- Entscheid vom 20. Februar 1913 in Sachen Lukas.
Art. 56 SchKG: Die Anzeige an die Mieter und Pächter in der Be
treibung auf Grundpfandverwertung darf auch während der Be
treibungsferien gemacht werden. Art. 152 SchKkG: Zustellung
dieser Anzeigen auch in den Betreibungen für öffentlichrechtliche,
grundversicherte Forderungen der Kantone. Inkompetenz der
Aufsichtsbehörden zur Entscheidung der Frage, ob das Grund
pfandrecht für solche Forderungen nach Art. 806 ZGB auch die
Mietzinsforderungen ergreife. Berechnung der Gebühr des Art. 4
GebT für die Anzeigen an die Mieter, dass ihre Verpflichtung zur
Zahlung der Mietzinse an das Betreibungsamt dahinfalle. Wenn
nach der Anzeige an die Mieter ein Mietzins eingeht, daraus die
Forderung des Gläubigers bezahlt und der Restbetrag dem Schuldner
übergeben wird, so darf keine Gebühr nach Art. 19 GebT oder für Er
stellung einer Tabelle und für Verwaltung der Liegenschaft ,
sondern bloss eine solche nach Art. 12 GebT berechnet werden.
A. Die Steuerverwaltung des Kantons Basel Stadt leitete
im November 1912 gegen den Rekurrenten Wilhelm Lukas, Wagner
in Basel, die Betreibung auf Grundpfandverwertung (Nr. 35,589
für einen Betrag von 31 Fr. 70 Cts. ein, den der Rekurrent
für Straßenreinigung und Beleuchtung zu bezahlen hatte. Am
- Dezember 1912 gab das Betreibungsamt Basel Stadt auf
Begehren der Steuerverwaltung zwei Mietern des Rekurrenten
nach Art. 152 SchKG Kenntnis von der Betreibung. Infolge
dessen bezahlte ein Mieter dem Amte am 31. Dezember 1912
einen Mietzins im Betrage von 190 Fr. Am gleichen Tage teilte
darauf das Betreibungsamt den beiden Mietern mit, daß die Wirk
samkeit der Anzeigen vom 30. Dezember dahinfalle. Mit Ein
willigung des Rekurrenten bezahlte es sodann aus dem Betrage
von 190 Fr. die Forderung der Steuerverwaltung und ersetzte
ihr die vorgeschossenen Betreibungskosten. Ferner zog es eine Ge
bühr von 9 Fr. 30 Cts. für die vier Anzeigen an die Mieter,
für Erstellung einer Tabelle, für Verwaltung der Liegenschaft
und für Verteilung nach Art. 19 des Gebührentarifs ein. Den
Restbetrag übergab es dem Rekurrenten.
B. Dieser erhob darauf Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde
des Kantons Basel Stadt mit dem Begehren, das Betreibungs
amt sei anzuweisen, ihm den Kostenbetrag von 9 Fr. 30 Cts.
ganz oder teilweise zurückzuerstatten. Er machte geltend: Die An
zeige an die Mieter sei eine Betreibungshandlung, die nicht in
den Betreibungsferien habe vorgenommen werden dürfen. Sodann
frage es sich, ob für Steuerforderungen die Grundpfandbetreibung
im Sinne des erwähnten Art. 152 SchKG durchgeführt wer
den müsse. Eventuell hätte die Anzeige an einen Mieter genügt.
lus diesen Gründen seien die für die Anzeigen an die Mieter
berechneten Kosten dem Rekurrenten ganz oder teilweise zurück
zuerstatten. Sodann seien im Gebührentarif Kosten für eine Tabelle
nicht vorgesehen. Endlich sei die Berechnung einer Gebühr für
Verwaltung" und Verteilung unzulässig gewesen, weil es nicht
zur Verwertung der Liegenschaft gekommen sei.
Die kantonale Aufsichtsbehörde wies die Beschwerde durch Ent
scheid vom 25. Januar 1913 mit folgender Begründung ab: Die
Anzeige an die Mieter und Pächter im Sinne des Art. 152
SchKG sei keine Betreibungshandlung nach Art. 56 SchKG,
weil sie nicht die Weiterführung der Betreibung bezwecke, sondern
lediglich die bereits bestehende Ausdehnung der Pfandhaft im Sinne
des Art. 806 ZGB dem Dritten gegenüber wirksam mache und
sich daher bloß gegen diesen richte. Am Rechtsverhältnis zwischen
dem betreibenden Gläubiger und dem Schuldner ändere die Anzeige
nichts, weil die Pfandhaft schon mit der Einleitung der Grund
pfandbetreibung auf die eingehenden Mietzinsen ausgedehnt werde.
