuldner je
90 Rp. und für die Fristansetzung 50 Rp. nebst 5 Rp. Porto
berechnet.
Hiegegen erhob die Rekurrentin Beschwerde mit dem
B.
Begehren, das Betreibungsamt sei anzuweisen, ihr 1 Fr. 75 Cts.
zurückzuerstatten. Sie machte geltend, daß für die Abschriften der
Pfändungsurkunde nur je 30 Rp. berechnet werden dürften und
daß es nicht zulässig sei, für die in dieser Urkunde enthaltene
Anzeige nach Art. 106 SchKG eine Gebühr und Porto zu ver
langen.
Die Aufsichtsbehörde des Kantons Solothurn wies die Be
schwerde durch Entscheid vom 1. März 1913 mit folgender Be
gründung ab: Obwohl die erste Seite der Abschrift der Pfän
dungsurkunde zum größten Teile vorgedruckt sei, sei sie trotzdem
für die Gebührenrechnung zu berücksichtigen. Sie enthalte wenig
stens 24 Zeilen mit durchschnittlich wenigstens 30 Buchstaben.
Ebenso dürfe das Betreibungsamt für die dritte Seite eine Gebühr
verrechnen, weil in der Praxis die unpfändbaren Sachen stets in
der Abschrift der Pfändungsurkunde angeführt würden. Die Bei
behaltung dieser Praxis liege im Interesse der Parteien. Endlich
sei auf Grund des Art. 13 des Gebührentarifs auch die Berech
nung einer Gebühr und des Portos für die Fristansetzung ge
rechtfertigt. Nach dem durch Bundesratsbeschluß vom 14. Dezember
1911 abgeänderten Wortlaut des Art. 2 des Gebührentarifs dürfe
die Frankatur für eine durch die Post gesandte Anzeige zur Ge
bühr hinzugerechnet werden.
C. Diesen Entscheid hat die Rekurrentin unter Erneuerung
ihres Begehrens an das Bundesgericht weitergezogen. Aus der
Rekursbegründung ist folgendes hervorzuheben: Da der größte
Teil des Inhaltes der ersten Seite der Abschrift der Pfändungs
urkunde vorgedruckt sei, dürfe hiefür keine Gebühr berechnet wer
den (Jaeger, Kommentar zu Art. 113 S. 383). Ebenso sei
es nicht zulässig, für das Verzeichnis der unpfändbaren Gegen
stände eine Gebühr zu fordern, weil ohne Begehren des Gläubigers
diese Objekte nicht in die Pfändungsurkunde aufzunehmen seien
Jaeger, Kommentar zu Art. 92 S. 256 und Art. 112 N. 4
S. 382). Endlich dürfe auch für eine Fristansetzung keine Gebühr
berechnet werden, wenn diese in der Abschrift der Pfändungs
urkunde enthalten sei (Jaeger, Kommentar zu Art. 106 N. 15).
Außerdem habe das Betreibungsamt für die Fristansetzung kein
Porto bezahlen müssen.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
- Es steht fest, daß das Betreibungsamt für die Ab
schriften der Pfändungsurkunde eine Gebühr verlangen darf, da
die Parteien auf diese Abschriften nicht verzichtet haben. Die Vor
instanz hat nun mit Recht entschieden, daß für diese Berechnung
auch die erste Seite berücksichtigt werden müsse. Es kommt im
allgemeinen für die Gebührenberechnung nicht darauf an, ob die
Mitteilungen, für die die Gebühr verlangt wird, in der Haupt
sache gedruckt sind oder nicht. Allerdings könnte Art. 16 des Ge
bührentarifs der Auffassung der Rekurrentin eine Stütze bieten,
weil er nach seinem Wortlaut von der Voraussetzung auszugehen
scheint, daß die Abschrift der Pfändungsurkunde unter Umständen
nicht mehr als eine Folioseite umfasse, diese Voraussetzung aber
nicht zutrifft, sofern man die erste Seite des Formulars 8, das
für die Abschrift zu verwenden ist, infolge des Vordrucks stets
als ganze Folioseite berechnet. Indessen bestimmt Art. 15 Abs. 2
der Verordnung des Bundesrates Nr. 1 zum Schuldbetreibungs
und Konkursgesetz vom 18. Dezember 1891, daß für die summa
rische Abschrift, deren Vorderseite gleich dem Original ist, auf
deren Rückseite aber statt einer Aufführung der einzelnen ge
pfändeten Gegenstände nur deren Gesamtschätzungswert angegeben
wird, bloß die einfache Taxe von 30 Rp. berechnet werde. Die
Aufstellung dieser besonderen Vorschrift über die Gebührenberech
nung ließe sich kaum verstehen, wenn der Vordruck auf der Vorder
seite für die Berechnung der Gebühr unberücksichtigt bleiben müßte
denn in diesem Falle wäre es schon nach Art. 16 des Gebühren
tarifs ganz selbstverständlich, daß für eine summarische Abschrift der
Pfändungsurkunde nicht mehr als 30 Rp. verlangt werden dürften.
