-
Arteil der II. Zivilabteilung vom 6. Juni 1912
in Sachen Christen, Kl. u. Ber. Kl., gegen Steinacher Rueff,
Bekl. u. Ber. Bekl.
Spedition. Eigentumserwerb des Empfängers am rollenden Frachtgute
tritt erst ein, wenn der Spediteur Besitzvertreter des Empfängers
ist; während des Transportes besitzt der Frachtführer mangels an
derer Abrede für den Versender.
Der Frachtvertrag gilt im Zweifel als Vertrag zu Gunsten des Empfän
gers, wobei regelmässig als Parteiwillen im Sinne von Art. 128
Abs. 2 dOR anzuschen ist, dass der Empfänger selbständig die Er
füllung fordern kann, jedoch erst, nachdem das Gut am Bestim
mungsort angelangt ist.
Das Bundesgericht hat
auf Grund folgender Prozeßlage:
A. Mit Urteil vom 4. November 1911 hat das Zivilge
richt des Kantons Basel Stadt über die Rechtsbegehren:
-
Es sei festzustellen, daß der Beklagten an den in der Klage
näher bezeichneten 25 Faß Schinken des Klägers kein Retentions
recht zusteht.
-
Kläger sei berechtigt zu erklären, den bei Notar Dr. Isaak
Iselin dahier von ihm deponierten Betrag von 1741 Fr. 75 Cts.
zu beziehen, falls dieser nicht als Depositum für Rechnung der
Firma Tietgens Robertson in Hamburg bezogen werden darf.
-
Beklagte sei zur Bezahlung der bei Notar Dr. Isaak Iselin
erwachsenen Depositionsspesen und der Zinsen zu 5 % von
1741 Fr. 75 Cts. vom 2. Juni 1911 an zu verfällen.
erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
B. Das Appellationsgericht des Kantons Basel Stadt hat
dieses Urteil am 2. Januar 1912 auf Appellation des Klägers
hin bestätigt.
C. Gegen dieses Urteil hat der Kläger rechtzeitig die Be
rufung an das Bundesgericht ergriffen, unter Wiederholung der
Klageanträge und mit dem Begehren um Rückweisung der Sache
an die Vorinstanz zur Erhebung der in der Klage angetragenen,
von den kantonalen Gerichten nicht angenommenen Beweise.
D. In der heutigen Verhandlung hat der Vertreter des
Klägers diese Anträge erneuert und begründet. Der Vertreter der
Beklagten hat Abweisung der Berufung und Bestätigung des ap
pellationsgerichtlichen Urteils beantragt;
in Erwägung:
Die Beklagte wurde am 15. April 1911 von der Le
bensmittelfirma I. C. Meyers Witwe Cie. in Basel beauftragt,
25 Faß Schinken, die diese an den Kläger verkauft hatte, von
Antwerpen nach Pratteln an die Adresse der Auftraggeberin zu
spedieren. Die Beklagte sandte die Ware zunächst an ihre eigene
Adresse nach Basel, wo sie von der Lebensmittelpolizei untersucht
und am 25./26. April 1911 verzollt wurde. Bevor sie von der
Beklagten nach Pratteln weitergesandt wurde, stellte die Auftrag
geberin ihre Zahlungen ein, worauf die Beklagte die Ware zur
Deckung ihrer Forderungen an die Auftraggeberin im Gesamtbe
trag von 7101 Fr. 50 Cts. zurückhielt. Die Beklagte beansprucht
für diese Forderungen in gleicher Weise ein Retentionsrecht an
einem Wagen Schmalz, dessen Transport sie ebenfalls für J. C.
Meyers Witwe Cie. besorgt hatte und der von der Firma
Tietgens Robertson in Hamburg vindiziert wurde. Der Kläger
bezahlte nun der Beklagten die Transporikosten für die 25 Faß
Schinken mit 1089 Fr. 75 Cts.; ebenso bezahlten ihr Tietgens
Roberison die Speditionskosten für den Wagen Schmalz mit
1270 Fr. Es blieb also noch eine Forderung der Beklagten an
die Auftraggeberin im Betrage von 4741 Fr. 75 Cts. übrig.
Diesen Betrag deponierte der Kläger gemeinsam mit Tietgens
Robertson. Dabei wurde vereinbart, daß 1741 Fr. 75 Cts. vom
Kläger und 3000 Fr. von Tietgens Roberison bezogen werden
dürfen, falls das von den Beklagten beanspruchte Retentionsrecht
sich als unbegründet herausstelle. Infolge dieser Deposition gab
die Beklagte die Ware frei.