Sie könne daher zweifellos auch während der Betreibungsferien
gemacht werden. Nach der Praxis sei die Steuerverwaltung sodann
berechtigt, für die öffentlichrechtlichen Grundlasten die Anwendung
des Art. 806 ZGB zu verlangen. Nach Art. 4 des Gebühren
tarifs dürfe nun für jede vorgeschriebene Anzeige ein Betrag von
50 Rappen berechnet werden, also sowohl für die Anzeigen an
die Mieter nach Art. 152 SchKG wie für die Aufhebungs
anzeigen". Allerdings seien diese nicht ausdrücklich vorgesehen;
aber nachdem der Mieter angewiesen worden sei, den Mietzins
dem Betreibungsamte zu entrichten, müsse ihm auch das Aufhören
der Verpflichtung angezeigt werden. Die Kosten für eine Tabelle
seien im Tarif deshalb nicht erwähnt, weil bei dessen Erlaß die
Notwendigkeit solcher Tabellen für eine übersichtlich geordnete Ver
waltung nicht ersichtlich gewesen sei. Die Berechnung der Ver
waltungsgebühr stütze sich auf den Beschluß der Aufsichtsbehörde
vom 14. Februar 1908, diejenige der Verteilungsgebühr auf Art. 19
des Gebührentarifs.
Diesen Entscheid hat der Rekurrent unter Erneuerung
C. -
seines Begehrens an das Bundesgericht weitergezogen und dabei
u. a. behauptet, der eine der beiden Mieter sei schon vor vier
Monaten ausgezogen und es sei daher die Anzeige an ihn über
flüssig gewesen.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
- Der Auffassung der Vorinstanz, daß die Anzeige an die
Mieter und Pächter im Sinne des Art. 152 SchKG keine Be
treibungshandlung sei, kann nicht beigestimmt werden. Allerdings
wird an dem Rechtsverhältnis zwischen Schuldner und Gläubiger
durch eine solche Anzeige insofern nichts geändert, als sich die
Pfandhaft schon mit der Anhebung der Betreibung und nicht erst
mit der Anzeige an die Mieter oder Pächter auf die Miet oder
Pachtzinsforderungen erstreckt. Allein das ist für die Frage, ob
man es mit einer Betreibungshandlung zu tun habe, ohne Be
deutung. Maßgebend ist, ob eine solche Anzeige geeignet sei, den
Gläubiger seinem Ziele, der Befriedigung aus dem Vermögen
des Schuldners, näher zu bringen oder die Rechtsstellung des
Schuldners in der Betreibung zu präjudizieren (Jaeger, Komm.
Art. 56 N. 3). Diese Frage ist wohl zu bejahen. Denn solange
die Anzeige nicht gemacht ist, kann der Mieter oder Pächter
rechtsgültig an den Schuldner zahlen, und es besteht die Gefahr,
daß dieser einen so erhaltenen Betrag für sich verwende, statt ihn
dem Gläubiger oder dem Betreibungsamte abzuliefern, und damit
das Pfandrecht des Art. 806 ZGB illusorisch mache. Erst durch
die Anzeige erhält daher dieses Recht einen ausreichenden Schutz
und wird dessen Realisierung in der Betreibung in wirksamer
Weise vorbereitet.
