halb nicht einzutreten. Es liege übrigens keine Rechtsverweigerung
vor. Mit Recht habe der Rechtsöffnungsrichter die Einrede der
Unzuständigkeit gutgeheißen, denn es handle sich nicht um einen
Kaufvertrag, sondern um ein Kommissionsgeschäft. Für einen
Kaufvertrag aber, den der Rekurrent irrtümlicherweise vorschützte,
sei der Gerichtsstand nicht prorogiert worden. Es sei aber auch
die Einrede begründet, daß das Urteil nicht zugestellt worden sei.
Nach Art. 211 obwaldn. ZPO sei ein Kontumazialurteil
schriftlich zuzustellen; dieser Vorschrift sei nicht nachgelebt worden.
Daß in Basel eine Zustellung des Urteiles nicht erfolgen müsse,
werde bestritten, einen Beweis dafür habe der Rekurrent nicht
erbracht. Der Rekursbeklagte würde übrigens durch den Vollzug
des Urteils schweren Schaden erleiden, da er gegen den Rekurren
ten eine Gegenforderung habe, die er dann in Basel geltend
machen müßte;
in Erwägung:
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Der Rekurs ist rechtzeitig und in richtiger Form ein
gereicht worden. Die Zuständigkeit des Bundesgerichts ist nach
Art. 175 Ziff. 3 OG gegeben. Es ist daher auf die materielle
Behandlung der Beschwerde einzutreten; denn der Einwand, der
Rekurrent hätte sich zuerst mit dem Rechtsmittel der Kassation
an das Obergericht des Kantons Obwalden wenden sollen, ist
hinfällig. Der Rekursbeklagte nimmt irrigerweise an, die Be
schwerde beruhe ausschließlich auf einer Rechtsverweigerung. Die
Rekursschrift spricht allerdings von Rechtsverweigerung, aber sie
beruft sich auch auf die Art. 61 BV und 81 SchKG. Anlaß
der Beschwerde war die Ablehnung der Rechtsöffnung, also der
Vollstreckung des Urteils vom 11. November 1912, und auch
inhaltlich stellt sich der Rekurs als eine Beschwerde wegen Verletzung
des in Art. 61 BV niedergelegten Grundsatzes dar. Nach der stän
digen Rechtsprechung des Bundesgerichts aber ist bei Beschwerden
wegen Verletzung der durch die BV gewährleisteten Individual
rechte in der Regel (die Fälle von Rechtsverweigerung vorbehalten)
die Erschöpfung des kantonalen Instanzenzuges nicht erforderlich,
speziell nicht bei Beschwerden wegen Verletzung des Art. 61 BV
(AS 9 S. 141; 27 I S. 438; 29 S. 443 und die dortigen
Zitate). Der Rekurrent konnte daher direkt an das Bundes
gericht gelangen, selbst wenn ihm was hier nicht zu unter
suchen ist das behauptete Rechtsmittel der Kassation auf kanto
nalem Boden offen stand.
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Nach Art. 61 BV sollen rechtskräftige Zivilurteile, die
in einem Kanton gefällt sind, in der ganzen Schweiz vollzogen
werden können. Diese Verfassungsbestimmung hat, soweit die
Vollstreckung im Rechtsöffnungsverfahren erfolgt, ihre bundes
gesetzliche Ausführung in Art. 81 Abs. 2 SchKG gefunden
(vergl. AS 28 I S. 248; 29 I S. 443). Der Richter ist also
gehalten, die Rechtsöffnung zu erteilen, sofern der Betriebene sich
nicht mit Recht auf eine der in Abs. 2 des Art. 81 vorgesehenen
Einwendungen berufen kann. Die Voraussetzungen der definitiven
Rechtsöffnung sind demnach einerseits ein vollstreckbares Urteil
und anderseits die Unbegründetheit der eventuell dagegen in dem
Rahmen der genannten Bestimmung erhobenen Einreden. Bei der
Überprüfung dieser Fragen ist die Kognition des Bundesgerichtes
nicht von dem Vorhandensein einer Rechtsverweigerung abhängig:
es genügt, daß eine auch bloß unrichtige Auslegung des Art. 81
die Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens herbeigeführt hat
(vergl. AS 28 I S. 248; 29 I S. 443).
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Was nun zunächst die Inkompetenzeinrede betrifft,
hat der Rekursbeklagte mit Recht nicht bestritten, daß die Gerichts
standsvereinbarung überhaupt nicht zulässig, oder daß sie im vor
liegenden Falle prinzipiell ungültig sei. Er will bloß deren An
wendbarkeit deshalb ausschließen, weil nach seinem Dafürhalten
ein Kommissionsvertrag vorliege, nicht ein Kaufvertrag, die Ge
richtsstandsvereinbarung aber sich bloß auf das Kommissions
geschäft beziehe, während der Rekurrent aus einem Kaufvertrag
geklagt habe. Diese Einwendung ist aktenwidrig. Dem angegebenen
Wortlaute der Prorogationsklausel ist zu entnehmen, daß das
Forum schlechthin ( in allen Fällen ) prorogiert wurde für den
angeknüpften Geschäftsverkehr", gleichgültig, ob dieser sich auf
Grund eines Kaufes oder eines Kommissionsvertrages abwickle.
Es ist daher unerheblich, ob der Rekurrent aus Kommission oder
Kauf geklagt habe, da eben der Basler Richter in beiden Fällen
zuständig war. Der Rechtsöffnungsrichter hätte aus diesen Grün
den die Inkompetenzeinrede abweisen müssen.
