- Entscheid vom 17. Oktober 1912
in Sachen Aktiengesellschaft vormals Blösch, Schwab Cie.
Art. 53 SchKG: Pflicht des Betreibungsamtes, die Fortsetzung einer
von ihm eingeleiteten Betreibung, auch wenn die Zustellung des Zah
lungsbefehles unangefochten geblieben ist und sich die für die Kompe
tenz massgebenden Verhältnisse seither nicht verändert haben, zu ver
weigern, sofern es nachträglich zur Ueberzeugung gelangt, dass es
schon von Anfang an nicht zuständig war.
A. Die Rekurrentin, die Aktiengesellschaft vormals Blösch,
Schwab Cie. in Bözingen, stellte beim Betreibungsamt Zürich
III das Begehren um Betreibung des I. K. Müller, der in Roth
kreuz eine Stahlspäne und Reformdrahtfabrik besitzt, für eine
Forderung von 159 Fr. a Cts. Obwohl im Handelsregister als
Wohnsitz des Schuldners Kreuzstraße a in Zürich V eingetragen
war, nahm das Betreibungsamt Zürich III an, der Schuldner
wohnte bei seiner Mutter, Werdgäßli 55 in Zürich III, und seine
Zuständigkeit sei daher vorhanden. Infolgedessen stellte es den
Zahlungsbefehl dem Prokuristen des Schuldners in Rothkreuz zu.
Als dann aber die Rekurrentin am 25. Juli 1912 das Fort
setzungsbegehren stellte, weigerte sich das Betreibungsamt, diesem
Begehren Folge zu leisten, weil es unterdessen erfahren hatte, daß
der Schuldner bereits seit drei Jahren in Paris wohnte. Die
Rekurrentin ersuchte darauf das Betreibungsamt für die Gemeinde
Rothkreuz (Risch) um die Fortsetzung der Betreibung. Indessen
gab auch dieses Amt dem Begehren mit Rücksicht auf die Ein
tragung im Handelsregister keine Folge.
B. Hierauf erhob die Rekurrentin bei den zürcherischen Auf
sichtsbehörden Beschwerde mit dem Begehren, das zuständige Be
treibungsamt sei zu veranlassen, die Betreibung zu Ende zu führen.
Die obere kantonale Aufsichtsbehörde wies die Beschwerde durch
Entscheid vom 2. Oktober 1912 mit folgender Begründung ab:
Das Betreibungsamt Zürich III hätte dem Fortsetzungsbegehren
nur Folge geben müssen, wenn der Schuldner damals in Zürich
III hätte betrieben werden können. Diese Voraussetzung treffe aber
nicht zu, weil er weder in Zürich III gewohnt noch dort einen
Geschäftssitz gehabt habe. Anders läge die Sache, wenn die Re
kurrentin sich mit ihrem Fortsetzungsbegehren an das Betreibungs
amt Zürich V wendete, weil der Schuldner in Paris wohne und
der Eintrag im Handelsregisier noch fortbestehe.
C. Diesen Entscheid hat die Rekurrentin unter Erneuerung
ihres Begehrens an das Bundesgericht weitergezogen und dabei
bemerkt, es könne ihr gleichgültig sein, ob der Schuldner in Zürich
oder in Rothkreuz betrieben werde.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
Da die Rekurrentin sich bei den zürcherischen Auf
1.-
sichtsbehörden beschwert hat, so konnte ihre Beschwerde nur insoweit
behandelt werden, als sie sich gegen die Weigerung des Betreibungs
amtes Zürich III, dem Fortsetzungsbegehren Folge zu geben, rich
tete. Die Vorinstanz hat demgemäß mit Recht über nichts anderes
als über die Frage entschieden, ob diese Weigerung begründet
gewesen sei. Demgemäß kann auch das Bundesgericht, das nach
Art. 19 SchKG bloß zu untersuchen hat, ob der vorinstanzliche
Entscheid gesetzwidrig sei, auf den Rekurs nur insoweit eintreten, als
die Rekurrentin eventuell beantragen will, es sei das von ihr dafür
angegangene Betreibungsamt Zürich III von den Aufsichts
behörden anzuhalten, die Betreibung fortzusetzen.
2. Da der Schuldner im Ausland wohnt und in der
Schweiz eine im Handelsregister eingetragene Geschäftsniederlassung
besitzt, so kann er nach Art. 50 SchKG in der Schweiz nur an
dem im Handelsregister als Geschäftssitz bezeichneten Orte
Geschäftsschulden betrieben werden (Jaeger, Komm. Art. 50
N. 4). Die Vorinstanz hat somit mit Recht entschieden, daß
Zürich III im vorliegenden Falle nicht der gesetzliche Betreibungs
ort sei. Da das Betreibungsamt Zürich III die Zustellung des
Zahlungsbefehls vorgenommen und der Schuldner sich hierüber
nicht beschwert hat, so könnte es sich bloß fragen, ob damit der
Mangel an Zuständigkeit auch in Beziehung auf die Zustellung
der Konkursandrohung geheilt sei. Diese Frage ist indessen zu
verneinen. Aus Art. 53 SchKG ergibt sich, daß die Betreibung
gegen einen Schuldner, der vor der Pfändungsankündigung oder
der Zustellung der Konkursandrohung seinen Wohnsitz wechselt,
am neuen Wohnorte fortzusetzen ist (AS Sep. Ausg. 14 Nr. 80
und bloß solche Wohnsitzveränderungen, die nach den erwähnten
Betreibungshandlungen stattgefunden haben, ohne Einfluß auf den
Betreibungsort sind. Der im allgemeinen für das Prozeßrecht
geltende Satz, daß die einmal begründete Kompetenz eines Ge
richtes bestehen bleibt, auch wenn ihre Voraussetzungen nachträglich
dahinfallen, ist also insofern innerhalb der Tragweite des Art. 53
SchKG nicht analog für das Betreibungsverfahren maßgebend,
als die bei der Zustellung des Zahlungsbefehls vorhandene Zu
ständigkeit des Betreibungsamtes nicht ohne weiteres für das ganze
Betreibungsverfahren fortdauert, sondern nur dann, wenn die
Voraussetzungen der Kompetenz auch bei der Pfändungsankündigung
oder der Zustellung der Konkursandrohung noch vorhanden sind.
Hieraus folgt, daß das Betreibungsamt nicht bloß nach Empfang
eines Betreibungsbegehrens (vgl. AS Sep. Ausg. 12 Nr. 16
S. 56 ), sondern auch, wenn es ein Fortsetzungsbegehren erhält,
berechtigt und verpflichtet ist, zu untersuchen, ob die Voraus
setzungen für seine Kompetenz gegeben seien (vgl. Jaeger, Komm.
Art. 46 N. 2 S. 85). Ist dem so und wirkt also der Zahlungs
befehl nicht kompetenzbildend, so muß das Betreibungsamt, auch
wenn seine Zuständigkeit bei Anlaß der Zustellung des Zahlungs
Ges.-Ausg. 37 I S. 593. Id. 35 I S. 256.
AS 38 1 1912
Der Rekurs wird abgewiesen.
erkannt:
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkuskammer
zu stellen.
verwiesen, das Fortsetzungsbegehren beim Betreibungsamt Zürich V
Demgemäß hat die Vorinstanz mit Recht die Rekurrentin darauf
war.
Überzeugung gelangt, daß es schon von Anfang an nicht zuständig
setzung der Betreibung verweigern, sofern es nachträglich zur
maßgebenden Verhältnisse seither nicht verändert haben, die Fort
befehls unangefochten geblieben ist und sich die für die Kompetenz
nicht.