- Entscheid vom 4. Juli 1912 in Sachen Bandi.
Art. 106 ff. SchKG: Elgentlicher Zweck des Widerspruchsverfahrens
ist die Feststellung des Bestandes des Pfändungspfandrechtes des
Glaubigers und seines Verhallnisses zu Rechten Dritter an der ge-
pfandeten Sache. Kompetenz der Gerichte zur Entscheidung der
Fragen, ob durch rine qultig vollzogene Pfandung ein gegenüber den
Rechten Drilter wirksames Pfändungspfandrecht begründet worden
sei aud oh ein solches Recht gestülzt auf Art. 188 ZGB an Gegen
ständen, die in der Betreibung gegen den Ehemnn gepfändet worden
sind, aber von der Ehefrau zu Eigentum beunsprucht werden, be
stehen könne oder ob die Haftung der Ehefrau nach Art. 188 Abs. 1
ZUB nur in einer gegen sie gerichteten Betreibung geltend gemacht
werden könne. Art. 106 ff. u. 110 SchKG: Zulässigkeit der
Geliendmachung eines Drittanspruches bloss einzelnen Gläubigern
einer Gruppe gegenuber.
A. In der Betreibung Nr. 5214 des J. Kläusli Wilhelm
in Zürich gegen den Rekurrenten Albert Bandi, Regierungsstatt
halter, in Büren wurden am 25. Februar 1912 vom Betreibungs
amt Büren eine Reihe von beweglichen Sachen und Forderungen,
sowie eine Liegenschaft gepfändet. Im Laufe des Monats März
stellten dann noch verschiedene andere Gläubiger des Rekurrenten,
die ebenfalls Betreibung eingeleitet hatten, das Pländungsbegehren,
nämlich Frey Cie. in Schaffhausen am 0 März, A. Schmidli
in Woblen am 21. März, die Schweizerische Volksbank in
St. Gallen am 23. März und die Leihkasse Meilen Herrliberg in
Meilen am 25. März. Bei der Pfändung für diese Gläubiger
erklärte das Betreibungsamt in der Pfändungsurkunde, daß kein
AS 38 1 1912
anderes pfändbares Vermögen als die bereits gepfändeten Gegen
stände vorhanden sei und somit einfach der Anschluß an die Pfän
dung vom 25. Februar 1912 stattfinde. Schon vor dieser Pfän
dung, am 26. Februar 1912, hatte der Rekurrent mit seiner
Ehefrau die Gütertrennung vereinbart und ihr sämtliche gepfän
deten Gegenstände zu Eigentum abgetreten. Der Ehevertrag wurde
von der Vormundschaftsbehörde von Büren am 23. Februar ge
nehmigt und am 19. März im Amtsblatt veröffentlicht.
B. Nach der Zustellung der Pfändungsurkunde erhob nun
der Rekurrent für sich und seine Ehefrau Beschwerde mit dem
Begehren, es sei der Anschluß des Schmidli, der Schweizerischen
Volksbank und der Leihkasse Meilen Herrliberg an die Pfändung
aufzuheben, bezw. das Betreibungsamt anzuweisen, das Ver
fahren nach Art. 106 ff. SchKG einzuschlagen. Zur Begründung
führte er folgendes aus: Infolge der Abtretung der gepfändeten
Gegenstände an seine Ehefrau hätten die erwähnten Gläubiger
nicht mehr an der Pfändung teilnehmen können. Er habe auch
deswegen mit dem Pfändungsbeamten, als dieser die Anschluß
pfändungen vollzogen habe, unterhandelt. Da die gepfändeten
Gegenstände als Eigentum der Frau bezeichnet worden seien, hätte
zudem das Verfahren nach Art. 106 ff. SchKG eingeleitet wer
den sollen.
