- Arteil vom 20. März 1912 in Sachen
Müller, Kl. u. Ber. Kl.,
gegen Maschinenfabrik Burckhardt A.-G., Bekl. u. Ber. Bekl.
Untersuchung der Fruge, unter welchen Voraussetzungen dem Haft
pflichtkläger die Duldung einer, zur Verminderung des Schadens be
stimmten Operation zugemutet werden kann.
A. Der im Jahre 1875 geborene Kläger arbeitete bei der
Beklagten, welche der Fabrikhaftpflicht untersteht, als Schlosser
mit 4 Fr. 50 Cts. Taglohn. Am 30. Dezember 1910 zog er
sich bei der Versetzung eines schweren Schmelzkessels einen Leisten
bruch zu. Die Parteien sind darüber einig, daß dieses Vorkommnis
als ein Betriebsunfall zu betrachten ist, gehen aber darin aus
einander, daß die Beklagte nur die Kosten der, ihres Erachtens
vorzunehmenden Bruchoperation und der Heilung, sowie eine Ent
schädigung für Lohnausfall während der Heilungsdauer zahlen
will, während der Kläger, unter Bestreitung seiner Pflicht zur
Duldung der Operation, eine Entschädigung für dauernde Ver
minderung seiner Arbeitsfähigkeit beansprucht. Für den Fall der
Nichtvornahme der Operation wird die dauernde Erwerbseinbuße
des Klägers von beiden Parteien unter Zugrundelegung einer
Invalidität von 10% auf 2335 Fr. berechnet, wobei bloß noch
die Höhe des für Zufall abzuziehenden Betrages streitig ist.
Über die Erfolgsaussichten einer Operation, sowie das damit
verbundene Risiko, haben sich die von der ersten Instanz mit der
Begutachtung dieser Punkte betrauten Arzte Prof. de Quervain
und Dr. E. Hagenbach folgendermaßen ausgesprochen:
Dr. Hagenbach: Er (der Begutachter) würde keinen Mo
ment zögern , den Kläger mit Ather zu narkotisieren . Übrigens
könne bei einem einigermaßen nervenstarken Manne die allgemeine
Narkose bei einer Bruchoperation durch die lokale Änästhesierung
ersetzt werden. Die Operation an sich sei kein so großer Eingriff
daß er für ein Herz, das an schwere Arbeit gewohnt sei, gefährlich
sein könne. Die Operation eines einfachen, reponiblen, kleinen
Leistenbruches, wie er beim Kläger vorhanden sei, könne heutzu
tage nicht als gefährlich bezeichnet werden. Die Gefahr setze sich
zusammen aus den Narkosezufällen und aus der Möglichkeit einer
Infektion (Blutvergiftung) oder einer Gerunselverschleppung (Em
bolie). Für Athernarkosen werde auf 8 10,000 Narkosen ein
Todesfall berechnet, wobei alle Fälle (alte Leute und Schwerkranke)
mitgezählt seien. Nehme man nur gesunde, jugendliche Individuen,
so stelle sich die Sache noch wesentlich günstiger. Außerdem könne die
Narkosengefahr im vorliegenden Falle ganz ausgeschaltet werden,
da eine einfache Leistenhernie vollkommen schmerzlos mit der absolut
gefahrlosen Lokalanästhesie operiert werden könne. Die Gefahr
lebensgefährlicher Infektionen sei heutzutage nach sogenannten asep
tischen Operationen nicht mehr vorhanden. Eine Emboliegefahr
bestehe fast ausschließlich bei allgemein durch lange Krankheit,
schlechte Ernährung oder Blutverluste geschwächten Individuen.