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Mit Bezug auf die Einrede der Unterlassung der Urteils
zustellung ist vorab an Hand des klaren Wortlautes des Gesetzes
festzustellen, daß Art. 81 Abs. 2 SchKG eine solche Einwendung
nicht kennt. Mit Unrecht stellt sie der Rechtsöffnungsrichter auf
dieselbe Stufe, wie diejenige der mangelnden oder regelwidrigen
Ladung. Art. 81 Abs. 2, der die Einreden gegen die definitive
Rechtsöffnung bestimmt und erschöpfend aufzählt, spricht nur von
dieser, nicht von jener. Allein der Standpunkt des Rekursbeklagten
läßt sich auch anders auffassen: nämlich im Sinne einer Be
streitung des Rechtsöffnungsgrundes selbst, d. h. des Vor
handenseins eines vollstreckbaren Urteiles, das ja die
Grundlage der definitiven Rechtsöffnung bildet: es fehle dem
Urteile des Dreiergerichtes ein wesentliches Requisit seiner Voll
ziehbarkeit, nämlich das Requisit der Zustellung. Da die Voll
streckbarkeit eines Urteiles von Amtes wegen zu prüfen ist (Jäger,
Kommentar, Anm. 2 zu Art. 81 und die dortigen Zitate), so ist
die Frage auch aus diesem Gesichtspunkte zu erörtern.
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Es ist nun zuzugeben, daß eine Urteilszustellung von
den meisten schweizerischen Zivilprozeßordnungen gefordert wird,
namentlich dann, wenn die Parteien oder eine derselben der Ver
handlung nicht beigewohnt hat (Kontumazurteil). Mit der Zu
stellung wird den Parteien, sofern ein ordentliches Rechtsmittel
zulässig ist, eine Frist angesetzt (Appellationsfrist, Einspruchsfrist,
Purgationsfrist), vor deren unbenutztem Ablaufe die Rechtskraft
nicht eintritt. Dort, wo die Zustellung vorgeschrieben ist, bildet
sie daher ein notwendiges Requisit der Rechtskraft, also der Voll
ziehbarkeit des Urteiles. Allein es ist von Bundesrechts wegen den
Kantonen unbenommen, die Sache anders zu ordnen: z. B. eine
eigentliche Zustellung ganz auszuschalten und in der Eröffnung
des Urteiles an die anwesenden oder regelrecht vorgeladenen Par
teien eine hinreichende Mitteilung zu erblicken. Auf diesem Stand
punkte steht der Kanton Basel Stadt. Nach den Prozeßvorschriften
dieses Kantons werden die Urteile des sogen. Dreiergerichtes,
auch die Kontumazurteile, nicht zugestellt: sie erwachsen mit der
Eröffnung in Rechtskraft, sofern die Parteien zur Verhandlung
regelrecht vorgeladen wurden (siehe 2 und 9 des Gesetzes be
treffend Einzelrichter usw. vom 29. April 1889 in Verbindung
mit 213 der Novelle zur ZPO vom 27. Juli 1895 und 165
der ZPO vom 8. Februar 1875, sowie die Bescheinigung
Zivilgerichtsschreiberei von Basel vom 18. November 1912). Es
unterliegt anderseits keinem Zweifel, daß die Frage der Rechts
kraft eines Urteiles nach dem Gesetze des Urteilsrichters zu ent
scheiden ist (vergl. Jäger, Kommentar zum SchKG Anm. 2 zu
Art. 80, III. Aufl.; Burckhardt, Kommentar zur BV S. 638)
und nicht, wie der Rekursbeklagte irrtümlich annimmt, nach dem
jenigen des Rechtsöffnungsrichters. Die Voraussetzungen des
Inkrafttretens eines Urteiles bilden, in der Tat, einen wesentlichen
Bestandteil des Prozeßrechtes, unter welchem jenes entstanden ist.
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Die Unterlassung der Zustellung des Kontumazurteiles
des Dreiergerichtes von Basel vom 11. November 1912 kann
somit dessen Vollziehbarkeit nicht hindern: die Abweisung des
Rechtsöffnungsbegehrens des Rekurrenten war unbegründet auch
von diesem Gesichtspunkte aus: sie bedeutet eine Verletzung des
Art. 81 SchKG bezw. des Art. 61 der BV. Diesem Ergebnis
steht das Urteil des Bundesgerichts vom 29. Juli 1898 i. S.
Oberallmeind Schwyz (AS 24 I S. 238 ff.), worauf der Rekurs
beklagte hingewiesen hat, schon deswegen nicht entgegen, weil es
sich dort um die Ladung der Partei und um die Eröffnung des
Urteils, nicht um dessen Zustellung handelte: die Formrichtigkeit
der Ladung und der Eröffnung des Urteils stehen aber hier nicht
in Frage.
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Die mißliche ökonomische Lage des Rekursbeklagten und
das Bestehen von Gegenforderungen gegenüber dem Rekurrenten
fallen für die Frage der Vollstreckbarkeit des Urteils nicht in
Betracht. Nachdem der Rekursbeklagte für den Geschäftsverkehr
mit dem Rekurrenten den Gerichtsstand von Basel gewählt hatte,
mußte er dort sein Recht suchen;
erkannt:
Der Rekurs wird gutgeheißen und damit der Entscheid des
Kantonsgerichtspräsidiums des Kantons Unterwalden ob dem
Wald vom 15. Februar 1913 aufgehoben.