- Entscheid vom 10. Oktober 1912 in Sachen Gilli Cie.
Art. 250 SchKG und Art. 65 KV: Die Konkursverwaltung ist nicht
berechtigt, die Zulassung einer Forderung im Kollokationsplan ab
zuändern, wenn ein Gläubiger bereits Klage auf Abweisung dieser
Forderung erhoben hat. Der Kollokationsplan gilt als abgeändert,
sobald der Amtsblattverwaltung der Auftrag gegeben wird, die Ab-
änderung bekannt zu machen. Die formell gültige Anrufung des
Friedensrichters gilt als Klageanhebung, wenn diese Anrufung
rom kantonalen Prozessrecht für die Einleitung des Prozesses vorge
schrieben ist.
A. Im Konkurse über den Nachlaß des Walter Steinemann,
gewesenen Wirtes zu Abtwil, machte das Konkursamt Goßau im
kantonalen Amtsblatte vom 31. Mai 1912 bekannt, daß der Kol
lokationsplan vom 1. bis 11. Juni 1912 aufliege und allfällige
Anfechtungsklagen beim Vermittleramte Gaiserwald anzustrengen
seien. Infolgedessen erschien am 7. Juni Advokat Lutz in St.
Gallen als Vertreter der Konkursgläubiger Gilli Cie. auf dem
Konkursamte, um vom Kollokationsplane Einsicht zu nehmen.
Nachdem er ihn geprüft hatte, erklärte er dem Konkursbeamten
daß die Kollokation eines gewissen Maggion in St. Gallen, der
für zwei Forderungen von 3000 Fr. und 3029 Fr. 70 Cts.
nebst Zins in fünfter Klasse zugelassen worden war, seines Erach
tens zu Unrecht erfolgt sei und er sich deren Anfechtung vorbehalte
zugleich ersuchte er um eine Abschrift des Kollokationsplanes. Nach
deren Empfang richtete er am 10. Juni 1912 an das Vermittler
amt Gaiserwald nachstehendes Schreiben: Ersuche um Anordnung
eines Vermittlungsvorstandes in folgender Angelegenheit: Kläger
Gilli Cie., Weinhandlung in St. Gallen, Beklagter Maggion,
Kantonsrat, St. Gallen, Streitbetreffnis Kollokation im
Konkurse der Verlassenschaft des Walter Steinemann gew. Wirt
zur Sonne. Das Vermittleramt erließ am gleichen Tage ent
sprechende Vorladung auf den 14. Juni nachmittags 4 Uhr.
Inzwischen hatte das Konkursamt, durch die Bemerkung des Lutz
veranlaßt, sich nochmals näher über die beiden streitigen Forde
rungen informiert und war zu dem Schlusse gekommen, daß sie
wirklich unbegründet seien. Es schrieb daher zunächst am 10. Juni
an Maggion, daß es seine Kollokation widerrufe, den Plan mit
der bezüglichen Abänderung ab 15. Juni nochmals auflegen und
ihm vor der Auflage von der definitiven Bescheidung seiner For
derungsansprüche Kenntnis geben werde . Durch zwei weitere
Schreiben vom 11. Juni 1912 vormittags an die kantonale
Staatskanzlei als Aufgabestelle des Amtsblattes gab es dann tat
sächlich Auftrag, einen Widerruf der bisherigen Publikation sowie
die Auflage eines abgeänderten Planes zu veröffentlichen. Das be
treffende Inserat erschien im kantonalen Amtsblatt vom 14. Juni
und hatte folgenden Wortlaut: Im Sinne von Art. 67 der
neuen Konkursverordnung wird der im Amtsblatt Nr. 22 S. 1067
publizierte Kollokationsplan über die Verlassenschaft von Walter
Steinemann hinsichtlich Kollokation Nr. 3 im Betrage von
10,000 Fr. und Kollokation Nr. 18 im Betrage von 6042 Fr.
20 Cts. abgeändert. Anfechtungsfrist vom 15. Juni bis und
mit 25. Juni. Anfechtungsklagen beim Vermittleramt Gaiserwald.
Infolge dieser Vorgänge erklärte Maggion durch Brief vom
12. Juni 1912 an das Konkursamt, daß er die von ihm ange
meldete Forderung in vollem Umfange zurückziehe .
B. Innert nützlicher Frist beschwerte sich darauf Advokat
Lutz namens Gilli Cie. über die Abänderung des Kollokations
planes mit dem Antrage, es sei dieselbe, soweit sie sich auf die
Kollokation des Maggion beziehe, aufzuheben, bezw. als unstatthaft
zu erklären. Er machte geltend, daß Maggion seine Forderungs
eingabe infolge der von Gilli. Cie. erhobenen Anfechtungsklage
zurückgezogen habe, daß diese dadurch gemäß Art. 250 Abs. 3
SchKG ein Anrecht auf die Konkursdividende, welche auf jene
Forderung entfallen wäre, erworben hätten und daß sie in diesem
Rechte nicht durch eine Abänderung des Kollokationsplanes ver
kürzt werden dürften.
