- Arteil vom 19. Jannar 1912 in Sachen
Straßer, Bekl. u. Ber. Kl., gegen Sommer, Kl. u. Ber. Bekl.
Art. 56 0G: Nichtanwendbarkeit schweiz. Rechts. Nach dem für ein
Vertragsverhälinis an sich mit Rücksicht auf dessen örtliche Be
zichungen massgebenden Recht beurteilt sich auch die Einrede
der Verjährung einer aus dem Vertragsverhältnis abgeleiteten
Forderung; demnach hier Anwendung ausländischen Rechts.
Das Bundesgericht hat
auf Grund folgender Aktenlage:
A. Der Kläger Sommer hatte in den Jahren 1899 und
1900 für ein ihm gehörendes Haus in München, wo er damals
wohnte, durch einen Installateur Gstettner, daselbst, elektrische Ein
richtungen im Kostenbetrage von 2910 Mk. ausführen lassen und
sich über die Bezahlung dieser Kosten zunächst durch Vereinbarung
vom 3. Dezember 1900 mit Gstettner verständigt. In der Folge
aber trat Gstettner, da der Kläger die getroffene Vereinbarung
nicht hielt, seine Forderung (bestehend aus drei Posten von 300 Mk.,
1000 Mk. und 1610 Mk.) an den beklagten Agenten Straßer
in München ab. Dieser leitete nun gegen den Kläger, der inzwi
schen nach Zürich übergesiedelt war, hier Betreibung ein und er
wirkte gegenüber seinem Rechtsvorschlage gestützt auf die erwähnte
Vereinbarung für den ungerechneten Forderungsbetrag von 3579 Fr.
40 Cts. nebst Kosten provisorisorische Rechtsöffnung. Hierauf
hat der Kläger den vorliegenden Prozeß auf Aberkennung dieser
Forderung angestrengt und dabei in erster Linie die Einrede der
Verjährung erhoben.
B. -
Durch Urteil vom 26. Oktober 1911 hat die II. Ap
pellationskammer des Kantons Zürich diese Einrede in Anwen
dung des deutschen Rechts für teilweise begründet erklärt und
erkannt:
Dem Beklagten wird definitive Rechtsöffnung erteilt für die
Beträge von 300 Mk. nebst 4 % Zins von 873 Mk. seit 3. De
zember 1900 bis 1. Dezember 1902, und 1000 Mk. nebst 4 %
Zins vom 30. November 1906 an, sowie für die Betreibungs
und Rechtsöffnungskosten und 4 Fr. Entschädigung. Im Übrigen
wird die dem Beklagten vom Audienzrichter unterm 6. Februar
1911 erteilte provisorische Rechtsöffnung aufgehoben.
C. Gegen dieses Urteil hat der Beklagte rechtzeitig die Be
rufung an das Bundesgericht erklärt und unter Bestreitung der
Verjährungseinrede (die nach dem schweizerischen, als dem Rechte
des nunmehrigen Wohnsitzes des Klägers, zu beurteilen sei) den
Abänderungsantrag auf gänzliche Abweisung der Aberkennungs
klage gestellt;
in Erwägung:
Es steht außer Zweifel und ist auch nicht bestritten, daß die
den Gegenstand des vorliegenden Aberkennungsprozesses bildende
Forderung an sich vom deutschen Rechte beherrscht ist, da sie aus
einem in München begründeten und vollzogenen Vertragsverhält
nis abgeleitet wird. Der Streit dreht sich nur darum, ob dieses
Recht des Vertragsverhältnisses als solches auch für die Einrede
der Forderungsverjährung gelte, wie die Vorinstanz angenommen
hat, oder ob die Verjährungseinrede nicht vielmehr, wie der Be
rufungskläger einwendet, nach dem Wohnsitzrechte des Forderungs
schuldners zu beurteilen sei. Nun hat sich aber das Bundesgericht
bereits in seinem Urteil vom 13. November 1886 i. S. Brunner
(AS 12 Nr. 99 Erw. 6 S. 682 f.) grundsätzlich auf den Bo
den der ersteren Auffassung gestellt, und es besteht keine Veran
lassung, heute von diesem Standpunkte abzugehen, der auch in der
neueren Doktrin gewichtige Vertreter gefunden hat (vergl. z. B.
PASQUALE FIORE, Diritto internazionale privato, I n° 165
S. 186 französische Ausgabe, S. 199 ; Ernst Zittelmann,
Internationales Privatrecht, II S. 244/245; F. Meili, Hand
buch des internationalen Zivil und Handelsrechts, I 56 S. 209 ff.,
und dazu ferner auch die bei ANDRÉ MERCIER, Prescription libé
ratoire en droit international privé, S. 96 f., zitierten kan
tonalen Urteile, sowie den von der ersten Instanz angerufenen
Entscheid des zürcherischen Obergerichts in den Schweizer Blättern
für handelsrechtliche Entscheidungen, XI S. 198). Die vorliegende
Streitsache fällt somit nicht in die Urteilskompetenz des Berufungs
richters (Art. 56 OG);
erkannt:
Auf die Berufung des Beklagten wird nicht eingetreten.