Das Betreibungsamt bemerkte in seiner Vernehmlassung u. a.,
die gepfändeten Gegenstände seien weder dem Betreibungs , noch dem
Pfändungsbeamten gegenüber als Eigentum der Ehefrau bezeichnet
worden, so daß es keine Veranlassung gehabt habe, das Verfahren
nach Art. 106 SchKG einzuleiten. Im übrigen anerkannte es
die Tatsache der Eigentumsabtretung, bestritt aber deren Rechts
wirksamkeit.
Durch Entscheid vom 24. Mai 1912 hat die Aufsichtsbehörde
des Kantons Bern die Beschwerde mit folgender Begründung ab
gewiesen: Das Betreibungsamt sei nach Art. 110 SchKG von
Amtes wegen verpflichtet gewesen, alle Gläubiger, die während
der dreißigtägigen Frist das Fortsetzungsbegehren gestellt hätten,
an der Pfändung vom 25. Februar teilnehmen zu lassen. Die
gepfändeten Gegenstände hafteten allen Gläubigern einer Gruppe
in gleicher Weise. Rechtliche Verfügungen, die der Schuldner nach
der Pfändung in Beziehung auf jene Gegenstände vorgenommen
habe, hätten die Rechte der Gläubiger nicht beeinträchtigen können.
Die durch Ehevertrag begründete Gütertrennung mit der Eigen
tumsübertragung sei daher vom betreibungsrechtlichen Standpunkt
aus wirkungslos gewesen. Infolgedessen verlange der Rekurrent
auch mit Unrecht die Einleitung des Verfahrens nach Art. 106 ff.
SchKG. Er behaupte selbst nicht, daß bei der Pfändung vom
25. Februar die Gegenstände als Eigentum seiner Frau bezeichnet
worden seien. Hieraus ergebe sich, daß diese für alle Gläubiger,
die sich der Pfändung noch angeschlossen hätten, dem betreibungs
rechtlichen Pfandnexus unterlägen.
C. Diesen Entscheid hat der Rekurrent unter Erneuerung
seines Begehrens an das Bundesgericht weitergezogen.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
- Soweit der Rekurrent die Aufhebung der Teilnahme
einzelner Gläubiger an der Pfändung verlangt, ist der Rekurs
ohne weiteres unbegründet. Allerdings kann die Abweisung dieses
Begehrens nicht, wie es die Vorinstanz tut, damit motiviert wer
den, daß die Übertragung der gepfändeten Gegenstände an die
Ehefrau des Rekurrenten zu Eigentum für das Betreibungsver
fahren wirkungslos sei. Die Aufsichtsbehörden haben zwar darüber
zu entscheiden, ob eine Pfändung betreibungsrechtlich gültig voll
zogen sei oder nicht. Dagegen steht die Entscheidung darüber, ob
durch eine gültig vollzogene Pfändung ein gegenüber den Rechten
Dritter wirksames Pfändungspfandrecht begründet worden sei, dem
Richter zu (Jaeger, Komm. Art. 96 N. 7). Das Begehren
um Aufhebung der angefochtenen Teilnahme ist vielmehr deshalb
abzuweisen, weil in der Regel alle im Gewahrsam des Schuldners
befindlichen Gegenstände zu pfänden sind, auch wenn es zweifel
haft ist, ob das Pfändungspfandrecht gegenüber Rechtsansprüchen
Dritter wirksam standhalten könne (Jaeger, Komm. Art. 91
t. 7 S. 247), und weil zudem ein Gläubiger, der innerhalb der
Teilnahmefrist nach Art. 110 SchKG das Fortsetzungsbegehren
stellt, ohne weiteres an der bereits vollzogenen Pfändung teil
nimmt (Jaeger, Komm. Art. 110 N. 4).
