- Entscheid vom 13. September 1912 in Sachen Nachtigal.
Art. 278 Abs. 2 SchKG: Eine Anstellung der Klage im Sinne des Ar
tikels liegt nicht vor, wenn der Beklagle von der Einlassung auf die
Klage, wie sie angebracht worden ist, entbunden wird. Kompetenz
ausscheidung zwischen den Aufsichtsbehörden und den Gerichten in
Beziehung auf die Prüfung der Innehaltung der Klagefrist.
A. Der Rekursgegner E. Zdeborsky, Reisender in Basel,
erwirkte am 22. Januar 1912 für eine Forderung von 250 Fr.
für Provision, Briefmarken und Spesen und für eine Schaden
ersatzforderung von 300 Fr. gegen den Rekurrenten Hans Nach
tigal in Nürnberg einen Arrest auf Geld im Betrage von 550 Fr.,
das beim Stadtammannamt Luzern hinterlegt war. Er leitete dann
rechtzeitig die Betreibung ein für eine Forderung von 300 Fr.
aus unerlaubter Handlung. Als der Rekurrent Rechtsvorschlag
erhob, reichte der Rekursgegner innert der zehntägigen Frist des
Art. 278 Abs. 2 SchKG beim Bezirksgericht Luzern eine Ehr
verletzungs und Entschädigungsklage ein, worin er u. a. ange
messene Bestrafung des Rekurrenten wegen Beleidigung und Zah
lung einer Entschädigung von 300 Fr. verlangte. Das Bezirks
gericht Luzern erkannte am 29. März 1912 in Anwendung des
131 des CRV : 1. Der Beklagte ist für dermalen von der
Einlassung auf die Klage entbunden. 2. Dem Kläger ist für die
Einreichung einer verbesserten Klage eine peremptorische Frist von
20 Tagen eingeräumt. Der erwähnte 131 luz. ZPO lautet:
Ist eine Rechtsschrift nicht vorschriftsgemäß abgefaßt, so weist
das Gericht sie von Amtes wegen oder auf Antrag der Gegenpartei
zurück, entscheidet über die daherigen Kosten und setzt nötigenfalls
eine neue Frist zur Einreichung einer verbesserten Rechtsschrift
fest. Zur Begründung führte das Gericht aus: Der Ehrver
letzungsprozeß sei unbestritten im ordentlichen Verfahren eingeleitet
worden, Arrestforderungsprozesse seien jedoch nach 361 luz. 31.0
im beschleunigten Verfahren zu führen. Eine Verbindung der
Ehrverletzungs mit der Entschädigungsklage sei daher ausge
schlossen, sofern nicht für die Injurienklage das beschleunigte Ver
fahren bewilligt worden sei. Der Rekurrent ersuchte dann das
Betreibungsamt Luzern um Ausstellung einer Bescheinigung, daß
der Arrest dahingefallen und ihm das verarrestierte Geld heraus
zugeben sei.
B. Als das Amt das Gesuch abwies, erhob der Rekurrent
Beschwerde mit dem Begehren, das Betreibungsamt Luzern sei
anzuweisen, ihm einen der Forderung von 300 Fr. entsprechenden
Teil des verarrestierten Betrages herauszugeben. Er machte geltend,
daß die Gerichte die in Art. 278 Abs. 2 SchKG für die Er
hebung der Klage vorgesehene Frist nicht verlängern dürften. Die
luzernischen Aufsichtsbehörden wiesen die Beschwerde ab, indem sie
ausführten, die Vollstreckungsbehörden seien an die Fristansetzung
des Bezirksgerichtes Luzern gebunden; wenn sie ungesetzlich wäre,
hätte sie der Rekurrent durch prozessualische Rechtsmittel anfechten
sollen.
C. Den Entscheid der obern kantonalen Aufsichtsbehörde
vom 13. Juni 1912 hat der Rekurrent unter Erneuerung seines
Begehrens an das Bundesgericht weitergezogen.