Es sei somit für den Kläger nach menschlichem Ermessen ein
gefahrloser Verlauf zu erwarten. Erfahrungsgemäß komme auch
nach einwandfreier Operation bei 4 5 % der Bruchoperierten
ein sogenanntes Rezidiv (Rückfall) vor. Hiebei seien aber auch
große Brüche mitgerechnet. Je kleiner, je frischer ein Bruch und
je besser die Sehnen und Muskeln, um so größer sei die Aussicht
auf Dauerheilung. Dies treffe beim Kläger zu, so daß man auch
in dieser Hinsicht (sorgfältigste Operationstechnik vorausgesetzt)
eine günstige Prognose stellen dürfe. Eine absolute Garantie der
Dauerheilung könne aber vernünftigerweise von keinem Operateur
übernommen werden, da stets mit einigen ungewissen Faktoren
gerechnet werden müsse (Fadeneiterung, Husten nach der Operation,
Unruhe des Patienten, unerwartet schlaffe Beschaffenheit der tiefen
Bauchwandschichten usw.). Für den Kläger sei also die Operation
ungefährlich und aussichtsvoll
Prof. de Quervain: Soweit es sich ganz allgemein (ohne
Untersuchung des Klägers) sagen lasse, fei die Lebensgefahr bei
Bruchoperationen, schwere Fälle und Patienten höhern Alters in
begriffen, auf ungefähr ½ % zu berechnen. Berücksichtige man,
daß durch die in den meisten Fällen heutzutage mögliche Vermei
dung der Allgemeinnarkose die Gefahr noch vermindert werde, so
könne sie gegenwärtig für einen frischen, demnach kleinen Bruch
eines jungen Menschen von guter Konstitution auf etwa ¼ %
veranschlagt werden. Die Rezidivstatistik ergebe, wenn man alle
Fälle, auch die schwersten, mitrechne, etwa 90 % Radikalheilung.
Statistiken, die sich nur auf kleine Hernien junger, kräftiger Indi
viduen bezögen, gebe es zur Stunde nicht; doch lasse sich aus den
gemachten Erfahrungen der Schluß ziehen, daß unter diesen Um
ständen die Aussicht auf Radikalheilung zum mindesten 95 %
betrage. Die Operation könne deshalb ohne weiteres empfohlen
werden"
B. Durch Urteil vom 16. Januar 1912 hat das Appel
lationsgericht des Kantons Basel Stadt erkannt:
- Die Beklagte wird bei ihrer Anerkennung behaftet, dem
Kläger, falls er sich operieren läßt, die Kosten der Bruchoperation
und der Heilung, sowie den Lohnausfall bis zur Wiedererlangung
der vollen Erwerbsfähigkeit zu ersetzen.
- Die Beklagte wird ferner verurteilt, vom 17. Januar 1911
an dem Kläger bis zum Tage der Operation, längstens aber bis
zum Ablauf von drei Monaten nach Rechtskraft des Urteils, eine
Entschädigung von 36 Rappen pro Arbeitstag zu leisten.
- Dem Kläger wird für den Fall, daß die Bruchoperation
nicht die gänzliche und bleibende Heilung von seinem Bruchleiden
zur Folge hat, das Recht der Nachklage nach Maßgabe von Art. 8
Abs. 1 des Fabrikhaftpflichtgesetzes vorbehalten.
- Mit seiner Mehrforderung wird der Kläger abgewiesen.
- (Kosten.)
Dieses Urteil beruht auf der Erwägung, daß dem Kläger die
Duldung der in Frage stehenden Operation wohl zugemutet wer
den könne. Die erste Instanz (das Zivilgericht des Kantons Basel
Stadt) hatte in ihrem Urteil vom 1. Dezember 1911 den gegen
teiligen Standpunkt eingenommen und die Beklagte zur Zahlung
von 1968 Fr. nebst Zins verurteilt, wobei sie folgendermaßen
rechnete:
Dauernde Verminderung der Erwerbsfähigkeit 10 % des
1350 Fr. betragenden Jahresverdienstes 135 Fr. per Jahr,
Fr. 2335
kapitalisiert nach Soldan, Tabelle III.
Abzug für Zufall, 20 %.