- Was die Frage der Einleitung des Widerspruchsverfah
rens betrifft, so ist nach der Aktenlage davon auszugehen, daß
der Rekurrent dem Pfändungsbeamten erklärt hat, seine Frau be
anspruche den Gläubigern Schmidli, der schweizerischen Volksbank
und der Leihkasse Meilen Herrliberg gegenüber die gepfändeten
Gegenstände zu Eigentum. Das Betreibungsamt hat die Behaup
tung des Rekurrenten, er habe mit dem Pfändungsbeamten wegen
der Eigentumsabtretung unterhandelt, nicht bestritten. Seine Ver
nehmlassung ist offenbar in dem Sinne aufzufassen, daß der Re
kurrent zwar die Eigentumsabtretung geltend gemacht habe, diese
aber nicht berücksichtigt werden könne und daß abgesehen hievon
und allen Gläubigern gegenüber ein Eigentumsanspruch der Ehe
frau nicht angemeldet worden sei. Damit steht in Übereinstimmung,
daß die Vorinstanz den Nachdruck darauf legt, daß bei der
Pfändung vom 25. Februar die gepfändeten Gegenstände
nicht als Eigentum der Ehefrau bezeichnet worden seien. Das
Begehren um Einleitung des Widerspruchsverfahrens kann nun
nicht, wie die Vorinstanz getan hat, deswegen abgewiesen werden,
weil der Eigentumsanspruch nicht gegenüber allen Gläubigern
geltend gemacht worden ist. Denn in der Gruppenpfändung muß
jeder Gruppengläubiger den Streit über einen erhobenen Drittan
spruch besonders ausfechten und das hierüber ergehende Urteil ist
nur für ihn, nicht auch für die andern Gläubiger derselben Gruppe
rechtswirksam. Auch kann ein Dritter dem einen Gläubiger gegen
über auf seinen Anspruch verzichten, ihn aber einem andern Gläu
biger derselben Gruppe gegenüber aufrecht halten. Demgemäß ist
klar, daß die Ehefrau des Rekurrenten gültig ihren Drittanspruch
bloß einzelnen Gläubigern einer Gruppe gegenüber geltend machen
konnte.
3. Es fragt sich nun aber, ob das Begehren des Rekur
renten um Einleitung des Widerspruchsverfahrens einfach in dem
Sinne gutgeheißen werden könne, wie es gestellt ist. Der Rekur
rent geht offenbar davon aus, daß es sich bei diesem Verfahren
bloß um die Feststellung des Eigentumsrechtes seiner Ehefrau
handle und daß, wenn dieses Recht anerkannt werde, die Teil
nahme der drei erwähnten Gläubiger an der Pfändung auf alle
Fälle dahinfalle. Allerdings sprechen nun die Art. 106 ff. SchKG
nur von einem Verfahren zur Feststellung des Eigentums oder
Pfandrechtes eines Dritten. Doch hat die Doktrin und Praxis
bereits festgestellt, daß der Wortlaut dieser Bestimmungen zu eng
ist und daß der eigentliche und letzte Zweck des Widerspruchsver
fahrens darin besteht, den Bestand des Pfändungspfandrechtes des
Gläubigers und dessen Verhältnis zu den Rechten Dritter an der
gepfändeten Sache festzustellen (Jaeger, Komm. Art. 106 N. 5
S. 333 und Art. 107). Ist dem aber so, so muß angenommen
werden, daß auch die Frage, die sich in casu stellen wird, ob
nämlich trotz des Eigentumsüberganges an die Ehefrau die Pfän
dungsrechte auf Art. 188 ZGB gestützt aufrecht erhalten werden
können und ob in einem Falle des Wechsels des Güterstandes die
Gläubiger des Ehemannes auf das ihnen nach Art. 188 Abs. 1
ZGB haftende Frauenvermögen direkt durch Pfändung in der
Betreibung gegen den Ehemann greifen, oder ob sie diese Haftung
nur in einer gegen die Ehefrau gerichteten Betreibung geltend
machen können, im Widerspruchsverfahren dem Richter unterbreitet
werden muß, zumal es sich dabei um der Kognition der Aufsichts
behörden offenbar entzogene Fragen des materiellen Rechtes
handelt.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird im Sinn der Motive abgewiesen.