Hierauf strengte der Kläger die vorliegende Klage an. Zur
Begründung macht er geltend, es sei der Beklagten von I. C.
Meyers Witwe Cie. schon bei der Erteilung des Auftrages
telephonisch mitgeteilt worden, das Frachtgut sei für den Kläger
bestimmt, es werde nur pro forma an die Adresse des Auftrag
gebers gesandt, weil der Kläger nicht Kunde der Beklagten sei
und diese nach dem Kundenschutzvertrag Transporte für Kunden
ihres Konkurrenten nicht annehmen dürfe. Am 22. April 1911
sodann habe die Auftraggeberin die Beklagte telephonisch aufge
fordert, dem Kläger den Bezugsschein vorzulegen, d. h. die
Ankunft der Ware zu avisieren und nach den Bezugsweisungen
des Klägers zu verfahren. Infolge stillschweigender Annahme
dieses Auftrages durch die Beklagte seien Besitz und Eigentum
am Frachtgut auf den Kläger übergegangen. Die Beklagte habe
denn auch am 24. April dem Kläger den Depositionsschein
vorgelegt und die Weisung erhalten, die Ware zu verzollen und
ihm den Bezugschein zuzustellen. Ferner berief sich der Kläger
darauf, daß das Internationale Übereinkommen über den Eisen
bahnfrachtverkehr, das in casu allein maßgebend sei, der Bahn
bezw. dem Spediteur nur ein gesetzliches Pfandrecht für die aus
dem konkreten Frachtvertrag herrührenden Forderungen gebe.
Für ein allgemeines Retentionsrecht sei daneben kein Raum. Die
Beklagte bestreitet die Darstellung des Klägers. Insbesondere
stellt sie in Abrede, vor der Zahlungseinstellung der Auftrag
geberin etwas davon erfahren zu haben, daß die Ware dem Klä
ger gehöre oder für ihn bestimmt sei. Es stehe ihr daher, neben
dem gesetzlichen Pfandrecht für die Frachtauslagen, ein allgemeines
Retentionsrecht nach aOR 224 ff. zu. Beide kantonalen Instanzen
haben die Klage abgewiesen, ohne über die bestrittenen Behaup
tungen des Klägers Beweis zu erheben.
2. (Bestimmung des Streitwertes).
3. Da die Sache, an welcher das Retentionsrecht geltend
gemacht wird, in der Schweiz liegt, ist nach bekannten Grund
sätzen des internationalen Privatrechts das schweizerische Recht
anwendbar (vergl. BGE 36 II S. 6 f., Entw. Anw. u. Einf
best. z. ZGB vom 3. März 1905 Art. 1768). Ob schweiz.
Recht auch dann zur Anwendung käme, wenn das Retentions
recht bereits im Ausland entstanden wäre oder ob nicht das im
Moment des Rechtserwerbs geltende Sachstatul maßgebend wäre,
kann dahingestellt bleiben, weil nach den Akten nicht feststeht, daß
das Retentionsrecht tatsächlich schon im Ausland entstanden ist.
In intertemporaler Beziehung genügt es, festzustellen, daß das
alte und das neue Recht in den streitigen Fragen materiell nicht
von einander abweichen.
4.
Der Kläger stützt seine Klagelegitimation auf sein an
gebliches Eigentum an dem von der Beklagten retinierten
Frachtgut, bezw. am Depositum, das an dessen Stelle getreten
ist. Die Beklagte bestreitet aber das Eigentum des Klägers, wie
denn auch in der Vereinbarung über den Ersatz der retinierten
Ware durch das Depositum ausdrücklich bestimmt ist, daß die
Beklagte damit das Eigentum des Klägers am Frachtgut nicht
anerkenne. Und es ergibt sich dieses Eigentum nicht aus den vom
Kläger behaupteten Tatsachen. Auch wenn I. C. Meyers Witwe
Cie. der Beklagten tatsächlich den Auftrag erteilt haben, die
Weisungen des Klägers für den Bezug des Frachtgutes am Emp
fangsorte zu befolgen, was bestritten ist, so ging damit der Be
sitz am Frachtgut nicht schon auf den Kläger über. Durch diese
Weisung des Frachtkommittenten an seinen Spediteur wurde der
Kläger höchstens als Empfänger an Stelle des Kommittenten be
zeichnet. Er wurde also, will man im Fracht oder Speditions
vertrag einen Vertrag zu Gunsten Dritter erblicken, Destinatär