Beitrag an die Kosten der Anschaffung und Repa
ratur von Bruchbändern.
zusammen Fr. 1968
Gegen dieses Urteil hatten beide Parteien die Appellation er
griffen, die Beklagte mit dem Antrag auf Abweisung der Klage
verbunden mit der in Dispositiv 1 erwähnten bedingten An
erkennung , der Kläger mit dem Antrag, es sei die Entschädi
gung auf 2001 Fr. nebst Zins zu erhöhen.
C. Gegen das, den Parteien am 31. Januar 1912 zu
gestellte Urteil des Appellationsgerichts hat der Kläger am 19. Fe
bruar unter Beilegung einer Rechtsschrift und unter Wieder
aufnahme seines vor Appellationsgericht gestellten Antrages die
Berufung an das Bundesgericht ergriffen.
Die Beklagte hat Abweisung der Berufung und Bestätigung
des appellationsgerichtlichen Urteils beantragt.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung.
1.
Die Voraussetzungen der Berufung sind gegeben, ins
besondere auch hinsichtlich des Streitwertes, da noch vor der letzten
kantonalen Instanz ein Betrag von 2000 Fr. streitig war, womit
dem in Art. 59 des revidierten Organisationsgesetzes aufgestellten
Erfordernis Genüge geleistet ist. Die in Dispositiv 1 des appel
lationsgerichtlichen Urteils erwähnte Erklärung der Beklagten,
dem Kläger, falls er sich operieren lasse, die Kosten der Operation
und der Heilung, sowie den Lohnausfall bezahlen zu wollen, ist
für die Berechnung
als bloß bedingte Anerkennung
des Streitwertes unmaßgeblich.
2. Für die Beantwortung der Frage, ob dem Kläger die
Duldung der sogenannten Radikaloperation seines Bruches zu
gemutet werden könne, kommen wesentlich zwei Gesichtspunkte in
Betracht: einerseits die Rücksicht auf das unveräußerliche Recht
des Individuums, über seinen Körper und dessen Integrität zu
verfügen, anderseits die Pflicht des Geschädigten, nicht durch eigenes
fehlerhaftes Verhalten, insbesondere durch eine schuldhafte Unter
lassung, den entstandenen Schaden zu vergrößern. Dabei ist es
unerheblich, ob in letzterer Beziehung, im Falle der Vergrößerung
des Schadens infolge Unterlassung einer durch die Umstände ge
botenen Maßregel, von einem eigentlichen Mitverschulden im Sinne
des Art. 5 FHG, bezw. 51 OR alter Fassung, oder aber bloß
von einem, den Kausalzusammenhang zwischen Unfall und Scha
den unterbrechenden Moment (Art. 44 OR neuer Fassung scheint
eher auf diesem Boden zu stehen) gesprochen wird; denn in beiden
Fällen sind gegen einander abzuwägen: einerseits jenes Recht des
Individuums, über seinen Körper zu verfügen, anderseits das
Interesse des Haftpflichtigen an möglichster Verringerung des
Schadens, und auf Grund beider Auffassungen ist im einzelnen
Falle jeweilen zu untersuchen, ob die in Betracht kommende Maß
regel nach den Umständen und nach der Regel des Lebens vom
Geschädigten erwartet werden konnte, und ob daher ihre Unter
lassung schuldhaft war.
