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Arteil der I. Zivilabteilung vom 18. Oktober 1912
in Sachen Guggenberger, Bekl., Widerkl. u. Ber. Kl.,
gegen Witwe Krell, Kl., Widerbekl. u. Ber. Bekl.
Berufung. Streitwert bei Haupt- und Widerklage, Art. 60 Abs. 3 0G:
wann schliessen die in Haupt- und Widerklage geltend gemachten
Ansprüche einander aus ?
A. Mit Urteil vom 10. Juli 1912 hat das Obergericht
des Kantons Luzern über die Rechtsfrage:
Hat der Beklagte an die Klägerin zu bezahlen 2536 Fr. 20 Cts.
nebst Zins zu 5 % seit dem 1. November 1906 und ist der
Beklagte und Widerkläger mit seiner Gegenforderung gänzlich
abzuweisen?
oder
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Ist die Klage gänzlich abzuweisen?
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Eventuell: hat die Widerbeklagte an den Widerkläger zu
bezahlen 1680 Fr. nebst Zins seit dem 6. November 1911 und
ist der Widerkläger berechtigt, diesen Betrag mit der Forderung
der Klägerin zu verrechnen?
erkannt:
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Der Beklagte habe an die Klägerin 2197 Fr. 20 Cts.
nebst Zins zu 5 % seit dem 1. November 1906 zu bezahlen.
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Mit ihren abweichenden Begehren seien die Parteien abge
wiesen."
B. Gegen dieses den Parteien am 2. August 1912 zuge
stellte Urteil hat der Beklagte und Widerkläger rechtzeitig die Be
rufung an das Bundesgericht ergriffen mit den Anträgen:
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Die Klage sei abzuweisen, eventuell:
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Die Widerbeklagte habe an den Widerkläger zu bezahlen
726 Fr. und sei der Widerkläger berechtigt, diesen Betrag mit
der Forderung der Klägerin zu verrechnen.
Ferner hat der Beklagte in der Berufungsbegründung even
tuell Reduktion der klägerischen Forderung auf 760 Fr. 86 Cts.
beantragt.
C. Die Klägerin und Widerbeklagte hat in ihrer Antwort
schrift beantragt, es sei die Berufung in allen Teilen abzuweisen.
Das Bundesgericht ist auf die Berufung in Beziehung auf die
Widerklage nicht eingetreten.
Aus den Motiven:
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Die Klägerin verkaufte dem Beklagten mit Vertrag vom
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November 1902 das von ihrem verstorbenen Ehemann betrie
bene Maßgeschäft für 4036 Fr. 20 Cts. Vom Kaufpreis waren
1200 Fr. sofort und der Rest in vierteljährlichen Raten von je
zirka 350 Fr. zahlbar. Der Beklagte bezahlte die 1200 Fr. und
leistete drei weitere Anzahlungen von je 100 Fr. Die Restanz
von 2536 Fr. 20 Cts. nebst Zins zu 5 % seit 1. November
1906 bildet den Gegenstand der vorliegenden Klage. Der Beklagte
beantragte Abweisung der Klage, ohne die Schuld an sich zu be
streiten. Dagegen erhob er Widerklage auf Bezahlung von 1680 Fr.
durch die Klägerin und verlangte eventuell, es sei dieser Betrag
mit der Forderung der Klägerin zu verrechnen.
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Der Streitwert erreicht nur bei der Hauptklage den Be
trag von 2000 Fr. Die Berufung ist daher hinsichtlich der Wider
klage nur zulässig, wenn die in Haupt und Widerklage geltend
gemachten Ansprüche einander ausschließen (Art. 60 Abs. 3 OG).
Diese Voraussetzung trifft nicht zu. Während die Klägerin mit der
Hauptklage Erfüllung des Kaufvertrages vom 1. November 1902
verlangt, indem sie als Verkäuferin vom Beklagten Bezahlung
der Kaufpreisrestanz fordert, beruht der vom Beklagten mit der
Widerklage erhobene Anspruch auf der beim Kaufsabschluß mit
der Klägerin getroffenen Vereinbarung, daß letztere beim Beklagten
wohnen dürfe und ihm als Entgelt die Kost verabreichen und den
Haushalt besorgen solle. Diese Vereinbarung wurde im Mär
1905, beim Umzug des Beklagten in eine andere Wohnung, er
neuert und angeblich dahin ergänzt, daß der Beklagte der Klägerin
gestattete, sich in ihrer freien Zeit in seinem Geschäfte zu betätigen.
Der Beklagte behauptet nun, daß die Klägerin sich der Geschäfts
kasse bedient habe, um verschiedene Auslagen für den Haushalt
zu bestreiten und daß sie Zahlungen an den Beklagten, namentlich
Zinse von Untermietern, einkassiert und ihm nicht abgeliefert habe.
Sie sei ihm aus diesem Titel im Ganzen 1680 Fr. nebst Zins
seit dem 6. November 1911 schuldig geworden, welche Forderung
der Widerkläger vor Bundesgericht auf 726 Fr. reduziert hat.
Die in Haupt und Widerklage geltend gemachten Ansprüche be
ruhen danach auf verschiedenen Rechtsgeschäften, wenn auch der
Kauf und die der Widerklage zu Grunde liegende Vereinbarung
in der Hauptsache gleichzeitig abgeschlossen wurden. Die Wider
klage kann denn auch gutgeheißen oder abgewiesen werden, ohne
vom Schicksal der Hauptklage abhängig zu sein, und umgekehrt,
d. h. die in Haupt und Widerklage geltend gemachten Ansprüche
schließen einander nicht aus .