- Der Vorinstanz kann dagegen insoweit nicht beigestimmt
werden, als sie die Berechnung einer Gebühr für die dritte Seite
der der Rekurrentin zugestellten Abschrift der Pfändungsurkunde
gutheißt. Nach Art. 112 SchKG sind nur die gepfändeten
Vermögensstücke in der Pfändungsurkunde anzuführen, also nicht
auch diejenigen Gegenstände, die dem Schuldner als unpfändbar
zur freien Verfügung überlassen werden. Allerdings hat der Gläu
biger unter Umständen ein Interesse daran, zu wissen, welche
Gegenstände als Kompetenzstücke ausgeschieden worden sind. Für
diesen Fall genügt es aber, daß er das Recht hat, vom Betrei
bungsamt ein Verzeichnis dieser Objekte zu verlangen (Jaeger,
Kommentar zu Art. 112 N. 4). Hat somit das Betreibungsamt
von sich aus, ohne dazu verpflichtet zu sein, die als unpfändbar
bezeichneten Gegenstände in der Pfändungsurkunde aufgeführt, so
kann es für die Abschriften dieser Urkunden, soweit sie die Auf
zählung der genannten Objekte enthalten, keine Gebühr verlangen.
Es hat daher der Rekurrentin für jede Abschrift 30 Rp., zu
sammen also 60 Rp., zurückzuerstatten.
- Was die Fristansetzung betrifft, so schreibt Art. 13
Abs. 5 des Gebührentarifs vor, daß für jede im Pfändungsver
fahren vorgeschriebene Anzeige an die Parteien oder an Dritte
50 Rp. zu berechnen seien. Der Tarif macht also nach seinem
Wortlaut keinen Unterschied, je nachdem eine Fristansetzung in
die Abschrift der Pfändungsurkunde eingetragen oder der Partei
erst nach der Versendung dieser Abschrift besonders zugestellt wird.
Es wäre denn auch wohl kaum gerechtfertigt, einen solchen Unter
schied zu machen, weil die Arbeit des Betreibungsamtes in beiden
Fällen ungefähr dieselbe ist. Der Umstand allein, daß das Amt
bei gesonderter Zustellung für die Fristansetzung ein besonderes
Blatt Papier oder Formular verwenden und dies in einen beson
deren Umschlag stecken muß, könnte keinen genügenden Grund für
den Bezug der Gebühr von 50 Rp. bilden. Das Betreibungsamt
war daher, wie die Vorinstanz mit Recht entschieden hat, be
rechtigt, von der Rekurrentin für die in der Abschrift der Pfän
dungsurkunde enthaltene Fristansetzung 50 Rp. zu verlangen.
Dagegen ist es ganz selbstverständlich, daß das Betreibungsamt
nicht vom Gläubiger für Porto einen Betrag fordern darf, den
es gar nicht ausgegeben hat. Die Rekurrentin war daher nicht
verpflichtet, neben dem Betrag von 20 Rp. für das Porto der
Nachnahmesendung noch weitere 5 Np. zu bezahlen.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird in dem Sinne gutgeheißen, daß das Be
treibungsamt Olten angewiesen wird, der Rekurrentin von dem
in der Betreibung gegen Julian Borner bezahlten Gebührenbetrag
65 Rp. zurückzuerstatten.
AS 39 1 1913