Bei der Untersuchung dieser Frage ist das Bundesgericht in
seinen bisherigen Entscheidungen über die Verpflichtung zur Dul
dung einer Operation davon ausgegangen, daß das Recht, über
den eigenen Körper zu verfügen, zwar kein absolutes sei, sondern
nur innerhalb der durch die Rechtsordnung und die Sittlichkeit
gebotenen Schranken bestehe, und daß somit der Haftpflichtige nicht
für Schadensmomente verantwortlich gemacht werden dürfe, die
der Verletzte durch einen ungefährlichen operativen Eingriff leicht
hätte vermeiden können, daß aber anderseits dem Verletzten
nicht zuzumuten sei, sich im Interesse des Haftpflichtigen einer
lebensgefährlichen oder wenig Aussicht auf Erfolg bietenden Ope
ration zu unterziehen. Vergl. BGE 18 S. 238 ff. Erw. 3,
21 S. 653, 28 II S. 222 f., 33 II S. 44 f. Im Gegensatz
zur Rechtsprechung des deutschen Reichsversicherungsamtes, das
die Verpflichtung zur Duldung von Operationen schlechtweg ver
neint (vergl. Handbuch der Unfallversicherung, S. 149) steht also
die schweizerische Praxis (ähnlich wie diejenige des deutschen Reichs
gerichts in Haftpflichtsachen: vergl. Eger, Reichshaftpflichtgesetz
S. 66 f.) grundsätzlich auf dem Standpunkt, daß zwar unter
Umständen ein indirekter psychischer Zwang zur Duldung einer
Operation zulässig ist
denn es erscheint in der Tat als ein
indirekter Zwang, wenn der Zuspruch eines verhältnismäßig be
trächtlichen Kapitals von der Duldung einer Operation abhängig
gemacht wird
daß es jedoch mit den Voraussetzungen eines
solchen Zwanges streng zu nehmen ist, eben weil dabei ein Ein
griff in das Recht des Menschen auf Achtung feiner Leiblichkeit
in Frage steht.
3. Auf der Grundlage dieser Praxis, von der abzugehen
kein Anlaß vorhanden ist, sind im vorliegenden Falle gegen ein
ander abzuwägen: auf der einen Seite der mit der Opera
tion bezweckte vermögensrechtliche Vorteil, bezw. der Grad der zu
erwartenden Besserung der Erwerbsfähigkeit des Klägers; ferner
die mehr oder minder große Wahrscheinlichkeit, daß die Operation
den gewünschten Erfolg haben würde; auf der andern Seite:
die, auch durch eine Narkose nie ganz zu vermeidenden Schmerzen
oder doch Beschwerden, sodann die nachteiligen Folgen der Narkose
als solcher, die mutmaßlichen Einwirkungen des operativen Ein
griffs auf andere, nicht direkt beteiligte Organe, namentlich aber
die mehr oder minder große Lebensgefahr, der sich der Kläger
auszusetzen hätte, sowie dessen Furcht vor einem möglicherweise
tötlichen Ausgang, ein allerdings bloß subjektives Moment,
das aber seinerseits eine Vergrößerung der objektiven Gefahr be
wirken könnte.
Nach den von der ersten Instanz eingeholten, auch dem Urteil
der zweiten Instanz zu Grunde gelegten Gutachten der Arzte
Prof. de Quervain und Dr. Hagenbach ist nun zwar als wahr
scheinlich oder doch möglich anzunehmen, daß der Kläger mittels
Lokalanästhesie, also ohne Allgemeinnarkose, operiert werden könnte,
und daß er daher einerseits im Momente der Operation keine oder
nur geringe Schmerzen empfinden, anderseits aber auch den be
kannten Gefahren der Ather oder Chloroformnarkose nicht aus
gesetzt würde. Indessen fällt hiebei in Betracht, daß die Lokal
anästhesie sogar nach Dr. Hagenbach, der die Operation empfiehlt,
einen einigermaßen nervenstarken Mann voraussetzt. Darüber
aber, ob der Kläger dieses Requisit erfülle, sprechen sich weder
die Experten, noch die beiden Vorinstanzen aus, während der Ver
treter des Klägers vor der ersten Instanz ausdrücklich behauptet
eine Be
hatte, dieser sei ängstlich und furchtbar nervös -
hauptung, über deren Bestreitung das Protokoll keinen Vermerk
enthält. Es ist daher immerhin mit der Möglichkeit zu rechnen,
daß der Kläger, um die Operation zu bestehen, sich einer All
gemeinnarkose unterziehen müßte, wobei zu beachten ist, daß nach
dem Experten Dr. Hagenbach auf 8 10,000 Athernarkosen ein
Todesfall kommt. Sodann besteht, wie die Erfahrung lehrt, und
wie im vorliegenden Falle speziell der Experte Dr. Hagenbach fest
stellt, außer dem mit der Narkose verbundenen Risiko noch die
doppelte Gefahr einer Embolie einerseits und einer Infektion
anderseits, ganz abgesehen von allerhand Zufälligkeiten, die
für den Operierten verhängnisvoll werden können (nach Dr. Hagen
bach: Fadeneiterung, Husten nach der Operation, Unruhe des
Patienten, schlaffe Beschaffenheit der tiefen Bauchwandschichten usw.).