Obwohl also die Anzeige an die Mieter nach Art. 152 SchKG
als Betreibungshandlung anzusehen ist, hat aber die Vorinstanz
doch mit Recht entschieden, daß sie während der Betreibungsferien
ovrgenommen werden durfte; denn sie stellt sich zweifellos als
unaufschiebbare Maßnahme zur Erhaltung von Vermögensgegen
ständen im Sinne des Art. 56 SchKG dar, weil sie eben den
Zweck hat, die Verhaftung der Miet und Pachtzinse wirksam
zu sichern, gleich wie die Aufnahme der Retentionsurkunde nach
Art. 283 Abs. 1 SchKG die Erhaltung des Retentionsrechtes
bezweckt und insoweit als unaufschiebbare Maßnahme im erwähnten
Sinne gilt (AS Sep. Ausg. 7 Nr. 42
2. Die Zustellung der Anzeigen nach Art. 152 Abs. 2
SchKG war im vorliegenden Fall auch durch die Natur der in
Betreibung gesetzten Forderung nicht ausgeschlossen, wie die Vor
instanz zutreffend ausgeführt hat. Die Kantone können zur
Zwangsvollstreckung für ihre öffentlichrechtlichen Forderungen
gleich jedem andern Gläubiger von den durch das Betreibungs
gesetz gegebenen Maßregeln Gebrauch machen, also auch von der
Grundpfandbetreibung und den damit verbundenen Rechten für
ihre grundversicherten Forderungen. Die einzige Schranke, die das
Betreibungsgesetz in dieser Beziehung aufgestellt hat, ist die Un
zulässigkeit der Betreibung auf Konkurs.
Die Frage aber, ob das im vorliegenden Falle geltend gemachte
Grundpfandrecht des Staates wie dasjenige irgend eines andern
Grundpfandgläubigers auch die Mietzinsforderungen nach Art. 806
ZGB ergreift, ist nicht von den Aufsichtsbehörden zu lösen. Wenn
der Schuldner diese Ausdehnung der Pfandhaft bestreiten wollte,
mußte er es durch Erhebung des Rechtsvorschlages tun, und es
wäre dann Sache des Richters gewesen, hierüber zu entscheiden.
3. Mit der Behauptung, daß einer der Mieter, dem das
Betreibungsamt von der Betreibung Mitteilung machte, schon seit
einiger Zeit ausgezogen sei und die Anzeige an ihn daher über
flüssig gewesen sei, kann der Rekurrent nicht gehört werden, da
sie erst vor Bundesgericht aufgestellt worden ist.
4. Ist somit davon auszugehen, daß das Betreibungsamt
mit Recht die Anzeigen an die zwei Mieter versandt hat, so ist
es, wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, berechtigt, hiefür,
sowie auch für die Aufhebung der Anzeigen die Gebühren des
Art. 4 des Gebührentarifs zu berechnen. Es ist klar, daß den
Mietern davon ebenfalls Mitteilung gemacht werden muß, wenn
Ges.-Ausg. 30 I S. 437 f.
ihre Verpflichtung zur Zahlung der Mietzinse an das Betreibungs
amt dahinfällt.
Dagegen hatte das Betreibungsamt weder eine Tabelle zu er
stellen noch die verpfändete Liegenschaft zu verwalten und es kann
daher auch nicht Gebühren dafür verlangen. Damit, daß es die
Anzeigen an die Mieter nach Art. 152 SchKG versandte, hatte
es noch keineswegs die Verwaltung der Liegenschaft übernommen.
in der Betreibung auf Grundpfandverwertung wird der Be
treibungsbeamte erst dann, wenn das Verwertungsbegehren gestellt
wird, Verwalter der verpfändeten Liegenschaft. Das Betreibungs
amt hatte im vorliegenden Fall lediglich den bezahlten Mietzins
als Depositar im Sinne des Art. 168 OR entgegenzunehmen.
Ebenso war es nicht berechtigt, die Gebühr für Verteilung im
Sinne des Art. 19 des Gebührentarifs zu verlangen. Eine Ver
teilungsliste war im vorliegenden Fall nicht aufzustellen. Das
Betreibungsamt mußte bloß die in Art. 12 des Gebührentarifs
vorgesehenen Handlungen vornehmen. Es nahm von einem Mieter
eine Zahlung entgegen und, statt den Betrag an die Depositen
anstalt abzuliefern, wie es sonst die Regel wäre, übergab es dem
Gläubiger direkt den zu dessen Deckung erforderlichen Teilbetrag
und lieferte den nach Abzug der Gebühren bleibenden Restbetrag
dem Schuldner ab. Somit dürfen für diese Handlungen nur die
Gebühren des Art. 12 des Gebührentarifs berechnet werden.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird in dem Sinne gutgeheißen, daß das Be
treibungsamt Basel Stadt angewiesen wird, dem Rekurrenten die
in der Betreibung Nr. 35,589 für Liegenschaftsverwaltung, Er
stellung einer Tabelle und Verteilung nach Art. 19 des Gebühren
tarifs bezogenen Gebühren unter Abzug einer Gebühr nach Art. 12
des Gebührentarifs zurückzuerstatten.