D. Auf eine Anfrage des Instruktionsrichters hat die kan
tonale Aufsichtsbehörde ausgeführt, das Erkenntnis des Bezirks
gerichtes Luzern sei eine prozeßleitende Verfügung zur Heilung
eines Mangels der Klageschrift und somit sei dadurch die Rechts
hängigkeit nicht dahingefallen.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
- Der Rekursgegner Zdeborsky hat zwar innerhalb der
zehntägigen Frist des Art. 278 Abs. 2 SchKG eine Klageschrift
womit er die Anerkennung seiner Entschädigungsforderung ver
langte, eingereicht, jedoch im unrichtigen Verfahren, so daß der
Rekurrent von der Einlassung auf diese Klage, wie sie angebracht
wurde, entbunden worden ist. Eine derartige Klageeinreichung
kann nun nicht als Anstellung der Klage im Sinne des Art. 278
Abs. 2 SchKG betrachtet werden. Die Fristbestimmungen des
Art. 278 haben den Zweck, den Arrest nur unter der Bedingung
fortbestehen zu lassen, daß der Gläubiger für die ungehemmte
Durchführung des Verfahrens zur Feststellung der Forderung,
für die er den Arrest erwirkt hat, sorgt. Der Schuldner soll die
Garantie haben, daß ihm, bevor es zur Pfändung oder Konkurs
androhung gekommen ist, die Verfügung über sein Vermögen nicht
länger entzogen wird, als es notwendig ist. Hieraus folgt, daß
es für die Innehaltung der Frist zur Klage nach Art. 278 Abs. 2
SchKG nicht in allen Fällen ohne weiteres genügen kann, wenn
der Gläubiger bei einem Gerichte eine Klageschrift einreicht. Viel
mehr gilt seine Verpflichtung zur ungehemmten Durchführung
des Verfahrens nur dann als erfüllt, die Frist nur dann als
innegehalten, wenn er nach dem maßgebenden kantonalen Pro
zeßrecht ein Gericht in der Weise anruft, daß das Verfahren un
gestört vorwärts gehen kann und der Beklagte prozessualisch zur
Einlassung auf die Klage verpflichtet ist (vergl. in Beziehung auf
die Erhebung der Aberkennungsklage Entscheid der Schuldbetrei
bungs und Konkurskammer in Sachen Heiz vom 13. September
1912). Insbesondere müssen innert der zehntägigen Frist diejenigen
Prozeßvoraussetzungen hergestellt sein, die mit der Einreichung
der Klage oder einer andern gleichwertigen Prozeßeinleitung vom
Gläubiger zu erfüllen sind oder nach denen sich der Ort, sowie
die Art und Weise der Klageeinreichung bestimmt. Da nun der
Rekursgegner nicht rechtzeitig die Klage in ordnungsmaßiger
Weise eingeleitet hat, so ist der für die Schadenersatzforderung
von 300 Fr. erwirkte Arrest dahingefallen.
Hieran kann der Umstand, daß nach der Auffassung der Vor
instanz der unrichtig eingeleitete Prozeß rechtshängig geblieben ist,
nichts ändern, weil es eben nur auf die Art und Weise der An
stellung der Klage ankommt und es daher gleichgültig ist, wie
die Gerichte diese Klage behandeln, ob sie sie angebrachtermaßen
abweisen oder den Prozeß fortbestehen lassen, indem sie dem Kläger
zur Einreichung einer neuen Klage Frist ansetzen. Würde man
für die Frage der Innehaltung der Frist des Art. 278 Abs. 2
SchKG darauf abstellen, ob eine Klage angebrachtermaßen abge
wiesen worden sei oder nicht, so hätte es der Gläubiger je nach
dem kantonalen Prozeßrecht in der Hand, den Zweck des Art. 278
dadurch illusorisch zu machen, daß er die Klage ein oder mehrere
Male in mangelhafter Weise anstellt und sich dann jeweilen eine
neue Frist zur Klageeinreichung ansetzen läßt. Das wäre aber
mit dem Betreibungsgesetze nicht vereinbar.
2. Da die Entscheidung der Frage, ob ein Arrest noch be
stehe oder dahingefallen sei, in die Zuständigkeit der Aufsichtsbe
hörden fällt, so haben diese auch die Innehaltung der Klagefrist,
insofern diese die Voraussetzung für das Fortbestehen des Arrestes
bildet, zu untersuchen. Wenn auch das über die Klage erkennende
Gericht die Innehaltung der Frist prüft, sei es, weil seine Kom
petenz oder die Art des Verfahrens von der Existenz des Arrestes
abhängt, so sind die Betreibungsbehörden im allgemeinen an dessen
Entscheidung, abgesehen von der prozeßrechtlichen Frage der ord
nungsmäßigen Einleitung der Klage, nicht gebunden, weil sie den
Gerichtsbehörden nicht sub , sondern koordiniert sind.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird gutgeheißen und der am 22. Januar 1912
ir die Forderung des Zdeborsky gegen den Rekurrenten im Be
trage von 300 Fr. vollzogene Arrest Nr. 13 aufgehoben.