oder Drittbegünstigter. Ein Besitzübergang wäre aber nur dann
anzunehmen, wenn die Beklagte das Frachtgut von da an als
Besitzvertreterin des Klägers besessen hätte, wenn z. B. ein
Verwahrungs und Einlagerungsvertrag zwischen dem Kläger
und der Beklagten abgeschlossen worden wäre. Dafür liegt in
dessen kein Anhaltspunkt vor. Der Frachtführer und auch der
Spediteur besitzt im Zweifel während des Transportes für seinen
Auftraggeber, den Versender, hier für die Firma I. C. Meyers
Witwe Cie., die der Beklagten gegenüber als Versenderin er
scheint (vergl. Art. 961 Abs. 2 des bdesrätl. Entw. z. ZGB.:
Der Frachtführer und der Bote sind mangels anderer Abrede
als Vertreter desjenigen anzusehen, der ihnen den Auftrag ge
geben hat"). Selbst wenn der Frachtführer dem Adressaten den
Frachtbrief schon abgegeben hat, detiniert er noch nicht für den
Empfänger (RG 27 S. 85 ff.; Staub, Komm. z. HGB
Exk. zu 382 Anm. 87), geschweige denn hier, wo die Kom
mittentin die Weisung jederzeit widerrufen konnte, da ja die Ware
noch nicht am Bestimmungsort (Pratteln) angelangt war, eine
Anzeige von der Ankunft des Gutes im Sinn von Art. 453
Ziff. 3 aOR also rechtsgültig noch nicht erfolgt sein konnte.
Wenn daher der Kläger geltend macht, es würde gegen Treu und
Glauben verstoßen, wenn die Beklagte ihre Mitwirkung zum
Eigentumsübergang an ihn rückgängig machen wollte, so ist zu
sagen, daß ein solcher Eigentumsübergang gar nicht vorliegt.
Es könnte sich nur noch fragen, ob der Kläger nicht als De
stinatär aus dem Speditonsvertrag klageberechtigt wäre. Der
Frachtvertrag gilt im Zweifel als Vertrag zu Gunsten des Emp
fängers. Und zwar ist es nach Handelsgebrauch regelmäßig als
Parteiwillen im Sinn von Art. 128 Abs. 2 aOR anzusehen,
daß der Empfänger selbständig die Erfüllung fordern kann
Hafner, Komm. Art. 453 Anm. 9 und dortige Zitate).
Wenn man nun auch den Kläger als selbständig berechtigten
Empfänger behandeln wollte, obschon er nicht schon beim Abschluß
des Speditionsvertrages als Empfänger bezeichnet wurde, sondern
die Beklagte erst während des Transportes die Weisung erhalten
haben soll, ihm die Ware auszuliefern, so könnte ihm doch erst
mit der Ankunft der Ware am Bestimmungsort ein An
pruch auf Auslieferung des Frachtgutes zuerkannt werden. Die
Willensmeinung der Kontrahenten des Frachtvertrages kann höch
stens dahin gehen, daß dem Empfänger ein solcher Anspruch er
wachse, nachdem das Gut am Bestimmungsort angelangt ist;
während des Transportes bleibt der Versender der einzige aus
dem Vertrag Berechtigte. Das ergibt sich aus aOR 453 Ziff. 4
in Verbindung mit Abs. 2. Darnach ist der Frachtführer erst dann
den Weisungen des Empfängers unterworfen, wenn das Fracht
gut am Bestimmungsort angekommen ist und der Empfänger seine
Ablieferung verlangt hat. Die anderen in Art. 453 Ziff. 1 3.
aufgeführten Fälle, in denen der Frachtführer dem Empfänger
gegenüber verpflichtet wird, treffen hier nicht zu, da dem Kläger
weder der Frachtbrief, noch ein Empfangsschein übergeben, noch
die Ankunft der Ware in Pratteln avisiert worden ist. Wenn die
Beklagte es vertragswidrig versäumte, die Ware an den Bestim
mungsort weiter zu spedieren, so stand es allein ihrer Kommit
tentin, J. C. Meyers Witwe Cie, zu, sie zur Vertragserfüllung
anzuhalten (vergl. Staub, op. cit. 435 Anm. 1; Hellwig,
Verträge auf Leistung an Dritte, S. 481). Hieraus folgt, daß
der Kläger nicht legitimiert ist, das Frachtgut bezw. das Depo
situm für sich zu beanspruchen. Er hat sich an die Verkäuferin,
J. C. Meyers Witwe Cie., zu halten und nicht an die Be
klagte;
erkannt:
Die Berufung des Klägers wird abgewiesen und das Urteil
des Appellationsgerichts des Kantons Basel Stadt vom 2. Januar
1912 bestätigt.