Die allgemeine Lebensgefahr bei Bruchoperationen ist nun vom
Experten Prof. de Quervain auf ½ %, bezw., wenn man nur
die günstigeren Fälle berücksichtigt (zu denen derjenige des Klägers
gehöre), auf ¼ % geschätzt worden. Auf 400 Bruchoperationen
von der Art derjenigen, der sich der Kläger unterziehen müßte,
kommt somit immerhin ein Todesfall. Anderseits betragen die
Aussichten auf Radikalerfolg nach Prof. de Quervain sogar in
günstigen Fällen nur zirka 95 %, womit die Ecklärung Dr.
Hagenbachs übereinstimmt, daß erfahrungsgemäß auch bei einwand
freier Operationstechnik 4 5 % der Bruchoperierten einen Rück
fall erleiden. Allerdings ist nach demselben Experten das Risiko
eines solchen Rückfalls geringer, wenn es sich um einen frischen
Bruch handelt, was beim Kläger der Fall sei. Allein es ist zu
beachten, daß diese letztere Feststellung (daß es sich beim Kläger
um einen frischen Bruch handle) vom 5. September 1911
datiert und also schon zur Zeit der zweitinstanzlichen Beurteilung
des Falles nicht mehr zutraf.
Wird mit allen diesen Gefahren und Nachteilen der Opexation
der Vorteil verglichen, der durch sie erreicht werden will, so ist
ein gewisses Mißverhältnis unverkennbar. Wie zahlreiche andere
Bruchleidende, so ist auch der Kläger nur in einzelnen, einen be
sondern Kraftaufwand erfordernden Bewegungen des Rumpfes
behindert, und es kann dieser körperliche Defekt, der normalerweise
mit keinerlei Schmerzen verbunden ist, durch das Tragen eines
AS 38 II 1912
einfachen Bruchbandes nahezu ganz behoben werden, wie denn auch
der Kläger bereit ist, sich mit einer Entschädigung zu begnügen,
die auf der Annahme einer bloß 10% igen Invalidität beruht.
Es ist daher durchaus begreiflich und kann dem Kläger weder als
Schikane noch als Unvernunft angerechnet werden, daß er sich -
gleich wie übrigens erfahrungsgemäß noch viele andere Bruch
leidende zur Abwendung eines solchen, relativ geringen Scha
dens den mit der Operation verbundenen Gefahren und Beschwer
den nicht aussetzen will. Alsdann aber kann ihm dies nach dem
Gesagten auch im Interesse der Beklagten nicht zugemutet
werden.
4. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich ohne
weiteres die grundsätzliche Wiederherstellung des erstinstanzlichen
Urteils. Dabei ist insbesondere mit der ersten Instanz von dem
Betrag der mutmaßlichen Erwerbseinbuße (2335 Fr.) ein Abzug
für Zufall zu machen, anderseits aber der Beklagten ein ange
messener Beitrag an die Kosten der Anschaffung und Reparatur
von Bruchbändern aufzuerlegen. Da es sich nun hiebei nicht um eine
mathematisch genaue Schadensberechnung, sondern, wie bei jeder
Abschätzung zukünftigen Schadens, um eine Wahrscheinlichkeits
rechnung, bezw. um eine Taxation nach freiem richterlichem Er
messen handelt, so ist die dem Kläger zukommende Entschädigung
auf den runden Betrag von 2000 Fr., nebst Zins vom Tage
nach dem Unfall an, festzusetzen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
In Guttheißung der Berufung und in Aufhebung des ange
fochtenen Urteils wird die Beklagte zur Bezahlung von 2000 Fr.
nebst 5 % Zins seit dem 31. Dezember 1910 an den Kläger
verurteilt.