Durch Entscheid vom 5. Juli 1912 wies die kantonale Auf
sichtsbehörde die Beschwerde mit der Motivierung ab: Gemäß gel
tender Praxis sei die Konkursverwaltung grundsätzlich berechtigt,
innert der Anfechtungsfrist auf die im Kollokationsplan enthaltenen
Verfügungen zurückzukommen, hieran könne sie auch eine bereits
vorher gegen die Kollokation eines Gläubigers von einem anderen
Gläubiger angehobene Klage nicht hindern, da Art. 65 KV eine
entsprechende Einschränkung des Abänderungsrechtes nur
den Fall einer gegen die Masse gerichteten Klage vorsehe.
brauche daher nicht untersucht zu werden, ob das, was die Be
schwerdeführer bis zum 11. Juni 1912 vorgekehrt, überhaupt als
Klageanhebung angesehen werden könnte.
Gegen diesen Entscheid rekurrieren Gilli Cie. an das
Bundesgericht unter Erneuerung ihrer früheren Anträge und Vor
bringen.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
- Art. 65 KV bestimmt, daß die Konkursverwaltung
innert der gegen den Kollokationsplan laufenden Beschwerdefrist
die darin getroffene Entscheidung abändern dürfe, sofern nicht da
rüber bereits eine Klage gegen die Masse angehoben worden sei . Er
müßte also bei rein wörtlicher Auslegung in der Tat zum Schlusse
führen, daß die Konkursverwaltung nur da an der Abänderung
des Planes gehindert sei, wo sie eine Forderung ganz oder teil
weise abgewiesen oder den für sie beanspruchten Rang verweigert
und deshalb der betreffende Gläubiger nach Art. 250 Abs. 2
Satz 1 SchKG Klage gegen die Masse angehoben habe, daß sie
dagegen auf die Zulassung einer Forderung innert der Beschwerde
frist jederzeit, also auch dann zurückkommen könne, wenn dieselbe
bereits nach Art. 250 Abs. 2 Satz 2 von einem anderen Gläubiger
durch Klage gegen den zugelassenen Gläubiger angefochten worden
sei. Aus der Entstehungsgeschichte der Verordnung, insbesondere
aus der Vergleichung des von der vorberatenden Kommission in
zweiter Lesung angenommenen Entwurfes ergibt sich indessen, daß
man mit dieser rein wörtlichen Auslegung der bei Erlaß der Ver
ordnung obwaltenden Absicht nicht gerecht würde. Denn in diesem
Entwurfe bildete der gegenwärtige Art. 65 einen Teil des Art. 57
und hatte folgende Fassung: Abänderungen (des Kollokationsplanes)
dürfen nur noch innert der zehntägigen Anfechtungsfrist vorge
nommen werden und unter der Voraussetzung, daß noch kein
Prozeß angehoben worden ist. Es sollte also allgemein
jedem auf Anfechtung des Planes zielenden Prozesse, sei er nun
im Sinne von Art. 250 Abs. 2 Satz 1 gegen die Masse oder
im Sinne von Satz 2 ebenda gegen einen einzelnen Gläubiger
gerichtet, die Wirkung zukommen, eine nachträgliche Anderung des
Planes durch die Konkursverwaltung in dem betreffenden Punkte
auszuschließen. Wenn die zitierte Bestimmung dann bei der defini
tiven Bereinigung des Textes der Verordnung eine andere Fassung
erhielt, so war damit nicht eine materielle Abweichung von den
Ergebnissen der zweiten Lesung beabsichtigt ein entsprechender
Abänderungsbeschluß ist nie gefaßt worden vielmehr handelt es
sich lediglich um eine mißverständliche Redaktion, die im Wege der
Auslegung sinngemäß, d. h. dahin zu berichtigen ist, daß auch die
von einem Konkursgläubiger gegen die Zulassung eines anderen
erhobene Klage die Abänderung des Planes in diesem Punkte un
zulässig macht. Nur diese Auslegung entspricht denn auch der bis
herigen Praxis des Bundesgerichtes, wie sie in dem Urteile in
Sachen Brunner Cie. vom 8. Oktober 1906 (AS Sep. Ausg.
9 Nr. 53 ) niedergelegt ist. Denn in diesem Urteile ist ausdrücklich
erklärt worden, daß der Gläubiger, der gegen die Kollokation eines
anderen Klage nach Art. 250 Abs. 2 Satz 2 angehoben habe, in
der dadurch erworbenen Anwartschaft auf den Prozeßgewinn nicht
durch eine nachträgliche Abänderung des Kollokationsplanes beein
trächtigt werden könne.
2. Nun kann zwar im vorliegenden Falle darüber kein
Zweifel bestehen, daß die Abänderung des Kollokationsplanes in
Bezug auf die Zulassung des Maggion noch innerhalb der
Beschwerdefrist, an sich also rechtzeitig erfolgt ist. Denn es
steht fest, daß diese Frist erst am 11. Juni 1912 ablief und daß
das Konkursamt Goßau noch am nämlichen Tage und zwar vor
mittags den Auftrag zum Widerruf des Planes und zur Publi
kation des abgeänderten an das kantonale Amtsblatt abgehen ließ.
Dies muß aber genügen, um die Abänderung insoweit als recht
zeitig geschehen zu betrachten: daß auch die Publikation der Ab
änderung selbst noch innert der Beschwerdefrist erfolgt sei, ist nicht
erforderlich. Dagegen kann andererseits als Datum der Abänderung
auch nur das bereits genannte, also der Moment in Betracht
fallen, wo das Konkursamt durch den Auftrag an die Staats
kanzlei den Widerruf des bisherigen Planes nach außen kund
gab, und nicht etwa schon der Zeitpunkt, wo es sich zu der be
Ges.-Ausg. 32 1 S. 730 ff.
treffenden Modifikation entschloß und dem Maggion schrieb, daß
es sie vornehmen werde. Denn wenn man für die Frage, wann
die Abänderung eines Kollokationsplanes erfolgt sei, auf den in
ternen Entschluß der Konkursverwaltung, den Eintrag im Proto
kolle abstellen wollte, so würde man in zahlreichen Fällen sicherer
Anhaltspunkte für den Entscheid entbehren und die Gefahr schaffen,
daß der klagende Gläubiger durch Vordatierung um seine Rechte
gebracht würde.
3. Das Schicksal des Rekurses hängt somit davon ab, ob
das Gesuch des Advokaten Lutz an das Vermittleramt Gaiserwald
um Anordnung eines Vermittlungsvorstandes als Klageanhe
bung im Sinne des Art. 250 SchKG angesehen werden könne.
Diese Frage ist dann zu bejahen, wenn das fragliche Gesuch so
wie es formuliert war, den nach st. gallischem Rechte für die An
rufung des Friedensrichters geltenden Vorschriften entspricht. Denn
wie das Bundesgericht bereits in dem grundsätzlichen Entscheide in
Sachen Hotz gegen Kopp (AS Sep Ausg. 10 Nr. 54 Erw. 3 und
4 ), auf dessen Ausführungen zu verweisen ist, entschieden hat,
ist unter Klageanhebung im Sinne des Art. 242 und somit auch
des Art. 250 SchKG die erste Handlung des Klägers zu ver
stehen, durch die er den Prozeß einleitet, dem richterlichen Rechts
schutz ruft und nicht etwa erst derjenige Akt, durch welchen die
Rechtshängigkeit der Streitsache begründet und der Anspruch auf
gerichtlichen Entscheid erworben wird". Wo daher das kantonale
Prozeßrecht der gerichtlichen Klage vorgängig die Anrufung des
Friedensrichters vorschreibt, ist schon diese Anrufung als Anhebung
der Klage anzusehen. Nun ist aber vorliegend nicht bestritten, daß
die Rekurrenten schon am 10. Juni, also vor dem Zeitpunkt,
welcher nach dem Vorstehenden als Datum der Abänderung des
Kollokationsplanes betrachtet werden muß, den Vermittler ange
rufen haben. Fraglich kann somit nur sein, ob die Art, in der
sie es getan haben, den einschlägigen kantonalen Prozeßvorschriften
genügt, insbesondere, ob es danach anging, den Streitgegenstand
nur in so allgemeiner Weise zu bezeichnen wie es hier in dem
Vermittlungsgesuche geschah, oder ob nicht schon mit diesem ein
formuliertes Klagebegehren hätte verbunden werden sollen. Diese
Ges.-Ausg. 38 II S. 455 ff.
Frage hat die Vorinstanz nicht entschieden und brauchte sie von
ihrem Standpunkte aus auch nicht zu entscheiden. Da anderseits zu
deren Beantwortung neben der Kenntnis der kantonalen Gesetzesbe
stimmungen auch diejenige der gerichtlichen Praxis erforderlich ist,
empfiehlt es sich, daß das Bundesgericht sie nicht selbst löse, sondern
die Sache hiezu an die kantonale Instanz zurückweise (Art. 83
OG). Gelangt diese dabei zur Bejahung der Frage, so hat sie die
Beschwerde im Sinne der vorstehenden Ausführungen als begründet
zu erklären.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird begründet erklärt und die Sache zu neuer
Beurteilung im Sinne der Motive an die Vorinstanz zurückge
wiesen.